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Bundesverwaltungsgericht 13.06.2007 D-3902/2007

13. Juni 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,432 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 22. Mai 2007 i. S. Nichteintreten au...

Volltext

Abtei lung IV D-3902/2007 gar/geg {T 0/2} Urteil vom 13. Juni 2007 Mitwirkung: Richter Robert Galliker, Fulvio Haefeli, Gérald Bovier Gerichtsschreiber Gregor Geisser A._______, Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 22. Mai 2007 i. S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 10. April 2007 im B._______ ein Asylgesuch einreichte, dass er dort am 13. April 2007 summarisch befragt und am 11. Mai 2007 durch das BFM direkt angehört wurde, dass er anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme ursprünglich aus C._______ (Provinz D._______), dass er im Jahre 2004 nach Frankreich ausgereist sei und nach dem dort ablehnenden Asylentscheid im März 2006 wieder in seine Heimat zurückgekehrt sei, sich in E._______ niedergelassen und auf dem Bau gearbeitet habe, dass er nach seiner Rückkehr in die Türkei vom Militär "offiziell" zur Leistung seiner Dienstpflicht eine Vorladung erhalten habe, dass er seinen regulären Militärdienst aber bereits absolviert habe und das Interesse des Militärs an seiner Person nur von seinem früheren Engagement und demjenigen seiner Verwandten bei der PKK herrühren könne, dass er deshalb sein Land aus Furcht vor Verfolgung am 27. März 2007 erneut verlassen habe und am 1. April 2007 illegal in die Schweiz eingereist sei, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen eine "Aufforderung für den Antritt des Services" durch das türkische Militär vom (...) in Form einer Faxkopie zu den Akten reichte, welche von der Vorinstanz übersetzt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 22. Mai 2007 - eröffnet am 31. Mai 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juni 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen liess, dass er darin im Wesentlichen beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, dass er zusammen mit der Beschwerdeschrift als Beweismittel die erwähnte Vorladung des türkischen Militärs zusammen mit zwei Briefumschlägen je in der Erscheinungsform von Originaldokumenten zu den Akten reichte, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Juni 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

3 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ergeinisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das in Frankreich gestellte Asylgesuch des Beschwerdeführers eigenen Angaben zufolge abgelehnt und die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen wurde (vgl. A 2, S. 7), womit das Vorliegen eines ablehnenden Asylentscheids in einem EU-Mitgliedstaat als hinreichend erstellt zu betrachten ist, dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf die im B._______ protokollierten Aussagen und auf das Protokoll der direkten Anhörungen durch das BFM vom 11. Mai 2007 zu verweisen ist,

4 dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung zunächst anführt, dem Beschwerdeführer sei eine von ihm geschilderte Rückkehr in die Türkei nach dem ablehnenden Asylentscheid nicht zu glauben, dass insbesondere die Beschreibung seiner Tätigkeit als Bauarbeiter in der Türkei sowie die Schilderungen bezüglich einer Rückkehr und erneuten Ausreise aus der Heimat völlig substanzlos ausgefallen seien, dass zum Schreiben des Militärs anzuführen sei, dass die Aufforderung, Militärdienst zu leisten, eine staatsbürgerliche Pflicht sei und einen Dienstpflichtigen nicht "zum Flüchtling" mache, dass mit Blick auf die Authentizität der in Form einer Faxkopie eingereichten Vorladung auffalle, dass darauf keine Stempelungen erkennbar seien und es zudem unverständlich sei, wonach das Militär den Beschwerdeführer zwar anweise, die Formalitäten für den Dienstantritt in die Wege zu leiten, ihm aber dafür keine Frist gebe, so dass nicht bekannt sei, bis wann er das machen müsse, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe der Verfügung des BFM im Wesentlichen entgegenhält, die Vorinstanz habe es in schwerwiegender Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes unterlassen, ihn anlässlich der Befragung vom 11. Mai 2007 nach seinen Asylgründen zu fragen, obwohl es in ihrer Pflicht gestanden hätte, ihn zu fragen, welche Ereignisse seit dem ablehnenden Asylentscheid in der Türkei eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass er in der Türkei aufgrund der Zugehörigkeit zur Familie F._______ im Rahmen eines neuen Aufgebotes zum Militärdienst mit einer politisch motivierten Verfolgung zu rechnen habe, dass in Bezug auf die Vorladung der Militärbehörde vom (...) darauf hinzuweisen sei, dass es für türkische Verhältnisse absolut ungewöhnlich sei, wonach ein türkischer Staatsangehöriger, der seinen Militärdienst bereits ordnungsgemäss geleistet und dort keine Spezialausbildung erhalten habe sowie nicht befördert worden sei, erneut zum Militärdienst aufgefordert werde, solche Schritte nur im Zusammenhang mit weiteren behördlichen Schikanen und Behelligungen des Betroffenen mit Blick auf seine ethnische Herkunft oder politische Einstellung bekannt seien, dass die vom BFM angezweifelte Glaubwürdigkeit bezogen auf die vom ihm geltend gemachte Rückreise aus Frankreich in die Türkei und die Flucht in die Schweiz nicht geeignet sei, seine asylrelevante Verfolgung in Frage zu stellen, da selbst für den hier nicht vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer nicht von Frankreich in die Türkei zurückgekehrt "wäre", das erneute Aufgebot zum Militärdienst nach der Ablehnung seines Asylgesuches in Frankreich erlassen worden sei und somit auf jeden Fall einen neuen Grund für sein Asylgesuch in der Schweiz darstelle, dass sich die Erwägungen des BFM nach Durchsicht der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht - entgegen den Beschwerderügen - im Ergebnis als zutreffend erweisen, dass vorab festzuhalten ist, dass im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen erhebliche Zweifel daran bestehen, ob der Beschwerdeführer von Frankreich herkommend überhaupt in seine Heimat zurückgekehrt ist, diese Frage aber letztlich offen gelassen werden kann, zumal im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen ist, ob in der Zeit nach

5 dem ablehnenden Asylentscheid Ereignisse eingetreten sind, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen im Kern auf eine "Aufforderung für den Antritt des Services" durch das türkische Militär vom (...) stützt, dass hierbei vorweg festzuhalten ist, dass das Bundesamt - entgegen der Einwände in der Beschwerdeschrift - seiner diesbezüglichen Untersuchungspflicht hinreichend nachgekommen ist, indem es den Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen vom 13. April 2007 sowie 11. Mai 2007 zur geltend gemachten Vorladung durch türkische Sicherheitskräfte befragte und ihm gleichzeitig Raum für allfällige weitere asylrelevante Vorbringen liess (vgl. v.a. A 2, S. 5 f.; A 14, S. 6 und 11), dass dem erwähnten Dokument in Form einer militärischen Verfügung im Sinne der vorinstanzlichen Einschätzung sodann kein Beweiswert zukommt, dass der Beschwerdeführer die ihm anlässlich der Befragungen sowie in der vorinstanzlichen Verfügung zu Recht vorgehaltenen Ungereimtheiten in Bezug auf die Vorladung, diese weise weder eine Stempelung noch eine Frist zur Erfüllung der geforderten Handlung aus, auf Beschwerdestufe mit der Einreichung des militärischen Zustellcouverts und der Vorladung im "Original" nicht zu entkräften vermag, zumal die nachgereichte Vorladung der Faxkopie entspricht, dass deshalb mit Blick auf eine mögliche missbräuchliche Weiterverwendung die eingereichten Beweismittel – Vorladung durch das türkische Militär vom (...) und das militärische Zustellcouvert – gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen werden, dass aufgrund der erwähnten, als wesentlich zu qualifizierenden Ungereimtheiten den Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf eine Verfolgung durch die türkischen Behörden seit ablehnendem Asylentscheid die Grundlage entzogen ist, dass bei dieser Sachlage ebenso einer aktuell begründeten Furcht des Beschwerdeführers, als Mitglied der Familie F._______ von einer Reflexverfolgung bedroht zu sein, die erforderliche Stütze fehlt, zumal die im Weiteren geltend gemachten Behelligungen durch die türkischen Sicherheitskräfte in die Zeit vor dem ablehnenden Asylentscheid sowie behaupteter Rückreise in die Türkei zurückgehen (A 2, S. 5 f.), dass der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen bleibt, dass keinerlei Übereinstimmung der in den Befragungsprotokollen im Zusammenhang mit geltend gemachter (vergangener) Reflexverfolgung genannten Personen mit denjenigen der in der Rechtsmittelineingabe aufgeführten behaupteten PKK-Aktivisten besteht, entsprechend auch vor diesem Hintergrund nicht von einer (Reflex)verfolgung des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. A 2, S. 5 mit Art. 4 der Beschwerdeschrift), dass gestützt auf die vorstehenden Erwägungen der entscheidwesentliche Sachverhalt als hinreichend erstellt zu betrachten ist und in antizipierter Beweiswürdigung die in der Rechtsmitteleingabe (sinngemäss) geltend gemachten Beweisanträge (Antrag auf Beizug weiterer Verfahrensdossiers, Antrag auf Einholung einer Botschaftsabklärung und Durchführung einer ergänzenden Anhörung des Beschwerdeführers sowie Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Eingabe von Beweismitteln als Beleg einer zwischenzeitlichen Rückkehr in die Türkei) abzuweisen sind (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 S. 84),

6 dass nach dem Gesagten in Übereinstimmung mit dem BFM festzuhalten ist, dass keine Hinweise auf nach ablehnendem Asylentscheid eingetretene Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für einen vorübergehenden Schutz relevant sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar verzichtet wird, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt (vgl. Art. 14a Abs. 4 ANAG), dass die Rückkehr angesichts der allgemeinen politischen Lage der Türkei - vorliegend in die westlichen Provinzen D._______ beziehungsweise E._______ - als generell zumutbar zu bezeichnen ist, dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer geriete im Fall der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass namentlich die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, zumal die Vorbringen durch keinerlei Arztzeugnisse belegt sind und auch davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer stünden in seinem Heimatland entsprechende Behandlungsmöglichkeiten offen, dass hierbei das BFM seiner Untersuchungspflicht - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift - hinreichend nachgekommen ist, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 13. April 2007 auf die Möglichkeit einer ärztlichen Konsultation hingewiesen wurde (A 2, S. 6) und aufgrund der Aktenlage für die Vorinstanz kein Anlass bestand, von schwerwiegenden psychischen Problemen des Beschwerdeführers auszugehen,

7 dass im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (EMARK 2003 Nr. 13 S. 84) sowie angesichts der frühzeitigen Mandatierung des Rechtsvertreters vom 2. und 5. April 2007 ein ärztlicher Bericht nicht abzuwarten und der Antrag auf Gewährung einer Nachfrist sowie auf Einholung eines Arztberichts durch das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls abzuweisen ist, dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE; SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die im Beschwerdeverfahren im "Original" nachgereichten Beweismittel – Vorladung durch das türkische Militär vom (...) und das militärische Zustellcouvert – werden gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, (2 Expl., eingeschrieben; vorab per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel, mit der Bitte, die beigelegten Beschwerdeakten im Dossier abzulegen (vorab per Telefax; Ref. Nr. [...]) - G._______ du canton de H._______ (per Telefax) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Gregor Geisser Versand am:

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