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Bundesverwaltungsgericht 09.04.2026 D-3897/2024

9. April 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,890 Wörter·~19 min·31

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Mai 2024

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3897/2024

Urteil v o m 9 . April 2026 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Rechtsbüro, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Mai 2024 / N (…).

D-3897/2024 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. April 2023 in der Schweiz um Asyl nach, zusammen mit seinen Eltern und den jüngeren Geschwistern B._______ und C._______ (N […]). Kurze Zeit später stellten auch sein älterer Bruder D._______ und dessen Ehefrau (N […]) in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Schreiben vom 21. Juni 2023 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter dem SEM unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht an, dass er die Interessen des Beschwerdeführers im Asylverfahren vertrete. Das SEM hörte ihn am 16. August 2023 zu seinen Asylgründen an und teilte die Behandlung des Asylgesuchs mit Verfügung vom 18. August 2023 dem erweiterten Verfahren zu. B. B.a Anlässlich seiner Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in der Provinz E._______ aufgewachsen und habe dort zusammen mit seiner Familie gelebt. Er habe die Schule bis zum Gymnasium absolviert und sich danach auf die Universität vorbereitet. Er stamme aus einer politischen Familie und sein Vater sei im Jahr 2019 für die Partei HDP (Halkların Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) in den (…) gewählt worden. Er selbst habe manchmal mit seinem Vater an Parteiveranstaltungen teilgenommen. Im (…) 2022 seien hohe Vertreter der HDP in ihre Stadt gekommen. Anlässlich dieses Besuchs seien Folkloretänze aufgeführt, Parolen skandiert und Hausbesuche durchgeführt worden. Während der gesamten Zeit seien sie von Polizisten beobachtet worden, welche auch Videos aufgenommen hätten. Nach dem Ende der Veranstaltung seien die Parteivertreter in einem Konvoi bis zur Landstrasse nach F._______ begleitet worden. Auf dem Rückweg seien sie an einer Kontrollstelle angehalten worden. Die Polizisten hätten ihn mitnehmen wollen, wobei sich sein Vater widersetzt habe, weshalb sie beide zum Kontrollpostenhaus gebracht worden seien. Dort seien sie beleidigt und geschlagen worden, insbesondere wegen der Parolen, die er, der Beschwerdeführer, bei der Veranstaltung gerufen habe. Ihnen seien auch Videos und Fotos davon gezeigt worden. Sein Vater sei aufgefordert worden, besser auf seinen Sohn aufzupassen. Nach diesem Vorfall hätten sie als Familie entschieden, das Land zu verlassen, zumal sein Vater wegen seiner politischen Tätigkeiten schon früher immer wieder unter Druck gesetzt worden sei. Kurze Zeit später, im Februar 2023, sei es zu einem grossen Erdbeben gekommen, welches ihre Häuser zerstört habe. Als Kurden und Aleviten seien sie ohnehin ausgegrenzt worden und sie hätten keine Hilfe für

D-3897/2024 Erdbebenopfer erhalten. Der Ausnahmezustand sei ausgerufen worden und es sei unklar gewesen, wer ums Leben gekommen sei. Es wäre daher nicht aufgefallen, wenn jemand getötet worden wäre; das Leben eines Menschen habe keinen Wert mehr gehabt. Zudem hätten die Wahlen kurz bevorgestanden, was oft mit Einschüchterungen und Festnahmen von HDP-Anhängern einhergehe. Ferner habe er sich auf Instagram zu politischen Themen geäussert, insbesondere nach seiner Einreise in die Schweiz. B.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine türkische Identitätskarte ein. Weiter gab er folgende Beweismittel zu den Akten: Fotos von ihm mit Politikern, ein Strafregisterauszug, ein Auszug von UYAP (türkisches Justizinformationssystem), ein Beleg für die Ausreise sowie diverse Ausdrucke von Instagram-Aktivitäten. C. Mit Verfügung vom 15. Mai 2024 – eröffnet am 21. Mai 2024 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Juni 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde darum ersucht, das vorliegende Beschwerdeverfahren koordiniert mit jenem der Eltern (N […]) zu behandeln. Zudem sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsvertreter sei als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerde lagen insbesondere ein «Kurzbericht Austritt» des Psychiatrischen Zentrums (…) vom 21. November 2023 sowie ein Austrittsbericht derselben Institution vom 30. November 2023, ein Schulbericht vom 8. März 2024 und ein Beschäftigungszertifikat vom 4. März 2024 bei.

D-3897/2024 E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 21. Juni 2024 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 12. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Sozialhilfebestätigung nach.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer reiste zusammen mit seinen Eltern und minderjährigen Geschwistern (N […]; Verfahren D-3944/2024) in die Schweiz ein und seine Asylvorbringen stehen in einem engen Zusammenhang zu jenen seiner Angehörigen. Dem Antrag auf Koordination der beiden Verfahren wird insofern entsprochen, als die Urteile vom gleichen Spruchkörper behandelt werden.

D-3897/2024 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung seiner Verfügung führt das SEM aus, dass die Veranstaltung der HDP im (…) 2022 in einem legalen Rahmen stattgefunden habe und nicht davon auszugehen sei, dass eine Teilnahme daran strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehe. Die einmalige Festnahme im Anschluss sowie die mündlichen Drohungen hätten das Leben des Beschwerdeführers nicht in einem Ausmass erschwert oder bedroht, dass ihm dadurch ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglicht worden wäre. Das Vorbringen erweise sich als flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Weiter gebe es keine Hinweise darauf, dass wegen seinen politischen Äusserungen auf Instagram ein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden wäre. Das Profil sei zudem privat und somit den heimatlichen Behörden nicht zugänglich. Insgesamt bestehe kein Anlass zur

D-3897/2024 Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei künftig Verfolgungsmassnamen ausgesetzt werden könnte. Entsprechend erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht. 6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei in der Türkei als Kurde und Alevit stets diskriminiert worden. Dies habe in ihm ein politisches Bewusstsein geweckt und er habe bereits als Kind begonnen, die pro-kurdische Partei HDP zu unterstützen. Damit habe er ein politisches Profil. Auch seine Familie sei politisch und der Vater sei als (…) gewählt worden. Der türkische Staat habe sie als Unterstützende der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) angesehen und deswegen überwacht und verfolgt. Sie hätten jederzeit mit einer Verhaftung sowie einer Verurteilung zu einer willkürlich hohen Haftstrafe in einem unfairen Verfahren rechnen müssen. Vor diesem Hintergrund – und nicht allein wegen der Festnahme im (…) 2022 – habe sich der Beschwerdeführer mit seiner Familie entschieden, die Türkei zu verlassen. Die Situation sei mit dem Erdbeben im Februar 2023 noch gefährlicher geworden, da es den Behörden problemlos möglich gewesen wäre, einen Menschen zu töten und zu behaupten, dieser sei dem Erdbeben zum Opfer gefallen. Diese Befürchtung habe der Beschwerdeführe anlässlich der Anhörung ausdrücklich dargelegt, was die Vorinstanz ausser Acht gelassen habe. Weiter seien die Schlüsse des SEM in Bezug auf Aktivitäten für die HDP unzutreffend. Auch wenn es sich um eine legale Partei handle, werde sie vom türkischen Staat als verlängerter Arm der PKK angesehen und ihre Anhänger würden verfolgt. Es gebe zahlreiche Beispiele von Personen, die wegen völlig legaler politischer Aktivitäten belangt worden seien. Sodann habe der Beschwerdeführer die bereits erlittene Verfolgung detailliert und überzeugend dargelegt. Seine Aussagen stimmten mit jenen seines Vaters überein, welcher diese Ereignisse ebenfalls beschrieben habe. Es gehe daraus klar hervor, dass sie aus der Türkei geflohen seien, weil sie künftig eine noch gravierendere Verfolgung befürchtet hätten. Schliesslich habe er in der Schweiz an Veranstaltungen und Demonstrationen der kurdischen Diaspora teilgenommen. Es sei bekannt, dass die türkische Regierung solche Aktivitäten überwache und die Beteiligten nach einer Rückkehr verhafte und in unfairen Verfahren zu hohen Haftstrafen verurteile; es gebe hierfür viele Beispiele. Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers müsse daher angemessen berücksichtigt werden. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei aufgrund seiner ethnischen und religiösen Zugehörigkeit sowie des politischen Profils seiner

D-3897/2024 Familie in der Türkei anhaltend überwacht und diskriminiert worden. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass er in diesem Zusammenhang Nachteile erlitten hätte, welche die erforderliche Intensität aufwiesen, um als flüchtlingsrechtlich relevant eingestuft zu werden. Der einzige konkrete Vorfall fand im Anschluss an eine Parteiveranstaltung im (…) 2022 statt. Der Beschwerdeführer sei damals zusammen mit seinem Vater kurzzeitig festgenommen, befragt und dabei auch geschlagen worden (vgl. SEM-Akte […] [nachfolgend: Akte]-18/18, F62 und F72 ff.). Das SEM wies jedoch zu Recht darauf hin, dass dieser einmalige Vorfall und die dabei ausgesprochenen Drohungen nicht ausreichten, um davon auszugehen, dass ihm ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglicht gewesen wäre. Es gibt auch keine Anhaltspunkte für die in der Beschwerde geäusserte Befürchtung, der Beschwerdeführer hätte aufgrund der ihm – namentlich wegen seines familiären Hintergrunds – unterstellten politischen Haltung jederzeit festgenommen und in einem unrechtmässigen Verfahren zu einer Haftstrafe verurteilt werden können. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Sicherheitsbehörden beabsichtigt hätten, ihn während der unübersichtlichen Situation nach dem Erdbeben umzubringen. Es handelt sich dabei um rein subjektive Befürchtungen des Beschwerdeführers, die sich objektiv nicht erhärten lassen. An dieser Stelle ist zu betonen, dass er trotz der politischen Tätigkeit seines Vaters sowie der gelegentlichen Teilnahme an HDP-Anlässen offenbar lediglich ein einziges Mal Probleme mit den heimatlichen Behörden hatte (vgl. Akte 18/18, F62 und F82). Dieser Vorfall blieb aber ohne weitere Konsequenzen. Es ist somit nicht ersichtlich, dass er wegen seines Vaters oder anderen Familienmitgliedern einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen wäre. 7.2 Sodann verfügt der Beschwerdeführer selbst nicht über ein massgebliches politisches Profil. Er habe sich im Heimatstaat auf die Schule konzentriert und daher nicht allzu oft mit seinem Vater an Veranstaltungen der HDP teilgenommen (vgl. Akte 18/18, F62). Daneben habe er auf Instagram – neben Fotos von sich oder der Natur – «politische Sachen» gepostet (vgl. Akte 18/18, F96 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, machte er jedoch nicht geltend, dass die heimatlichen Behörden deswegen auf ihn aufmerksam geworden wären. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer allenfalls – wenn er von den lokalen Sicherheitskräften erneut behelligt worden wäre – an einem anderen Ort in der Türkei hätte niederlassen können. Hinweise auf eine landesweite Verfolgung sind nicht zu erkennen und er verliess seinen Heimatstaat auf legalem Weg unter Verwendung seines eigenen Reisepasses (vgl. Akte 18/18, F34). Abschliessend ist festzuhalten, dass ein exilpolitisches Engagement des

D-3897/2024 Beschwerdeführers bis zum heutigen Zeitpunkt nicht belegt ist. Selbst wenn er jedoch – wie in der Beschwerde geltend gemacht wird – in der Schweiz an Veranstaltungen und Demonstrationen der kurdischen Diaspora teilgenommen hätte, gibt es keine Hinweise dafür, dass die heimatlichen Behörden von diesen niederschwelligen exilpolitischen Aktivitäten Kenntnis erhalten hätten. 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung nicht als objektiv begründet erweist. Es gibt keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass er in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer ist weder im Besitz einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung noch hat er einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem

D-3897/2024 Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm – unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft – jedoch nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht unzulässig erscheinen. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung

D-3897/2024 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Türkei im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 und sowie der Ereignisse in jüngerer Zeit, etwa den Protesten nach der Verhaftung des Oberbürgermeisters von Istanbul – der als Herausforderer von Präsident Erdogan für die nächsten Wahlen gilt – oder der im Frühjahr 2025 bekannt gegebenen Auflösung der PKK ist nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem türkischen Staatsgebiet auszugehen, auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. dazu Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3991/2020 vom 6. Mai 2025 E. 9.3.2). 9.3.3 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten grosse Teile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin vorübergehend den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig). Gemäss Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung in die elf von den Erdbeben betroffenen Provinzen nicht generell unzumutbar und die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen, wobei insbesondere der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen ist (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3). 9.3.4 In der Beschwerde wird ausgeführt, das Leben des noch jungen Beschwerdeführers sei durch eine Reihe schwerwiegender Ereignisse beeinträchtigt worden. Seine Familie sei staatlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen, sie seien von der Erdbebenkatastrophe schwer getroffen und seine Ausbildung sei durch die Flucht unterbrochen worden. Dies habe zu einer Beeinträchtigung seiner psychischen Gesundheit geführt. Er sei in der Schweiz in eine Krisensituation geraten und habe sich einer stationären Behandlung in einer psychiatrischen Klinik unterziehen müssen, wobei eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert worden sei. Der psychische Zustand drohe sich bei einer Rückkehr weiter zu verschlechtern. In der Türkei habe er keine Verwandten, welche in der Lage wären, ihn zu unterstützen und ihm ein Dach über dem Kopf zu bieten. Der Vollzug der Wegweisung sei daher unzumutbar und würde ihn unverhältnismässig schwer treffen.

D-3897/2024 9.3.5 Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann, der die Schule erfolgreich abgeschlossen hat und sich zuletzt auf die Universität vorbereitete (vgl. Akte 18/18, F12 f.). Auch wenn er noch nicht über eigene Berufserfahrung verfügt, kann davon ausgegangen werden, dass er seine Ausbildung im Heimatstaat fortsetzen kann. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass er in jungen Jahren bereits mit einschneidenden Erlebnissen wie dem schweren Erdbeben sowie der Flucht in die Schweiz konfrontiert war. In der Türkei halten sich nach wie vor mehrere Verwandte auf (vgl. Akte 18/18, F18 ff.), welche ihn zumindest bei der sozialen Wiedereingliederung unterstützen können. Zudem kehrt er zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern, deren Beschwerden gegen ihre ablehnenden Asylentscheide ebenfalls abgewiesen werden (Verfahren D-3944/2024 und D- 3802/2024), in den Heimatstaat zurück. Entsprechend können sie sich gegenseitig dabei unterstützen, dort wieder Fuss zu fassen. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf posttraumatische Belastungsstörung im Spätherbst 2023 rund einen Monat stationär behandelt wurde. Gemäss dem Austrittsbericht des Psychiatrischen Zentrums (…) vom 30. November 2023 (Beschwerdebeilage 7) bestand eine schwere Traumatisierung aufgrund des erlebten Erdbebens, welche sich damals auch in psychotischen Symptomen äusserte. Selbst wenn diese gesundheitliche Beeinträchtigung nach wie vor fortbestehen sollte, kann davon ausgegangen werden, dass diese auch in der Türkei behandelt werden kann. Das türkische Gesundheitssystem weist einen guten Standard auf und es ist anzunehmen, dass dort auch psychische Probleme wie namentlich eine Traumatisierung infolge des Erdbebens behandelt werden können, zumal von dieser Problematik eine erhebliche Zahl von Personen betroffen gewesen sein dürfte. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine soziale, existenzielle oder medizinische Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich als zumutbar zu erachten. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

D-3897/2024 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Angesichts der Abweisung der Beschwerde wären dem Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten aufzuerlegen (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten, nachdem die Begehren nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren und aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. 11.2 Gestützt auf Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG ist auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gutzuheissen und MLaw Saban Murat Özten als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Ihm ist folglich ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. Eine Kostennote wurde nicht eingereicht, weshalb dessen Höhe aufgrund der Akten zu bestimmen ist. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. dazu Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) ist das amtliche Honorar vorliegend pauschal auf Fr. 1’000.– (inklusive Auslagen) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3897/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird gutgeheissen und MLaw Saban Murat Özten wird als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt. Ihm wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'000.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann

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