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Bundesverwaltungsgericht 07.06.2012 D-3906/2011

7. Juni 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,571 Wörter·~28 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Juni 2011

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3906/2011/wif

Urteil v o m 7 . Juni 2012 Besetzung

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. Parteien

A.________ geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Juni 2011 / N________

D-3906/2011 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ auf der Insel C._______ (Jaffna Distrikt, Nord Provinz) mit letztem Wohnsitz in Colombo – seine Heimat am (…) mit dem Flugzeug via Dubai und Mailand und gelangte per Auto am 26. März 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 2. April 2007 und der Anhörung vom 11. Juni 2007 im Wesentlichen geltend, er sei zwischen Dezember 2005 und Mai 2006 von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) bedroht worden. Diese hätten ihn zum Beitritt bewegen und als Fahrer in der Region engagieren wollen. Schliesslich habe er nachgegeben und mit seinem Motorrad eine Person nach K. befördert. Tags darauf sei er von Marinesoldaten und einem älteren Mann der Eelam People's Democratic Party (EPDP) verwarnt worden. Von da an habe er immer wieder Belästigungen dieser Partei über sich ergehen lassen müssen, weswegen er nach Colombo zu seiner Tante übersiedelt sei. Am 10. Oktober 2006 sei er in Colombo von der Polizei festgenommen worden. Zunächst sei er auf dem Polizeiposten und später in einem Haus verhört worden. Durch Schläge habe man ihn gezwungen, ein Schriftstück in singhalesischer Sprache zu unterzeichnen, dessen Inhalt ihm nicht bekannt gewesen sei. Per Gerichtsentscheid sei er am (…) gegen Kaution aus der Haft entlassen worden. Am 21. März 2007 sei er aus Sri Lanka ausgereist. Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer das beschädigte Original seines Reisepasses (die Seiten 7 - 28 fehlen), Kopien seiner Identitätskarte sowie seiner Geburtsurkunde mit englischer Übersetzung sowie die Bestätigung vom 14. Mai 2007 betreffend Festnahme und Freilassung vor Gericht gegen Kaution wegen Verdachts terroristischer Aktivitäten zu den Akten gereicht. C. Mit Verfügung vom 1. Juni 2011 – eröffnet am 10. Juni 2011 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdefüh-

D-3906/2011 rers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Zudem erachtete das BFM den Vollzug der Wegweisung gestützt auf die dannzumal herrschende allgemeine Lage in Sri Lanka und die individuellen Gegebenheiten betreffend den Beschwerdeführer als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Juli 2011 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Entscheid des BFM vom 1. Juni 2011 sei aufzuheben und der Fall zur Sachverhaltsergänzung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei, und das BFM sei anzuweisen, ihm eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Als Beweismittel liess er ein Bestätigungsschreiben von D._______ (Rechtsanwalt und Notar) vom 17. Juni 2011 ins Recht legen. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Zudem wurde er – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – aufgefordert, bis zum 3. August 2011 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. F. Am 26. Juli 2011 bezahlte der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-

D-3906/2011 waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs.1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

D-3906/2011 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM führt zur Begründung seines Entscheides aus, gemäss schweizerischer Asylpraxis sei für die Asylgewährung die Gefährdung einer asylsuchenden Person im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Vergangene Verfolgungen und die damit verbundenen physischen und psychischen Beeinträchtigungen seien somit nur dann beachtlich, als sie noch andauern oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestehen würden. Die Asylgewährung diene nämlich nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern solle demjenigen gewährt werden, der aktuell des Schutzes des Zufluchtlandes bedürfe. Ferner seien Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, auch nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen sowohl von den srilankischen Behörden als auch von Seiten der EPDP sowie der LTTE Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Diese Vorbringen vermöchten aber prinzipiell – die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Sachverhaltsvorbringen vorausgesetzt – keine Furcht vor Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes objektiv zu begründen. Er wäre im Januar 2007 nicht per Gerichtsentscheid aus der Haft entlassen worden, wenn ihn die srilankischen Behörden tatsächlich politischer Aktivitäten zugunsten der LTTE verdächtigt hätten. Seine damalige Freilassung spreche dafür, dass die srilankischen Behörden ihn keines nennenswerten Engagements für die LTTE bezichtigt hätten. Die dreimonatige Haft weise zudem weder bezüglich der Dauer noch der Schwere des Eingriffs die geforderte Intensität auf, um als ernsthafter Nachteil im Sinne des Gesetzes betrachtet zu werden. Denn Massnahmen wie vorliegend die vorübergehende Festnahme zielten einzig darauf ab, die Infiltrierung von LTTE-Kämpfern in die Zivilgesellschaft zu unterbinden, was in asylrechtlicher Hinsicht keine relevante Verfolgungssituation darstelle. In der Zwischenzeit habe sich die Situation in Sri Lanka oh-

