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Bundesverwaltungsgericht 23.11.2012 D-3902/2011

23. November 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,917 Wörter·~25 min·1

Zusammenfassung

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Juni 2011

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3902/2011/was

Urteil v o m 2 3 . November 2012 Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Juni 2011 / N (…).

D-3902/2011 Sachverhalt: A. A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka Ende März 2008 und gelangte nach einem längeren Aufenthalt in B._______ von Italien herkommend am 24. September 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 25. September 2008 führte das BFM eine Summarbefragung durch. Die Anhörung fand am 19. August 2009 statt. A.b Der Beschwerdeführer – ein Tamile – machte geltend, aus C._______ (D._______) zu stammen. Nach Aufenthalten an verschiedenen Orten habe er seit 1997 in E._______ (D._______) gelebt. Dort habe er einen Lebensmittelladen geführt. Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) hätten im Laden bisweilen Pakete deponiert und sie später wieder behändigt. Im Februar 2007 habe ein Bekannter ein Paket bei ihm gelagert und sei danach vom Militär festgenommen worden. Beim Verhör habe dieser gestanden, das Paket beim Beschwerdeführer deponiert zu haben. Einige Tage später habe die Armee auch bei ihm vorgesprochen, ihn mitgenommen, geschlagen und für den Folgetag wieder vorgeladen. Er habe die Vorladung befolgt und sei beschuldigt worden, Waffen aufbewahrt zu haben. Er habe dies verneint und sei freigekommen. Anschliessend sei er durch ein ehemaliges LTTE-Mitglied, welches die Militärbehörden unterstützt habe, drangsaliert worden. Dieses habe ihn bedroht und gesagt, es wisse, dass er bei Anlässen der LTTE mit Dekorationen und anderen Hilfsarbeiten zur Seite gestanden sei. Er sei durch besagte Person beziehungsweise Personen aus dessen Umfeld wiederholt mitgenommen und geschlagen worden. In Anbetracht dieser Sachlage sei er nach F._______ geflohen. In E._______ sei das Militär zuhause aber nach wie vor seinetwegen vorstellig geworden. In F._______ sei er im März 2008 durch Unbekannte entführt und gefoltert worden. Sie hätten ihn beschuldigt, die LTTE zu unterstützen. Ausserdem hätten sie Geld von ihm verlangt. Aus den genannten Gründen sei er nach G._______ weitergeflohen, wo ihn ein Onkel bei der Ausreise unterstützt habe. Nach der Flucht habe er erfahren, dass sich Unbekannte an seiner vormaligen Adresse in F._______ wiederholt nach ihm erkundigt hätten. Der Hausbesitzer und dessen Frau seien erschossen worden. Letztere habe ihm bereits während seines Aufenthalts bei ihnen in F._______ gesagt, dass sie seinetwegen Probleme hätten. Wegen erlittener Folter leide er an gesundheitlichen Beschwerden.

D-3902/2011 A.c Für die bereits damals eingereichten Beweismittel ist auf die Akten zu verweisen (vgl. die Auflistung gemäss vorinstanzlichem Beweismittelumschlag A 17/1 und A 10/16 S. 3). B. Am 31. August 2009 gab der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis zu den Akten. Darin wurde ein medikamentös behandelbares Asthma-Leiden erwähnt. C. Im Rahmen einer Befragung durch die kantonale Behörde vom 30. Oktober 2009 räumte der Beschwerdeführer ein, am 25. April 2008 in H._______ ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Das Gesuch sei abgelehnt worden. D. D.a Mit Verfügung vom 8. Juni 2011 – eröffnet am 11. Juni 2011 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft aus heutiger Sicht nicht. Die angeblichen Schikanen und Behelligungen im Dorf und in F._______ seien auf die damalige Situation vor Ort zurückzuführen. Seit Kriegsende habe indes auch der Einfluss bewaffneter Gruppen stark abgenommen. Zudem würden Übergriffe auf die Zivilbevölkerung durch kriminelle Einzeltäter oder bewaffnete Gruppen mittlerweile behördlich geahndet. Der Beschwerdeführer habe angegeben, nach den Festnahmen im Dorf und in F._______ nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden zu sein. Zudem sei er auf der Fahrt von F._______ nach G._______ im Jahr 2008 kontrolliert worden und habe Sri Lanka legal mit dem eigenen Pass über den Flughafen von G._______ verlassen. Dies verdeutliche, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt von den srilankischen Behörden nicht mehr ernsthaft verdächtigt worden sei, die LTTE aktiv zu unterstützen oder die Sicherheit des Staates zu gefährden. Weder in seinen Schilderungen noch den eingereichten Beweismitteln fänden sich Hinweise dafür, dass die srilankischen Behörden im aktuellen Zeitpunkt ein ernsthaftes Interesse daran haben könnten, ihn zielgerichtet zu verfolgen. Angesichts seines geringen beziehungsweise inexistenten politischen Profils sei nicht davon auszugehen,

D-3902/2011 dass er im Heimatland mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen habe. D.b Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit erwog die Vorinstanz, in Gebieten, die seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stünden, herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben. Der Beschwerdeführer stamme aus I._______/E._______ im D._______. Er habe eine gute Schulbildung genossen und verfüge über Berufserfahrung als Ladenbesitzer. Im Heimatland bestehe ein soziales und familiäres Beziehungsnetz. Das Asthma-Leiden könne auch in Sri Lanka behandelt werden. Zudem stehe ihm offen, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Es sprächen demnach weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs. E. Am 17. Juni 2011 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim BFM ein Akteneinsichtsgesuch. Dabei beantragte er auch Einsicht in diejenigen Quellen zur Situation vor Ort, welche offenbar zu einer Praxisänderung des BFM geführt hätten. Das BFM beantwortete das Gesuch am 20. Juni 2012. F. F.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 11. Juli 2011 (Datum des Poststempels) beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids im Wegweisungs- respektive Vollzugspunkt (Dispositivziffern 3, 4 und 5), die Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Zur Begründung legte er dar, seine Familie und die Verwandtschaft seien als den LTTE nahe stehend bekannt. Bereits sein Vater sei durch regierungsfreundliche Milizen umgebracht worden. Etliche Verwandte seien aus Sri Lanka geflüchtet und hätten in anderen Ländern Asyl erhalten. Die Situation im Norden des Landes habe sich entgegen der Sichtweise des BFM nicht verbessert. Die regierungsfreundlichen Milizen seien nach wie vor nicht entmachtet. Gewisse Vertreter dieser Milizen hätten wichtige Staatsämter inne. Weder dem UNHCR-Bericht vom 5. Juli 2010 noch weiteren Quellen könne entnommen werden, dass die vom BFM erwähnte Verbesserung der Situation tatsächlich in einem Ausmass, welches gegen

D-3902/2011 eine Gefährdung für Rückkehrer spreche, erfolgt sei. Vielmehr sei Berichten aus dem Jahr 2011 eine Verschärfung der staatlichen Repression zu entnehmen. Nach dem Gesagten sei der Wegweisungsvollzug von Tamilen in den Norden und Osten des Landes nach wie vor unzumutbar, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. F.b Zur Begründung des Hauptantrages machte der Beschwerdeführer sodann insbesondere geltend, die Rekursinstanz gehe in ihrer Praxis nach wie vor von einer Gefährdungslage in seinem Herkunftsgebiet aus. Die Vorinstanz habe es unterlassen, ihre abweichende Haltung rechtsgenüglich zu begründen. Zudem habe sie die relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, nicht offen gelegt. Insbesondere habe sie es versäumt, nähere Angaben zur ihrer Dienstreise nach Sri Lanka zu machen. Das BFM sei deshalb anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen. So habe es auch nicht präzisiert, welche Passagen im zitierten UNHCR-Bericht zu welchen Einschätzungen im angefochtenen Entscheid geführt hätten. Das am 17. Juni 2011 gestellte Gesuch um erweiterte Akteneinsicht habe das BFM ignoriert. F.c Der Eingabe lag ein Referenzschreiben des Arbeitgebers des Beschwerdeführers bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2011 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Vernehmlassung vom 20. Juli 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 26. Juli 2011 zur Kenntnis gebracht. I. Am 12. Juni 2012 gab der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 30. Mai 2012 zu den Akten. Darin wurden eine posttraumatische Belastungsstörung, Asthma bronchiale und Psoriasis vulgaris diagnostiziert. J. Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2012 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das BFM-Dokument "Sri Lanka, Erkenntnisse Dienstreise 5. bis 17. September 2010" vom 22. De-

D-3902/2011 zember 2011 und gab ihm Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Gleichzeitig wurde er auf BVGE 2011/24 aufmerksam gemacht. K. In seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2012 hielt der Beschwerdeführer an den bisherigen Vorbringen grundsätzlich fest und machte – teilweise unter Hinweis auf aktuellere Quellen – kritische Anmerkungen zum BFM- Dokument sowie zu BVGE 2011/24. Ferner stellte er die Nachreichung eines Arztberichts in Aussicht. L. Am 11. Oktober 2012 gab der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 4. Oktober 2012 zu den Akten. Nebst der ambulanten psychiatrischpsychotherapeutischen Behandlung wurde darin ein schwerwiegendes dermatologisches Leiden verbunden mit einer Hospitalisierung erwähnt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist

D-3902/2011 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerde richtet sich gemäss den Rechtsbegehren – unter Berücksichtigung der Begründung – allein gegen den Vollzug der angeordneten Wegweisung. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat oder ob anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, dass eine Verletzung der Begründungspflicht vorliege, da es die Vorinstanz unterlassen habe, die relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, offenzulegen. Zudem sei sie in der angefochtenen Verfügung ohne ausreichende Begründung von der langjährigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. Daher sei die angefochtene Verfügung im Ausmass der Anfechtung zur Neubeurteilung der Sache an das BFM zurückzuweisen. 4.2 Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG) umfasst verschiedene Teilgehalte, die als Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche ausgestaltet sind. Zu nennen ist unter anderem das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten (Art. 26 - 28 VwVG), das der betroffenen Person ermöglichen soll, die Grundlagen eines sie betreffenden Entscheids zu kontrollieren und gegebenenfalls wirksam und sachbezogen Stellung zu beziehen (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates,

D-3902/2011 Bern 2000, S. 255, m.w.N.; STEPHAN C. BRUNNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26, N 2; BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 26, N 4 ff., 32 f.). Demnach ist den Parteien grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren, und dieses Recht darf nur ausnahmsweise verweigert werden. Unter die als Beweismittel dienenden Aktenstücke im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG fallen insbesondere die im konkreten Fall tatsächlich als Beweismittel herangezogenen Aktenstücke sowie ausserdem alle Unterlagen, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen (dazu BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389, 121 I 225 E. 2a S. 227, 119 Ib 12 E. 6b S. 20; EMARK 1994 Nr. 1 E. 3a; vgl. zudem WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 26, N 58). Des Weiteren ist im vorliegenden Zusammenhang auf die Begründungspflicht hinzuweisen. Die Begründung eines Entscheids soll der betroffenen Person die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, die für die entscheidende Behörde massgeblich waren. Damit soll der Adressat des Entscheids ausserdem in die Lage versetzt werden, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Waldmann/WEISSENBERGER [Hrsg.], a.a.O., Art. 35, N 10, 17). 4.3 4.3.1 Das BFM hat dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Dezember 2011 die verlangte Zusammenfassung der Ergebnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010 übermittelt. Davon wurde dem Beschwerdeführer unter Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung mit Zwischenverfügung vom 14. September 2012 eine Kopie übermittelt. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. Oktober 2012 nahm der Beschwerdeführer zum Dienstreisebericht des BFM Stellung. Demnach ist dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, soweit dieser als verletzt zu erkennen war, im Rahmen des Instruktionsverfahrens in ausreichender Weise Genüge getan worden. Der genannte Verfahrensmangel ist demnach als geheilt zu erachten. 4.3.2 Bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers, es seien ihm – über die Ergebnisse der erwähnten Dienstreise hinaus – auch die anderen relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche die Vorinstanz ihren Entscheid stütze, offenzulegen, ist festzuhalten, dass sich nach Sinn und Zweck des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs die entsprechenden Informationsrechte auf jene Erkenntnisquellen der entscheidenden Be-

D-3902/2011 hörde richten, die tatsächlich argumentativ herbeigezogen werden beziehungsweise als Grundlage für den Entscheid genannt werden. Unter Berufung auf das Akteneinsichtsrecht kann es somit nicht darum gehen, Zugang zu irgendwelchen nicht konkret benannten Dokumenten zu erlangen. Hinsichtlich der UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 ist im Übrigen festzustellen, dass diese öffentlich zugänglich sind – so auch im Internet –, weshalb diesbezüglich keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts beziehungsweise der Begründungspflicht vorliegt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der angefochtenen Verfügung darauf verzichtet wurde, bezüglich dieses Dokumentes die relevanten Passagen anzugeben. 4.3.3 Bezüglich der Rüge in der Rechtsmittelschrift, wonach eine Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör vorliege, da das BFM in der angefochtenen Verfügung ohne Begründung von der langjährigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei, ist Folgendes festzuhalten: Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelangt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Das BFM muss sich als Vorinstanz zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts halten, es ist aber sehr wohl befugt, mit einlässlicher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpassungsbedürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten Gründen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Übrigen relativ kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung in seinem Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (vgl. BVGE 2011/24) zur aktuellen Situation in Sri Lanka geäussert und eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vorgenommen, welche mit derjenigen des BFM im Ergebnis weitgehend übereinstimmt (vgl. E. 7.2 nachstehend). Inwiefern das BFM mit seinem

D-3902/2011 Vorgehen die Begründungspflicht verletzt haben soll, ist in Anbetracht der insgesamt ausgewogenen und differenzierten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ohnehin nicht ersichtlich. 4.4 Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Begehren des Beschwerdeführers, der Entscheid vom 8. Juni 2011 sei in den Dispositivpunkten 3, 4 und 5 (recte: 4 und 5) aufzuheben und zur Neubeurteilung der Sache an das BFM zurückzuweisen, abzuweisen ist. Der festgestellte Verfahrensmangel wird indessen im Kosten- und Entschädigungspunkt zu berücksichtigen sein (vgl. nachfolgend E. 11.). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 5.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148); BVGE 2011/24 E.10.2.). 6. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-

D-3902/2011 kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.3 6.3.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 zur Frage der Gefährdung von Beschwerdeführenden aus Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Es gebe Personenkreise, die immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein könnten. Dazu gehörten unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzten oder Verstösse kritisierten, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigten, abgewie-

D-3902/2011 sene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügten (E. 8). 6.3.3 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE- Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung geschenkt werden müsse, dass diese einzelnen Faktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellen, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage (vgl. T.N. v. Denmark, a.a.O., § 93,° S. 28). 6.3.4 Eine entsprechende konkrete Gefahr, die dem Beschwerdeführer drohen könnte, ist jedoch nicht ersichtlich. So wurde bereits rechtskräftig festgestellt, dass die angeblichen Kontrollen durch die Sicherheitskräfte und die Drohungen sowie Misshandlungen durch Drittpersonen im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids nicht auf begründete Furcht vor

D-3902/2011 ernsthaften Nachteilen im Falle der Rückkehr ins Heimatland schliessen lassen würden. Vielmehr erwog die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 8. Juni 2011, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, da die Behörden kriminelle Akte mittlerweile ahnden würden. Diese Qualifikation blieb – bezogen auf den Asylpunkt – unangefochten. Ferner lässt sich den Akten die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nähe von Angehörigen zur LTTE nicht konkret entnehmen. Namhafte eigene diesbezügliche Aktivitäten macht er nicht geltend, und das Schreiben eines Friedensrichters vom 28. März 2008 im Hinblick auf den offenbar am (…) erfolgten Tod des Vaters lässt in keiner Weise schlüssig eine LTTE- Nähe der Familie erkennen. Den weiteren Beweismitteln ist ebenfalls kein allfälliges Risikoprofil zu entnehmen; sie belegen allenfalls Ereignisse wie namentlich gewisse Verfolgungshandlungen, vermögen aber keine relevante Gefährdung im aktuellen Zeitpunkt im Hinblick auf die Zulässigkeit des Vollzugs glaubhaft zu machen. Auch im Übrigen lassen sich den Akten keine konkreten Hinweise auf eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung des Beschwerdeführers wegen ihm unterstellter LTTE-Nähe entnehmen. Dass bei abgewiesenen Asylsuchenden bei der Wiedereinreise eine gewisse Gefährdung im Sinne der Beschwerdevorbringen besteht, ist aufgrund der skizzierten Rechtsprechung des EGMR und anderer Quellen zwar nicht von der Hand zu weisen. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Persönlichkeitsprofils bei der Wiedereinreise eine unzulässige Behandlung gewärtigen muss, bestehen nach dem Gesagten indes nicht. So leben auch die Familienangehörigen weiterhin in Sri Lanka, ohne dass der Beschwerdeführer hätte glaubhaft machen können, sie seien aktuell ernsthaft gefährdet. Zudem hat er sein Heimatland offenbar mit dem eigenen Pass verlassen können. 6.3.5 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt entgegen den wenig stichhaltigen Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-

D-3902/2011 dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2 Im erwähnten Urteil BVGE 2011/24 aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht die letztmals in BVGE 2008/2 definierte Lageanalyse Sri Lankas und passte die Wegweisungspraxis an. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hält das Gericht fest, dass dieser in das gesamte Gebiet der Ostprovinz grundsätzlich zumutbar sei (a.a.O. E. 13.1). Auch der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz – mit Ausnahme des Vanni-Gebiets – sei grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien sowie eine Berücksichtigung des zeitlichen Elementes aufdränge (a.a.O. E. 13.2.1). Weiterhin als unzumutbar müsse der Wegweisungsvollzug, übereinstimmend mit dem BFM, für das Vanni-Gebiet gelten, welches zu Beginn des Jahres 2008 noch von den LTTE kontrolliert worden sei und in welchem sich in der Folge bis zum endgültigen Sieg über die LTTE die Kriegshandlungen abgespielt hätten (a.a.O. E. 13.2.2). Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka (d.h. die Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammten und dorthin zurückkehrten, sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (a.a.O. E.13.3). 7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, aus C._______ beziehungsweise E._______ (D._______) zu stammen. Eine Rückkehr dorthin ist nach neuer Rechtsprechung grundsätzlich als zumutbar zu betrachten, wobei aber eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen ist. Das bedeutet, dass den sozioökonomischen und den medizinischen Aspekten, dem Kindeswohl und auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen sind. 7.4 Gemäss Aktenlage wohnen die Mutter und ein Bruder des Beschwerdeführers nach wie vor in E._______. Er arbeitete in einem Ladenlokal und besuchte vorher längere Zeit die Schule. Der verstorbene Vater verfügte offenbar über einen gewissen Wohlstand, und auch ein Onkel aus J._______ soll geholfen haben (A 1/9 S. 2 f.; A 10/16 Antworten 19 ff.). In der Schweiz war der Beschwerdeführer erwerbstätig. Er verfügt in seinem Heimatstaat über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihm eine soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung ermöglichen kann. Medizinische Leiden wie Asthma und Hauterkrankungen können vor Ort im Bedarfsfall weiterbehandelt werden. Auch die Fortsetzung der ambulanten psychiatrischen Behandlung ist in Sri Lanka möglich. Zudem kann er al-

D-3902/2011 lenfalls medizinische Rückkehrhilfe beantragen. Insgesamt ist demnach nicht davon auszugehen, er könnte vor Ort in eine existenzgefährdende Situation geraten. 7.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen hinsichtlich der allgemeinen Situation in Sri Lanka detaillierter einzugehen. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. 11.1 Die Kosten des Verfahrens sind grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde ihm erst im Rahmen des Instruktionsverfahrens Einsicht in die Ergebnisse der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom September 2010 gewährt. Insofern wurde in der Beschwerde zu Recht ein Verfahrensmangel gerügt, dieser jedoch durch die Rechtsmittelinstanz geheilt (vgl. E. 4.4 vorstehend). Es erscheint daher gerechtfertigt, die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu ermässigen (vgl. dazu ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 212, Rz. 4.60). Eine Reduktion der Verfahrenskosten auf Fr. 400.– erscheint angemessen.

D-3902/2011 11.2 Angesichts des soeben Gesagten ist dem Beschwerdeführer schliesslich trotz des Umstandes, wonach er im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit seinen Rechtsbegehren letztlich nicht durchgedrungen ist, eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrensmangels erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote einreichen lassen. Die Parteientschädigung ist jedoch aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Zeitaufwandes ihres Rechtsvertreters und der praxisgemässen Bemessungsfaktoren (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8, Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 VGKE) auf insgesamt Fr. 400.– (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen und vom BFM auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3902/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 400.– auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

Versand:

D-3902/2011 — Bundesverwaltungsgericht 23.11.2012 D-3902/2011 — Swissrulings