Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 15.10.2007 D-3930/2007

15. Oktober 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,467 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung IV D-3930/2007 law/rep {T 0/2} Urteil vom 15. Oktober 2007 Mitwirkung: Richter Walter Lang (Vorsitz), Fulvio Haefeli, Robert Galliker Gerichtsschreiber Philipp Reimann A._______, geboren (...), Afghanistan, wohnhaft (...), Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 30. Mai 2007 i. S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge ein ethnischer Hazara aus dem Dorf B._______ (Bezirk Malistan, Provinz Ghazni) - sein Heimatland laut eigenen Aussagen im Mai/Juni 2001 verliess, nachdem seine Eltern sowie seine kleinere Schwester bei einem Autounfall ums Leben gekommen seien und er mangels weiterer Verwandter für sich keine Existenzgrundlage in Afghanistan mehr gesehen habe, dass er anschliessend - nach einem kürzeren Aufenthalt in Pakistan - während etwa vier Jahren im Iran gelebt und gearbeitet habe, dass er den Iran am 26. Juni 2005 verlassen habe, weil er befürchtet habe, die iranischen Behörden könnten ihn - wie andere afghanische Staatsangehörige - zwangsweise nach Afghanistan zurückführen, dass der Beschwerdeführer am 20. Juli 2005 illegal in die Schweiz einreiste und am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des BFM in C._______ um Asyl nachsuchte, dass er keine Ausweispapiere vorlegte, worauf er gleichentags mit einem Informationsblatt, dessen Inhalt er mit seiner Unterschrift verstanden zu haben bestätigte, zur Herausgabe von allenfalls anderswo aufbewahrten Identitätsdokumenten innerhalb von 48 Stunden aufgefordert wurde, dass er am 25. Juli 2005 ins Transitzentrum (TZ) D._______ überstellt und dort am 17. August 2005 summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt wurde, dass der Beschwerdeführer dabei unter anderem erklärte, am 21. März 1989 geboren und damit minderjährig zu sein, dass er auf die Frage nach dem Besitz von Ausweispapieren erklärte, er habe weder einen Reisepass noch eine Identitätskarte besessen und habe seit der schriftlichen Aufforderung im EVZ nichts im Hinblick auf eine nachträgliche Papierbeschaffung unternommen, weil er keine Identitätspapiere besitze und im Übrigen keine Verbindung zu Afghanistan mehr habe, dass das BFM am 17. August 2005 zur Bestimmung des Alters des Beschwerdeführers die Durchführung einer radiologischen Untersuchung seines Handknochens (so genannte Knochenaltersanalyse) anordnete, dass Dr. med. M. H. in seiner Knochenaltersanalyse vom 19. August 2005 zum Schluss gelangte, das Knochenalter des Beschwerdeführers entspreche einem wahrscheinlichen chronologischen Alter von 19 Jahren oder mehr, dass das BFM am 23. August 2005 im Transitzentrum D._______ eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der von diesem behaupteten Minderjährigkeit durchführte und ihm namentlich das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse vom 19. August 2005 gewährte, wobei der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Altersangaben festhielt, dass das BFM den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 25. August 2005 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zuwies, dass das F._______ den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. August 2005 als unbegleitete minderjährige Person erachtete und ihm für die Dauer des Asylverfahrens

3 vorgängig der ersten Anhörung zu den Asylgründen eine Vertrauensperson beiordnete, dass die zuständige kantonale Behörde den Beschwerdeführer am 20. September 2005 zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer Ende September 2006 beim BFM die Kopie eines persönlichen Parteiausweises der Wahdat-Partei einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 30. Mai 2007 - eröffnet am 1. Juni 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und sein Asylgesuch mit Aussagen begründet, die - ohne das Erfordernis zusätzlicher Abklärungen - nicht auf eine flüchtlingsrelevante Verfolgung schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer am 8. Juni 2007 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde einreichte und dabei beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 30. Mai 2007 aufzuheben und auf sein Asylgesuch einzutreten; eventuell sei die Verfügung des BFM vom 30. Mai 2007 aufzuheben und die vorinstanzliche Behörde anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten; eventuell sei festzustellen, dass die Wegweisung unzumutbar sei und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass der Beschwerdeführer ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass er in letzterem Zusammenhang die baldige Nachreichung einer Fürsorgebestätigung in Aussicht stellte, welche dem Bundesverwaltungsgericht am 13. Juni 2007 zuging, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2007 den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verwies, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und die Beschwerde der Vorinstanz mit deren Akten zur Vernehmlassung überwies, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 2. Juli 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass der Beschwerdeführer am 25. Juli 2007 auf entsprechende Einladung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2007 hin eine Replik einreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des

4 Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]), dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass somit im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. EMARK [Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgenstand bildet (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 2.1), dass demgegenüber hinsichtlich der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass demnach auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),