D-3906/2011 nehin grundlegend geändert. Der Krieg sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Damit befinde sich das gesamte Land erstmals seit 1983 wieder unter Regierungskontrolle. Die im Krieg vorgekommenen massiven Übergriffe durch die LTTE, die Sicherheitskräfte und weitere Dritte wie beispielsweise die EPDP seien stark zurückgegangen. Auch wenn nach wie vor zum Teil recht scharfe Kontrollen durchgeführt würden, bestehe für die staatlichen Behörden in Sri Lanka kein Anlass mehr, flächendeckend nach LTTE-Mitgliedern oder -Sympathisanten zu suchen, da diese Organisationen zerschlagen und eine Vielzahl von Kadern getötet oder inhaftiert worden sowie ausser Landes geflüchtet seien. Sodann sei anzufügen, dass der Beschwerdeführer nicht über ein Profil verfüge, dass ihn zum heutigen Zeitpunkt gegenüber den srilankischen Behörden noch verdächtig mache, sei er doch gemäss eigenen Angaben nie Mitglied der LTTE gewesen. Seine Aktivitäten für die Bewegung lägen zudem mehrere Jahre zurück und beschränkten sich auf eine einmalige Handlung sowie auf einen lokal begrenzten Raum, nämlich die Beförderung einer Person auf einem Motorrad über eine relativ kurze Strecke. Soweit er geltend mache, bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka auch von Seiten der LTTE Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, bleibe festzuhalten, dass nach dem militärischen Sieg der srilankischen Armee über die tamilischen Rebellen im Mai 2009 nichts darauf hinweise, die LTTE verfügten noch über die nötigen personellen Ressourcen, um ihn zur Verantwortung ziehen zu können. Aus den Akten seien somit keine genügend konkreten Hinweise dafür zu erkennen, welche darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen habe, in absehbarer Zukunft seitens der heimatlichen Behörden oder anderer Gruppierungen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. An dieser Einschätzung vermöge auch das eingereichte Beweismittel (ein Bestätigungsschreiben eines Anwalts und Notars betreffend Haftentlassung) nichts zu ändern, zumal dieses sich auf Umstände beziehe, deren Glaubhaftigkeit nicht in Zweifel gezogen werde. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe vom 11. Juli 2011 wiederholte und präzisierte der Beschwerdeführer vorerst den von ihm bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Sachverhalt, weitete diesen in Bezug

D-3906/2011 auf seine Tätigkeiten für die LTTE aus und wies einerseits auf die beim BFM eingereichte Festnahmebestätigung vom(…) und andererseits auf das im Beschwerdeverfahren eingereichte Schreiben von Rechtsanwalt und Notar D._______ vom 17. Juni 2011 hin. 5.2.1 Weiter liess der Beschwerdeführer ausführen, im 4. Abschnitt auf Seite 3 der angefochtenen Verfügung nehme das BFM an, dass seine Befürchtung vor Verfolgungsmassnahmen durch die srilankischen Behörden, durch die EPDP und die LTTE keine Furcht vor Verfolgung im Sinne des AsylG objektiv zu begründen vermöge. Diese Annahme sei per se falsch, weil sie einerseits Furcht vor staatlichen Verfolgungsmassnahmen als Asylgrund ausschliesse und weil es sich andererseits um eine Leerfloskel handle. Dieser Satz lege sodann nahe, dass die einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt nicht geprüft worden seien, sondern sein Fall so oder so abgelehnt werden sollte, was keinem fairen Verfahren entspreche. Wenn die Vorinstanz weiter annehme, dass seine dreimonatige Haft keinen ernsthaften Nachteil im Sinne des AsylG darstelle, so sei dies zu korrigieren. Eine dreimonatige Haft verbunden mit Folterungen erreiche bereits das asylrelevante Ausmass. Vorliegend sei der Beschwerdeführer während der Haft zudem geschlagen sowie im Gesicht und an der Nase verletzt worden. Man habe ihm mit Erschiessung gedroht und ihn gezwungen, ein singhalesisch geschriebenes Dokument zu unterzeichnen. Auch mit der Freilassung gegen Kaution und Bürgenstellung sei diese Gefahr entgegen der Ansicht des BFM nicht endgültig gebannt, sondern bestehe weiter. Der Grund für seine Verhaftung sei gewesen, dass er aus dem Norden stamme und eine Unterarmverletzung aufweise. Diese Umstände könnten bei einer Rückschaffung nach Sri Lanka jederzeit für eine neuerliche Verhaftung ausreichen. Da bereits die erste Inhaftierung ein asylrelevantes Ausmass angenommen habe, sei gleiches für eine zweite anzunehmen. Wie aus dem Schreiben des Rechtsanwaltes D.______ hervorgehe, habe die srilankische Navy Listen von Jugendlichen zusammengestellt, welche die Insel Velanai verlassen hätten. Wer auf einer solchen Liste aufgeführt sei, riskiere bei einer Rückkehr sehr viel. Hinzu komme, dass die staatlichen Sicherheitskräfte inzwischen vom langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Vanni-Gebiet Kenntnis haben dürften und ihm dementsprechend ohnehin eine Mitgliedschaft bei den LTTE unterstellen würden. Die Gefahr, erneut staatlicher Verfolgung ausgesetzt zu werden, sei dementsprechend nochmals gewachsen.

D-3906/2011 5.2.2 Das BFM habe festgehalten, dass der Beschwerdeführer kein führendes Mitglied der LTTE gewesen sei, weshalb er vom politischen Profil her nicht von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei. Diese Sichtweise der Vorinstanz greife zu kurz. Im Zuge der Beendigung des Bürgerkrieges und der Zerschlagung der LTTE hätten die Sicherheitskräfte alles unternommen, um mit den "Tigers" endgültig aufräumen zu können. Es sei allen sachdienlichen Hinweisen nachgegangen und genauestens eruiert worden, welche Personen Kontakte zu den LTTE unterhalten und wer zu dieser Organisation gezählt habe. Der Beschwerdeführer habe sich während der Zeit des Bürgerkrieges rund zwölf Jahre im Vanni-Gebiet und damit in der Kernregion der "Tigers" aufgehalten. Er habe im Jahr 2006 dem Drängen der LTTE nachgegeben und sich bereit erklärt, Transporte für diese auszuführen. Schon nach der ersten Fahrt sei er behördlich verwarnt worden. In Colombo sei er danach wegen Verdachts terroristischer Aktivitäten, also wegen Hinweisen auf eine LTTE-Zugehörigkeit verhaftet und mehrere Monate gefangen gehalten worden. Wie bereits erwähnt, sei davon auszugehen, dass die Behörden nun auch um seinen Aufenthalt im Vanni-Gebiet wüssten und dementsprechend von einer Mitgliedschaft bei den "Tigers" ausgehen würden. Er dürfte auf der von Rechtsanwalt D.________ erwähnten Liste aufgeführt sein (vgl. Beilage 1 der Rechtsmitteleingabe vom 11. Juli 2011). All diese Umstände würden dazu führen, dass die singhalesischen Sicherheitskräfte im Beschwerdeführer durchaus eine Gefahr erblicken könnten, was erneut zu seiner Verhaftung führen könnte. Von seinem Profil her sei er nach wie vor in grosser und ernstlicher Gefahr, von den staatlichen Behörden in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden. Die Vorinstanz habe diesbezüglich (den Sachverhalt) falsch gewürdigt, unangemessene Folgerungen gezogen und insbesondere Art. 3 AsylG nicht korrekt angewendet, womit sämtliche Beschwerdegründe von Art. 106 Abs. 1 AsylG gesetzt worden seien. Richtig sei die Würdigung des BFM insoweit, als von der Organisation der Befreiungstiger aufgrund ihrer Zerschlagung keine asylrelevante Verfolgung mehr ausgehen dürfte. Nicht gleich zu behandeln sei hingegen das Verfolgungsrisiko durch paramilitärische Organisationen wie die EPDP. Diese mit den staatlichen Sicherheitskräften eng zusammen arbeitende Organisation sei unter anderem verantwortlich für das "Verschwindenlassen" und für die "Killings", wobei diese Aktivitäten von der srilankischen Armee unterstützt oder zumindest geduldet würden. Insoweit habe die Verwarnung durch die EPDP sehr wohl auch heute noch Bedeutung, zumal weitere Umstände wie beispielsweise die Flucht in die Schweiz neu hinzugekommen seien, womit die Gefahr durch diese Organisation keineswegs gebannt sei.

D-3906/2011 5.2.3 Die Ausführungen der Vorinstanz zur Veränderung der Situation in Sri Lanka würden nur teilweise zutreffen und wirkten zum Teil beschönigend. Es sei zwar richtig, dass der bewaffnete Kampf mit der Zerschlagung der LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangen sei, an der staatlichen Repression und Verfolgung der tamilischen Minderheit habe sich aber dadurch wenig geändert. Unter dem Ausnahmerecht und dem Gesetz zur Prävention von Terrorismus (PTA) seien Tausende von Tamilen festgenommen worden und befänden sich zu einem grossen Teil immer noch in Haft. Die betroffenen Personen seien ausserhalb der Schutzmechanismen der srilankischen Gesetze und weitgehend recht- und schutzlos. Die Zahl der Fälle von "Verschwindenlassen" und von "Killings" sei zwar zurückgegangen, beides komme aber nach wie vor häufig vor, ohne dass von staatlicher Seite ein Umdenken stattfinden würde. Wenn das BFM implizit eine Verfolgung aufgrund der veränderten Lage in Sri Lanka ausschliesse, so sei dies angesichts der konkreten Verhältnisse und vor dem Hintergrund der Aufrechterhaltung der Ausnahmegesetze und der Fortführung der Unterdrückung der tamilischen Minderheit nicht nachvollziehbar, falsch und unangemessen. Der Beschwerdeführer mit seinem langjährigen Aufenthalt im Vanni-Gebiet, mit seiner Bereitschaft, für die LTTE Transporte auszuführen, mit seinen Kriegsverwundungen und mit seiner Flucht ins Ausland weise ein Profil auf, welches ein ernsthaftes staatliches Verfolgungsinteresse höchstwahrscheinlich mache. Das Bundesamt habe seinen Fall in voreingenommener Weise geprüft, indem es aufgrund einer beschönigenden Einschätzung der Lage in Sri Lanka per se eine Verfolgungsgefahr negiere. Die Grundsätze von Art. 3 AsylG seien somit falsch angewendet worden, denn ansonsten hätte man die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft bejahen müssen. Seine Vorbringen seien gesamthaft nicht ausgewogen und angemessen gewürdigt worden. Damit seien sämtliche Beschwerdegründe gesetzt worden. Da vorliegend noch keine eigentliche Prüfung der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft erfolgt sei, sollte der Fall zur ergänzenden und vertieften Sachverhaltserfassung und zu neuem (materiellen) Entscheid an das BFM zurückgewiesen werden. 5.2.4 Betreffend den Eventualantrag auf Asylgewährung sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits einmal in asylrelevantem Ausmass staatlicher Verfolgung ausgesetzt und die Verhaftung mit Folterungen und Misshandlungen verbunden gewesen sei. Diese Übergriffe würden bis heute auf ihn einwirken und dazu führen, dass er sich ein Leben in Sri Lanka unter singhalesischer Herrschaft nicht mehr vorstellen könne. Da gegen ihn in mehrfacher Hinsicht Verdachtsmomente auf Mitgliedschaft bei der LTTE vorlägen, und er deswegen bereits einmal verhaftet worden

D-3906/2011 sei, habe er nach wie vor begründete Furcht davor, von den Sicherheitskräften erneut verfolgt zu werden. Aufgrund dieser Umstände erfülle er die Flüchtlingseigenschaft, weshalb ihm in der Schweiz Zuflucht zu gewähren sei. Andernfalls müssten diese Umstände zumindest zur Feststellung führen, dass für ihn eine Rückkehr in sein Heimatland derzeit nicht zumutbar sei. 6. 6.1 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 1. Juni 2011 verwiesen werden. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 11. Juli 2011 und das diesbezüglich eingereichte Beweismittel – ein Bestätigungsschreiben von Rechtsanwalt und Notar D.________ vom 17. Juni 2011 – sind nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Die Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen besteht weitgehend in allgemeinen Ausführungen und Mutmassungen, die durch keinerlei stichhaltige Argumente gestützt werden. 6.2 Die Vorinstanz hat substanziiert und überzeugend dargelegt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Er hat sowohl in der Befragung als auch bei der Anhörung übereinstimmend von lediglich einem einzigen Transport für die LTTE gesprochen und ein weiteres Engagement oder die Mitgliedschaft bei dieser Organisation explizit verneint (vgl. A1, S. 5 f. sowie A13, S. 13). Ein solches einmaliges Engagement vermag jedoch kein solch bedeutendes und wie vom Beschwerdeführer geschildertes staatsfeindliches Profil zu begründen. Wenn er von den srilankischen Sicherheitskräften beziehungsweise vom Staat tatsächlich ernsthaft verdächtigt worden wäre, in terroristische Aktivitäten für die LTTE verwickelt gewesen zu sein, hätten sie ihn nicht bereits nach rund dreimonatiger Haft gegen Leistung einer Kaution wieder aus dem Gefängnis entlassen, sondern er hätte mit einer langen Gefängnisstrafe rechnen müssen. Es ist somit davon auszugehen, dass sich der diesbezügliche Anfangsverdacht gegen ihn nicht erhärtet hat. Überdies liegt die von ihm geltend gemachte Verfolgung schon einige Jahre zurück und es ist nicht zu erwarten, dass diese aufgrund der konkreten Umstände in Sri Lanka gegenwärtig oder in Zukunft andauern wird. Zudem hätte der Beschwerdeführer seine Heimat auch nicht über den gut kontrollierten Flughafen von Colombo mit seinem eigenen Reisepass (vgl. A13, S. 26) verlassen können. Schliesslich hat er in seinem Heimatdorf

D-3906/2011 Velanai gemäss eigenen Angaben nie Probleme gehabt (vgl. A13, S. 15), was gegen eine landesweit gezielte Verfolgung durch den srilankischen Staat spricht. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit nach Prüfung der Akten und der Rechtsmitteleingabe zum Schluss, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, die Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften. Seine Vorbringen erfüllen die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Demzufolge hat das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

