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Bundesverwaltungsgericht 21.08.2019 D-3923/2019

21. August 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,738 Wörter·~24 min·7

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Juli 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3923/2019 law/fes

Urteil v o m 2 1 . August 2019 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Juli 2019.

D-3923/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger aus B._______ – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 6. Oktober 2018 zu Fuss über die Grenze in die Türkei. Von der Türkei aus gelangte er über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Bosnien, Kroatien, Slowenien, Italien am 24. März 2019 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 29. März 2019 wurde er im Bundesasylzentrum C._______ zu seiner Person und dem Reiseweg befragt. Am 11. April 2019 fand die Erstbefragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) und am 18. April 2019 die Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe im Iran grundsätzlich Probleme mit der Regierung und den Leuten seines Landes aufgrund seines sunnitischen Glaubens gehabt und sei als Mensch zweiter Klasse angesehen worden. Zwar habe er einen Beruf ausgeübt, doch habe er als Sunnit keine richtigen Aufgaben erhalten. Nach Abschluss des Masters habe die Universität, an der er studiert habe, ihn dazu aufgefordert, an einem religiösen Ausbildungszentrum Akhonds zu unterrichten. Dies habe er jedoch abgelehnt, weil es ihm als Sunnit unmöglich erschienen sei, den schiitischen Glauben zu lehren. Aus diesem Grund sei ihm die Richterlaufbahn verwehrt worden. In der Folge habe er beschlossen, sein Doktoratsstudium in der Türkei zu absolvieren. Weil man ihm dies seitens der iranischen Behörden untersagt und ihm anlässlich einer Vorladung durch den Ettelaat (iranischer Geheimdienst) seinen Pass weggenommen habe, habe dies nicht geklappt. Als Wissenschaftler habe man von ihm erwartet, dass er an allen Wahlen Vorträge halte. Der Inhalt seiner Reden sei ihm dabei stets vorgegeben worden. Ziel des Ganzen sei gewesen, der Regierung auf diese Weise den Rücken zu stärken. Oft sei er ein oder zwei Tage nach jenen Veranstaltungen vom Ettelaat vorgeladen worden, weil es ab und zu vorgekommen sei, dass er in seinen Referaten einen Satz geäussert habe, der den Behörden nicht gepasst habe. Stets habe man ihn verwarnt. Er habe ein Versprechen abgeben und etwas unterschreiben müssen. Vor weniger als drei Jahren habe er angefangen, an einem Buch über die Hinrichtung zu schreiben und habe dabei die iranische Regierung kritisiert. Die Handschriften hätten bei

D-3923/2019 ihm zuhause auf dem Tisch gelegen. Der Besitzer seines Hauses, ein Sepahi (Angehöriger der iranischen Revolutionsgarden), habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass von seinem Haus Wasser in das Nachbarshaus eindringe. Weil er seine Arbeitsstelle nicht habe verlassen können, habe er ihm den Zutritt zu seiner Wohnung erlaubt. Als er sich mittags wie üblich auf den Weg gemacht habe, um mit seiner Verlobten bei sich zuhause zu essen, habe diese ihn telefonisch kontaktiert und ihm mitgeteilt, dass sechs oder sieben Ettelaat-Beamte in seinem Haus ein- und ausgingen. Er habe seine Verlobte in einer anderen Strasse getroffen und ihr gesagt, dass seine Handschriften gelesen worden sein müssten und er fliehen müsse. Zudem habe er verbotene Dokumentarfilme bei sich zu Hause versteckt gehabt, welche er von Freunden erhalten habe. Mit seinen Freunden habe er sich jeweils getroffen, Berichte ausgetauscht und über das gemeinsame Ziel – die Vernichtung der iranischen Regierung – gesprochen. Auch habe er gemeinsam mit ihnen Demonstrationen organisiert. Der Beschwerdeführer reichte je eine Kopie seines Bachelor- und seines Master-Diploms in Farsi sowie in englischer und türkischer Übersetzung und einen Nachweis für ein wissenschaftliches Buch im Bereich des islamischen Rechts, welches er nach Abschluss seines Master-Studiums geschrieben habe, zu den Akten. C. Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2019 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass sein Asylgesuch im erweiterten Verfahren gemäss Art. 26d AsylG behandelt und er deshalb dem Kanton D._______ zugewiesen werde. D. Mit Verfügung vom 1. Juli 2019 – eröffnet am 3. Juli 2019 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch vom 24. März 2019 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe vom 2. August 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die

D-3923/2019 Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er zudem, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der unterzeichnende Rechtsvertreter sei ihm als amtlicher Rechtsbeistand zuzuweisen. F. Am 9. August 2019 reichte der kantonale Sozialdienst eine Fürsorgebestätigung vom 7. August 2019 betreffend den Beschwerdeführer ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-3923/2019 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sein Kernvorbringen – das Entdecken seiner gegen das aktuelle Regime gerichteten Handschrift durch die Behörden – überzeugend darzulegen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Anhörung hätten sich seine diesbezüglichen Äusserungen auf eine reine Abfolge äusserer Ereignisse beschränkt. Zwar seien einige Details wie etwa der Umstand, dass er die iranisch-türkische Grenze in seinen eleganten Arbeitsschuhen habe überqueren müssen, in seine Erzählung miteingeflossen, insgesamt fehle es seiner Schilderung jedoch an Hinweisen, die auf ein persönliches Erleben hindeuten würden (Akten 16/18 F77-F79, 20/19

D-3923/2019 F22-F24). Deutlich zeige sich dies anhand seiner Reaktion auf die mehrmals gestellte Frage, was in ihm vorgegangen sei, als er festgestellt habe, dass er aufgeflogen sei und in der Falle sässe. Seine Antworten hätten keinen Bezug auf seine eigene vorgebrachte Situation beinhaltet, sondern hätten sich darauf beschränkt, zu erklären, was generell geschehe, wenn Ettelaat-Beamte zu jemandem nachhause kommen und diese Person festnehmen würde (Akte 20/19 F26-F28). Hätte er diesen für seine Ausreise ausschlaggebenden Moment effektiv erlebt, wäre zu erwarten gewesen, dass er ihn erlebnisgeprägt und aus einer individuellen Perspektive heraus hätte darlegen können. Gleiches gelte für die Situation, als er seinem Vermieter erlaubt habe, seine Wohnung zu betreten, beim Aufhängen des Telefons jedoch festgestellt habe, dass seine Unterlagen offen auf seinem Arbeitstisch herumliegen würden – ein angesichts des angeblichen Inhalts seiner festgehaltenen Überlegungen entscheidender Augenblick, dessen Wichtigkeit sich in seiner Erzählung hätte widerspiegeln müssen. Auch in dieser Hinsicht seien seine Aussagen aber rein oberflächlicher und deskriptiver Natur geblieben (Akten 16/18 F77-F79, 20/19 F24, F37). Ohnehin vermöge diese Darstellung der Ereignisse auch in logischer Hinsicht nicht zu überzeugen. Es erscheine nicht nachvollziehbar, dass seine regierungskritischen Unterlagen bei ihm zuhause für jedermann zugänglich gewesen sein sollen, er diesen Umstand jedoch beim Telefonat mit seinem Vermieter, der dazu noch ein Sepahi gewesen sei, vergessen habe, zumal er seit mehr als zwei Jahren tagtäglich an seinem Buch gearbeitet habe und ihm die Gedanken an sein Vorhaben somit durchaus hätten präsent sein dürfen (Akten 16/18 F77-F79, 20/19 F32, F37). Überzeugend sei sein Vorbringen aber insbesondere auch deshalb nicht, weil er die verbotenen Dokumentarfilme, von welchen er erstmals in der Anhörung gesprochen habe, bei sich zuhause hinter Büchern versteckt gehabt habe, während er hinsichtlich der von ihm verfassten Schrift keine solchen Vorsichtsmassnahmen getroffen habe – und dies, obwohl ihm die Konsequenzen einer möglichen Entdeckung dieser Unterlagen durch Drittpersonen durchaus bewusst gewesen seien (Akte 20/19 F36-F39). Mangelnde Nachvollziehbarkeit zeige sich auch hinsichtlich der Vorträge, welche er im Auftrag der Regierung habe halten müssen. Abgesehen davon, dass er trotz mehrmaligem Nachfragen nicht in der Lage gewesen sei, zu erklären, wie er für diese Aufgabe ausgewählt worden sei, sei es schwer vorstellbar, dass die iranische Regierung zur Verbreitung ihrer Propaganda über Jahre hinweg auf eine Person wie ihn zurückgegriffen habe, die in ihren Reden stets die Toleranzgrenze überschritten habe und deswegen immer wieder vom Ettelaat vorgeladen worden sei (Akten 16/18 F77, 20/19 F52, F57 f.). So habe

D-3923/2019 er denn auch selber geäussert, dass die Behörden Wissenschaftler, welche sich als nicht beeinflussbar zeigten, zu vernichten versuchten (Akte 20/19 F54). Seine Ausflucht, es wäre für die Behörden umständlich gewesen, die Redner immer wieder auszutauschen und die Regierung habe dem Volk zu verstehen geben wollen, dass ihre Korrektheit gar von einem sunnitischen Rechtsgelehrten wie ihm bestätigt werde, überzeuge als Erwiderung auf diesen Vorhalt nicht (Akte 20/19 F56, F60). Es sei aufgrund seiner Tätigkeit beim Konfliktlösungsrat nicht auszuschliessen, dass er als Mitarbeiter einer staatlichen Institution in irgendeiner Art und Weise mit der Regierung zu tun gehabt habe. Indes könne ihm aus den genannten Gründen nicht geglaubt werden, dass dieser Kontakt in der von ihm geltend gemachten Form stattgefunden habe. Was sein Vorbringen hinsichtlich der Akhond-Ausbildung angehe, so habe er zunächst angegeben, dass generell alle Studienabgänger seines Fachs dazu aufgefordert worden seien, einer solchen Tätigkeit nachzugehen, um später ein Richteramt bekleiden zu können (Akte 20/10 F66). Dem Umstand, dass diese Aufforderung auch an ihn herangetragen worden sei, sei für sich genommen also keine Asylrelevanz beizumessen. Dass seine Verweigerung sodann zu von der Regierung ausgehenden Nachteilen ihm gegenüber geführt habe – namentlich zur Verunmöglichung seines Doktoratsstudiums in der Türkei sowie zu seiner Passabnahme – habe er jedoch aufgrund seiner diesbezüglichen unsubstantiierten und undifferenzierten Angaben nicht überzeugend darzulegen vermocht. So sei aufgrund seiner unstimmigen Äusserungen beispielsweise bis zuletzt unklar geblieben, wann er mit den Vorbereitungen für sein Doktorat in der Türkei begonnen habe, inwiefern der Umstand, dass er dort habe doktorieren wollen, mit der angeblichen Beschlagnahmung seines Passes in Verbindung gestanden habe beziehungsweise was der eigentliche Grund für die Vorladung durch den Ettelaat gewesen sei oder auch, wie die iranischen Behörden von seinen Studien-Absichten im Ausland überhaupt erfahren hätten (Akten 16/18 F88-F93, F97, 20/19 F9- F14, F67-F69). Bezüglich seiner vorgebrachten Passabnahme sei darüber hinaus festzustellen, dass diese wie bereits seine Schilderung betreffend die Entdeckung seiner Handschrift ohne jeglichen persönlichen Bezug ausgefallen sei. Zwar habe er auch in diesem Kontext einige Details genannt wie etwa, dass er dazu angehalten worden sei, an einer ganz bestimmten, anhand eines Zeichens erkennbaren Türe der Ettelaatsstelle zu warten (Akte 16/18 F94). Einzelheiten alleine würden indes nicht genügen, um eine Erzählung glaubhaft erscheinen zu lassen. Da es sich bei einer Vorladung durch die Sicherheitsbehörden nicht um eine alltägliche Situation handle, hätten seine Ausführungen zumindest ansatzweise Anzeichen ei-

D-3923/2019 nes persönlichen Erlebens aufweisen müssen. Irritierend und letztlich unklar bleibe in diesem Zusammenhang auch, weshalb er in der Erstbefragung angegeben habe, es habe sich dabei um die erste Vorladung durch den Ettelaat gehandelt, während er in der Anhörung davon gesprochen habe, betreffend seine Reden immer wieder von jenen Beamten kontaktiert worden zu sein (Akten 16/18 F98, 20/19 F54 f.). Auch sein diesbezüglicher Erklärungsversuch überzeuge nicht (Akte 20/19 F88). Hinsichtlich seiner allgemein formulierten Äusserung, aufgrund seines sunnitischen Glaubens Probleme mit den Behörden und Leuten seines Landes gehabt zu haben, bleibe zu konstatieren, dass sich neben seinen bereits abgehandelten und als unglaubhaft taxierten Vorbringen aus den Akten keinerlei Hinweise ergeben, denen zufolge er aufgrund seiner Glaubensrichtung ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erfahren habe. Diesem Punkt seiner Gesuchsgründe komme folglich keine Asylrelevanz zu. Abgesehen davon, dass seine Ausführungen betreffend seine erst in der Anhörung vorgebrachten Gesuchsgründe gänzlich ohne Substanz ausgefallen seien, sei es nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht bereits in der Erstbefragung von seinem oppositionell eingestellten Bekanntenkreis und den gemeinsamen Aktivitäten berichtet habe. Schliesslich handle es sich dabei um ein zentrales Vorbringen – hätte man ihn erwischt, hätte er gemäss eigener Aussage die höchste Strafe bekommen (Akte 20/19 F84). Seine Entgegnung, der zufolge bei der ersten Befragung keine entsprechenden Fragen gestellt worden seien, vermöge seine nachgeschobenen Gesuchsgründe nicht zu erklären (Akte 20/19 F74, F86). Diese seien somit wie seine vorgängigen Vorbringen als unglaubhaft einzustufen. Seine Vorbringen würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. 5.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Vorinstanz verkenne bei ihrer Begründung, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers ausführlich gewesen seien und eine Vielzahl von Realkennzeichen enthalten würden. Zu Unrecht habe es die Vorinstanz unterlassen, die Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprächen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers seien sehr detailliert, nachvollziehbar und würden zahlreiche Realkennzeichen enthalten, welche auf persönlich Erlebtes schliessen liessen (vgl. Akte A20/19 F94, F19, F24, F26). Dass er seine Protestschrift auf seinem Schreibtisch gelassen habe, sei ohne Weiteres verständlich, da er alleine gewohnt habe und seine Verlobte von diesem Buchprojekt gewusst habe. Zudem sei er seit mindestens zwei Jahren

D-3923/2019 am Schreiben gewesen. Da sei es verständlich und nachvollziehbar, dass er nicht jedes Mal die verfasste Schrift versteckt habe. Beim Anruf des Vermieters habe er nicht daran gedacht. In diesem Augenblick, sei der Wasserschaden und die sofortige Reparatur im Vordergrund gestanden. Erst danach seien Zweifel aufgekommen. Bei den Filmen handle es sich um Gegenstände, welche sichtbarer seien als einige Blätter auf einem Schreibtisch. Er habe die Filme auch nicht so oft hervorgenommen. Seine Schriften seien jedoch öfters und länger auf dem Schreibtisch gewesen, weil er ständig beziehungsweise immer wieder daran gearbeitet habe. Entgegen der Meinung der Vorinstanz sei doch nachvollziehbar, dass angesichts der in der Region herrschenden Rivalität ein sunnitischer Gelehrter vom iranischen Regime für die eigene Propaganda benutzt werde. Dass er trotz einiger Verfehlungen oft zum Einsatz gekommen sei, spreche eher für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Er habe detailliert erklärt, dass er nur wegen «geringen Vergehen» vorgeladen worden sei (vgl. Akte 20/19 F77). Bis zur Entdeckung seines Buchprojekts sei es zu keiner derart schlimmen Situation gekommen, in der es sich für die Behörden nicht mehr lohnen würde, ihn für die eigenen Zwecke zu nutzen. Bezüglich der Schilderung zur Akhond-Ausbildung und die Passabnahme durch die Sicherheitsbehörden sei darauf hinzuweisen, dass die Schilderungen während beiden Anhörungen sehr ausführlich gewesen seien und zahlreiche Indizien für persönlich Erlebtes enthalten würden. Insbesondere sei auf die Schilderungen der Befragung über den Ettelaat hinzuweisen, die äussert detailliert gewesen seien. Die Vorinstanz begründe ihren Standpunkt pauschal damit, dass Einzelheiten alleine nicht genügen würden, um eine Erzählung glaubhaft erscheinen zu lassen. Die angeblichen Widersprüche bezüglich der Anzahl Vorladungen durch den Ettelaat zwischen Befragung und Anhörung, habe der Beschwerdeführer nachvollziehbar erklären können. Zu behaupten, er habe nur von einer Vorladung gesprochen sei nicht korrekt. So habe er bereits bei der ersten Gelegenheit zur Erklärung seiner Asylgründe gesagt: «Jedes Mal wurde ich ein oder zwei Tage nach den Sitzungen oder Konferenzen angerufen und vorgeladen. Ich wurde gefragt, weshalb ich hier oder dort diesen oder jenen Satz gesagt hätte. Jedes Mal wurde ich verwarnt und mir wurde gesagt, dass ich bei meinen Vorträgen aufpassen solle. Jedes Mal musste ich ein Versprechen abgeben und etwas unterschreiben» (Akte A16/18 F76). Hinsichtlich der Zweifel bezüglich des oppositionellen Netzwerks sei auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung hinzuweisen (vgl. Akte A16/18 F104). Der Beschwerdeführer habe während Jahren aufgrund seiner Religion und politischen Ansichten leiden müssen. Er habe sich auch deshalb schon seit Jahren entschieden etwas dagegen zu unternehmen. Deswegen sei er Teil

D-3923/2019 des oppositionellen Netzwerks geworden und habe auch deswegen angefangen ein Buch im Geheimen zu schreiben. Der Beschwerdeführer habe Kontakt zu seiner Verlobten und erhalte über sie Informationen zu seiner Familie. Nach seiner Flucht aus dem Iran hätten die Behörden ihn bei seiner Familie gesucht. Seine Mutter habe deshalb einen Schock erlitten. Der Beschwerdeführer habe eine Gerichtsvorladung erhalten. Leider habe er diese nur per Social Media erhalten. Der Beschwerdeführer laufe Gefahr, ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein und sei deshalb als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Es kann diesbezüglich vorweg auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Mit den Einwänden in der Beschwerde werden die zutreffenden Ausführungen des SEM nicht widerlegt. Der Beschwerdeführer berichtete zwar sehr ausführlich über seinen Beruf und inwiefern er andere Ansichten als die iranische Regierung habe. Auch die Schilderung über den Ablauf beim Ettelaat bei der Passabnahme ist ausführlich, so dass der Eindruck entstehen könnte, dass er tatsächlich einmal beim Ettelaat vorstellig gewesen ist. Allerdings gab der Beschwerdeführer diesbezüglich selbst an, dass er bereits Informationen von Personen hatte, die bereits einmal dort gewesen seien (vgl. Akte A16/18 F94). Es ist deshalb nicht auszuschliessen, dass seine diesbezüglichen Angaben auf Informationen seitens Dritter basieren. Zudem kann er sich dieses Wissen als Rechtsgelehrter auch anderswie angeeignet haben. Jedenfalls sind die detaillierten Ausführungen des Beschwerdeführers zur angeblichen Passabnahme für sich noch keine ausreichende Grundlage, um davon ausgehen zu können, dass er selbst in die Hände des Ettelaats geraten ist, schon gar nicht in dem von ihm behaupteten Zusammenhang. Hinsichtlich des fluchtauslösenden Moments enthält seine Schilderung sodann wenig Realkennzeichen. Die Darstellung, wonach seine regimefeindlichen Schriften wegen eines Wasserlecks durch den Hausbesitzer, der in seiner Wohnung den Schaden reparierte, in die Hände der iranischen Behörden gelangt ist, wirkt konstruiert und vermag die in der Beschwerde erwähnte Angst des Beschwerdeführers vor den iranischen Behörden nicht glaubhaft wirken zu lassen. Das SEM hat zu Recht festgestellt, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer solch brisante Schriften offen herumliegen lässt, insbesondere, wenn das Haus einem Sepahi gehört, der dazu noch einen Schlüssel für sein Haus hat. Zudem ist das Verhalten des Beschwerdeführers, als er

D-3923/2019 das Telefon aufgelegt hat und ihm die Schriften in den Sinn gekommen sind, nicht nachvollziehbar. Hätten tatsächlich derart heikle Schriften offen auf einem Tisch zu Hause rumgelegen, hätte er sicher versucht, den Vermieter nochmals anzurufen und ihm gesagt, dass er nun doch Zeit habe, um nach Hause zu gehen. Ausserdem ist seine Antwort am Telefon mit seiner Verlobten am Mittag auf ihre Bemerkung, es würden Leute in sein Haus ein- und ausgehen, nicht logisch. In Anbetracht des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass er gewusst habe, dass der Hausbesitzer und allenfalls Handwerker an jenem Tag in seinem Haus ein- und ausgehen, um einen Wasserschaden zu beheben, ergibt seine Antwort, dass es unmöglich sei, dass Leute in sein Haus gehen würden und er vermute, dass es ein Dieb gewesen sein könnte, keinen Sinn. Dies weist daraufhin, dass die Schilderung des Beschwerdeführers bezüglich des Auffindens seiner regimekritischen Schriften durch iranische Sicherheitskräfte beziehungsweise der Ausreisegrund konstruiert ist. Die Ausführungen hinsichtlich eines oppositionellen Netzwerks, von dem der Beschwerdeführer Teil gewesen sein soll, wurde vom SEM zu Recht als nachgeschoben erachtet. Der Beschwerdeführer erwähnte in der Erstbefragung nie, dass er sich mit Freunden oppositionell betätigte und Demonstrationen organisiert habe, obwohl ihn das SEM nach der freien Schilderung der Asylgründe gefragt hatte, ob dies all seine Asylgründe gewesen seien (vgl. Akte A16/18 F80). Insofern in der Beschwerde geltend gemacht wird, die iranischen Sicherheitsbehörden hätten ihn zu Hause bei seiner Familie gesucht und er habe eine Gerichtsvorladung erhalten, ist diesen Vorbringen angesichts der unglaubhaften Vorbringen über den Fund der regimekritischen Schriften des Beschwerdeführers der Boden entzogen. Ausserdem geht aus der eingereichten Kopie der Gerichtsvorladung beziehungsweise der Übersetzung nicht hervor, aus welchem Grund der Beschwerdeführer vorgeladen geworden sein soll. Vielmehr steht in der Übersetzung, dass es sich um eine Benachrichtigung handle und wie man anhand einer Dossiernummer zu mehr Informationen komme. Insofern kann daraus kein asylrelevanter Sachverhalt abgeleitet werden. 6.2 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 glaubhaft zu machen, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneinte und das Asylgesuch abgelehnt hat.

D-3923/2019 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

D-3923/2019 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Der junge und gesunde Beschwerdeführer verfügt über einen universitären Hochschulabschluss, hat jahrelange Berufserfahrung und verfügt in seinem Heimatstaat über ein familiäres Beziehungsnetz. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unzumutbar.

D-3923/2019 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind.

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D-3923/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

Versand:

D-3923/2019 — Bundesverwaltungsgericht 21.08.2019 D-3923/2019 — Swissrulings