Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3894/2012/mel
Urteil v o m 2 5 . Oktober 2012 Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien
A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 20. Juni 2012 / N (…).
D-3894/2012 Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (…) (…) in Richtung B._______ und gelangte von dort über (…) am (…) unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Gleichentags suchte er in C._______ um Asyl nach. Am (…) wurde er im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) erstmals befragt. Dabei wies er sich mit einem iranischen Führerausweis aus, von dem eine Kopie zu den Akten genommen wurde. Am (…) wurde er durch die damals zuständige Behörde des Kantons D._______, dem er für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, zu den Asylgründen befragt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus E._______ und habe der dortigen Gruppe F._______ angehört. Am (…) hätten er und G._______ anlässlich einer Studentendemonstration in (…) E._______ (…) verteilt. Dabei habe er gesehen, dass sein Kollege festgenommen worden sei. Die Beamten hätten mit Schlagstöcken eingegriffen und auch den Beschwerdeführer getroffen. Daraufhin sei er nach Hause geflüchtet und während der beiden darauf folgenden Wochen untergetaucht. Am (…) habe er von einem Parteifreund (…) erfahren, dass G._______ umgebracht worden sei. Daraufhin habe er an der rituellen Waschung von dessen Leiche teilgenommen. In der Folge habe er sich erneut während (…) in der Umgebung von E._______ versteckt. Im (…) sei er in seiner Abwesenheit zu Hause behördlich gesucht worden. Dabei habe H._______ einen (…) erlitten. Vor diesem Hintergrund habe er seinen Heimatstaat verlassen. Sein Reisepass sei ihm von der Person, welche seine Ausreise organisiert habe, abgenommen und nicht mehr zurückgegeben worden. Seine Identitätskarte, welche seine Eltern für ihn nach seiner Geburt hätten ausstellen lassen, befinde sich bei H._______ in E._______. In der Schweiz habe er Kontakt mit der Demokratischen Vereinigung der Flüchtlinge (DVF) Kontakt aufgenommen und an einer Veranstaltung dieser Gruppierung in I._______ teilgenommen. Im Rahmen der kantonalen Anhörung wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Identitätskarte sowie sein (…) einzureichen. Am (…) traf beim BFM (…) ein fremdsprachiges Dokument mit Foto des Beschwerdeführers in einem dessen Absender tragenden Umschlag ein.
D-3894/2012 B. Mit Verfügung vom (…) trat das BFM auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung unter Anordnung einer einmonatigen Ausreisefrist an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und auch keine entschuldbaren Gründe geltend machen können. Bei der Befragung im EVZ habe er erklärt, seine Identitätskarte zu Hause gelassen zu haben. Anlässlich der kantonalen Anhörung habe er zu Protokoll gegeben, H._______ angerufen zu haben; dieser habe den erwähnten Ausweis zur Post gebracht; er könnte dem BFM vorerst auch per Telefax oder E-Mail eine Kopie davon zustellen. Indes habe er dem BFM auch etwa (…) später die Identitätskarte weder im Original noch als Kopie eingereicht. Deshalb sei davon auszugehen, dass er über relevante Identitätspapiere verfüge, diese dem Bundesamt aber vorenthalte. Seine Verfolgungsvorbringen gingen mit namhaften Unstimmigkeiten einher und erwiesen sich daher als offenkundig unglaubhaft. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom (…) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, es sei die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben, die Sache zur Neubeurteilung, eventualiter zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer umfangreiche Unterlagen betreffend seine politischen Aktivitäten vom (…) in der Schweiz ein. D. Mit Vernehmlassung vom (…) beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Namentlich wurde auf das vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichte Dossier mit Beweismaterial (…) zu (…) Kundgebungen, an denen er im Ausland mitgewirkt habe und aufgrund dessen subjektive Nachfluchtgründe bestünden, Bezug genommen und ausgeführt, dass diese den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Im Übrigen wurde auf die
D-3894/2012 Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen und an diesen vollumfänglich festgehalten. E. Mit Urteil (…) vom (…) hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung des BFM vom (…) auf und wies die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Akten enthielten ein fremdsprachiges Originaldokument mit Foto des Beschwerdeführers samt einem mit (…) Briefumschlag mit dessen Absender und Eingangsstempel des BFM vom (…). Möglicherweise handle es sich dabei um die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Identitätskarte. Darauf sei die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort eingegangen. Sodann habe der Beschwerdeführer bereits mit dem Einreichen seines Führerscheins anlässlich der Befragung im EVZ seine Identität unter der damals in Kraft stehenden Fassung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG rechtsgenügend nachgewiesen, weshalb zum damaligen Zeitpunkt kein auf diese Bestimmung gestützter Nichteintretensentscheid hätte gefällt werden können. Nachdem die Vorinstanz diesen indes erst mehr als (…) nach Inkrafttreten der neuen Fassung der erwähnten Bestimmung am 1. Januar 2007 und mehr als (…) nach Einreichung des Asylgesuchs erlassen habe, wäre sie zur Prüfung gehalten gewesen, ob das am (…) bei ihr eingetroffene Dokument den Anforderungen an ein rechtsgenügendes Reise- oder Identitätspapier genüge und sich gegebenenfalls dazu zu äussern, ob für dessen verspätetes Einreichen entschuldbare Gründe vorliegen. Indem sie dies unterlassen habe, habe sie den rechtserheblichen Sachverhalt für den von ihr in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gefällten Nichteintretensentscheid ungenügend erstellt, was umso schwerer wiege, als der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs nicht schriftlich zum Einreichen rechtsgenügender Ausweispapiere innert 48 Stunden und auf die daraus im Unterlassungsfall entstehenden Folgen hingewiesen worden sei. Die nicht hinreichende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz stelle grundsätzlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Diese könne in casu im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht geheilt werden. II. F. Mit Verfügung vom (…) stellte das Bundesamt in der Folge fest, der Be-
D-3894/2012 schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. So sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, substanziierte Angaben zu der Organisation im Ausland, mit welcher F.._______ eng zusammengearbeitet habe, zu machen. Er habe auch nicht sagen können, von wem er im (…) zu Hause gesucht worden sei. Sein Verhalten nach dem Vorfall vom (…) entspreche nicht demjenigen einer behördlich gesuchten Person. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb er nach der erwähnten Suche nach ihm zirka (…) mit der Ausreise aus dem Heimatstaat zugewartet habe. G. Mit Eingabe vom (…) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, es sei die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei diese anzuweisen sei, eine Botschaftsabklärung zu den Umständen des Todes von G._______ in E._______ zu veranlassen; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und diesem Asyl zu gewähren; subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer insbesondere umfangreiche Unterlagen betreffend seine politischen Aktivitäten von (…) in der Schweiz ein. H. Mit Verfügung vom (…) hob das Bundesamt im Rahmen der Vernehmlassung seine Verfügung vom (…) wiedererwägungsweise auf und setzte das Asylverfahren ordnungsgemäss fort. I. Mit Abschreibungsentscheid vom (…) schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit ab.
D-3894/2012 J. Am (…) schloss der Beschwerdeführer in J._______ die Ehe mit einer (…) Staatsangehörigen. K. Im Rahmen der Verlegung des Wohnsitzes nach der Eheschliessung in den Kanton K._______ wurde der abgelaufene Reisepass des Beschwerdeführers sichergestellt, welches Dokument diverse Eintragungen enthielt und am (…) beim BFM eintraf. Gleichentags ersuchte dessen Ehefrau das Bundesamt (…) um Zustellung des Reisepasses, wobei sie ausführte, ihr Ehemann benötige dieses Dokument zwecks Ausstellung eines neuen Reisepasses durch die iranischen Behörden, weshalb er telefonischen Kontakt mit der iranischen Botschaft in der Schweiz aufgenommen habe. Am (…) forderte das BFM den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers schriftlich auf, dessen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz detailliert, unter Beilage allfälliger Beweismittel, zu dokumentieren. Dieser Aufforderung kam der Rechtsvertreter mit Eingabe vom (…) nach. Mit Schreiben vom (…) teilte das BFM dem Rechtsvertreter nach summarischer Prüfung des Asylgesuchs dessen geringe Erfolgsaussichten mit und schlug aufgrund der erteilten Aufenthaltsbewilligung und aus prozessökonomischen Gründen den Rückzug des Gesuchs vor. Mit Schreiben des Rechtsvertreters vom (…) wurde am Asylgesuch festgehalten. Am (…) teilte das Zivilstandsamt J._______ dem BFM auf Anfrage telefonisch mit, der Beschwerdeführer habe am Schalter die Herausgabe diverser Unterlagen verlangt, um bei der iranischen Botschaft einen neuen Reisepass beantragen zu können. Mit Schreiben vom (…) gewährte das BFM dem Rechtsvertreter das rechtliche Gehör zum Inhalt des abgelaufenen Reisepasses des Beschwerdeführers, (…) von dessen Ehefrau sowie zur telefonischen Auskunft des Zivilstandsamts J._______. Gemäss der Stellungnahme des Rechtsvertreters vom (…) sei der Beschwerdeführer – wegen der im Asylverfahren geschilderten Vorfälle – tatsächlich im (…) für (…) Tage zu Freunden in L._______ gereist, wobei der Ausreisestempel vom Flughafen E._______ vom (…) fehlerhaft sei, da die Ausreise erst am (…) erfolgt sei; er habe damals ohne Risiko mit seinem Reisepass ausreisen können; im Jahr (…) sei ihm die Ausreise aus dem Iran nur mit Hilfe einer M._______ gelungen, welche ihn als Mitglied des N._______ in O._______ angemeldet habe. Am (…) sei er getauft worden und habe dadurch vom Islam zum Christentum konvertiert, wobei ein entsprechendes Taufbekenntnis der P._______ zu den Akten gereicht wurde. Am (…) reichte der Rechtsvertreter (…) nach.
D-3894/2012 L. Mit Verfügung vom 20. Juni 2012 – eröffnet am 21. Juni 2012 – stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig stellte es fest, dass der Entscheid über den weiteren Aufenthalt oder eine allfällige Wegweisung in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden falle. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. So hätten sich im Zusammenhang mit dem sichergestellten Reisepass die Angaben des Beschwerdeführers zu dessen Flucht aus dem Iran als tatsachenwidrig erwiesen. Dieser sei zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran weder verfolgt worden noch habe er begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung gehabt. Auch verfüge er offenkundig nicht über ein exilpolitisch herausragendes Profil, welches ihn als konkrete Bedrohung für das iranische Regime erscheinen liesse, weshalb seine exilpolitischen Aktivitäten asylrechtlich nicht relevant seien. Zudem sei davon auszugehen, dass es sich beim konvertierten Beschwerdeführer um ein einfaches Mitglied einer christlichen Vereinigung handle und dieser bei einer Rückkehr in den Iran keine Massnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Schliesslich besitze der Beschwerdeführer seit seiner Heirat vom (…) eine Aufenthaltsbewilligung B, weshalb gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2001 Nr. 21 die konkrete Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung und damit auch der Entscheid übe die Wegweisung in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden falle. M. Mit Eingabe vom 23. Juli 2012 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten und Entschädigungsfolge, es seien die Ziffn. 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben, festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfüllte und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen. Gleichzeitig wurden (…) aus dem Reisepass des Beschwerdeführers in Kopie eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D-3894/2012 N. Mit Instruktionsverfügung vom (…) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Erhalt der Beschwerde. O. Mit Zwischenverfügung vom (…) teilte das Bundesverwal-tungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und setzte ihm Frist bis zum (…) zur Leistung eines Kostenvorschusses. Dieser wurde am (…) bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Nachdem der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
D-3894/2012 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht nur der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat, sondern insbesondere auch die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend. Wer geltend macht, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf
D-3894/2012 1993). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352). 6. 6.1 In der Rechtsmitteleingabe wird an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen festgehalten. Zwar habe der Beschwerdeführer auf Anraten anderer Asylsuchenden und aus Angst, in den Iran zurückgeschickt zu werden, anlässlich der Befragungen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens tatsächlich seinen wahren Reiseweg verschwiegen und seinen Reisepass zurückbehalten. Die durch den Stempel im Reisepass und das (…) belegten Ausreiseumstände seien jedoch plausibel und stünden in keinerlei Widerspruch zur geltend gemachten Verfolgung. Die Reisegruppe sei am (…) von E._______ via B._______ nach Q._______ geflogen. Zwar sei die Ausreise über den Flughafen in E._______ noch mit gewissen Risiken verbunden gewesen, doch der Beschwerdeführer sei vor einer Kontrolle geschützt gewesen, weil zum einen die Gruppe – wie aus dem Passeintrag hervorgehe – über den (…) Flughafen R._______ ausgereist sei, wo ein geringerer Sicherheitsstandard gehalten werde als am Flughafen S._______, und er zum andern als Mitglied des N._______ als (…) behandelt und deshalb vom Grenzpersonal nicht gründlich kontrolliert worden sei. Zudem habe sich der Beschwerdeführer trotz den Ereignissen vom (…) und der deswegen von ihm ergriffenen Vorsichtsmassnahmen zum damaligen Zeitpunkt noch nicht derart in Gefahr gesehen, dass er eine Flucht aus dem Iran in Erwägung gezogen hätte. Beim Passeintrag vom (…) handle es sich entgegen der Vorinstanz nicht um einen Ausreisestempel, sondern um die handschriftliche Ausreiseerlaubnis (…). Gestützt darauf habe der Beschwerdeführer den Iran am (…) problemlos über den Flughafen S._______ für ein (…) verlassen können. Er habe ja zu Protokoll gegeben, dass die iranischen Behörden erst ab (…) aktiv nach ihm gesucht hätten. Erst die Tatsache, dass er in seinem Elternhaus gesucht worden sei, habe seine Angst begründet, sein Name sei den Behörden womöglich durch die Folterung seines Parteikollegen bekannt geworden. Aus-
D-3894/2012 schlaggebend für den Ausreiseentschluss sei H._______ gewesen, welcher ihm – nach dem im (…) anlässlich der Suche des Beschwerdeführers zu Hause erlittenen (…) – (…) mehrmals geraten habe, wegen drohender Ungemach das Land baldmöglichst zu verlassen. Dem Beschwerdeführer sei von einem Parteifreund mitten in der Nacht vom (…) mitgeteilt worden, dass G._______. gestorben sei und die rituelle Waschung am Morgen des (…) stattfände, woraufhin er – ohne zu schlafen – zur Leichenwaschung auf den (…) gegangen sei, wo sehr viele Leute anwesend gewesen seien, weil wie üblich noch andere Leichname gewaschen worden seien. Noch am selben Tag sei er wie geplant zu (…) in L._______ gereist (…). 6.2 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche sich auf den Zeitraum bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatstaat beziehen, den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen, als zutreffend erweisen (vgl. Bst. L). Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, daran etwas zu ändern. Vielmehr sind diese als Versuch einer nachträglichen Anpassung des Sachverhalts zu werten. Der Beschwerdeführer verneinte sowohl anlässlich der Befragung im EVZ als auch im Rahmen der Anhörung vom (…), sich vor seiner Ausreise in die Schweiz im Ausland aufgehalten zu haben (…). Zudem gibt er in der Rechtsmitteleingabe zu, anlässlich der Befragungen im erstinstanzlichen Verfahren seinen wahren Reiseweg verschwiegen und seinen Reisepass zurückbehalten zu haben. Damit steht nicht nur fest, dass er im Rahmen der Sachverhaltsermittlung seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht verletzt, sondern durch sein Verhalten auch sein persönliche Glaubhaftigkeit erschüttert hat (vgl. EMARK 1998 Nr. 18 E. 3a S. 186 f; 1998 Nr. 19 S. 192 f.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 292 f., 305). Gestützt auf die Aktenlage ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise weder verfolgt wurde noch begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung hatte. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde gab er zu Protokoll, er sei am (…) informiert worden, dass die Leiche von G._______ am folgenden Tag – mithin am (…) – von der Gerichtsmedizin freigegeben werde und er sie auf (…) besichtigen könne. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer gemäss den Passeinträgen E._______ bereits am (…) auf dem Luftweg in Richtung L._______ verlassen und ist von dort auf demselben Weg am (…) in den Iran zurückge-
D-3894/2012 reist. Bereits daraus ergeben sich erhebliche Zweifel an der Schilderung des Beschwerdeführers, wonach G._______ verhaftet, von den Behörden misshandelt und umgebracht worden sei und er an der Leichenwaschung teilgenommen habe. Selbst wenn diese Sachverhaltsvorbringen zutreffen würden, die Leichenwaschung bereits am (…) stattgefunden, der Beschwerdeführer daran teilgenommen hätte und noch am selben Tag auf dem Luftweg in L._______ gereist wäre, wäre seine (…) später erfolgte Rückkehr von dort nicht mit dem Verhalten einer tatsächlich von den Behörden verfolgten Person in Einklang zu bringen. So gab er zu Protokoll, er sei vom Anblick der (…) Leiche derart beeindruckt gewesen, dass ihm übel und (…) geworden sei; aus Angst, dass die Sicherheitskräfte die Anwesenden kontrollieren würden, habe er das Waschungshaus verlassen und nicht an der Bestattung teilgenommen, sondern sei vom (…) direkt nach Hause gegangen; er habe vermutet, dass G._______ unter Folter seinen Namen preisgegeben habe und er somit zuhause jeden Moment hätte festgenommen werden können, weshalb er ein paar Sachen gepackt und nach T._______ gefahren sei, wo er sich fortan (…) versteckt habe (…). Würde diese Sachverhaltsschilderung der Wahrheit entsprechen, so liesse sie sich nicht mit der Version in der Beschwerde in Einklang bringen, wonach sich der Beschwerdeführer nach dem Vorfall vom (…) noch nicht derart in Gefahr gewähnt habe, dass er eine Flucht aus dem Iran in Erwägung gezogen habe, am (…) problemlos über den Flughafen NS._______ eine bereits vor dem Vorfall geplante (…) Reise in L._______ angetreten habe, die iranischen Behörden erst im (…) mit der aktiven Suche nach ihm begonnen hätten, durch welche seine Angst, sein Name sei unter Folter verraten worden, erst begründet worden sei, und H._______, der ihm dazu geraten habe, für den Ausreiseentschluss ausschlaggebend gewesen sei. Vielmehr wäre der Beschwerdeführer nach der unmittelbar nach der Leichenwaschung erfolgten Ausreise in L._______ unter den gegebenen Umständen keinesfalls (…) später wieder offiziell in seinen Heimatstaat zurückgekehrt, sondern hätte sich nach der gelungenen Flucht aus dem Iran entweder um den weiteren Aufenthalt in L._______ oder die Organisation einer allfälligen Weiterreise in einen Drittstaat bemüht. 6.3 Nach dem Gesagten teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise nicht verfolgt war beziehungsweise keine begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hatte. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern kön-
D-3894/2012 nen. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Bezug auf die Vorfluchtgründe demnach zu Recht abgelehnt. 6.4 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten und der Konversion zum Christentum – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – bei einer Rückkehr befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 6.4.1 Exilpolitische Aktivitäten führen grundsätzlich nur dann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat infolge dieser Aktivitäten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre. 6.4.1.1 In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde ausgeführt, das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers sei aktenkundig und werde weitergeführt. Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich zum Schluss gelangen sollte, trotz langjährigen politischen Engagements des Beschwerdeführers müsse bei ihm von einem Oppositionellen mit keinem überdurchschnittlichen Profil ausgegangen werden, wären seine Aktivitäten vor dem Hintergrund der Rechtsprechung in Europa doch asylrelevant. So sei in einem am (…) publizierten Urteil das U._______ zum Schluss gekommen, dass die iranischen Behörden gezielt und systematisch Teilnehmer exilpolitischer Kundgebungen zu identifizieren suchten. Dies gelte generell für alle Demonstrationsteilnehmer, auch wenn sie aus opportunistischen Gründen aktiv würden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sei bereits in einem anderen Fall vom (…) zum selben Schluss gekommen. Mit Urteil vom (…) habe der EGMR festgestellt, dass sich die Situation im Iran für die Opposition seit (…) verschlimmert habe, wobei in Bezug auf exilpolitische Aktivitäten auf die Existenz einer (…) zur Überwachung von regimekritischen Äusserungen im Internet hingewiesen werde. Oppositionelle würden bei ihrer Rückkehr gezielt befragt, wobei auch von Bedeutung sei, ob jemand den Iran illegal verlassen habe. Dies treffe auf den Beschwerdeführer zu, weshalb er mit Gewissheit einer Kontrolle unterzogen würde. Schliesslich sei die seit (…) in der Schweiz wohnhafte V._______ im (…) von der iranischen Botschaft gefragt worden, ob sie eine Person mit dessen Namen kenne und Kontakt zu ihr pflege. Dies sei ein weiteres Indiz dafür, dass er als Oppositioneller aufgefallen und konkret gefährdet sei (…).
D-3894/2012 6.4.1.2 Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Anhörung vom (…), er habe im (…) an (…) in I._______ teilgenommen (…). Gestützt auf die im Verlauf seines Asylverfahrens eingereichten diesbezüglichen Unterlagen ist davon auszugehen, dass er seine entsprechenden Aktivitäten seither fortgesetzt und namentlich an zahlreichen Standaktionen und Kundgebungen teilgenommen hat. Zudem sei er seit (…) Mitglied der W._______, an deren Aktionen er bis (…) teilgenommen habe, wobei er diesbezüglich insbesondere eine (…) einreichte, in welchem Dokument er neben dem Veranstalter (…) als verantwortlich erwähnt wird. 6.4.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, den iranischen Behörden sei sehr wohl bewusst, dass die exilpolitische Betätigung vieler Iraner nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche oft zunimmt respektive intensiviert wird oder überhaupt erst nach diesem Zeitpunkt einsetzt, die Behörden durchaus in der Lage sind, zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden, und die umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von iranischen Staatsangehörigen im westlichen Ausland durchaus unter realistischer Einordnung des Interesses ihrer Landsleute, im Gastland nach Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, interpretieren. Vor diesem Hintergrund konzentrieren sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen, welche über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Deshalb unterliegen Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden und werden von den iranischen Behörden nicht als politisch exponierte Person und somit als Bedrohung für das politische System im Iran wahrgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff.). 6.4.1.4 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine auf seine geltend gemachte oppositionelle Tätigkeit im Iran gestützte erlittene beziehungsweise zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat drohende
D-3894/2012 Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft zu machen (vgl. vorstehend E. 6. 2). Zudem hat er den Iran unter Verwendung seines eigenen Reisepasses kontrolliert auf dem Luftweg verlassen. Sodann übersteigt das in der Anhörung vom (…) erstmals erwähnte und seither beschriebene und teilweise dokumentierte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle jener in BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff. umschriebenen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste iranischer Staatsangehöriger offensichtlich nicht, und aus den in der Beschwerde wiedergegebenen, von ihrem jeweiligen Kontext isolierten Auszügen aus Urteilen des EGMR und eines (…) Gerichts lassen sich keine verallgemeinerungsfähigen Schlussfolgerungen ziehen, die als solche auf andere – namentlich auch das vorliegende – Verfahren übertragen werden könnten. Auch aus dem Vorbringen, wonach die in der Schweiz wohnhafte V._______ im (…) von der iranischen Botschaft auf dessen Person angesprochen worden sei, vermag er keine Gefährdung als Oppositioneller abzuleiten, umso weniger, als er zugibt, nach seiner Heirat zwecks Ausstellung eines neuen Reisepasses – wenn auch angeblich (…) und anonym – mit den heimatlichen Behörden Kontakt aufgenommen zu haben. In diesem Zusammenhang erwog die Vorinstanz zutreffend, dass eine tatsächlich gesuchte Person ein solches Vorgehen wohl kaum in Erwägung gezogen haben würde. 6.4.2 Der Beschwerdeführer reichte am (…) ein Taufbekenntnis der P._______ ein und führte dazu aus, damit habe er vom Islam zum Christentum konvertiert, nicht zuletzt, weil er seine heutige Ehefrau kirchlich habe heiraten wollen. 6.4.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 9. Juli 2009 (BVGE 2009/28) eine ausführliche Lageanalyse zur Situation der religiösen Minderheiten im Allgemeinen sowie derjenigen der Christen im Iran im Besonderen vorgenommen und sich zum Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe bei Konversion (im Iran und in der Schweiz) geäussert. Zur – im vorliegenden Fall zur Diskussion stehenden – Konversion im Ausland wird in Erwägung 7. 3. 5 des erwähnten Urteils ausgeführt, es sei eine differenzierte Beurteilung vorzunehmen, zumal solche Übertritte nach den Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden nicht selten als eigentliches Mittel zum Erwerb einer sonst nicht erlangbaren Aufenthaltsmöglichkeit im betreffenden Aufenthaltsland instrumentalisiert würden. Diese asyltaktische Handlungsweise der iranischen Staatsbürger im westlichen Ausland sei den iranischen Behörden durchaus bekannt und werde bei der Bewertung des Verhaltens im Sinne von Art. 225 Abs. 2
D-3894/2012 des Gesetzesentwurfs zur Änderung des iranischen Strafgesetzbuches insofern berücksichtigt, als diese Konversion im Falle einer Rückkehr in den Iran nicht zu ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG führen würde, zumal die diskrete und private Glaubensausübung im Iran auch ausserhalb des Islam grundsätzlich möglich sei. Aufgrund von bekanntermassen stattfindenden "organisierten Glaubenswechseln" sei – soweit möglich – die christliche Überzeugung eines Asylgesuchstellers im Einzelfall einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Mithin vermöge eine christliche Glaubensausübung im Iran dann Massnahmen auszulösen, wenn sie hierzulande aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert werde und im Einzelfall davon ausgegangen werden müsse, dass das heimatliche Umfeld von einer solchermassen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfahre. Sollten nämlich nahe Familienangehörige extrem fanatische Muslime sein, könne der Übertritt zum Christentum zu nachhaltiger Denunzierung bei iranischen Sicherheitsdiensten führen. Zudem könne der Übertritt zum Christentum immer auch als "Hochverrat, Staatsverrat, Abfall von der eigenen Sippe und dem eigenen Stamm" gesehen werden. Bei Konversionen im Ausland müsse daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden (BVGE 2009/28 a. a. O.). 6.4.2.2 Nach Überprüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner neuen, christlichen Gesinnung weder in besonderer Weise exponiert hat noch in leitender Funktion tätig ist, sondern ein einfaches Mitglied einer christlichen Vereinigung ist, welches keine öffentlichen religiösen Aktivitäten ausübt. Gegenteiliges wurde von ihm auch nicht geltend gemacht. Mithin hätte er bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen. 6.4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht erfüllt sind. 7. In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass dieser keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann, weshalb die
D-3894/2012 Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, den übrigen Eingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da diese an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 8. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist. Der Beschwerdeführer verfügt nach der Heirat mit einer Schweizerbürgerin über eine gültige Aufenthaltsbewilligung (vgl. Sachverhalt Bst. K). Mithin ist im vorliegenden Verfahren über die Wegweisung und deren Vollzug nicht zu befinden (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind mit dem am 13. August 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3894/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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