D-3906/2011 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-

D-3906/2011 ne Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Der Beschwerdeführer argumentierte in seiner Rechtsmitteleingabe vom 11. Juli 2011 dahingehend, dass die Vorinstanz auch in Bezug auf Art. 44 ff. AsylG einen falschen Entscheid gefällt habe. Wenn das BFM nämlich vorbringe, es überprüfe die Lage in Sri Lanka laufend und sorgfältig, und es dann zum Schluss gelange, dass sich die allgemeine Sicherheitslage und die Lebensbedingungen in Sri Lanka derart verbessert hätten, dass – abgesehen vom Vanni-Gebiet – eine Rückkehr von srilankischen Staatsangehörigen, eingeschlossen diejenigen der tamilischen Minderheit, zumutbar sei, so habe es die Lage in Sri Lanka unzutreffend erfasst und insbesondere für Angehörige der Minderheit der tamilischen Ethnie eine falsche Einschätzung der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges getroffen. Vielmehr gelte es zu beachten, dass in Sri Lanka nach wie vor die Ausnahmegesetze in Kraft seien, und die staatlichen Sicherheitskräfte unter dieser Ausnahmeregelung weiterhin Tamilen und Tamilinnen insbesondere wegen des Verdachts auf Zugehörigkeit zur LTTE in Haft nehmen und in dieser behalten würden. Gemäss diversen Berichten von Menschenrechtsorganisationen sowie staatlicher Stellen sei die Menschenrechtslage in Sri Lanka keineswegs so positiv, wie diese das Bundesamt schildere. Gemäss "amnesty international" seien im Mai 2010 knapp 2'000 Personen unter den Ausnahmegesetzen inhaftiert und damit von den gesetzlichen Schutzregelungen ausgenommen gewesen. Nach einem Bericht des "US Department of State" hätten zwar die "extrajudiziellen Killings" deutlich abgenommen, aber auch im Jahr 2010 hätten insbesondere die mit den Staatskräften verbundenen paramilitärischen Gruppen nach wie vor solche vorgenommen und Zivilpersonen angegriffen. Schwere Menschenrechtsverletzungen seien nach wie vor an der Tagesordnung. Die UNO habe inzwischen Auszüge aus ihrem Bericht über die Ereignisse in den letzten Monaten des Bürgerkrieges veröffentlicht und dabei schwerste Verletzungen auch auf Seiten der Regierung festge-

D-3906/2011 stellt. Die Entscheidungsträger seien nach wie vor in verantwortlichen Positionen und sollten zur Rechenschaft gezogen werden. Die Reaktion des Präsidenten Mahinda Rajakapse hierauf sei gewesen, zu Massenprotesten gegen die Vereinten Nationen aufzurufen und sich mit allen Mitteln gegen die Einleitung einer internationalen Untersuchung zur Wehr zu setzen. Die singhalesische Regierung sehe sich in ihrer Machtposition gestärkt und weigere sich, auf die berechtigten Anliegen der tamilischen Minderheit überhaupt einzugehen. Es könne mit Fug und Recht angenommen werden, dass die Tamilen in Sri Lanka auch zukünftig erheblicher Diskriminierung und Repression ausgesetzt sein würden, und ihnen der staatliche Schutz versagt bleibe. Vor diesem Hintergrund sei auch derzeitig für Angehörige der tamilischen Minderheit – insbesondere wenn der Verdacht auf LTTE-Zugehörigkeit bestehe – eine Wegweisung als unzumutbar und rechtlich unzulässig zu betrachten, sei doch die Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung absehbar. Dies gelte insbesondere, wenn die betreffende Person aus dem Norden stamme, wo die paramilitärischen Kräfte – welche mit der Regierung zusammen arbeiten würden – nach wie vor beträchtlichen Einfluss hätten. Der Beschwerdeführer, der aus Velanai von der Insel Kayts im Jaffna-Distrikt stamme, mehrere Jahre im Vanni-Gebiet gelebt und der bereits wegen LTTE- Verdachts einige Monate in Gefangenschaft verbrachte habe sowie Kriegsverletzungen aufweise, sei einem deutlich gesteigerten Verfolgungsrisiko ausgesetzt. Zudem sei seine Verbindung zum Südteil entfallen, da seine Tante nach Indien weggezogen sei. Die Würdigung des BFM erweise sich somit gesamthaft als falsch oder zumindest als unangemessen und verletze deshalb Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG sowie Art. 3 EMRK. Deshalb werde das Bundesverwaltungsgericht ersucht, dem Beschwerdeführer im Subeventualfall zumindest eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren beziehungsweise die Vorinstanz in diesem Sinne anzuweisen. 8.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine neue Beurteilung der allgemeinen Lage sowie der Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas unter dem Sicherheitsaspekt vorgenommen und hat dazu im Wesentlichen folgendes festgehalten: Seit Beendigung des bewaffneten Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 hat sich die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert (vgl. a.a.O. E. 7.6). Die LTTE wurden militärisch vernichtend geschlagen; von den LTTE geht heute keine Verfolgung