5 dass die Frist von 48 Stunden allein bezweckt, den asylsuchenden Personen die Abgabe jener Dokumente ohne Nachteile zu ermöglichen, auf die sie in der Schweiz Zugriff haben, und die sie im Moment der Gesuchseinreichung bewusst zurückbehalten hatten (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 7.1, EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung seines Asylgesuchs im EVZ C._______ am 20. Juli 2005 kein Identitätsdokument abgegeben und dies ebenso wenig in den anschliessenden 48 Stunden getan hat, dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig somit klar erstellt ist, dass im Folgenden zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer entschuldbare Gründe (vgl. hierzu zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 3.2, EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.) für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag, dass das BFM in diesem Zusammenhang in der angefochtenen Verfügung namentlich ausführte, die Knochenaltersbestimmung beim Beschwerdeführer im August 2005 habe ergeben, dass er "damals wahrscheinlich mindestens 19 Jahre alt" gewesen sei, was auch an dem von ihm angegebenen Geburtsjahr (1989) erheblich zweifeln lasse, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung überdies erwog, der Beschwerdeführer habe bei seiner kantonalen Anhörung ausgeführt, zum Zeitpunkt des Todes seiner Eltern und seiner Ausreise (Mai/Juni 2001) 13 Jahre alt gewesen zu sein, was mit dem von ihm behaupteten Geburtsjahr (1989) nicht vereinbar sei, dass er somit versucht habe, die Asylbehörden über sein wirkliches Alter (beziehungsweise seine Identität) zu täuschen, folglich keine authentischen Ausweispapiere habe einreichen können (vgl. BFM-Verfügung S. 3, Abs. 4) und deshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass das BFM damit sinngemäss den Standpunkt vertritt, der Beschwerdeführer habe den Schweizer Behörden seine Identitätspapiere absichtlich vorenthalten, um seine falschen Altersangaben beziehungsweise seine Behauptung, minderjährig zu sein, nicht selbst zu widerlegen, dass das BFM damit im Ergebnis die Entschuldbarkeit der Papierlosigkeit beim Beschwerdeführer verneint, dass dieser Sichtweise der Vorinstanz jedoch aus nachfolgenden Gründen nicht überzeugt, dass nämlich im vorliegenden Fall nicht mit genügender Bestimmtheit feststeht, dass der Beschwerdeführer überhaupt über sein Alter zu täuschen versucht beziehungsweise falsche Angaben zu seinem Alter gemacht hat, dass eine Knochenaltersanalyse nämlich erst dann als "anderes Beweismittel" Grundlage des auf der Annahme der Identitätstäuschung basierenden Nichteintretenstatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG bilden kann, wenn die Abweichung zwischen dem festgestellten Knochenalter und dem behaupteten Alter drei Jahre übersteigt (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 E. 4 S. 186), dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von 12 bzw. 13 Jahren im Zeitpunkt

6 seiner Ausreise aus Afghanistan im Verbund mit dem im Rubrum der BFM-Verfügung vom 30. Mai 2007 enthaltenen Geburtsdatum des Beschwerdeführers (21. März 1989) auf den Zeitpunkt der Vornahme der Knochenaltersanalyse (19. August 2005) bezogen einem Alter von 16 Jahren und fünf Monaten bzw. von 17 Jahren und 5 Monaten entsprochen hätte, womit die Differenz zwischen dem festgestellten Knochenalter von 19 Jahren und den vom Beschwerdeführer gemachten Altersangaben weniger als drei Jahre beträgt, dass somit entgegen der vorinstanzlichen Ansicht auch nicht von einer versuchten Täuschung des Beschwerdeführers über seine Identität gesprochen werden kann, da die Qualifizierung als "Versuch" bereits mangels Erfüllung der objektiven Tatbestandsmerkmale (Differenz von mehr als drei Jahren zwischen medizinisch eruiertem Knochenalter und dem tatsächlich angegebenen Alter) von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG ausser Betracht fällt, dass nach dem Gesagten die Ansicht der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe falsche Angaben zu seinem Alter gemacht, eine blosse Mutmassung darstellt, dass daher auch der weitergehende Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe den Schweizer Asylbehörden vorhandene persönliche Ausweispapiere bewusst vorenthalten, um sie hinsichtlich seines tatsächlichen Alters beziehungsweise seiner Volljährigkeit zu täuschen, keine Grundlage hat, dass vielmehr von der Entschuldbarkeit der unterlassenen Beibringung von Ausweispapieren ausgegangen werden kann, weil der Beschwerdeführer - unter Zugrundelegung seiner eigenen Altersangaben - im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan im Mai/Juni 2001 jedenfalls noch sehr jung war, weshalb a priori nicht ohne Weiteres angenommen werden kann, es sei damals bereits im Besitze eigener Ausweispapiere gewesen, dass es ferner laut dem Erkenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts für afghanische Staatsangehörige in den Jahren 2001/2002 vergleichsweise schwierig war, in den Besitz regulärer Ausweispapiere zu gelangen, was die Plausibilität der Aussage des Beschwerdeführers, damals keine Ausweispapiere besessen zu haben, erhöht, dass überdies die Aussage des Beschwerdeführers, zwischen 2001 und Juni 2005 im Iran gelebt und dort bloss einen Parteiausweis der iranischen Wahdat Partei besessen zu haben, dem Erkenntnisstand entspricht, wonach der Iran im Zeitraum der Machtherrschaft der Taliban in Afghanistan Millionen von Flüchtlingen ohne rechtsgenügliche Ausweispapiere auf seinem Territorium geduldet hat, dass ferner die Aussage des Beschwerdeführers, er sei nach seinem Weggang aus dem Iran kurzzeitig in die Türkei gereist und von dort aus in einem grossen Lastwagen versteckt via ihm unbekannte Länder in die Schweiz gereist (vgl. act. A22/23 S. 10, Frage und Antwort 66) ebenfalls mit der von ihm behaupteten Papierlosigkeit vereinbar erscheint, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Gesagten insgesamt glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert gewesen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass das BFM demnach zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die angefochtene Verfügung demnach Verfahrensvorschriften missachtet und da-

7 mit Bundesrecht verletzt, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 30. Mai 2007 aufzuheben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird, dass der Beschwerdeführer keine Rechtsvertretung (vgl. Art. 9 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2] ausgewiesen hat, weshalb ihm trotz seines Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 30. Mai 2007 wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ...) zur Wiederaufnahme des Verfahrens - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand am:

D-3930/2007 — Bundesverwaltungsgericht 15.10.2007 D-3930/2007 — Swissrulings