Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3890/2009 Urteil vom 13. Juli 2011 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren B._______, Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Christian Hoffs, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende St. Gallen/Appenzell, C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 15. Mai 2009 / N _______.
D-3890/2009 Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer, ein D._______ mit letztem Wohnsitz in E._______, Provinz F._______, verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im {…….}. Über G._______, H._______, I._______ und J._______ gelangte er am 30. Juni 2003 in die Schweiz, wo er gleichentags in der Empfangsstelle K._______ um Asyl nachsuchte. Am 1. Juli 2003 wurde er dort summarisch und am 18. August 2003 durch die zuständige kantonalen Behörde befragt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei nach der Machtübernahme durch die Taliban für das L._______ tätig gewesen und habe vom März 1997 bis August 2000 im M._______ von N._______ gearbeitet. In der Folge sei er nach Kabul in die O._______ des L._______ zurückgerufen worden, wo er sich bis September 2001 insbesondere mit {…….} beschäftigt habe. Nach Kriegsbeginn habe er sich bis zu seiner Ausreise im {…….} in seiner Heimatgegend versteckt und erfahren, dass er gesucht werde, worauf er nach G._______ gereist sei. A.b. Mit Verfügung vom 3. Januar 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers, nahm diesen indes wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, da sie zum heutigen Zeitpunkt infolge der geänderten Machtverhältnisse in Afghanistan nicht mehr begründet und daher nicht asylrelevant seien. Der Vollzug der Wegweisung sei in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage nicht zumutbar. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 3. Februar 2006 wurde mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommisson (ARK) vom 19. Oktober 2006 abgewiesen. A.c. Mit Verfügung des Ausländeramtes des Kantons P._______ vom 27. Februar 2008 wurde das vom Beschwerdeführer am 18. Februar 2008 eingereichte Gesuch um Erteilung einer humanitären
D-3890/2009 Aufenthaltsbewilligung mangels Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen abgewiesen und die Unterbreitung des Falles an das BFM verweigert. A.d. Mit Schreiben vom 27. November 2008 beantragte das U._______, beim BFM die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und die sofortige Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan. So habe sich dieser nach den Erkenntnissen des Bundesamtes zusammen mit seinen Familienangehörigen während rund fünf Monaten in seinem Heimatland Afghanistan aufgehalten, ohne dass er irgendwelchen Repressionen ausgesetzt gewesen wäre. Es könne aufgrund dieses Sachverhalts demnach nicht mehr von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan gesprochen werden. A.e. Mit Schreiben vom 14. April 2009 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, gemäss Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sei die vorläufige Aufnahme aufzuheben und der Vollzug der Weg- oder Ausweisung anzuordnen, wenn die Voraussetzungen, welche zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme geführt hätten, nicht mehr gegeben seien. Am {…….} habe er beim Ausländeramt des Kantons P._______ ein Gesuch für ein Rückreisevisum eingereicht, das mit einem Krankenbesuch seiner Mutter in G._______ begründet worden sei. Das BFM habe am {…….} das beantragte Rückreisevisum, gültig vom {…….} gewährt. Am {…….} habe er die Schweiz verlassen und sei am {…….} in N._______/G._______ eingereist. Gemäss Erkenntnissen der Bundesbehörden habe er sich zusammen mit seiner Mutter, der Ehefrau, seinen Kindern und seiner Schwester und deren Familie bis zum {…….} in N._______ aufgehalten. Danach sei die ganze Familie zusammen mit ihm nach Kabul gereist, wo sie sich in einem Haus seines Onkels aufgehalten hätten. Am {…….} – drei Tage vor Ablauf des Rückreisevisums – sei er von Kabul wieder zurück in die Schweiz gereist; die entsprechenden Datumsangaben könnten seinem Reisepass entnommen werden. Das BFM stelle fest, dass er zusammen mit seiner Familie über fünf Monate in Kabul gelebt habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er sich während dieser langen Zeit ohne irgendwelche Probleme in Kabul habe aufhalten können. Nachdem feststehe, dass er sich in einer sicheren Provinz aufgehalten habe, er über ein tragfähiges Familiennetz in Kabul sowie über eine gesicherte Wohnsituation verfüge, gehe das BFM davon aus, dass in seinem Fall die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorhanden sei. Das BFM erwäge
D-3890/2009 angesichts dessen die Aufhebung der verfügten vorläufigen Aufnahme. Dazu wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme gesetzt. A.f. Mit Eingabe vom 30. April 2009 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 15. Mai 2009 – eröffnet am 19. Mai 2009 – hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und setzte ihm eine Frist bis zum 15. Juli 2009, um die Schweiz zu verlassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, ein Vollzug der Wegweisung nach Kabul sei für den Beschwerdeführer angesichts des dort bestehenden tragfähigen Familiennetzes und der gesicherten Wohnsituation – auch in Anbetracht der jüngsten Entwicklungen in Afghanistan – als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Beschwerde vom 16. Juni 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei der Entscheid des BFM vom 15. Mai 2009 vollumfänglich aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, und ersuchte in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Erlass des Kostenvorschusses. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 24. Juni 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Erlass des Kostenvorschusses wurden mangels Nachweises der Bedürftigkeit abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig aufgefordert, bis zum 9. Juli 2009 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
