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Bundesverwaltungsgericht 15.05.2015 D-39/2015

15. Mai 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,693 Wörter·~23 min·2

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-39/2015 law/bah

Urteil v o m 1 5 . M a i 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), Eritrea, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM); zuvor Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2014 / N (…).

D-39/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin A._______ Eritrea eigenen Angaben zufolge mit ihren Kindern am 28. Juni 2012 verliess und am 31. Juli 2012 in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass sie und ihre älteren Kinder E._______ ([...]) und B._______ am 6. September 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person sowie zum Reiseweg und den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt wurden (BzP), dass die Beschwerdeführerin sowie ihr Sohn E._______ am 30. Juni 2014 und die Tochter B._______ am 3. September 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zu den Asylgründen angehört wurden, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung der Asylgesuche Wesentlichen geltend machte, sie sei seit dem Jahr 1993 mit einem in Saudi-Arabien als Gastarbeiter lebenden Eritreer verheiratet, dem sie im November 1999 zusammen mit ihren beiden ältesten Kindern dorthin gefolgt sei, dass die ganze Familie in Saudi-Arabien eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, sie und ihr Ehemann sich gegen die eritreische Regierung ausgesprochen hätten und sie die Auslandsteuer (nicht) bezahlt hätten, dass ihr Ehemann, der seit 1985 politisch aktiv gewesen sei, sich an Versammlungen und in Teestuben regierungskritisch geäussert habe, weshalb er die eritreische Botschaft nicht mehr habe betreten dürfen, dass die eritreische Konsulin Leute zu ihnen nach Hause geschickt habe, die sie aufgefordert hätten, Kritik an der eritreischen Regierung zu unterlassen, dass ihr die Konsulin zu verstehen gegeben habe, sie müssten für ihr Verhalten büssen, dass die saudi-arabische Sittenpolizei eines Tages die im gleichen Haus liegende Wohnung eritreischer Staatsangehöriger, die der Pfingstgemeinde angehört hätten, gestürmt habe, dass die Polizei die Aufenthaltserlaubnis ihrer Familie überprüft und festgestellt habe, dass sie Christen seien, weshalb man ihnen vorgeworfen

D-39/2015 habe, ebenfalls der Pfingstgemeinde anzugehören, und sie mitgenommen und inhaftiert habe, dass sie am 11. September 2011 nach Eritrea deportiert worden seien, dass man ihnen bei der Ankunft in Asmara die Pässe abgenommen habe und ihr Ehemann am nächsten Morgen von der eritreischen Polizei abgeholt und verhört worden sei, dass er auch danach immer wieder kontrolliert worden sei, dass eine der Töchter und einer der Söhne die Schule abgeschlossen hätten beziehungsweise von dieser verwiesen worden seien, dass ihr Ehemann eines Tages ohne behördliche Erlaubnis an der Bestattungsfeier seines Onkels teilgenommen habe, dass er zu Hause gesucht worden sei und man sie und ihre Tochter zur Polizeiwache mitgenommen habe, dass sie am 27. Juni 2012 nach dem Aufenthalt ihres Mannes gefragt und geschlagen worden sei, dass die Behörden danach ihre Wohnung versiegelt und die Familie vor die Türe gesetzt hätten, dass sie ihren Ehemann benachrichtigt und dieser beschlossen habe, sie müssten das Land umgehend verlassen, dass ihr Ehemann einen Neffen, den sie grossgezogen habe, bei ihrer Mutter habe abholen wollen, dort aber nicht erschienen und auch nicht zurückgekommen sei, weshalb sie die Ausreise mit den Kindern ohne ihn angetreten habe, dass das BFM der Beschwerdeführerin am 3. September 2014 das rechtliche Gehör zur Dokumentenanalyse bezüglich der von ihr eingereichten Identitätskarte sowie zu Abweichungen zwischen ihren Aussagen und denjenigen ihrer Kinder E._______ und B._______ gewährte,

D-39/2015 dass das BFM mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 – eröffnet am 4. Dezember 2014 – feststellte, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, die Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass es indessen zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anordnete, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung die politischen Aktivitäten des Ehemannes der Beschwerdeführerin in Saudi-Arabien und eine deswegen erfolgte Deportation nach Eritrea als ebenso wenig glaubhaft beurteilte wie den geschilderten Aufenthalt in Eritrea, weshalb es auch das Verschwinden ihres Ehemannes und die illegale Ausreise der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder aus Eritrea als nicht glaubhaft bezeichnete, dass es zudem das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Vater sei zur Zeit des Kaisers Soldat gewesen und im Jahr 1977 verschleppt worden, worauf die Familie enteignet worden sei, aufgrund der zeitlichen Distanz der Vorkommnisse als nicht asylrelevant beurteilte, dass die Beschwerdeführenden mit der durch ihren Rechtsvertreter verfassten Eingabe vom 5. Januar 2015 gegen den Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, es sei vollumfänglich Einsicht in die Akten A12/13, A22/1, A30 und in den internen VA-Antrag A32/2 sowie in den Beweismittelumschlag und sämtliche Beweismittel zu gewähren [1], eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Akten A12/13, A22/1, A30 und A32/2 zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag sowie den Beweismittelumschlag und sämtliche Beweismittel zuzustellen [2], nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [3], die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei der Vor-instanz zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung zurückzuweisen [4], es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen [5], eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und es sei ihr und ihren Kindern Asyl zu gewähren [6], eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es seien die Beschwerdeführerin und ihre Kinder als Flüchtlinge anzuerkennen und

D-39/2015 deshalb vorläufig aufzunehmen [7], eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend die Beschwerdeführerin festzustellen [8], dass mit der Beschwerde als Beilage 2 die Identitätskarte der Beschwerdeführerin und als Beilage 3 ein Schreiben der "F._______" eingereicht wurden, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2015 die Verfahrensanträge, es sei Einsicht in die Akten A12/13, A22/1, A30 und A32/2 beziehungsweise das rechtliche Gehör dazu beziehungsweise eine schriftliche Begründung des Antrags auf vorläufige Aufnahme zuzustellen, ebenso abwies wie den Antrag, es sei Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, dass er den Beschwerdeführenden Kopien der Akten A12/13 und einer Übersetzung einer Bestätigung des eritreischen Generalkonsulats zustellen liess und sie aufforderte, bis zum 30. Januar 2015 Übersetzungen von mit der Beschwerde eingereichten Beweismitteln nachzureichen, dass er die Beschwerdeführenden zudem aufforderte, bis zum 30. Januar 2015 einen Kostenvorschuss zu leisten, dass die Beschwerdeführenden am 26. Januar 2015 um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Verzicht auf den erhobenen Kostenvorschuss ersuchten, dass der Instruktionsrichter dieses Gesuch mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2015 abwies und den Beschwerdeführenden eine Frist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Leistung des erhobenen Kostenvorschusses setzte, dass mit Eingabe vom 29. Januar 2015 als Beilage 4.1 englische Übersetzungen des als Beilage 3 eingereichten Schreibens der "F._______", als Beilage 4.2 eine englische Übersetzung der als Beilage 2 eingereichten Identitätskarte der Beschwerdeführerin, als Beilage 5 den Studentenausweis betreffend die Tochter B._______ inklusive deutsche Übersetzung sowie als Beilage 6 ein Zeugnis der "G._______", Schuljahr 2010/2011, inklusive deutsche Übersetzung, betreffend die Tochter B._______ nachgereicht wurden,

D-39/2015 dass im Beschwerdeverfahren des Sohnes E._______ (D-36/2015) gleichzeitig ein diesen betreffender Studentenausweis inklusive deutsche Übersetzung (Beilage 3) sowie ein Zeugnis inklusive deutsche Übersetzung der "G._______", Schuljahr 2010/2011 (im Original; Beilage 4), eingereicht wurden, dass der Kostenvorschuss von Fr. 600.– am 7. Februar 2015 eingezahlt wurde, dass am 13. Februar 2015 als Beilage 7 eine vom 16. Dezember 1993 datierte Heiratsurkunde in tigrinischer Sprache inklusive englischer Übersetzung nachgereicht wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (bzw. des vormaligen BFM) entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) – unter nachstehendem Vorbehalt – einzutreten ist, nachdem der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass die in Art. 83 Abs. 2-4 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur sind, weshalb

D-39/2015 die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln sind, sobald eine Bedingung erfüllt ist, dass das SEM die vorläufige Aufnahme aufhebt und den Vollzug der Wegoder Ausweisung anordnet, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG), wobei in jenem Verfahren die Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse zu prüfen sind, und der aus der Schweiz weggewiesenen Person gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen steht (Art. 112 AuG i. V. m. Art. 84 Abs. 2 AuG; vgl. BVGE 2014/31 E. 9.2, BVGE 2011/7 E. 8, BVGE 2009/51 E. 5.4), dass der Einwand in der Beschwerde, das BFM habe den Vollzug der Wegweisung in der angefochtenen Verfügung als zulässig bezeichnet, an dieser Rechtslage ebenso wenig etwas zu ändern vermag, wie der Hinweis, gemäss Handbuch des BFM sei für den Fall, dass feststehe, dass der Vollzug der Wegweisung völkerrechtlich zulässig sei, in einem weiteren Schritt zu prüfen sei, ob die allgemeine Situation im Heimatland der Asyl suchenden Person den Vollzug der Wegweisung als zumutbar erscheinen lässt (vgl. Beschwerde Art. 36), dass demnach auf den Antrag, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass hinsichtlich der geltend gemachten formellen Rügen einerseits auf die Zwischenverfügung vom 15. Januar 2015 zu verweisen ist,

D-39/2015 dass andererseits die weiteren Rügen betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie die mangelhafte Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht zu überzeugen vermögen, weshalb der mit diesen verbundene Antrag, die Sache sei der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung zurückzuweisen, abzuweisen ist, dass insbesondere die Rügen, das BFM habe seine Abklärungspflicht verletzt, indem es nicht ausreichend Fragen zur Verfolgung in Eritrea gestellt habe, und es hätte weitere Abklärungen durchführen müssen, nicht stichhaltig sind, da zu den geltend gemachten Vorkommnissen in Eritrea ausreichend Fragen gestellt wurden und sich weitere Abklärungen wie beispielsweise eine zusätzliche Befragung oder eine Botschaftsabklärung nicht aufdrängten, da der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der Akten hinreichend erstellt war, dass die Vorinstanz weder das Recht auf Akteneinsicht noch den Anspruch auf rechtliches Gehör noch die Begründungspflicht verletzt hat, zumal es die editionspflichtigen Akten aushändigte, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausreichend begründete, die Beweismittel ausreichend würdigte und auch die Akten der beiden in der Schweiz lebenden Brüder der Beschwerdeführerin nicht beiziehen musste, da sich ihren Aussagen in keiner Weise entnehmen liess, ihre eigenen Asylgründe könnten in irgendeiner asylrechtlich relevanten Verbindung zu denjenigen ihrer Brüder stehen, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den

D-39/2015 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung festhält, die Beschwerdeführerin habe die politischen Aktivitäten ihres Ehemannes in Saudi-Arabien und eine deswegen erfolgte Deportation der Familie nach Eritrea ebenso wenig glaubhaft machen können wie den geschilderten Aufenthalt in Eritrea, weshalb auch das Verschwinden ihres Ehemannes und die illegale Ausreise der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder aus Eritrea nicht glaubhaft seien, dass es im Einzelnen auf widersprüchliche Angaben der Beschwerdeführerin zum politischen Engagement ihres Ehemannes und zu ihren eigenen politischen Aktivitäten sowie über die Entrichtung der Auslandssteuer hinweist, und ausführt, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie die Dienste der eritreischen Botschaft hätten in Anspruch nehmen können, obwohl ihr Ehemann das eritreische Regime kritisiert haben soll, weswegen er als derartige Gefahr angesehen worden sei, dass diese die Deportation der Familie nach Eritrea veranlasst haben soll, dass sie bezeichnenderweise in der BzP keine Verbindung zwischen der politischen Tätigkeit ihres Mannes und der Deportation geltend gemacht habe, ihr Erklärungsversuch, sie habe dies damals nicht gewusst, unglaubhaft sei, und auch ihre Äusserungen zu den ihr im Rahmen des rechtlichen Gehörs vorgehaltenen Widersprüchen ausweichend ausgefallen seien, dass es auch jeglicher Logik widerspreche, dass der Ehemann wegen seiner politischen Aktivitäten die Botschaft nicht habe betreten dürfen, die Beschwerdeführenden aber praktisch bis zur angeblichen Deportation in den Genuss der Botschaftsdienste gekommen seien, und der Eindruck entstehe, der Ehemann sei die ganze Zeit über dem neuen eritreischen Regime treu gewesen, habe eventuell an den genannten Veranstaltungen der Botschaft teilgenommen, sich aber nicht kritisch geäussert, dass bezeichnenderweise auch die Tochter die politischen Probleme in Saudi-Arabien mit keinem Wort erwähnt habe und auch nichts darüber wisse, dass sie vielmehr gesagt habe, die Familie habe Saudi-Arabien aus religiösen Gründen verlassen müssen und erst auf Nachfrage hin oberflächliche Aussagen zu den politischen Problemen ihres Vaters gemacht habe,

D-39/2015 dass die Beschwerdeführerin auch die Umstände der Festnahme in Saudi- Arabien nicht widerspruchsfrei habe erklären können, und ihre Behauptung, die eritreische Botschaft stecke hinter der Verhaftung, nachgeschoben sei, dass nicht nachvollziehbar sei, dass der angeblich bekannte Christenjäger Ahmed von der eritreischen Botschaft angeheuert worden sei, um die Familie bei den Religionswächtern ans Messer zu liefern und danach ihren Freundinnen alles auszuplaudern und ihnen den Auftraggeber preiszugeben, dass die Schilderungen der Tochter über den Gefängnisaufenthalt substanzlos ausgefallen seien und bezüglich desselben auch zahlreiche Widersprüche zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter bestehen würden, dass nicht nachvollziehbar sei, dass man die Beschwerdeführenden bei der Ankunft in Asmara nur die Pässe weggenommen habe und sie dann habe gehen lassen, um dann ihren Mann beziehungsweise Vater am nächsten Morgen zu einem mehrstündigen Verhör abzuholen und ihn hernach unter Auflagen freizulassen, dass für die Unglaubhaftigkeit der Deportation nach Eritrea massive Widersprüche zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und denjenigen ihrer Kinder betreffend die Schule sprächen, die Tochter sich auch bezüglich des Namens der Schule, die sie besucht haben wolle, widersprochen habe und nicht substanziiert habe schildern können, wie sie die Deportation nach Eritrea empfunden und wie sie sich dort zurecht gefunden habe, dass bezeichnenderweise beide Kinder in der Anhörung plötzlich gesagt hätten, sie seien in Eritrea nach etwa drei Monaten aus der Schule geworfen worden, und sich bezüglich der abgeschlossenen Klassen widersprochen hätten, wobei sie nicht in der Lage gewesen seien, diese Widersprüche im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu erklären, dass die Unglaubhaftigkeit der Deportation durch das fehlende Alltagswissen der Kinder über Asmara unterstrichen werde und nachgeschobene und widersprüchliche Angaben bezüglich der Verhaftung der Beschwerdeführerin, der Verhaftung ihres Sohnes und der Probleme der Tochter mit den Behörden in Eritrea hinzu kämen,

D-39/2015 dass die Unglaubhaftigkeit der illegalen Ausreise aus Eritrea durch widersprüchliche Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes sowie durch den Umstand unterstrichen werde, dass die Tochter nicht in der Lage gewesen sei, die Ausreise detailliert und substanziiert zu schildern, dass davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin im Besitz heimatlicher Urkunden sei, welche sie dem BFM vorenthalte, womit sie weitere Abklärungen verunmögliche und somit gegen die Mitwirkungsplicht verstosse, dass sie auch behaupte, sie habe ihren heute zwölfjährigen Neffen grossgezogen, obwohl sie ihren Schilderungen zufolge seit 1999 nur ein paar Monate in Eritrea gelebt habe, dass schliesslich in der eingereichten Erklärung des eritreischen Generalkonsulates in Jeddah vom 25. Januar 1994 stehe, dass die Beschwerdeführerin im Besitz eines UN-Reisepasses und einer offiziellen Aufenthaltsbewilligung sei und mit ihrem Mann zusammenlebe, dass sie gemäss ihren Angaben aber erst 1999 zu ihrem Mann nach Saudi- Arabien gegangen sei und somit die gesamte von ihr geschilderte Biografie in Frage zu stellen sei, dass für die weiteren Details in der Begründung auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht weder unvollständig festgestellt noch Art. 7 AsylG unrichtig angewandt noch einzelne Vorbringen willkürlich gewürdigt hat, dass es basierend auf den protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder vielmehr überzeugend dargelegt hat, weshalb unglaubhaft sei, dass die Familie aus politischen Gründen zwangsweise von Saudi-Arabien nach Eritrea deportiert worden ist, beziehungsweise sie und die Kinder in der Folge Eritrea illegal verlassen hätten, weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vorweg auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass entgegen den Einwänden in der Beschwerde hinsichtlich des politischen Engagements des Ehemannes in der Tat eine unüberbrückbare Di-

D-39/2015 vergenz vorliegt, wenn die Beschwerdeführerin in der BzP erklärt, "wir haben nie die Regierung unterstützt" beziehungsweise ihr Ehemann sei "nicht aktiv Mitglied" der Regierung gewesen, habe sich aber an Versammlungen, die in Saudi-Arabien von der eritreischen Botschaft veranstaltet worden seien, kritisch gegen die Regierung geäussert (vgl. A 3/12 S. 6), dann aber in der Anhörung behauptet, ihr Ehemann sei schon vor Eritreas Unabhängigkeit aktives Mitglied der Regierung gewesen (vgl. A 23/22 F 8), dass die Darstellung in der Beschwerde, das BFM habe diesbezüglich eine aktenwidrige Behauptung aufgestellt (vgl. Beschwerde Art. 44), ihrerseits aktenwidrig ist, und auch der Einwand, das BFM habe diesbezüglich klärende Aussagen der Beschwerdeführerin nicht gewürdigt (vgl. Beschwerde Art. 45), nicht geeignet ist, den vom BFM zutreffend festgestellten Widerspruch aufzulösen, zumal in der Beschwerde nicht dargelegt wird, inwiefern die Aussagen der Beschwerdeführerin in A 29 diesbezüglich zu einer Klärung führen sollten, dass das BFM in seinen Erwägungen wiederholt auf die angeblichen politischen Tätigkeiten des Ehemannes der Beschwerdeführerin nach der Unabhängigkeit Bezug nimmt, woraus sich ohne weiteres ergibt, dass es entgegen der Darstellung in der Beschwerde (vgl. Beschwerde Art. 43) sehr wohl zwischen den angeblichen politischen Tätigkeiten des Ehemannes vor beziehungsweise nach der Unabhängigkeit Eritreas differenziert hat, dass die Beschwerdeführerin auf die Frage, ob ihr Mann zwischen 1985 und 1993 regelmässig nach Eritrea gekommen sei, zu Protokoll gab: "Nein, vor der Unabhängigkeit konnte er das nicht. Erst danach. Nach 1991 konnte er überhaupt nach Eritrea reisen" (vgl. A 23/22 F 24), dass die Beschwerdeführerin später im Verlauf der Anhörung erklärte, bis zur Unabhängigkeit habe es zwischen ihrem Mann und der Regierung keine Meinungsverschiedenheiten gegeben; erst danach, als die jetzige Regierung das Volk verraten habe, habe sich ihr Mann zu wehren und diese zu kritisieren begonnen (vgl. A 23/22 F 58), worauf sie präzisierend zu Protokoll zu gab: "Wenn ich Unabhängigkeit sage, meine ich ab 2000" (vgl. A 23/22 F 59), dass die Erklärung in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin wisse, dass Eritrea die Unabhängigkeit nicht im Jahr 2000 erlangt habe, nichts daran ändert, dass ihre eben erwähnten Aussagen offenkundig widersprüchlich

D-39/2015 sind, weshalb der Einwand, auch diesbezüglich wirke der vom BFM behauptete Widerspruch konstruiert (vgl. Beschwerde Art. 53), unbegründet ist, dass die Beschwerdeführerin erklärte, ihr Ehemann habe sich nach der Heirat im Jahre 1993 bis 1998 jedes Jahr während eines Monats bei ihr in Eritrea aufgehalten (vgl. A 23/22 F 19 ff.), bevor sie am 11. November 1999 zu ihrem Mann nach Saudi-Arabien ausgereist sei (vgl. A 23/22 F 8), dass eine regelmässige Rückkehr nach Eritrea aber kaum ohne Probleme möglich gewesen wäre, hätte sich der Ehemann nach der Unabhängigkeit Eritreas in Saudi Arabien tatsächlich regimekritisch geäussert, dass insofern auch nicht erstaunt, dass sich die Beschwerdeführerin veranlasst sah, die Erklärung nachzuschieben, wenn sie Unabhängigkeit sage, meine sie ab 2000 (vgl. A 23/22 F 59), dass die Beschwerdeführerin in der Anhörung zwar verdeutlichte, sie selbst habe keine Auslandsteuer entrichten müssen, aber gleichzeitig unterstrich, ihr Ehemann habe die Auslandsteuer bis 2010 immer bezahlt (vgl. A23/22 F 38 ff. und F 85), während sie in der BzP erklärte, "wir haben auch die 2% Auslandsteuer nicht bezahlt" (vgl. A 3/12 S. 6), dass mit dem angeblich regimekritischen Engagement des Ehemannes, der deswegen die Botschaft nicht mehr habe betreten dürfen, und dem Umstand, dass sie "letztlich die Auslandsteuer" – so die nunmehr in der Beschwerde vorgetragene Version (vgl. Beschwerde Art. 51) – nicht mehr entrichtet hätten, nicht zu vereinbaren ist, dass die Familie gleichwohl die Dienstleistungen der Botschaft – wie beispielsweise die Verlängerung der Pässe – hat in Anspruch nehmen können (vgl. A 23/22 F 32 ff.), wobei jeweils der Ehemann "solche Sachen" erledigt haben soll (vgl. A 23/22 F 37), dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in der BzP mit keinem Wort erwähnten, dass das eritreische Konsulat die angebliche Deportation der Familie wegen der politischen Aktivitäten des Ehemannes und Vaters veranlasst habe, dass die – in der Beschwerde im Ergebnis wiederholte (vgl. Beschwerde Art. 54) – Erklärung der Beschwerdeführerin in der Anhörung (vgl. A23/22 F 61 ff.), sie habe davon erst im Nachhinein erfahren, schon deshalb nicht überzeugt, weil sie bis heute nicht dargelegt hat, wann und wie sie durch ihre Freundinnen in Riad erfahren haben soll, dass ein Sudanese namens

D-39/2015 Ahmad von der eritreischen Botschaft beauftragt worden sein soll, die Familie bei der Sittenpolizei als Christen zu denunzieren und so ihre Deportation zu veranlassen, dass das BFM die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Hintergründe, wie es zur Festnahme durch die Sittenpolizei gekommen sein soll, im Übrigen zu Recht als nicht überzeugend würdigte, wobei es zutreffend festhielt, ein Denunziant hätte ihren Freundinnen wohl kaum freimütig eröffnet, er sei vom eritreischen Konsulat beauftragt worden, ihre Deportation zu erreichen, dass auch die vom BFM festgestellten Widersprüche zur Haft in Saudi- Arabien (Behandlung durch die Wärterinnen, Anwesenheit beziehungsweise Nicht-Anwesenheit von männlichen Wärtern) durch die protokollierten Aussagen ebenso bestätigt werden, wie die vom BFM festgestellten Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder hinsichtlich der geltend gemachten Vorkommnisse während ihres angeblichen Aufenthalts in Eritrea, dass insbesondere nicht nachvollziehbar ist, weshalb die eritreischen Behörden dem Ehemann und Vater der Beschwerdeführenden, nachdem sie wegen seiner politischen missliebigen Aktivitäten in Saudi-Arabien die Deportation nach Eritrea erwirkt hatten, auf freiem Fuss belassen sollten, nachdem dieser in ihren Machtbereich gelangt ist, dass zudem die Angaben der Beschwerdeführenden zu behördlichen Festnahmen und zum Schulbesuch der Kinder – wie vom BFM zutreffend festgestellt – voneinander abweichen, dass der Einwand, wonach nicht ersichtlich sei, als welche Akte sich die Erklärung des eritreischen Generalkonsulats im Dossier befinde und insbesondere keine Übersetzung des Dokuments ersichtlich sei, womit es nicht möglich sei, die Argumentation des BFM zu überprüfen (vgl. Beschwerde Art. 71), schon deshalb nicht stichhaltig ist, weil die Beschwerdeführerin den Inhalt des von ihr als Beweismittel eingereichten Dokuments kennt, in der Beschwerde aber dessen ungeachtet auch nicht ansatzweise dargelegt wird, weshalb das BFM dessen Inhalt nicht richtig erfasst und deshalb aus diesem unzutreffende Schlussfolgerungen gezogen haben könnte, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Einwände und Erklärungen in der Beschwerde im Einzelnen näher einzugehen, weil diese in Bezug auf die

D-39/2015 Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht geeignet sind, zu einer von derjenigen des BFM abweichenden Beurteilung zu gelangen, dass auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel an der Beurteilung des BFM nichts ändern, dass das Schreiben der "F._______" vom Juni 1994 die Probleme, die der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden später gehabt haben soll, nicht belegen, dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Studenten- beziehungsweise Schülerausweise der Tochter B._______ und des Sohnes E._______ nicht belegen, dass die Familie Eritrea illegal verlassen hat, dass es sich bei diesen Ausweisen ohnehin um leicht zu verfälschende und unrechtsmässig beschaffbare Dokumente handelt, denen in Bezug auf die Frage, ob sich die Familie im fraglichen Zeitpunkt (Schuljahr 2011/2012) in Eritrea aufgehalten hat, angesichts der widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführenden zu ihrem Schulbesuch in Eritrea keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden kann, zumal unklar ist, wie die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in den Besitz der eingereichten Ausweise gelangt sind, nachdem B._______ in der Anhörung erklärte, ihr Schülerausweis sei ihr in Eritrea abgenommen worden (vgl. A 28/15 F 6) und E._______ zu Protokoll gab, er habe keinen Schülerausweis gehabt (vgl. A 24/10 F 7), dass die eingereichte Identitätskarte der Beschwerdeführerin nur ihre Staatsangehörigkeit und ihre Identität belegt, was nicht strittig ist, dass die eingereichten Zeugnisse der "G._______" lediglich belegen können, dass die Tochter B._______ (beziehungsweise der Sohn E._______) in Saudi-Arabien die Schule besuchten, was ebenfalls nicht strittig ist, dass auch mit der nachgereichten Heiratsurkunde nicht belegt werden kann, dass die Beschwerdeführenden nach Eritrea deportiert wurden und dort Verfolgung erlitten beziehungsweise solche zu befürchten hatten, dass sodann auch der Auffassung des BFM, das Verschwinden des Vaters der Beschwerdeführerin sei asylrechtlich nicht relevant, da es in zeitlicher Hinsicht zu weit zurückliege und sie deshalb keine ernsthaften Benachteiligungen mehr erlitten habe, beizupflichten ist,

D-39/2015 dass der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, den Beschwerdeführenden müsse zufolge subjektiver Nachfluchtgründe (illegales Verlassen des Heimatlandes) zumindest die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden, nicht gefolgt werden kann, weil nicht glaubhaft ist, dass die Beschwerdeführenden Eritrea im Jahr 2012 illegal verlassen haben, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestünden, gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

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D-39/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

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D-39/2015 — Bundesverwaltungsgericht 15.05.2015 D-39/2015 — Swissrulings