D-3906/2011 mehr aus. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indes gebietsweise sehr unterschiedlich. So ist in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, weitestgehend der Alltag eingekehrt. Die Lage in Jaffna hat sich namentlich nach der Öffnung der Verbindungsstrasse A9 (Hauptverkehrsachse zwischen Kandy in der Zentralprovinz nach Jaffna) im November 2009 deutlich gebessert und die Versorgungslage ist entspannt. Die Militärpräsenz in Jaffna hat zwar abgenommen, ist aber nach wie vor praktisch auf jeder Strasse sichtbar. Gleichzeitig haben die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden übernommen. Gemäss UNOCHA (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) hat die UNO guten Zugang zu den Rückkehrgebieten im Norden ("return areas"). Der Fortschritt in diesen Gebieten soll beeindruckend sein. Einige Schulen sind wieder eröffnet und Spitäler wieder eingerichtet worden, wobei noch Lücken innerhalb des Basisdienstleistungsangebots feststellbar sind und die wirtschaftlichen Aktivitäten limitiert bleiben. Das UNHCR betont, dass der Zugang zu Land und Wohnraum für die Rückkehrer ein massgebliches Problem darstellt; das UNHCR und andere Organisationen in Mannar, Jaffna, Vavuniya, Batticaloa und Trincomalee stellen unentgeltlichen Rechtsbeistand zur Verfügung, um die Rückkehrer in rechtlichen Angelegenheiten zu unterstützen, wobei nicht alle Regionen abgedeckt sind. In den genannten Gebieten (Distrikt Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar, mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes") herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozioökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.), ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende

D-3906/2011 Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug dorthin nichts im Wege steht (vgl. a.a.O. E. 13.2.1). 8.4.3 Der Beschwerdeführer verliess seine Heimat am 21. März 2007, sein Heimatdorf B._______ gemäss eigenen, jedoch widersprüchlichen Angaben bereits im Mai 2005 (vgl. A1, S. 1) beziehungsweise Ende 2005 (vgl. A13, S. 4). Er verliess somit sowohl den Distrikt Jaffna in der Nord- Provinz als auch seine Heimat Sri Lanka vor Beendigung des Bürgerkrieges. Somit ist gemäss der soeben erwähnten neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu prüfen, ob im vorliegenden Fall begünstigende Umstände vorliegen, damit der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in den Distrikt Jaffna als zumutbar angesehen werden kann (vgl. zu den diesbezüglichen Voraussetzungen wie die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse, Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimus E-6220/2006 a.a.O. E. 13.2.1.2). 8.4.4 Eine Rückkehr in sein Heimatdorf B._______ auf der Insel C.______ – ob eine solche auch nach Colombo zumutbar wäre, kann im vorliegenden Fall offen bleiben – ist gemäss der oben erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als zumutbar zu betrachten. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gemäss Akten gesunden Mann, der über mehrere Jahre Schulbildung und Berufserfahrung in der Landwirtschaft sowie im Dienstleistungssektor verfügt (vgl. A1, S. 2 und A13, S. 7). Zudem leben seine Eltern und ein älterer Bruder nach wie vor in seinem Heimatdorf (vgl. A1, S. 2). Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein tragfähiges Netz und die notwendigen Voraussetzungen verfügt, die ihm eine soziale und berufliche Wiedereingliederung in seinem Heimatstaat und die damit einhergehenden Existenzsicherung ermöglichen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

D-3906/2011 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 26. Juli 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

D-3906/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann

Versand:

D-3906/2011 — Bundesverwaltungsgericht 07.06.2012 D-3906/2011 — Swissrulings