D-3890/2009 Am 30. Juni 2009 wurde der Kostenvorschuss geleistet. E. E.a. Am 3. Februar 2010 beantragte der Beschwerdeführer bei seiner Wohngemeinde die Ausstellung eines Identitätsausweises mit Rückreisevisum beziehungsweise eines Rückreisevisums in seinen heimatlichen Reisepass, damit er seine kranke Mutter und die Ehefrau in G._______ besuchen könne. Dieses Gesuch wurde via Ausländeramt des Kantons P._______ dem BFM zum Entscheid überwiesen. E.b. Mit Schreiben vom 18. Februar 2010 stellte das BFM dem Beschwerdeführer den beim Bundesamt hinterlegten Reisepass zu und forderte ihn auf, das Dokument bei der heimatlichen Auslandvertretung in Q._______ erneuern zu lassen und anschliessend dem BFM zu retournieren. Weiter teilte es ihm mit, dass nach Vorliegen eines gültigen Reisepasses abschliessend über das Gesuch vom 3. Februar 2010 entschieden werde. Mit Eingabe vom 2. März 2010 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer dem BFM seinen erneuerten, bis am 23. Februar 2011 gültigen Reisepass zukommen. E.c. Mit Schreiben vom 8. März 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass sein Gesuch grundsätzlich gutgeheissen worden sei und das gewünschte Dokument nach Begleichung der Rechnung hergestellt und an ihn zugestellt werde. Mit Schreiben des BFM vom 12. März 2010 wurde dem Beschwerdeführer die beantragte Bewilligung zur Wiedereinreise respektive das bis am 23. Februar 2011 gültige Rückreisevisum postalisch zugestellt. E.d. Am 14. Februar 2011 stellte das BFM dem Beschwerdeführer sowohl die erneut beantragte Bewilligung zur Wiedereinreise, gültig bis 13. Februar 2012, sowie seinen heimatlichen Reisepass, gültig bis 22. Februar 2014, postalisch zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
D-3890/2009 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht endgültig Beschwerden gegen Verfügungen des BFM in Sachen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz (Art. 84 Abs. 2 und 3 AuG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AuG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1. Der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz die am 3. Januar 2006 verfügte vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. Mai 2009 zu Recht aufgehoben hat. 2.2. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 AuG umschrieben. Vor dem 1. Januar 2008 wurde die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch Art. 14b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesänderung nichts geändert.
D-3890/2009 3. 3.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Aufhebungsentscheides im Wesentlichen an, das Bundesamt erachte einen Wegweisungsvollzug nach Afghanistan grundsätzlich als zumutbar, wenn die betroffene Person aus einer sicheren Provinz stamme oder in einer sicheren Provinz über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfüge. Obwohl sich die allgemeine Sicherheitslage in der letzten Zeit verschlechtert habe und angespannt bleibe, könne nicht von einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung in Afghanistan oder einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgegangen werden. Die Situation in den nördlichen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie in Kabul, in der westlichen Provinz Herat und in Bamiyan, der zentralen Provinz des Hazarajat, sei gemäss Einschätzung des BFM weiterhin als grundsätzlich sicher einzustufen. Es könne nicht von einer permanent instabilen Lage in diesen Regionen des Landes gesprochen werden. Eine Wegweisung in diese Provinzen sei somit grundsätzlich zumutbar. Nach Erkenntnissen der Bundesbehörden habe sich der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter, seiner Ehefrau und seinen Kindern sowie mit seiner Schwester und deren Familie von {…….} bis {…….} im Haus eines Onkels in Kabul aufgehalten. Der Beschwerdeführer verfüge somit in Kabul über ein tragfähiges Familiennetz und eine gesicherte Wohnmöglichkeit. Dieser Vorhalt werde vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 30. April 2008 denn auch nicht bestritten. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen und gemäss Aktenlage gesunden Mann mit einer guten Schulbildung. Bei dieser Sachlage sollte es ihm auch möglich sein, sich im Heimatland eine eigene wirtschaftliche Existenzgrundlage aufbauen zu können. Ihm stehe es zudem offen, vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen, welches ihm die Reintegration in seiner Heimat erleichtern dürfte. Soweit er in seiner Stellungnahme vom 30. April 2008 geltend mache, dass er sich aufgrund seiner früheren Tätigkeit für die Taliban-Regierung fürchte, bei einer Rückkehr nach Afghanistan verhaftet und gefoltert zu werden, sei festzustellen, dass diese Vorbringen bereits Gegenstand des seinerzeitigen Asylverfahrens gewesen seien. Dabei seien sowohl das BFM als auch die damalige ARK zum Schluss gekommen, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung in Afghanistan nicht als begründet zu qualifizieren sei und die vorgebrachten Asylgründe
D-3890/2009 den Anforderungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. Diesen Sachverhalt vermöchten auch die als Beweismittel eingereichten Internet-Auszüge nicht umzustossen, zumal es sich bei diesen Dokumenten lediglich um allgemeine Meldungen der Presse handle, welche nicht direkt mit dem Beschwerdeführer in Verbindung gebracht werden könnten. Dass dieser bei einer Rückkehr in den Grossraum von Kabul grundsätzlich keine Verfolgung zu befürchten habe, zeige sich insbesondere an dem sich im Jahre R._______ über mehrere Monate hinziehenden Aufenthalt im Haus seines Onkels. Er bringe in diesem Zusammenhang zwar vor, er habe sich aus Angst, entdeckt zu werden, ausschliesslich im Haus seines Onkels aufgehalten. Würde jedoch die geltend gemachte Gefährdungssituation tatsächlich zutreffen, hätte er sich kaum freiwillig ins Heimatland zurückbegeben beziehungsweise wäre dort nicht während mehrerer Monate geblieben. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lasse – auch in Anbetracht der jüngsten Entwicklung – den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung möglich und praktisch durchführbar, zumal der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen Reisepasses sei. