Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D3916/2011 Urteil v om 2 1 . Juli 2011 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______, Syrien, C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin Verfahren); Verfügung des BFM vom 28. Juni 2011 / N _______.
D3916/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Syrien am 18. September 2010 verliess und am 1. November 2010 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am selben Tag im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein erstes Mal um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 26. Januar 2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist anordnete, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer am E._______ nach Italien zurückgeführt wurde, dass er am 13. April 2011 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch einreichte, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der EurodacDatenbank ergab, dass dieser am 29. Oktober 2010 in F._______ von den italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst worden war, dass er anlässlich der jeweiligen Befragungen zur Begründung seiner beiden Asylgesuche im Wesentlichen geltend machte, Mitglied der G._______Partei zu sein und diese in Syrien mit Aufgaben wie das Verteilen von Flugblättern unterstützt zu haben, dass er zudem zeitweise seiner Tante – ebenfalls Mitglied der Partei geholfen habe und diese am H._______ verhaftet worden sei, dass sein Vater und er in der Folge mehrmals von Regierungsvertretern zu Hause aufgesucht und zum Verbleib der Tante befragt worden seien und die Beamten sie da sie darüber nichts gewusst hätten jeweils mitgenommen hätten, was dem Ansehen der Familie sehr abträglich gewesen sei, dass der Beschwerdeführer am I._______ an einer von den jungen Mitgliedern der G._______ organisierten Versammlung habe teilnehmen
D3916/2011 wollen, jedoch sofort geflüchtet sei, als er Regierungsvertreter vor dem Gebäude habe warten sehen, dass er sich danach bis zur Ausreise am 18. September 2010 bei einem Freund aufgehalten habe und seine Eltern ihn telefonisch darüber informiert hätten, dass er zu Hause erneut von Regierungsvertretern gesucht worden sei, dass er sich vor einer Verhaftung durch die Beamten gefürchtet habe, zumal dabei seine Mitgliedschaft bei der G._______ hätte bekannt werden können, dass er anlässlich der Kurzbefragung zu seinem zweiten Asylgesuch im EVZ D._______ vom 19. April 2011 im Wesentlichen vorbrachte, er habe im Rahmen des ersten Asylverfahrens nicht gewagt, all seine Gründe vorzubringen, dass er zusätzlich zu den im ersten Asylgesuch geltend gemachten Vorbringen am J._______ während dreier Tage von den syrischen Behörden unter Schlägen befragt und festgehalten worden sei, nachdem er Spenden für die Partei gesammelt habe, dass er am K._______ wegen kleinerer Aktivitäten für die Partei erneut verhaftet und gewaltsam verhört worden sei, dass er nach zwei Tagen durch ein Gericht verurteilt worden sei, sein Anwalt jedoch eine Freilassung auf Kaution habe erwirken können, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen eine Vorladung vom L._______ einreichte, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im EVZ vom 19. April 2011 das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt wurde, wonach gestützt auf seine Aussagen und den EurodacTreffer vom 29. Oktober 2010 mutmasslich Italien für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb gegebenenfalls auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer angab, sich nach seiner Rückschaffung nach Italien von Rom aus nach M._______ begeben zu haben, wo er Hunger und keine Zigaretten gehabt habe,
D3916/2011 dass er in M._______ von einem Ägypter an einen Ort mitgenommen worden und dem Schlepper, der seine Reise organisiert habe, gegenübergestellt worden sei, da sein Vater diesen nicht bezahlt habe, dass er dort geschlagen und dabei gefilmt worden sei, wie man ihm mit heissen Gegenständen den Rücken verbrannt habe, dass er mit Hilfe des Ägypters am nächsten Morgen freigekommen sei und dieser ihm nahegelegt habe, das Land zu verlassen, ansonsten ihm der Tod drohe, dass er zudem Angst vor der Mafia habe, dass der Beschwerdeführer mit Entscheid des BFM vom 20. April 2011 dem Kanton N._______ zugewiesen wurde, dass das BFM am 3. Mai 2011 Italien um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass Italien das Ersuchen des BFM bis zum Ablauf der Frist am 4. Juni 2011 unbeantwortet liess, dass das BFM mit Verfügung vom 28. Juni 2011 – eröffnet am 6. Juli 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das neuerliche Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist anordnete, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, aus den Aussagen des Beschwerdeführers und daktyloskopischen Abklärungen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2010 illegal nach Italien und damit in das Hoheitsgebiet der DublinStaaten eingereist und bereits einmal von der Schweiz nach Italien weggewiesen worden sei, dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
D3916/2011 der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass, da die italienischen Behörden das Gesuch um Aufnahme des Beschwerdeführers bis am 4. Juni 2011 nicht beantwortet hätten, die Zuständigkeit auf Italien übergegangen sei, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden sei, dessen Einwand – Angst vor der Mafia – dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehe, da Italien gemäss Dublin Abkommen zur Rückübernahme von Asylsuchenden und zur Behandlung derer Gesuche verpflichtet sei, dass Italien im Übrigen ein Rechtsstaat sei, der über rechtliche und soziale Strukturen verfüge, an die der Beschwerdeführer sich wenden könne, dass auf sein Asylgesuch daher nicht einzutreten sei, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu bejahen seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juli 2011 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, die entsprechende Anweisung an die Vollzugsbehörden, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte,
D3916/2011 dass er in seiner Beschwerdeschrift in Bezug auf eine Rückkehr nach Italien im Wesentlichen den bereits anlässlich der Kurzbefragung im EVZ D._______ vorgebrachten Einwand, wonach er dort Probleme mit seinem Schlepper habe, geltend machte, dass er zu Stützung dieses Vorbringens Aufnahmen seiner Rücken Wunden zu den Akten reichte und einen Bericht der behandelnden Ärztin in Aussicht stellte, dass er zudem in Folge des geschilderten Vorfalles an psychischen Problemen leide, dass er ferner in seiner Eingabe auf die generellen Lebensbedingungen sowohl von Asylsuchenden als auch von anerkannten Flüchtlingen in Italien aufmerksam machte, dass er mit Eingabe vom 14. Juli 2011 (Poststempel) den in Aussicht gestellten ärztlichen Bericht von O._______ vom P._______ als Beweismittel einreichte, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 82 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
D3916/2011 Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend wie nachfolgend aufgezeigt um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
D3916/2011 dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien feststeht und er diesen auch nicht bestreitet, dass somit Italien für die Prüfung seines am 13. April 2011 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. DAA sowie die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [DublinII Verordnung], und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 3. Mai 2011 um Übernahme des Beschwerdeführers bis am 4. Juni 2011 unbeantwortet liessen, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 18 Abs. 7 DublinIIVerordnung), dass der anlässlich der Befragung im EVZ vorgebrachte und in der Beschwerde wiederholte Einwand, wonach er in Italien von seinem Schlepper mit dem Tod bedroht werde, nichts an der Zuständigkeit Italiens zu ändern vermag, zumal es dem Beschwerdeführer – wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt – zumutbar und möglich ist, die zuständigen italienischen Behörden um Schutz vor einer allfälligen Bedrohung durch Drittpersonen zu ersuchen, dass der Beschwerdeführer ferner in seiner Rechtsmitteleingabe geltend machte, er sei wegen der erlittenen RückenVerletzungen in regelmässiger ärztlicher Behandlung und leide seit dem Vorfall an psychischen Problemen, dass er zur Stützung dieses Vorbringens diverse Fotos seiner Wunden sowie einen ärztlichen Bericht vom P._______ zu den Akten reichte, dass der Beschwerdeführer gemäss diesem Bericht zunächst wegen der Brandwunden in regelmässiger medizinischer Behandlung gewesen sei,
D3916/2011 mittlerweile aber die Behandlung der aus dem geltend gemachten Vorfall resultierenden psychischen Probleme im Vordergrund stehe, dass ihm eine adäquate Reaktion auf ein traumatisches Erlebnis im Sinne einer Anpassungsstörung diagnostiziert wird, die sich durch Schlafstörungen und die Dominanz des Gedankens an die geschilderten Ereignisse und die Todesdrohung manifestiere, dass dank Gesprächen und der Einnahme eines Antidepressivums eine Verbesserung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers habe herbeigeführt werden können, dass jedoch bei einer Rückkehr nach Italien ein Rückfall drohe, dass die notwendigen medizinischen Institutionen und Medikamente zur Weiterbehandlung der besagten Beschwerden in Italien vorhanden sind und asylsuchende Personen dort Zugang zu medizinischer Versorgung haben, dass dem Beschwerdeführer in Italien dieselben Leistungen in der Gesundheitsversorgung zur Verfügung stehen wie italienischen Staatsangehörigen, mithin dort auch allfällige psychische Probleme behandelt werden können, dass zu den Ausführungen im ärztlichen Bericht, wonach bei einer Rückführung nach Italien ein Rückfall drohe, festzuhalten ist, dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten Personen nicht selten zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führen kann, dieser Belastung jedoch im Rahmen einer entsprechenden Vorbereitung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen ist, dass unter Berücksichtigung des aktenkundigen Arztberichts und der eingereichten Fotografien bei einer Rückführung nach Italien somit nicht von einer medizinischen Notlage auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer weiter unter Verweis auf einen Bericht von Pro Asyl vom 28. Februar 2011 geltend machte, die generellen Bedingungen in Italien seien sowohl für Asylsuchende als auch für anerkannte Flüchtlinge unzumutbar,
D3916/2011 dass er trotz seiner Bemühungen keine Arbeit erhalten habe und auf der Strasse habe übernachten müssen, was ein menschenwürdiges Leben verunmögliche, dass sich diese Situation durch die zusätzliche Flüchtlingswelle aus Nordafrika noch verschärfe, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen halten würde, dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthalts und Verfahrensbedingungen für Personen, wel che sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aber insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist, dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts DublinRückkeh rende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den ita lienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene hinreichend berechtigte Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Italien geltend machte, weshalb keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass er im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde, dass bei dieser Sachlage für die Schweizerischen Asylbehörden keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVerordnung Gebrauch zu machen,
D3916/2011 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein Über stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des DublinVerfahrens stattfinden muss (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645 und vorgehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, auf Anweisung des Gerichts an die Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Gericht entschieden hat, und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
D3916/2011 von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: