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Bundesverwaltungsgericht 20.06.2008 D-3891/2008

20. Juni 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,217 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-3891/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . Juni 2008 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiberin Anna Kühler. A._______, geboren X._______, Bhutan, alias B._______, geboren Y._______, Indien, D._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Juni 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3891/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der gemäss eigenen Angaben aus E._______, Bhutan, stammende und der hinduistischen Religion zugehörende Beschwerdeführer am 20. Mai 2008 im D._______ um Asyl ersuchte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung am 22. Mai 2008 sowie der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) am 3. Juni 2008 angab, sein Heimatland im Jahr 1992 verlassen zu haben, bis 2002 in Indien und anschliessend bis 2008 in Nepal gelebt zu haben, sich ab Januar 2008 wieder in Indien aufgehalten zu haben, am 18. Mai 2008 über C._______ und G._______ nach Z._______ geflogen, mit einem indischen Reisepass mit seiner Fotografie und einem Visum in Z._______ eingereist und von dort aus schliesslich mit der Hilfe eines Schleppers in einem Personenwagen in die Schweiz gelangt zu sein, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen zu haben, und er, abgesehen von einem Leumundszeugnis einer Schule in C._______ und einem Schulzeugnis, keine Identitätspapiere einreichte, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei von Soldaten entführt worden, da er gegen die Regierung gearbeitet habe, und seine Mutter und seine Onkel seien anschliessend verpflichtet worden, Bhutan zu verlassen, dass das gesamte Vermögen der Familie, das Haus, die Ländereien sowie alle Dokumente, Ausweise und Urkunden von der Regierung beschlagnahmt worden seien, dass seine Mutter ihn zu einem ihrer Brüder in Sicherheit gebracht habe, er seine Mutter seither nicht mehr gesehen habe und nicht wisse, wo sich seine Eltern befinden würden, dass er von seinem Onkel nach Indien gebracht worden sei und, nachdem sein Onkel gestorben sei, Indien verlassen habe, um in Nepal Arbeit zu finden, dass er nach seiner Rückkehr nach Indien im Januar 2008 Probleme bekommen habe, weil er sich dort nicht legal aufgehalten habe und zu- D-3891/2008 dem eine Beziehung zu einem muslimischen Mädchen eingegangen sei, weshalb er von ihrer Familie und der U._______ mit dem Tod bedroht worden sei, dass er nicht nach Bhutan zurückkehren könne, weil er dort des Terrorismus beschuldigt und umgebracht werden würde, dass er nicht nach Nepal zurückkehren könne, da er dort illegal leben müsste und mit den Behörden Probleme bekommen würde, dass er nicht nach Indien zurückkehren könne, da er von den Mitgliedern der U._______ verfolgt werde und auch dort illegal leben müsste, dass die deutschen Behörden am 28. Mai 2008 einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmten, unter dem Vorbehalt, dass der Beschwerdeführer die in der Schweiz gemachten Angaben zum Reiseweg auch in Deutschland aufrechterhalte, dass dem Beschwerdeführer an der direkten Anhörung das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Deutschland gewährt wurde, dass das BFM mit – gleichentags eröffneter – Verfügung vom 9. Juni 2008 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2008 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe sich vor der Einreise in die Schweiz in Deutschland aufgehalten, der Bundesrat habe Deutschland als sicheren Drittstaat bezeichnet und Deutschland habe einer Rückübernahme zugestimmt, dass keine Personen, zu denen der Beschwerdeführer eine Beziehung habe, und keine nahen Angehörigen in der Schweiz lebten, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 AsylG zudem nicht offensichtlich zutage trete, da die von ihm geltend gemachte Verfolgung, welche ihm in Bhutan drohe, mangels konkreter und substanziierter Angaben nicht glaubhaft erscheine, D-3891/2008 dass auch das Vorbringen, er sei im Februar 2008 in C._______, Indien, von Nachbarn und Mitgliedern der U._______ wegen seiner Liebesbeziehung zur Tochter des Nachbarn verfolgt worden, keine offensichtliche Flüchtlingseigenschaft aufzuzeigen vermöge, da es wegen der oberflächlichen Schilderung unglaubhaft sei, dass, selbst wenn seine diesbezüglichen Vorbringen zutreffend wären, er sich an die indischen Behörden hätte wenden oder sich in einem anderen Quartier von C._______ hätte niederlassen können, da er aufgrund seiner geltend gemachten längeren Aufenthalte in anderen Quartieren der Stadt dort über entsprechende Kontakte verfügen müsste, dass zudem auch keine Hinweise darauf bestünden, dass Deutschland keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG biete, dass der Beschwerdeführer keine Gründe vorgebracht habe, welche gegen eine Rückkehr nach Deutschland sprechen würden, dass der Wegweisungsvollzug nach Deutschland durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juni 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu erteilen, dass in der Beschwerde in prozessualer Hinsicht zudem beantragt wurde, es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen und es seien die Vollzugsbehörden mittels vorsorglicher Massnahmen anzuhalten, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, dass der Beschwerdeführer zur Begründung geltend machte, die Frist von fünf Arbeitstagen zur Anfechtung der Nichteintretensverfügung gelte nicht für den Wegweisungsentscheid, D-3891/2008 dass für den Wegweisungsentscheid die 30-tägige Frist von Art. 50 VwVG gelte, was aus alt Art. 108a AsylG zu schliessen sei, da dieser nur von Nichteintretensentscheiden spreche, dass hingegen alt Art. 44a AsylG sowohl von rechskräftigem Nichteintretensentscheid wie auch von rechtskräftigem Wegweisungsentscheid spreche, diese Unterscheidung jedoch keinen Sinn machen würde, wenn die Rechtskraft beider Entscheide gleichzeitig eintreten würde, dass folglich die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen nur für Nichteintretensentscheide gelte, für Wegweisungsentscheide jedoch die 30tägige Beschwerdefrist, dass seine Beschwerde nicht als abschliessend zu betrachten sei und er sich vorbehalte, innert der 30-tägigen Frist eine Beschwerdeergänzung betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung nachzureichen, dass die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen zudem verfassungs- (Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, [BV, SR 101]) und völkerrechtswidrig (Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) sei, dass bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sein Leben und seine Sicherheit gefährdet wären, da ihm dort Folter und unmenschliche Behandlung drohen würden, weshalb eine Rückschiebung in sein Land eine Verletzung von Art. 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 EMRK darstellte, dass seine Familie im Jahr 1992 aus Bhutan weggewiesen und er seiner Familie weggenommen worden sei, dass in seinem Heimatland die Menschen aufgrund ihrer Kultur diskriminiert würden, weshalb Tausende Nepalesi sprechende Bhutaner staatenlos und ohne Rechte seien und sich ohne Papiere in Indien und Nepal aufhalten müssten, dass er staatenlos sei und in keinem Land Rechte auf Aufenthalt habe, D-3891/2008 dass die Akten der Vorinstanz am 13. Juni 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretenstatbestand als unrechtmässig erachtet – deshalb einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, D-3891/2008 dass die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat, weshalb auf den Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie sich aus den nachstehenden Begründungen ergibt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass der Auffassung des Beschwerdeführers, bei Nichteintretensentscheiden hätten für das Nichteintreten und die Wegweisung unterschiedliche Beschwerdefristen zu gelten, nicht gefolgt werden kann (vgl. EMARK 2004 Nr. 25 E. 3.b S. 164 f.), dass alt Art. 108a AsylG mit Wirkung seit 1. Januar 2008 aufgehoben wurde (vgl. Amtliche Sammlung des Bundesrechts [AS] 2006 S. 4760, 2007 S. 5573 f.) und der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers abstrakt betrachtet die Frist von fünf Arbeitstagen – diese wurde in der neuen Bestimmung von Art. 108 Abs. 2 AsylG übernommen – das in Art. 13 EMRK garantierte Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäss der massgeblichen Praxis der ARK, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst, nicht verletzt (vgl. EMARK 2004 Nr. 25 E. 3.c S. 165 ff.), dass vorliegend die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 9. Juni 2008 eröffnet wurde und er die Beschwerde gegen diese Verfügung am 12. Juni 2008 zu Handen des Bundesverwaltungsgerichts der Post übergab (vgl. Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass er damit innerhalb von drei Arbeitstagen reagierte und die Frist zur Einreichung der Beschwerde nicht ausschöpfte bzw. unterschritt, die Beschwerdefrist mithin eingehalten ist, und die Beschwerde mit dem vorliegenden Urteil materiell behandelt wird, dass der Beschwerdeführer jedoch geltend macht, das Einreichen einer ausführlich begründeten Beschwerde innerhalb von fünf Arbeitstagen sei ihm als mittelloser, rechts- und der Amtssprachen unkundiger D-3891/2008 Person faktisch nicht möglich, weshalb er sich erlaube, bzw. vorbehalte, nach Studium der Akten und Konsultation einer rechtskundigen Person allfällige Ergänzungen und weitere Beweismittel einzureichen, dass er darüber hinaus allerdings nicht ansatzweise konkret darlegt, inwiefern er die Beschwerde inhaltlich mit Ergänzungen zu vervollständigen gedenkt, bzw. welche Beweismittel er allenfalls erst nachträglich einzureichen beabsichtigt, dass sich auch aus den Akten keine Anhaltpunkte ergeben, aufgrund deren allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer sei objektiv betrachtet tatsächlich nicht in der Lage gewesen, innerhalb von fünf Arbeitstagen eine aus seiner Sicht vollständige Beschwerde einzureichen, dass sich die Frage nach einer wirksamen Beschwerdemöglichkeit im vorliegenden Fall wegen Einhaltung der Beschwerdefrist damit gar nicht stellt, dass eine Verletzung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK demnach im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer auch aus der angerufenen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV), welche am am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass sein Vorbringen, er sei im Anschluss an die Vertreibung aus seinem Heimatstaat aufgrund seiner nepalesischen Abstammung staatenlos, als unglaubhaft erscheint, zumal er dies weder bei der summarischen Befragung zu seiner Person noch bei der direkten Bundesanhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG, sondern erst auf Beschwerdeebene vorbrachte und er diesbezüglich keine substanziierten, nachvollziehbaren und konkreten Angaben machen konnte, er insbesondere nicht glaubhaft darlegte, sich in Bhutan vergeblich um Ausweispapiere bemüht zu haben, dass die Frage der Staatenlosigkeit die Beurteilung der Rechtmässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Bhutan betrifft, was für das vorliegende Verfahren aber nicht massgeblich ist, D-3891/2008 dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, dass nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG der Bundesrat Staaten bezeichnen kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 dieses Artikels keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c), dass die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V. mit Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG vorliegend in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse erfüllt sind, dass nämlich der vorangegangene Aufenthalt des Beschwerdeführers in Deutschland aktenkundig und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer zudem nie behauptete, er hätte zur Schweiz enge Beziehungen oder hier nahe Angehörige, dass Deutschland – zusammen mit allen anderen EU- und EFTA-Staaten – am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet wurde, dass der Beschwerdeführer, wie vom BFM zutreffend erkannt, in den sicheren Drittstaat Deutschland zurückkehren kann, da dessen Behörden mit nach wie vor gültiger Erklärung vom 28. Mai 2008 gegenüber der Schweiz die Rückübernahme zugesichert haben, dass der Beschwerdeführer die Vermutung der Beachtung des Rückschiebungsschutzes im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG durch den Dritt- D-3891/2008 staat Deutschland nicht bestreitet und auch keine anderen Indizien für die Vermutungswiderlegung ersichtlich sind, dass unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer persönliche Anknüpfungspunkte zu Deutschland hat (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 [02.060] S. 6884; vgl. demgegenüber zur alten Rechtslage der vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat EMARK 1994 Nr. 12 und EMARK 1997 Nr. 16), dass überdies gemäss der Drittstaatenregelung unbeachtlich ist, ob im Drittstaat ein Asylverfahren hängig oder schon abgeschlossen ist (a.a.O., S. 6884), dass bei Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbestandes von Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country im Sinne eines verfolgungssicheren Herkunftslandes) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls nicht offensichtlich zutage tritt, dass sich, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, aus den Akten keine konkreten Hinweise zur offensichtlichen Annahme der Flüchtlingseigenschaft ergeben und auf die betreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen D-3891/2008 Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass vorliegend einzig ein Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zur Diskussion steht, nicht aber ein solcher in das Heimatland des Beschwerdeführers, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (insb. auch Art. 3 EMRK) zulässig ist, da der Beschwerdeführer in Deutschland offensichtlich nicht an Leib, Leben oder Freiheit gefährdet ist oder eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hat und er dort zudem – wie bereits oben erkannt – Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, sofern darum ersucht wird, dass weder die in Deutschland herrschende allgemeine Lage noch sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers nach Deutschland sprechen, dass eine Feststellung der Unzumutbarkeit die begründete Annahme einer konkreten und ernsthaften Gefährdung, mithin einer eigentlichen Notlage bedarf, die vom Beschwerdeführer nicht dargetan wird, D-3891/2008 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland schliesslich möglich ist, da keine konkreten Vollzugshindernisse ersichtlich sind (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die deutschen Behörden die Rückübernahme zugesichert haben, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt angeordnete Vollzug der Wegweisung als rechtmässig zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit abzuweisen ist, da sich die Beschwerde gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos präsentierte, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3891/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des D._______(Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, D._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - J._______ (per Telefax) Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: Seite 13

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