Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3925/2015 wiv
Urteil v o m 1 7 . November 2016 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. Mai 2015 / N (…).
D-3925/2015 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 6. Oktober 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 20. Oktober 2014 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er vom BFM (heute: SEM) am 23. Oktober 2014 dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 14. April 2015 wurde er gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen angehört.
A.b Anlässlich der Befragungen machte er im Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus D._______ (E._______). Er habe die Schule in der 7. Klasse abgebrochen, weil er als Ajanib damals auch mit einer längeren Schulbildung keine Zukunft gehabt hätte. Von 2001 bis zu seiner Ausreise im Frühjahr 2014 habe er als Automechaniker gearbeitet. Im Jahr 2003 oder 2004 sei er wegen seines Bruders F._______ ([…]), der mit der von G._______ geführten kurdischen Partei zu tun gehabt habe, beziehungsweise wegen seiner beiden Brüder F._______ und H._______ ([…]) zweimal an seinem Arbeitsplatz abgeholt, auf den Posten gebracht und befragt worden. Im Jahr 2011 habe er die syrische Staatsangehörigkeit erhalten. In der Anhörung vom 14. April 2015 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe jeweils freitags in D._______ an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Die syrischen Behörden hätten überall ihre Spitzel und wüssten, wer an solchen Aktionen teilnehme. Daher seien auch schon viele Demonstrationsteilnehmer zu Hause festgenommen worden. Weil er selber sonst keine politischen Tätigkeiten ausgeübt habe, sei er für die syrischen Behörden nicht interessant gewesen und deshalb wohl von einer Festnahme verschont geblieben. In Syrien herrsche jetzt aber Krieg; in der Region kämpfe der Islamische Staat und es gebe keine Sicherheit mehr. Er befürchte auch, im Fall einer Rückkehr nach Syrien in den Militärdienst eingezogen zu werden. Aus diesen Gründen habe er sich – gemeinsam mit seinem Bruder F._______ – zum Verlassen seiner Heimat entschlossen. Anfangs April 2014 habe er zu Fuss die Grenze in die Türkei überquert, wo er von türkischen Soldaten aufgegriffen, jedoch gleichentags wieder freigelassen worden sei. Schliesslich sei er am 29. September 2014 von Istanbul aus mit einem am 12. September 2014 von der dortigen Schweizer Vertretung ausgestellten, bis zum 10. Dezember 2014 gültigen Besucher- Visum auf dem Luftweg nach I._______ gereist.
D-3925/2015 A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer – jeweils im Original – seine Identitätskarte und das vom Schweizer Generalkonsulat in Istanbul ausgestellte Laissez-Passer zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 22. Mai 2015 – eröffnet am 26. Mai 2015 – lehnte das SEM das am 6. Oktober 2014 gestellte Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig erachtete es den Vollzug der Wegweisung zum gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. C. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 22. Juni 2015 die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung. Eventualiter seien die Ziffern 1-3 des Dispositivs der SEM-Verfügung vom 22. Mai 2015 (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls sowie Wegweisung an sich) aufzuheben und es sei in der Folge seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm "als Flüchtling unter der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren". In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person von lic. iur. Semsettin Bastimar zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden ein syrisches Militärdienstbüchlein im Original samt Übersetzungen von vier Seiten, eine Kopie einer für seinen Bruder F._______ ausgestellten Bestätigung der Kurdischen Demokratischen Partei der Einheit in Syrien (Yekîtî-Partei), eine Kopie eines Fotos, welches den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an einer Demonstration in Syrien zeigen soll, zwei dem Internet entnommene Artikel betreffend den Einzug junger syrischer Männer in den Militärdienst sowie eine am 8. Juni 2015 von der (…) ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung in Kopie zu den Akten gegeben.
D-3925/2015 D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, sein Mandant dürfe – ungeachtet der von der Vorinstanz verfügten vorläufigen Aufnahme – den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Sodann wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung von lic. iur. Semsettin Bastimar als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG gutgeheissen und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet. E. E.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 11. Mai 2016 an das SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehmlassung Frist an.
E.b Mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2016 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es stellte dabei insbesondere fest, die Bestätigung der Yekîtî-Partei für den Bruder F._______ sei kein Beleg für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Reflexverfolgung wegen dieses Bruders. Soweit der Beschwerdeführer nun geltend mache, sein Vater sei ebenfalls politisch tätig gewesen, was auch ein Grund für die Repressalien gegenüber seiner Familie gewesen sei, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder in der BzP noch in der Anhörung vom 14. Mai 2015 etwas von politischen Aktivitäten oder von persönlichen oder familiären Problemen wegen des Vaters erzählt habe; er habe ausdrücklich die Aussage gemacht, seine Brüder hätten mit kurdischen Parteien zu tun gehabt, und habe auch nur von den beiden Festnahmen wegen F._______ oder allenfalls wegen seines Bruders H._______ gesprochen. Deshalb sei in der Anhörung auch nur die mögliche Reflexverfolgung wegen der beiden Brüder thematisiert worden. Ferner gehe aus der eingereichten Kopie eines Fotos von einer Demonstration nicht hervor, wann und wo diese stattgefunden habe und worum es bei dieser gegangen sei. Es sei nicht einmal eindeutig zu erkennen, ob die mit einem Pfeil bezeichnete Person überhaupt der Beschwerdeführer sei. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer keine Einzelheiten der Ereignisse darlegen können, und die Behauptung, das SEM habe sich geweigert, das Beweismittel entgegenzunehmen, stimme nicht. Die Foto sei auf dem Handy des Beschwerdeführers vom Befrager angeschaut und in der Anhörung beschrieben worden, doch sei
D-3925/2015 der Beschwerdeführer der Aufforderung, die Fotografie auszudrucken und in Papierform einzureichen, erst auf Beschwerdeebene, zweieinhalb Monate später, nachgekommen, weshalb sie im erstinstanzlichen Verfahren nicht mehr habe gewürdigt werden können. Was schliesslich das auf Beschwerdeebene eingereichte Militärdienstbüchlein und die Aussage, seit Herbst 2014 würden wehrdienstpflichtige Männer in Syrien Einberufungsbefehle erhalten und es bestehe die Gefahr, vom syrischen Militär beziehungsweise von der Partei der demokratischen Union (PYD) als Mitglied einer kurdischen, politisch tätigen Familie zwangsrekrutiert oder allenfalls sogar wegen Dienstverweigerung und als politischer Gegner unverhältnismässig schwer bestraft und menschenunwürdig behandelt zu werden, betreffe, so bestünden keine Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr als Refraktär oder Deserteur mit politischem Hintergrund angesehen werden und deshalb asylbeachtlichen Nachteilen ausgesetzt sein könnte.
E.c Das Bundesverwaltungsgericht liess dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter am 7. Juni 2016 ein Doppel der Vernehmlassung des SEM zukommen und gab ihm gleichzeitig Gelegenheit, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen.
E.d Am 20. Juni 2016 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Ausschnitte aus dem seinen Bruder F._______ betreffenden positiven Asylentscheid des SEM vom 24. Dezember 2015 in Kopie zu den Akten geben. Der positive Asylentscheid für seinen Bruder sei ein sehr starkes Indiz für die geltend gemachte Reflexverfolgung, weshalb die Vorinstanz dazu verpflichtet gewesen wäre, bei der Beurteilung die Aussagen des Bruders (F._______) beziehungsweise beider Brüder (F._______ und H._______) zu berücksichtigen. Indem die Vorinstanz dies unterlassen habe, habe sie nicht nur die Begründungspflicht, sondern auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Sodann habe er – der Beschwerdeführer – im Gegensatz zur Behauptung der Vorinstanz anlässlich der Anhörung vom 14. Mai 2015 sehr wohl seine Furcht vor einer zukünftigen beziehungsweise drohenden Rekrutierung durch das syrische Regime vorgebracht. Dass er dabei die Frage nach entsprechenden konkreten Hinweisen verneint habe, bedeute nicht, dass er im Fall einer Rückkehr durch das syrische Regime nicht zwangsrekrutiert oder als Refraktär mit politischem Hintergrund betrachtet würde. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass er Syrien illegal verlassen und im Ausland ein Asylgesuch
D-3925/2015 gestellt habe, womit er nicht nur Gefahr laufe, wegen Dienstverweigerung bestraft, sondern auch als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft und menschenrechtswidrig behandelt zu werden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
D-3925/2015 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.). 4. 4.1 Das SEM äusserte in seiner angefochtenen Verfügung vorab gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers.
4.1.1 In der Tat machte der Beschwerdeführer sich widersprechende Angaben zu den beiden angeblich im Jahr 2003 oder 2004 erfolgten Festnahmen. Während er anlässlich der BzP zu Protokoll gab, im Jahr 2004 wegen seiner Brüder F._______ und H._______ an seinem Arbeitsplatz abgeholt und auf den Posten gebracht worden zu sein, wo man von ihm den Aufenthaltsort der beiden habe in Erfahrung bringen wollen (vgl. Vorakten BFM A3 S. 6), erklärte er in der Anhörung vom 14. April 2015 ausdrücklich, nur wegen seines Bruders F._______ – und nicht wegen H._______ – zweimal auf den Posten mitgenommen worden zu sein; die Festnahmen seien nach der Rückkehr F._______ aus dem Irak im Jahr 2003 oder 2004 erfolgt und die Behörden hätten von ihm dessen Aufenthaltsort erfahren wollen (vgl. A11 S. 4 ff.).
Wie das SEM ebenfalls zutreffend bemerkte, war der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage anzugeben, wie viel Zeit zwischen den beiden Mitnahmen verstrichen war oder wie lange er auf dem Posten festgehalten wurde. Auch schilderte er die beiden Mitnahmen trotz entsprechender Nachfragen sehr unsubstanziiert, so dass nicht der Eindruck entsteht, er habe das Geschilderte selber erlebt (vgl. A11 S. 4 f.). Die in der Anhörung vom 14. April 2015 (vgl. A11 S. 4) dazu angebrachte Erklärung, in
D-3925/2015 D._______ nehme man Sachen wie Daten oder die Zeit nicht sehr ernst, vermag nicht zu überzeugen.
4.1.2 Sodann gab der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 22. Mai 2015 an, er habe in seinem Heimatort D._______ jeweils freitags an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen (vgl. A11 S. 3 f.). Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeiten in der BzP noch mit keinem Wort erwähnt hatte und überdies die Fragen, ob er noch andere Probleme als die beiden wegen seiner Brüder erfolgten vorübergehenden Festnahmen gehabt oder ob er sich jemals politisch betätigt habe, sogar ausdrücklich verneinte (vgl. A3 S. 6), äusserte das SEM berechtigterweise Zweifel an dessen Befürchtung, in Zukunft wegen der Teilnahme an Demonstrationen Probleme mit den syrischen Behörden zu bekommen, zumal der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage war, konkrete Angaben zum Zeitpunkt oder zum Ablauf der Demonstrationen zu machen (vgl. A11 S. 6).
Mit dem Einwand, den von einer asylsuchenden Person im EVZ gemachten Aussagen zu den Asylgründen komme angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zu (vgl. Beschwerde S. 6), lassen sich diese Zweifel nicht beseitigen, ist doch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen für die Ausreise derart zentralen Punkt (immerhin nannte er in der Anhörung vom 14. April 2015 als Grund für das Stellen des Asylgesuches seine Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen und die Existenz von Spitzeln der syrischen Behörden; vgl. A11 S. 3) auch in einer summarischen Befragung im EVZ erwähnen würde, zumal er dort gefragt wurde, ob es sonst noch Gründe gebe, welche gegen seine allfällige Rückkehr nach Syrien sprechen würden, was er indessen verneinte (vgl. A3 S. 6). Auch die Bemerkung, nach Ansicht des Beschwerdeführers sei man nur politisch aktiv, wenn man als Mitglied einer politischen Partei oder eines politischen Vereins etwas mache (vgl. Beschwerde S. 7), vermag nicht zu überzeugen. Wie das SEM in seiner Vernehmlassung vom 26. Mai 2016 (vgl. S. 2) zutreffend festhielt, bedeutet die Aussage des Beschwerdeführers, im Gegensatz zu seinen Brüdern "als Privatperson" an den Demonstrationen teilgenommen zu haben (vgl. Vorakten SEM A11 S. 4), nicht, dass er gar nicht politisch aktiv war.
In der Beschwerde (vgl. S. 7 f.) wird weiter gerügt, der Befrager in der Anhörung vom 14. April 2015 habe den Beweiswert des auf dem Handy des Beschwerdeführers gespeicherten Fotos verneint. Damit sei nicht nur die
D-3925/2015 Schaffung eines guten und vertrauensvollen Befragungsklimas verhindert, sondern auch der Untersuchungsgrundsatz und der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Dies ist indessen nicht der Fall. Wie das SEM in seiner Vernehmlassung zu Recht bemerkte (und auch aus dem in der Anhörung vom 14. April 2015 erstellten Protokoll ersichtlich ist, vgl. A11 S. 3), wurde das besagte Bild vom Befrager sehr wohl angeschaut und der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, dazu nähere Ausführungen zu machen. Im Übrigen geht auch aus dem nunmehr in Papierform eingereichten Bild nicht hervor, wann und wo die Veranstaltung stattgefunden hat und ob es sich bei dem mit einem grünen Pfeil markierten Mann tatsächlich um den Beschwerdeführer handelt. Das Foto ist deshalb auch in Papierform nicht geeignet, politische Aktivitäten oder gar eine Verfolgungssituation des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen.
4.1.3 Auf Beschwerdeebene (vgl. Beschwerde S. 4 f.) wird ferner geltend gemacht, der Vater des Beschwerdeführers sei als Mitglied der (…) ebenfalls politisch tätig gewesen. Aufgrund dessen Aktivitäten und aufgrund der Tätigkeiten der Brüder F._______ und H._______ sei die Familie des Beschwerdeführers den syrischen Behörden als kurdisch oppositionell bekannt und deshalb immer wieder Repressalien ausgesetzt gewesen. Indem der Beschwerdeführer solche Repressalien erwähnt habe, habe er eine Reflexverfolgung geltend gemacht.
Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – wie auch das SEM in seiner Vernehmlassung vom 26. Mai 2016 zutreffend bemerkte – weder in der BzP noch in der Anhörung vom 14. Mai 2015 vorgebracht hatte, sein Vater sei politisch tätig gewesen beziehungsweise dessen politische Aktivitäten hätten zu persönlichen oder familiären Problemen geführt, weshalb das entsprechende Vorbringen als nachgeschoben zu qualifizieren ist.
In Bezug auf die in der Stellungnahme vom 20. Juni 2016 (vgl. S. 2 f.) angebrachte Rüge, durch die Nichtberücksichtigung der Aussagen der beiden Brüder habe das SEM nicht nur seine Begründungspflicht, sondern auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt, ist vorab festzuhalten, dass die Vorinstanz die den Beschwerdeführer betreffende Verfügung sehr wohl im Wissen um die Asylverfahren der beiden Brüder F._______ und H._______ erlassen hat. F._______, seine Ehefrau und die fünf Kinder erhielten mit erstinstanzlicher Verfügung vom 24. Dezember 2015 in der Schweiz Asyl, während die Gesuche von H._______, dessen Ehefrau und der drei Kinder
D-3925/2015 vom SEM mit Verfügung vom 13. Juli 2015 abgelehnt wurden und die dagegen eingereichte Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. November 2015 abgewiesen wurde.
Trotz der Verwandtschaft mit F._______ und der gleichzeitig erfolgten Ausreise vermag der Beschwerdeführer den Nachweis einer erfolgten oder zu erwartenden Reflexverfolgung durch die syrischen Behörden nicht zu erbringen. Die Durchsicht der den Bruder F._______ betreffenden Akten ergibt indessen, dass dieser 19 Jahre älter als der Beschwerdeführer ist und angeblich seit 1984 politisch aktiv war, wobei er sich zeitweise auch im Irak aufhielt. Anlässlich der Befragungen brachte F._______ ganz andere Fluchtgründe vor und erwähnte den Beschwerdeführer nur, als er anlässlich seiner BzP vom 20. Oktober 2014 nach seinen Angehörigen gefragt wurde. Sodann vermochte der Beschwerdeführer – wie vorstehend dargelegt (Ziff. 4.1.1 und 4.1.2) - auch nicht glaubhaft zu machen, dass er in seiner Heimat wegen seines Bruders F._______ Problemen seitens der Behörden oder anderer Organisationen ausgesetzt war. Die auf Beschwerdeebene in Kopie eingereichte, für F._______ ausgestellte Bestätigung der Yekîtî-Partei ist daher ebenfalls nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts zu führen.
4.2 Sodann kann auch der Auffassung des SEM gefolgt werden, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht stand.
4.2.1 Soweit der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen geltend machte, in seiner Heimat herrsche Krieg und es gebe keine Sicherheit mehr, hielt die Vorinstanz zutreffend fest, diese Vorbringen seien Ausdruck der in Syrien herrschenden Lage, von welcher alle Bewohner betroffen seien. Die Feststellung, die Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund des Bürgerkriegs in Syrien sei mangels Zielgerichtetheit nicht asylrelevant, impliziert zwar nicht, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat im jetzigen Zeitpunkt nicht gefährdet wäre. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
D-3925/2015 4.2.2 Schliesslich äusserte der Beschwerdeführer seine Furcht, im Fall einer Rückkehr nach Syrien in den Militärdienst eingezogen zu werden. Auf Beschwerdeebene reichte er ein syrisches Militärdienstbüchlein samt Übersetzungen von vier Seiten zu den Akten und führte aus, als Ajanib sei er vom Militärdienst suspendiert gewesen. Im Herbst 2014 habe das syrische Regime jedoch verschiedene Massnahmen zur Stärkung der durch Desertion und Verluste dezimierten syrischen Armee ergriffen und so auch Männer ins Militär eingezogen, die vom Dienst befreit gewesen seien. Wie zudem den gleichzeitig eingereichten, dem Internet entnommenen Berichten entnommen werden könne, unterständen seit Juli 2014 auch in den von der PYD kontrollierten Gebieten alle Männer zwischen 18 und 30 Jahren einer allgemeinen Wehrpflicht; alle, die sich weigerten, würden bestraft oder zwangsrekrutiert (vgl. Beschwerde S. 9 ff.).
Im Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 E. 4 ff. wurde in diesem Zusammenhang betreffend Syrien eingehend dargelegt, unter welchen Voraussetzungen eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermag; das Bundesverwaltungsgericht gelangte dabei zum Schluss, dass dies namentlich der Fall sei, wenn mit der Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs im März 2011 erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Fall eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. a.a.O. E. 6.7.3). Im vorliegenden Fall liegt jedoch keine vergleichbare Konstellation vor. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen (E. 4.1) ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Visier der syrischen Sicherheitskräfte stand. Er brachte auch nicht vor, zwischenzeitlich ein Aufgebot für die syrische Armee erhalten zu haben. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer mittlerweile über 30 Jahre alt. Damit untersteht er weder in den von der PYD kontrol-
D-3925/2015 lierten Gebieten der Wehrpflicht noch muss er befürchten, von der syrischen Armee eingezogen zu werden, zumal gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vor 1993 geborene ehemalige Ajnabi in aller Regel nicht eingezogen werden. Die beiden dem Internet entnommenen, auf Beschwerdeebene eingereichten Artikel betreffend den Einzug junger Männer in den Militärdienst sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts zu führen. Der Umstand, dass einer seiner Brüder sich in der politischen Opposition engagiert hat, lässt ebenfalls noch nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer das in BVGE 2015/3 aufgezeichnete Risikoprofil aufweist, welches dazu führen kann, dass an die Vorverfolgung – im Kontext der Prüfung einer allfälligen Desertion oder Refraktion – ein herabgesetzter Massstab anzuwenden ist. Demnach ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, sollten die syrischen Behörden oder die PYD seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde. Die von ihm dahingehend geäusserte Verfolgungsfurcht erscheint somit unbegründet. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz (etwa zur Frage des Kausalzusammenhangs zwischen Schulabbruch und Ausreise) und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift und in der Stellungnahme einzugehen. Demnach hat das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
Nachdem der entscheidrelevante Sachverhalt ausreichend erstellt ist, besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.
5. 5.1 Lehnt das BFM beziehungsweise das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-3925/2015 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit; Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, erweist sich der Vollzug als undurchführbar und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme stünde dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG). In diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der Wegweisung vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
8.2 Nachdem dem Beschwerdeführer die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt und lic. iur. Semsettin Bastimar als amtlicher Vertreter eingesetzt wurde, ist Letzterem ein amtliches Honorar auszurichten. Lic. iur. Semsettin Bastimar hat am 17. Mai 2016 eine Kostennote zu den Akten gegeben, welche den Betrag von Fr. 2'225.– ausweist. Dieser Betrag erscheint indessen – auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass am 20. Juni
D-3925/2015 2016 noch eine Stellungnahme eingereicht wurde – zu hoch, weshalb er angemessen zu kürzen und lic. iur. Semsettin Bastimar für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'800.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3925/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Lic. iur. Semsettin Bastimar wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'800.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Kathrin Mangold Horni
Versand: