Abtei lung IV D-3909/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 . Dezember 2009 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Kosovo, alle vertreten durch Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. September 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3909/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 2. August 1991 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 11. Februar 1992 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 18. August 1993 abgewiesen, worauf der Beschwerdeführer in der Folge unbekannten Aufenthalts war. Im Jahre 1995 reichte der Beschwerdeführer zwei weitere Asylgesuche ein, auf welche das BFF jeweils nicht eintrat. Diese Verfügungen des BFF erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 3. Juni 1999 ordnete das BFF gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 7. April 1999 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an, wobei diese Verfügung offenbar nicht zugestellt werden konnte. Am (...) 2000 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz. B. Die Beschwerdeführerin reichte am 3. September 1996 - damals noch ledig - ihr erstes Asylgesuch in der Schweiz ein, welches das BFF mit Verfügung vom 30. Juli 1999 ablehnte. Gleichzeitig wurde die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet, die Beschwerdeführerin jedoch gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 7. April 1999 vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Auch die Beschwerdeführerin reiste am (...) 2000 aus der Schweiz aus. C. Die mittlerweile mit dem Beschwerdeführer verheiratete Beschwerdeführerin stellte am 11. Oktober 2004 - in Begleitung ihres Sohnes C._______ - in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) E._______ ein zweites Asylgesuch. Dabei reichte sie die auf den Namen des Beschwerdeführers lautende Mitgliedschaftskarte der "Partia Demokratike Ashkanli Shqipëtare e Kosovës" (Demokratische Ashkali Partei Kosovo) zu den Akten. Am 2. November 2004 brachte die Beschwerdeführerin den Sohn D._______ zur Welt. Der Beschwerdeführer seinerseits suchte am 27. Januar 2005 im Empfangszentrum E._______ um Asyl nach. D-3909/2006 D. Die Beschwerdeführenden machten zur Begründung ihrer Asylgesuche anlässlich der Kurzbefragungen vom 15. Oktober 2004 beziehungsweise vom 31. Januar 2005 sowie der direkten Anhörungen vom 14. Dezember 2004 beziehungsweise vom 1. März 2005 im Wesentlichen geltend, sie seien beide im (...) 2000 aus der Schweiz ausgereist und nach F._______ zurückgekehrt, hätten geheiratet und bei der Familie des Beschwerdeführers gewohnt. Aufgrund der unterschiedlichen Ethnien der Beschwerdeführenden - der Beschwerdeführer sei Ashkali und die Beschwerdeführerin Albanerin - sei der Beschwerdeführer malträtiert worden. So sei er etwa am 11. Oktober 2001 in F._______ von vier Personen derart verprügelt worden, dass er sich zwei Rippen gebrochen habe. Im Mai 2002 sei er zusammen mit seinem Freund M.B. von der Polizei angehalten und in das Haus von A.G. gebracht worden. Dort habe man auf den Anruf von zwei Serben gewartet, welche Foto- und Videomaterial besessen und damit A.G. und H.T. erpresst hätten. Er und M.B. seien verpflichtet worden, den beiden Serben, welche der Beschwerdeführer seit Kindheit gekannt habe, monatlich einen Betrag von 2'200 Euro zu überbringen. Im November 2003 sei er von A.G. und H.T. aufgefordert worden, die Erpresser in eine Falle zu locken. In der Folge habe M.B. sich zu den Amerikanern begeben, um diese zu informieren. Da er sich aber unsicher gefühlt habe, habe er nichts gesagt. M.B. sei daraufhin am 27. Dezember 2003 vor seinem Haus in F._______ ermordet worden. Am 12. August 2004 seien 5 Personen zu den Beschwerdeführenden nach Hause gekommen und hätten den Beschwerdeführer verprügelt. Bereits am 10. September 2004, gegen Mitternacht, seien erneut Unbekannte zu ihnen nach Hause gekommen, hätten ihn geschlagen und mitgenommen. In der Folge sei er bis zum 14. Oktober 2004 festgehalten worden. Man habe ihn freigelassen, damit er zu den Erpressern gehen und diese in eine Falle locken könne. Nachdem er sich jedoch telefonisch davon überzeugt habe, dass sich seine Frau sowie der gemeinsame Sohn bereits ins Ausland begeben hätten, sei er zu den serbischen Erpressern gegangen und habe diesen alles erzählt. Am 17. Januar 2005 sei er sodann ebenfalls in die Schweiz abgereist. Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. E. Mit Schreiben vom 12. April 2005 ersuchte das BFM das damalige Schweizerische Verbindungsbüro in Pristina um Vornahme verschiede- D-3909/2006 ner Abklärungen. Die Beantwortung dieser Anfrage erfolgte mit Brief vom 30. Mai 2005. Die Beschwerdeführenden wurden in der Folge mit Schreiben des Bundesamtes vom 15. August 2005 über den wesentlichen Inhalt der Anfrageantwort in Kenntnis gesetzt und es wurde ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beschwerdeführenden machten von ihrem Äusserungsrecht keinen Gebrauch. F. Am 7. September 2005 ging beim BFM eine Eingabe der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden mit verschiedenen Unterlagen zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers sowie einem von diesem handschriftlich verfassten Brief und der Vollmacht für die Rechtsvertreterin ein. G. Mit Verfügung vom 8. September 2005 - eröffnet am 9. September 2005 - trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Verfügungen vom 11. Februar 1992 und vom 30. Juli 1999, mit denen die früheren Asylgesuche abgelehnt worden seien, seien in Rechtskraft erwachsen. Die Abklärung durch das damalige Schweizerische Verbindungsbüro in Pristina habe sodann ergeben, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Ashkali, sondern um einen Albaner handle. Zwar habe der Beschwerdeführer einen Ausweis eingereicht, welcher die Ashkali- Zugehörigkeit bestätige, doch handle es sich nicht um ein amtliches Dokument, weshalb dessen Beweiswert gering sei. Im Weiteren seien die zentralen asylbeachtlichen Vorbringen unglaubhaft ausgefallen, zumal der Beschwerdeführer nicht logisch nachvollziehbar habe begründen können, weshalb sich der in der Öffentlichkeit bekannte H.T. während so langer Zeit ohne Weiteres habe erpressen lassen und nichts dagegen unternommen habe. Zudem habe der Beschwerdeführer die Wahl seiner Person zum Überbringen der Geldforderung damit begründet, dass er als Minderheitenangehöriger in einer schwachen Position gewesen sei und "irgendwie unter Druck" gestanden habe. Dies überzeuge nicht, da der Beschwerdeführer nachweislich zu keiner ethnischen Minderheit gehöre. Schliesslich D-3909/2006 vermöge auch der beigebrachte Internetausdruck die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht in einem glaubhafteren Licht darzustellen, da sich aus dem Text nicht zwingend ableiten lasse, der Beschwerdeführer sei von asylrelevanter Verfolgung betroffen gewesen, zumal er nicht namentlich genannt werde. Abgesehen davon sei der Beweiswert von solchen Druckerzeugnissen sehr gering, da die darin enthaltenen Angaben nicht zwingend zutreffen müssten. Insgesamt ergebe sich, dass die von den Beschwerdeführenden für den Zeitraum nach Abschluss der früheren Verfahren geltend gemachten Ereignisse weder für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet noch für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien. H. Mit Beschwerde vom 12. September 2005 (Poststempel: 13. September 2005) an die damals zuständige ARK liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beantragen, es sei auf die Asylgesuche vom 11. Oktober 2004 beziehungsweise 27. Januar 2005 einzutreten, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden sei festzustellen und es sei ihnen und ihren Kindern in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventuell sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon für die Beschwerdeführenden und ihre Kinder die vorläufige Aufnahme anzuordnen, gegebenenfalls sei das Dossier an das BFM zu einer Neubeurteilung zurückzugeben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit der Beschwerdeschrift liessen die Beschwerdeführenden einen ärztlichen Bericht über den Beschwerdeführer sowie eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit einreichen. I. Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2005 teilte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. D-3909/2006 J. Die Vorinstanz beantragte mit ihrer Vernehmlassung vom 13. Oktober 2005 die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Schreiben vom November 2006 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, die per 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Verfahren würden vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt. L. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte mit Schreiben vom 30. Oktober 2007 an den (...) des Kantons G._______ und bat um Rückmeldung, ob die kantonale Behörde angesichts der neuen gesetzlichen Regelung (Art. 14 AsylG) in Betracht ziehe, den Beschwerdeführenden eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Mit Antwortschreiben vom 7. November 2007 verneinte der (...) die Bereitschaft, für die Beschwerdeführenden einen Antrag zur Zustimmung zu einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 sowie 52 VwVG). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfü- D-3909/2006 gung den Beschwerdeführenden, nicht jedoch deren Rechtsvertreterin eröffnet wurde, obschon das Bundesamt offenbar von einem Vertretungsverhältnis ausging (vgl. E15/12 S. 1 und 2) und am 7. September 2005 - ein Tag vor Erlass der angefochtenen Verfügung - die Vollmacht der Rechtsvertreterin beim BFM einging. Die Eröffnung einer Verfügung an die vertretenen Beschwerdeführenden stellt grundsätzlich eine mangelhafte Eröffnung dar. Aus dem Mangel darf der Partei kein Nachteil entstehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 3). Ein solcher Mangel ist im vorliegenden Fall - da die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin rechtzeitig Beschwerde erheben liessen nicht gegeben. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten. 1.4 Die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 13. Oktober 2005 wurde den Beschwerdeführenden nicht zur Kenntnis gebracht. Nachdem im vorliegenden Urteil den Prozessbegehren entsprochen wird, ist aus Gründen der Prozessökonomie von einer Gewährung des rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang abzusehen (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwvG). Im Sinne der Verfahrenstransparenz wird die Vernehmlassung der Vorinstanz jedoch diesem Urteil beigelegt. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Erachtet die Beschwerdeinstanz das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, hat sie sich dementsprechend einer selbständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensver- D-3909/2006 fügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Auf den Antrag in der Beschwerdeschrift um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls ist mithin nicht einzutreten. Indes prüft die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG). Der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG enthält somit ein formelles (früheres Asylverfahren oder Rückkehr in den Heimatoder Herkunftsstaat während des hängigen Verfahrens) und ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise), welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein müssen. Die Anforderungen an das Beweismass hinsichtlich der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene und für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse sind tief anzusetzen (vgl. EMARK 2005 Nr. 2). Diese Prüfung bleibt auf Ereignisse beschränkt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und hat nicht in Anwendung des weiten Verfolgungsbegriffs (vgl. hierzu EMARK 2003 Nr. 18) zu erfolgen (vgl. EMARK 2005 Nr. 2). 5. 5.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden bereits mehrere Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben. Das formelle Erfordernis des Nichteintretensgrunds von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ist somit erfüllt. 5.2 Hinsichtlich des materiellen Erfordernisses teilt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der Vorinstanz, es lägen keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene und für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse vor, nicht. D-3909/2006 5.2.1 Das BFM stützt seinen Entscheid im Wesentlichen auf das Abklärungsergebnis des damaligen Schweizerischen Verbindungsbüros in Pristina. Dazu ist zunächst in formeller Hinsicht festzuhalten, dass den Beschwerdeführenden zwar das Abklärungsergebnis in zusammengefasster Form zur Kenntnis gebracht und ihnen Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde (vgl. B16/3). Auch dieses Schreiben der Vorinstanz war jedoch - wie nachfolgend die angefochtene Verfügung des Bundesamtes (vgl. vorstehend E. 1.3) - an die Beschwerdeführenden persönlich und nicht an deren Rechtsvertreterin gerichtet. Ob dieser Mangel im vorliegenden Fall als geheilt betrachtet werden kann, braucht jedoch, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, nicht abschliessend beurteilt zu werden. 5.2.2 Auch inhaltlich überzeugt der Abklärungsbericht nicht, so dass entgegen der vorinstanzlichen Auffassung die ethnische Zugehörigkeit des Beschwerdeführers nicht als erstellt betrachtet werden kann. Dem Abklärungsbericht der Schweizerischen Vertretung lässt sich einzig entnehmen, dass ein Bruder und die Mutter des Beschwerdeführers angegeben hätten, der Beschwerdeführer sei nicht Ashkali, sondern albanischer Ethnie. Weder dem Abklärungsbericht noch der angefochtenen Verfügung lässt sich jedoch schlüssig entnehmen, weshalb dem eingereichten Mitgliederausweis der "Partia Demokratike Ashkanli Shqipëtare e Kosovës" - auch wenn es sich nicht um ein amtliches Dokument handelt - ein geringerer Beweiswert zukommen soll als den Aussagen der Verwandten, zumal das Verhältnis zwischen diesen und den Beschwerdeführenden erheblich getrübt zu sein scheint. Im Abklärungsbericht wird der Mitgliedschaftsausweis mit keinem Wort erwähnt, obschon dessen Vorliegen in den Akten bekannt war (vgl. B14/5 S. 2). Hinzu kommt, dass der genannte Ausweis offenbar im Jahr 2001 und damit, soweit ersichtlich, nicht im Hinblick auf das hängige Asylverfahren ausgestellt wurde. Bei dieser Sachlage erscheint alleine die im Abklärungsbericht wiedergegebene Aussage der Verwandten, der Beschwerdeführer sei albanischer Ethnie, nicht geeignet, die ethnische Zugehörigkeit des Beschwerdeführers rechtsgenügend zu erstellen. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann auch der vorinstanzlichen Argumentation hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht zustimmen. In der Beschwerdeschrift wird zutreffend dargelegt (vgl. S. 5), dass es nicht Sache der Beschwerdeführenden sein kann, das Verhalten Dritter, d.h. weshalb sich die Erpressten nicht zur Wehr D-3909/2006 setzten, logisch nachvollziehbar zu begründen. Nachdem die ethnische Zugehörigkeit des Beschwerdeführers nicht als erstellt betrachtet werden kann, lässt sich auch der Standpunkt, der Beschwerdeführer gehöre keiner ethnischen Minderheit an und habe deshalb nicht unter besonderem Druck stehen können, nicht aufrecht erhalten. Zudem handelt es sich nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts bei H._______, wo sich die serbischen Erpresser nach der Darstellung des Beschwerdeführers aufgehalten haben sollen, um eine serbische Enklave. Vor diesem Hintergrund erstaunt es - entgegen der vorinstanzlichen Auffassung - nicht, dass sich die serbischen Erpresser dort aufhielten, und diese für allfällige Repressionsmassnahmen aus dieser Ortschaft hätten herausgelockt werden sollen. 5.4 Aufgrund des Gesagten kann nicht davon ausgegangen werden, es lägen seit der rechtskräftigen Erledigung der früheren Asylverfahren keine Hinweise vor, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu begründen. Das materielle Erfordernis für den Nichteintretensgrund gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ist damit nicht erfüllt. Das BFM ist daher auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 11. Oktober 2004 beziehungsweise vom 27. Januar 2005 zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten. 5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde somit gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung vom 8. September 2005 ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, im Beschwerdeverfahren zu den geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aktuelle ärztliche Unterlagen einzuverlangen. Entsprechende Abklärungen bleiben vielmehr der Vorinstanz überlassen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit als gegenstandslos zu betrachten. 6.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen D-3909/2006 erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 400.-- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Das BFM ist entsprechend anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) D-3909/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Verfügung des BFM vom 8. September 2005 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 400.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Vernehmlassung BFM vom 13. Oktober 2005) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - den (...) des Kantons G._______ ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 12