Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3914/2012
Urteil v o m 1 7 . Dezember 2012 Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Partei
A._______, geboren (…), Guinea, (…), Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2012 / D-3466/2012.
D-3914/2012 Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller reichte am 14. April 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 26. Juni 2012 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Gesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil D-3466/2012 vom 6. Juli 2012 die vom Gesuchsteller gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhobene Beschwerde ab. B. Mit Eingabe vom 23. Juli 2012 (Poststempel: 24. Juli 2012) an das Bundesverwaltungsgericht ersuchte der Gesuchsteller um Revision des Urteils vom 6. Juli 2012 und beantragte, es sei der Revision die aufschiebende Wirkung zu erteilen, der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2012 sei zu ändern und auf das Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter ersuchte er um Erteilung einer vorläufigen Aufnahme i.S.v. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Zudem beantragte der Gesuchsteller die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Als Beilagen zum Revisionsgesuch reichte der Gesuchsteller – nebst verschiedenen Aktenkopien aus dem erstinstanzlichen und dem Beschwerdeverfahren – zwei Todeserklärungen sowie einen Auszug aus dem Geburtsregister (je in Kopie), einen ärztlichen Bericht über eine Notfallkonsultation sowie eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten. C. Der Instruktionsrichter wies das sinngemässe Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2012 ab und hielt fest, der Gesuchsteller habe den Entscheid im Ausland abzuwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Erlass des Kostenvorschusses ab und forderte den Gesuchsteller auf, bis zum 10. August 2012 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- zu leisten. D. Mit Eingabe vom 8. August 2012 reichte der Gesuchsteller die dem Revi-
D-3914/2012 sionsgesuch in Kopie beigelegten Todeserklärungen sowie den Auszug aus dem Geburtsregister im Original zu den Akten. E. Am 9. August 2012 wurde der Kostenvorschuss bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
D-3914/2012 2.2 Der Gesuchsteller macht – nebst weiteren Vorbringen – den Revisionsgrund neuer Tatsachen und Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen – einzutreten. 3. 3.1 Angesichts der Ausführungen in der Revisionsschrift ist der Klarheit halber zunächst (nochmals) auf die Besonderheiten des Revisionsverfahrens hinzuweisen. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens nur in engen Grenzen ermöglicht, insbesondere muss einer der im Gesetz abschliessend aufgeführten Revisionsgründe (Art. 121 bis 123 BGG) gegeben sein (ELISABETH ESCHER, in: Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2008, N 1 zu Art. 121 BGG). Soweit der Gesuchsteller im ersten Teil seiner Revisionsschrift den Sachverhalt schildert (S. 3 bis 5) und eine eigene Beweiswürdigung (S. 5 bis 9) vorträgt, stellt dies appellatorische Kritik dar, mit welcher er keine Revisionsgründe geltend macht. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 26. Juli 2012 erwähnt, kann die rechtliche Würdigung eines Sachverhaltes von den Prozessparteien noch so als falsch empfunden werden, zu einer Revision berechtigt sie nicht (vgl. ESCHER, a.a.O., N 9 zu Art. 121 BGG). Die Revision fällt entsprechend von vornherein nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). Damit sind auch die Einwendungen bezüglich Protokollierung zur Begründung der Revision nicht zugänglich; der Gesuchsteller hätte diese im Beschwerdeverfahren vortragen können und müssen. 3.2 Im Weiteren reichte der Gesuchsteller – zunächst in Kopie und hernach im Original – zwei Sterbeurkunden sowie einen Auszug aus dem Geburtsregister ein. Dies im Hinblick auf den im ordentlichen Verfahren erhobenen Vorwurf, er habe seine Identität verheimlichen wollen und absichtlich keine Ausweispapiere abgegeben und auch keine Anstrengungen unternommen, solche in Guinea zu beschaffen.
D-3914/2012 3.2.1 Die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem dann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). 3.2.2 Die vom Gesuchsteller eingereichten Dokumente sind in keiner Weise erheblich im revisionsrechtlichen Sinne; auch wenn sie bereits im ordentlichen Verfahren vorgelegen hätten, wären sie nicht geeignet gewesen, zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Entscheid zu führen beziehungsweise die tatbeständliche Grundlage des im ordentlichen Verfahren ergangenen Entscheids zu ändern (vgl. ANDRÉ MO- SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 251 Rz. 5.51, mit weiteren Hinweisen). Die Neuheit der eingereichten Beweismittel und die Frage, ob diese Dokumente bei der zumutbaren Sorgfalt in der Prozessführung nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätten beigebracht werden können, braucht demnach nicht weiter erörtert zu werden. Im ordentlichen Verfahren wurde auf das Asylgesuch des Gesuchstellers nicht eingetreten, da er keine Reise- und Identitätspapiere gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG eingereicht und diesbezüglich keine entschuldbaren Gründe vorgebracht hatte, welche ihm dies verunmöglicht hätten. Unter Reise- und Identitätspapieren sind nur solche Dokumente und Ausweise zu verstehen, welche von heimatlichen Behörden zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind sowie einerseits die Identität, einschliesslich die Staatsangehörigkeit "fälschungssicher" und zweifelsfrei belegen, und anderseits den Vollzug der Wegweisung (Rückkehr) sicherstellen (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6 S. 58 ff.). Die vom Gesuchsteller eingereichten Dokumente (der ihn selber betreffende Auszug aus dem Geburtsregister sowie die Sterbebestätigungen seiner Eltern) erfüllen die von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen nicht, weshalb diesen Beweismitteln auch keine Erheblichkeit im revisionsrechtlichen Sinne zugesprochen werden kann. Damit kann auch offen bleiben, ob es sich bei den eingereichten Unterlagen um authentische Dokumente handelt. 3.2.3 Soweit der Gesuchsteller zum Wegweisungsvollzug festhält, er habe keine Reisepapiere, weshalb der Wegweisungsvollzug nicht möglich
D-3914/2012 sei, ist dieser Einwand im Revisionsverfahren unbeachtlich, da ein diesbezüglicher Revisionsgrund weder dargetan wurde noch ersichtlich ist. Unter Einreichung eines ärztlichen Berichtes vom 28. Juni 2012 weist der Gesuchsteller sodann auf gesundheitliche Schwierigkeiten (Notfallkonsultation vom 28. Juni 2012 im Spital B._______) hin. Unabhängig von der Frage, ob der Gesuchsteller das Dokument noch im Beschwerdeverfahren D-3466/2012 hätte einreichen können, erweist sich auch dieses Beweismittel als revisionsrechtlich unerheblich. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aufgrund einer medizinischen Notlage ist nur zu bejahen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Diese Voraussetzungen sind beim Gesuchsteller zweifellos angesichts der Diagnose (klinische C._______ links mit stattgehabtem […]) und der noch am Tag der Konsultation erfolgten Entlassung des Gesuchstellers – ohne weitere Behandlungsnotwendigkeit – nicht gegeben. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2012 ist demzufolge abzuweisen. 5. Der Gesuchsteller beantragt in seiner Eingabe vom 8. August 2012, falls auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde, seien ihm seine Originaldokumente unbedingt und umgehend zurückzusenden, da deren Beschaffung sehr schwierig gewesen sei. Diesem Antrag kann gestützt auf Art. 10 Abs. 2 AsylG nicht stattgegeben werden, die Dokumente (Auszug aus dem Geburtsregister sowie Sterbeurkunden) sind vielmehr zuhanden des BFM sicherzustellen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.-- dem
D-3914/2012 Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 9. August 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
D-3914/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die beiden Sterbeurkunden sowie der Auszug aus dem Geburtsregister werden zuhanden des BFM sichergestellt. 4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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