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Bundesverwaltungsgericht 08.07.2026 D-3898/2026

8. Juli 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,349 Wörter·~7 min·3

Zusammenfassung

Erlöschen vorübergehender Schutz (Asyl) | Erlöschen vorübergehender Schutz (Asyl); Verfügung des SEM vom 12. Mai 2026

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3898/2026

Urteil v o m 8 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Leslie Werne.

Parteien

A._______, geboren am (…), und deren Kind B._______, geboren am (…), beide Ukraine, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Erlöschen vorübergehenden Schutzes (Asyl); Verfügung des SEM vom 12. Mai 2026 / N (…).

D-3898/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 12. März 2022 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes ersuchte, dass das SEM ihr diesen mit Verfügung vom 13. März 2022 gewährte, dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Verzichtserklärung vom 12. April 2023 gegenüber dem SEM erklärte, auf den Schutzstatus S in der Schweiz zu verzichten, dass sie gemäss Wegzugserklärung die Schweiz am 30. April 2023 verliess und in die Ukraine zurückkehrte, dass der minderjährige Beschwerdeführer am (…) in der Ukraine geboren wurde, dass die Beschwerdeführerin die Schweiz am 15. Mai 2024 nunmehr gemeinsam mit ihrem minderjährigen Kind erneut um die Gewährung vorübergehenden Schutzes ersuchte, dass das SEM ihr diesen mit Verfügung vom 29. Mai 2024 abermals gewährte, dass die Beschwerdeführerin die zuständige Gemeinde mit E-Mail vom 12. Mai 2025 darüber informierte, dass sie sich in der Ukraine bei ihrem Ehemann respektive dem Kindsvater aufhalte, dass das zuständige kantonale Migrationsamt mit Schreiben vom 5. September 2025 an das SEM gelangte und mitteilte, die Beschwerdeführenden seien (abermals) in die Ukraine zurückgekehrt, dass das SEM den Beschwerdeführenden am 10. September 2025 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Feststellung des Erlöschens des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz gewährte, dass die volljährige Beschwerdeführerin am 24. September 2025 Stellung nahm und im Wesentlichen mitteilte, sie und der minderjährige Beschwerdeführer hielten sich zwar weiterhin in der Ukraine auf, doch sähen sie ihren Lebensmittelpunkt weiter in der Schweiz, zumal ihnen eine Rückreise aktuell nicht möglich sei, da ihr Ehemann respektive der Kindsvater ihnen ihre Reisepässe vorenthalte und sie sich nunmehr um eine Möglichkeit

D-3898/2026 bemühten, gemeinsam als Familie auszureisen, da ihrem Ehemann die legale Ausreise alleine nicht möglich sei, dass das SEM mit Verfügung vom 12. Mai 2026 – eröffnet am 18. Mai 2026 – das Erlöschen des den Beschwerdeführenden in der Schweiz gewährten vorübergehenden Schutzes feststellte und die Einziehung ihres S- Ausweises verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. Juni 2026 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen der vorübergehende Schutz wieder zu gewähren, dass der Beschwerde unter anderem ein Dokument in kyrillischer Schrift (in Kopie und inklusive Übersetzung) und eine handschriftliche Quittung über eine Depotzahlung (in Kopie) beilagen, dass die Beschwerdeführenden den mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2026 einverlangten Kostenvorschuss innert Frist leisteten,

und es erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig entscheidet (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]), dass die Beschwerdeführenden als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert sind und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vorbehältlich nachfolgender Erwägung einzutreten ist (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

D-3898/2026 dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Verfügungen des SEM betreffend Feststellung des Erlöschens des vorübergehenden Schutzes einzig zu prüfen ist, ob dieses zu Recht das Bestehen eines Erlöschenstatbestands im Sinne von Art. 79 Abs. 1 AsylG festgestellt hat und sofern das Gericht den vorinstanzlichen Feststellungsentscheid als unrechtmässig erachtet, es die angefochtene Verfügung aufhebt, womit der vorübergehende Schutz weiterhin Bestand hat, weshalb auf den Antrag, ihnen sei der vorübergehende Schutz erneut zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen ausführt, da die Beschwerdeführenden sich seit über einem Jahr ausserhalb der Schweiz aufhielten, sei davon auszugehen, dass sie ihren Lebensmittelpunkt inzwischen in die Ukraine verlegt hätten, womit die Voraussetzungen für das Erlöschen des vorübergehenden Schutzes gestützt auf Art. 79 Bst. a AsylG erfüllt seien, dass dem in der Beschwerde entgegengehalten wird, ihre Landesabwesenheit sei nicht freiwillig gewesen und sie seien, nachdem sich ihnen die Gelegenheit dazu geboten habe, wieder in die Schweiz zurückgekehrt, dass das Erlöschen gemäss Art. 79 Bst. a AsylG das nachgewiesene Verlegen des Lebensmittelpunkts ins Ausland voraussetzt und im Rahmen der Ukraine-Aufnahme zwei Monate Abwesenheit aus der Schweiz als der Zeitraum gelten, ab dem die Behörden davon ausgehen, dass die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse ins Ausland verlegt (HRUSCHKA, in: Spescha /Bolzli /de Weck /Hruschka/ Priuli /Zünd (Hrsg.), Kommentar Migrationsrecht, 6. Aufl., Zürich 2026, Art. 79 N 1), dass unbestritten ist, dass die Beschwerdeführenden die Schweiz für mehr als ein Jahr verliessen, und ihre Ausführungen in der Beschwerdeschrift darauf schliessen lassen, dass sie erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung in die Schweiz zurückkehrten, womit der indizielle Zeitraum der zweimonatigen Abwesenheit offensichtlich erfüllt ist, dass die oberflächlichen Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene hieran nichts zu ändern vermögen und es keinen Grund zur Annahme gibt, sie wären unverschuldet davon abgehalten worden, in die Schweiz zurückzukehren, erscheint doch ihr Vorbringen, sie hätten die Schweiz lediglich für einen kurzzeitigen Familienbesuch verlassen, nachgeschoben und

D-3898/2026 plausibel, nachdem die volljährige Beschwerdeführerin im Jahr 2023 bereits unter Verzicht auf den ihr gewährten Schutzstatus ihren Lebensmittelpunkt für mehr als ein Jahr in die Ukraine (zurück)verlegte, dass auch die auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten Beweismittel unbehelflich sind, zumal die Beschwerdeführenden damit lediglich die medizinische Behandlung des minderjährigen Beschwerdeführers am 26. Mai 2026 respektive die Eröffnung eines familienrechtlichen Verfahrens in der Ukraine zur Festlegung des Wohnortes des minderjährigen Beschwerdeführers am 25. Mai 2026 zu belegen vermögen (vgl. Beschwerdebeilage 2 und 3), dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Ukraine ein familienrechtliches Verfahren einleitete vielmehr bestätigt, dass sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführenden (nach wie vor) in der Ukraine und nicht in der Schweiz befindet (vgl. Beschwerdebeilage 3), dass das SEM daher zu Recht festgestellt hat, dass der den Beschwerdeführenden gewährte vorübergehende Schutz erloschen ist, dass demzufolge die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf eineinzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei sie durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3898/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Leslie Werne

Versand:

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