Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3928/2011/wif Urteil vom 15. Juli 2011 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren am (…), Kosovo, vertreten durch Dr. Jean-Louis von Planta, Advokat, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 7. Juli 2011 / N (…).
D-3928/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Kosovo im März 2006 auf dem Luftweg verliess und in die Tschechische Republik reiste, dass er am 25. Mai 2011 in der Schweiz gelangte und gleichentags um Asyl nachsuchte (Vollmacht und schriftliches Asylgesuch datieren vom 23. respektive 24. Mai 2011), dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 30. Mai 2011 im Wesentlichen geltend machte, im März 2006 im Besitze eines für ein Jahr gültigen tschechischen Visums nach Prag gereist zu sein und sich dort ungefähr neun bis zehn Monate aufgehalten zu haben, ehe er nach Deutschland weitergereist sei, dass er in der Absicht sein Visum für die Tschechische Republik verlängern zu lassen kurz vor der tschechischen Grenze von der deutschen Polizei aufgegriffen worden sei, dass er in Deutschland in Haft genommen worden sei und einen Asylfolgeantrag gestellt habe, dass er schliesslich am 16. oder 17. Juli 2008 (recte: 2009) in die Tschechische Republik ausgeschafft worden sei, wo man ihn daktyloskopiert habe (Eurodac-Treffer vom 17. Juli 2009), dass dem Beschwerdeführer in der gleichen Anhörung das rechtliche Gehör zu einem bevorstehenden Nichteintretensentscheid gewährt wurde, da aufgrund seiner Vorbringen und der Dublin-Verordnung mutmasslich die Tschechische Republik oder Deutschland für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens als zuständig erachtet wurde, dass er vorbrachte, aus Sicherheitsgründen weder in die Tschechische Republik noch nach Deutschland zurückkehren zu wollen, da er – obschon in der Tschechischen Republik in Gefahr – von den deutschen Behörden in Kenntnis dieses Umstandes in einer Nacht- und Nebelaktion dorthin ausgeschafft worden sei,
D-3928/2011 dass die tschechischen Behörden wüssten, dass man Killer auf ihn angesetzt habe und im Übrigen seine Ausschaffung nach Kosovo, wo er in höchster Gefahr sei, bereits organisiert hätten, dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen wurde, dass das BFM am 20. Juni 2011 die tschechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die tschechischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers am 4. Juli 2011 zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 7. Juli 2011 – eröffnet am 8. Juli 2011 – gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht eintrat und im Rahmen eines Dublin-Verfahrens die Wegweisung in die Tschechische Republik sowie den Vollzug anordnete, dass es den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe gemäss Eurodac-Datenbank am 17. Juli 2009 in der Tschechischen Republik ein Asylgesuch eingereicht, dass die tschechischen Behörden das Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-VO) zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, gutgeheissen haben, dass somit gemäss Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
D-3928/2011 und Wegweisungsverfahrens an die Tschechische Republik übergegangen sei, dass die Überstellung in die Tschechische Republik – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist (Art. 19 f. Dublin-II- VO) – bis spätestens am 4. Januar 2012 zu erfolgen habe, dass auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde und deshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle seiner Rückkehr in die Tschechische Republik bestünden, dass hinsichtlich der Begründung des Beschwerdeführers im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs im EVZ am 30. Mai 2011 (vgl. oben) festzuhalten sei, dass die Tschechische Republik sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sei, dass es vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür gäbe, dass sich die Tschechische Republik nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und dem Beschwerdeführer keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung (Non-Refoulement) gewähren würde, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der geltend gemachten Bedrohung durch Drittpersonen in der Tschechischen Republik (Killer) die tschechischen Behörden um Schutz ersuchen könne, falls er weiterhin bedroht werden sollte, dass der Vollzug der Wegweisung in die Tschechische Republik somit zulässig, zumutbar und möglich sei,
D-3928/2011 dass der Beschwerdeführer am 12. Juli 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers beantragen liess, dass er weiter beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei, dass dem Beschwerdeführer zudem die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichnenden als Rechtsbeistand (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren sei, dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 13. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und Art. 105 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
D-3928/2011 Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die Einreise des Beschwerdeführers via die Tschechische Republik in die Schweiz unbestritten ist, dass die tschechischen Behörden am 4. Juli 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO in Beantwortung einer Anfrage des BFM vom 20. Juni 2011 der Übernahme des Beschwerdeführers zustimmten,
D-3928/2011 dass der Beschwerdeführer somit ohne Weiteres in die Tschechische Republik ausreisen kann und der allfällige Vollzug der Wegweisung dorthin möglich ist, dass aus der gesetzlichen Bestimmung (Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II- VO) unter anderem hervorgeht, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers in der Tschechischen Republik abgelehnt worden ist, dass die Prüfung eines Asylantrags die Gesamtheit der Prüfungsvorgänge, der Entscheidungen beziehungsweise Urteile der zuständigen Stellen in Bezug auf einen Asylantrag gemäss dem einzelstaatlichen Recht, mit Ausnahme der Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates, beinhaltet (vgl. Art. 2 Bst. e Dublin-II-VO), mithin auch die Prüfung eines allfälligen Wegweisungsvollzugs in den Heimatstaat betrifft, dass gemäss Art. 3 Abs. 3 Dublin-II-VO sodann jeder Mitgliedstaat das Recht behält, einen Asylbewerber nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften unter Wahrung der Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention in einen Drittstaat zurück- oder auszuweisen, dass vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, wonach die Tschechische Republik als Signatarstaat der FK, der EMRK und FoK sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde, mithin auch keine Gründe ersichtlich sind, die einen Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahe legen, dass vor dem Hintergrund des abgeschlossenen Asylverfahrens in der Tschechischen Republik und dem Wissen der Behörden um die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedrohungen durch Drittpersonen dessen Einwand, ihm würde dort Gefahr an Leib und Leben drohen, nicht zu überzeugen vermag, dass es in casu einzig um die Feststellung der Zuständigkeit für die Behandlung des Asylverfahrens geht und nach dem Gesagten (abgeschlossenes Asylverfahren in der Tschechischen Republik) das BFM auf die Erwähnung beziehungsweise Beurteilung der im vorinstanzlichen Verfahren vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, welche im Zusammenhang mit dessen geltend gemachten Asylgründen standen, verzichten durfte,
D-3928/2011 dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, zumal mit Berufung auf die gleichen, bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel lediglich nochmals der festgestellte Sachverhalt wiederholt wird, dass sich angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Mitgliedstaat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden hat (vgl. vorgehende Erwägungen), namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO, zu deren Anwendung jedoch vorliegend keine Veranlassung besteht, dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug in die Tschechische Republik demnach zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein sollte (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
D-3928/2011 dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Ziffer 2 der Rechtsbegehren) als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass mangels Erfüllen der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Absatz 2 der nämlichen gesetzlichen Bestimmung (anwaltliche Verbeiständung) ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-3928/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (65 Abs. 1 und 2 VwVG) wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand: