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Bundesverwaltungsgericht 01.09.2008 D-3927/2008

1. September 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,896 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung...

Volltext

Abtei lung IV D-3927/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 . September 2008 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren 11. November 1974, Kongo (Kinshasa), vertreten durch Bastien Reber, Avocat, _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 9. Mai 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3927/2008 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kongo (Kinshasa) mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 15. Oktober 2005 und reiste am 1. November 2005 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Das BFM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 23. November 2005 ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.b Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 22. Dezember 2005 wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 15. Dezember 2006 vollumfänglich ab. Für den Inhalt des ordentlichen Verfahrens ist auf die entsprechenden Akten zu verweisen. B. Mit Eingabe vom 13. April 2007 gelangte die Beschwerdeführerin mit einem als "Wiedererwägungsgesuch, subsidiär Familienvereinigungsgesuch" betitelten Gesuch an das BFM. Das BFM überwies dieses Gesuch mit Schreiben vom 19. April 2007 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht, welches das Gesuch vom 13. April 2007 in der Folge als Revisionsgesuch entgegennahm. Mit Urteil vom 23. November 2007 lehnte das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch ab. Für den Inhalt des Revisionsverfahrens ist auf die entsprechenden Akten zu verweisen. C. C.a Am 28. März 2008 liess die Beschwerdeführerin beim BFM eine als "Gesuch um Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)" bezeichnete Eingabe einreichen. Darin wurde im Wesentlichen beantragt, die Beschwerdeführerin sei unter dem Titel der Familienvereinigung als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Es sei ihr zu erlauben, bei ihrem Vater im Kanton C._______ Wohnsitz zu nehmen. Eventuell sei ihr die vorläufige Aufnahme im Sinne von Art. 44 AsylG zu gewähren. Subeventuell sei der Beschwerdeführerin aus humanitären Gründen eine B-Bewilligung zu D-3927/2008 erteilen. In der Eingabe wurde ausgeführt, das vorliegende Gesuch stütze sich auf Art. 51 Abs. 2 AsylG, wonach nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen in das Familienasyl eingeschlossen werden könnten, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprächen. Die Situation der Beschwerdeführerin sei deshalb eine besondere, weil sie im Zusammenhang mit derjenigen ihres Vaters, D._______, stehe. Dieser geniesse im Heimatland einen schlechten Ruf, nachdem die heimatlichen Medien über seinen Beitritt zur Schweizerischen Volkspartei (SVP) berichtet hätten, und die Beschwerdeführerin müsse deswegen in Kongo mit Verfolgung rechnen. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass bei der Kantonszuteilung der Beschwerdeführerin Fehler passiert seien. Sie habe bei der Einreichung ihres Asylgesuchs erklärt, ihr Vater besitze die Schweizerische Staatsagehörigkeit und lebe im Kanton C._______. Die zuständigen Personen hätten ihren Vater damals jedoch nicht ausfindig machen können. Es sei davon auszugehen, dass man der Beschwerdeführerin erlaubt hätte, bei ihrem Vater zu wohnen, wenn der damals zuständige Sachbearbeiter sorgfältiger gearbeitet hätte. In diesem Fall hätte sie bestimmt auch eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Es gehe nicht an, dass die Beschwerdeführerin für die damals begangenen, schwerwiegenden Fehler der Behörden bezahlen müsse. Im Gesuch wurde ausserdem geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei ursprünglich zusammen mit ihrem Vater in die Schweiz eingereist, sei aber dann vorübergehend wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt, um ihre Ausbildung abzuschliessen. Anschliessend wurde unter Hinweis auf die entsprechende Korrespondenz ausgeführt, der Vater der Beschwerdeführerin habe sich selbst mehrfach bei den Kantonen E._______ und C._______ für einen Kantonswechsel der Beschwerdeführerin eingesetzt. Der Kanton C._______ habe dem zwar nicht zugestimmt; allerdings habe der zuständige Staatsrat erklärt, er habe nichts dagegen, wenn die Beschwerdeführerin informell bei ihrem Vater in C._______ lebe. Dieser Umstand zeige, dass es sich vorliegend um eine spezielle Situation handle. Es sei auch mit Blick auf die gesundheitliche Situation des Vaters der Beschwerdeführerin notwendig, dass diese bei ihrem Vater lebe. Dieser verfüge über genügend finanzielle Mittel, um für den Unterhalt der Beschwerdeführerin aufzukommen. Fast alle Geschwister der Beschwerdeführerin lebten in F._______. Auch diese seien bereit, die Beschwerdeführerin finanziell zu unterstützen. Die Beschwerdeführerin sei somit nicht abhängig von der Sozialhilfe. Die bei der Anwendung von Art. 51 Abs. 2 AsylG geforderte D-3927/2008 Unterstützungsfähigkeit der Angehörigen sei somit gegeben. Im Übrigen verfüge die Beschwerdeführerin über eine Berufsausbildung. Die finanzielle Autonomie sei somit insgesamt gewährleistet. C.b Mit Telefax-Eingabe vom 3. April 2008 an das BFM korrigierte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das Gesuch in Bezug auf ein darin erwähntes Datum sowie dahingehend, dass es entgegen den diesbezüglichen Ausführungen im Gesuch nicht zutreffe, dass die Beschwerdeführerin bereits früher einmal zusammen mit ihrem Vater in die Schweiz eingereist sei. C.c Mit Schreiben vom 11. April 2008 überwies das BFM das Gesuch vom 28. März 2008 zur weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem BFM mit Schreiben vom 14. April 2008 mit, dem Gesuch vom 28. März 2008 seien keine Revisionsgründe zu entnehmen, weshalb die fragliche Eingabe zur gutscheinenden Behandlung an das BFM retourniert werde. C.d Das BFM nahm das Gesuch vom 28. März 2008 in der Folge als Wiedererwägungsgesuch an die Hand, qualifizierte es mit Verfügung vom 16. April 2008 als aussichtslos und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert Frist einen Gebührenvorschuss zu leisten, andernfalls auf das Gesuch nicht eingetreten werde. Der Vorschuss wurde am 2. Mai 2008 innert Frist einbezahlt. D. Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 9. Mai 2008 - eröffnet am 13. Mai 2008 - ab, erklärte seine Verfügung vom 23. November 2005 für rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz aus, im Wiedererwägungsgesuch werde im Wesentlichen dasselbe vorgebracht wie in der Eingabe vom 13. April 2007, zu welcher sich das Bundesverwaltungsgericht bereits ausführlich geäussert habe. In Ergänzung dazu sei darauf hinzuweisen, dass Art. 51 Abs. 2 AsylG im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da keine nahen und in der Schweiz lebenden Angehörigen der Beschwerdeführerin hier als Flüchtlinge anerkannt seien, insbesondere nicht der Vater der Beschwerdeführerin. Sodann gehe aus den Akten hervor, dass das Kantonswechselgesuch der Beschwerdeführerin an die zuständigen kantonalen Instanzen weitergeleitet und bereits behandelt worden sei. D-3927/2008 Es stehe der Beschwerdeführerin frei, sich in dieser Angelegenheit erneut an die kantonalen Behörden zu wenden. Auf die geltend gemachte Gefährdung der Beschwerdeführerin im Heimatland im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft ihres Vaters bei der SVP sei das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. November 2007 bereits ausführlich eingegangen. In der Eingabe vom 28. März 2008 würden diesbezüglich keine neuen Elemente oder Begründungen aufgeführt. Insgesamt lägen daher keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 23. November 2005 beseitigen könnten. E. Mit Beschwerde vom 13. Juni 2008 an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die kantonalen Behörden seien anzuweisen, den Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin im Sinne des Entscheids der Beschwerdeinstanz zu verlängern. Eventuell sei das Dossier an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung erteile. F. Der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts forderte die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2008 auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Der Vorschuss wurde am 30. Juni 2008 einbezahlt. G. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 9. Juli 2008 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 14. Juli 2008 zur Kenntnis gebracht. D-3927/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen des BFM nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche in Anwendung des AsylG ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht namentlich dann, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Ferner können auch bestimmte Revisionsgründe zu einer Wiedererwägung führen, jedoch nur dann, wenn eine unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder wenn zwar vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich jedoch nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwerdeverfahren ergangenen Prozessurteils der D-3927/2008 Beschwerdeinstanz, sondern auf die mit Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.). Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). 4. In der Beschwerdeeingabe vom 13. Juni 2008 wird vorgebracht, entgegen der Auffassung des BFM lägen im vorliegenden Fall besondere Gründe im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG vor. Die besonderen Gründe ergäben sich aus der Tatsache, dass die zuständige Behörde nicht fähig gewesen sei, bei der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz deren hier wohnhaften Vater ausfindig zu machen. Aufgrund der Aktenlage hätte der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen zumindest im Rahmen des Asylrechts ein Aufenthaltsrecht gewährt werden müssen. Das BFM habe den Sachverhalt willkürlich gewürdigt und der Situation der Beschwerdeführerin nicht Rechnung getragen. Es liege eine Verletzung von Art. 49 Bst. 1 und 2 VwVG vor (Ermessensmissbrauch sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts). Die Beschwerdeführerin befinde sich heute ohne eigenes Verschulden in einer unbefriedigenden Situation. Ihre ganze Familie lebe in der Schweiz, aber sie dürfe nicht bei ihren Angehörigen leben, und dies nur deshalb, weil die Behörden bei ihrer Einreise ihre Familie nicht ausfindig gemacht hätten. Wäre ihr Vater umgehend nach der Einreise der Beschwerdeführerin lokalisiert worden, wäre sie mit Sicherheit dem Kanton C._______ zugewiesen worden. In diesem Fall wäre ihr zweifellos eine definitive Aufenthaltsbewilligung erteilt worden. Dieser Fehler müsse nun korrigiert werden. Im Weiteren befinde man sich im vorliegenden Fall entgegen der vom BFM vertretenen Auffassung durchaus im Anwendungsbereich von Art. 51 AsylG. Die Schlussfolgerung des BFM, wonach kein familiärer Zusammenhang bestehe und Art. 51 AsylG, insbesondere Art. 51 Abs. 2 AsylG nicht anwendbar sei, sei willkürlich und rechtsmissbräuchlich. 5. Die Beschwerdeführerin rügt, das BFM habe den rechtserheblichen D-3927/2008 Sachverhalt unzureichend festgestellt. Es habe das Vorbringen, wonach die zuständige Behörde anlässlich der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz Fehler gemacht habe, indem ihr Vater nicht umgehend lokalisiert und sie demzufolge fälschlicherweise nicht dem Wohnkanton ihres Vaters zugewiesen worden sei, im Entscheid nicht berücksichtigt. Dazu ist Folgendes festzustellen: Die Behörde hat im Verwaltungsverfahren den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Sie ist somit für die Beschaffung der Entscheidungsgrundlagen verantwortlich. Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Unrichtig ist sie, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Im vorliegenden Fall trifft es zu, dass das BFM das erwähnte Vorbringen (Fehler im Rahmen der Kantonszuweisung) in seinem Entscheid vom 9. Mai 2008 weder im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung noch in den Erwägungen erwähnt hat. Es steht somit fest, dass der geltend gemachte Sachumstand bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt wurde. Eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 49 Bst. b VwVG respektive Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG liegt indessen nur dann vor, wenn der unberücksichtigt gebliebene Sachumstand als rechtserheblich qualifiziert werden kann. Dieses Kriterium ist indessen für den vorliegenden Fall zu verneinen, da der gerügte Fehler bei der Kantonszuweisung im Hinblick auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens offensichtlich nicht relevant ist; denn es handelt sich dabei insbesondere nicht um einen wiedererwägungsrechtlich wesentlichen Sachumstand (vgl. dazu nachstehend E. 6.1). Aus diesen Gründen erscheint die Rüge der ungenügenden Sachverhaltsfeststellung im Ergebnis als unbegründet. 6. Im Folgenden ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall eine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts vorliegt. 6.1 Zur Begründung des Gesuchs vom 28. März 2008 wird unter anderem vorgebracht, es seien anlässlich der Kantonszuweisung der Beschwerdeführerin Fehler geschehen. Wenn die zuständige Person bereits bei der Einreise der Beschwerdeführerin deren Vater ausfindig gemacht hätte, wäre die Beschwerdeführerin dem Kanton C._______ zugewiesen worden und hätte in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung D-3927/2008 erhalten. Dieser Fehler könne nur dadurch korrigiert werden, dass der Beschwerdeführerin nun im vorliegenden Verfahren ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz gewährt werde. Dazu ist primär zu bemerken, dass mit diesem Argument keine nachträgliche Veränderung der Sachlage geltend gemacht wird, welche allenfalls zu einer Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. November 2005 führen könnte. Vielmehr ereignete sich der fragliche Sachverhalt bereits im November 2005. Daraus folgt im Übrigen, dass der gerügte Fehler bei der Kantonszuweisung ohne weiteres bereits im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens (in der Beschwerde vom 22. Dezember 2005) hätte gerügt werden können, weshalb dieses Vorbringen im heutigen Zeitpunkt ohnehin als verspätet zu erachten ist. Im Weiteren ist festzustellen, dass eine Zuweisung der Beschwerdeführerin an den Wohnkanton ihres Vaters keinesfalls ohne weiteres zur Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung geführt hätte, wie dies seitens der Beschwerdeführerin suggeriert wird. Der angeblich begangene Fehler bei der Kantonszuweisung steht somit in keinem erkennbaren Zusammenhang zum Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin. Schliesslich ist erneut (vgl. bereits das Revisionsurteil vom 23. November 2007 E. 3.5 S. 6 f.) darauf hinzuweisen, dass der Entscheid über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht in der Kompetenz der Asylbehörden, sondern in derjenigen des zuständigen Kantons liegt. 6.2 Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 2 AsylG seien im vorliegenden Fall erfüllt, weshalb ihr zumindest aus diesem Grund eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen sei. Insbesondere sei das Kriterium der "besonderen Gründe" erfüllt. Damit wird jedoch ebenfalls keine nachträgliche Veränderung der Sachlage geltend gemacht. Dieses Vorbringen ist daher bereits aus diesem Grund kein tauglicher Wiedererwägungsgrund. Im Übrigen geht die Beschwerdeführerin ohnehin fehl in der Annahme, es stehe ihr gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltsrechts und Vereinigung mit ihren in der Schweiz wohnhaften Angehörigen zu. Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt hat, kann Art. 51 Abs. 2 AsylG nur dann zur Anwendung kommen, wenn die in der Schweiz lebenden Familienangehörigen der gesuchstellenden Person hier als Flüchtlinge anerkannt sind. Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die in der Schweiz lebenden D-3927/2008 Verwandten der Beschwerdeführerin, insbesondere ihr Vater, nicht den Flüchtlingsstatus besitzen, sondern gestützt auf eine rein fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sind. Da die Angehörigen der Beschwerdeführerin nicht Flüchtlinge sind, ist die Anwendung von Art. 51 Abs. 2 AsylG schon aus diesem Grund ausgeschlossen, weshalb darauf verzichtet werden kann zu prüfen, ob vorliegend besondere Gründe für eine Familienvereinigung sprechen würden. Dem BFM kann nach dem Gesagten entgegen der in der Beschwerde erhobenen Rüge bei der Handhabung von Art. 51 AsylG offensichtlich weder Willkür noch Ermessensmissbrauch vorgeworfen werden. 6.3 Die Beschwerdeführerin erwähnt zwar in ihren Eingaben erneut, sie sei infolge der SVP-Mitgliedschaft ihres Vaters im Falle einer Rückkehr ins Heimatland gefährdet, macht jedoch diesbezüglich keine neuen Sachverhaltselemente geltend, weshalb dieses Vorbringen ebenfalls als wiedererwägungsrechtlich irrelevant bezeichnet werden muss. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe geltend macht, welche zu einer Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. November 2005 Anlass geben könnten. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, darauf im Einzelnen einzugehen. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch demnach zu Recht abgewiesen. Folglich ist auch die Beschwerde abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 1'200.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) und mit dem am 30. Juni 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. D-3927/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - den _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 11

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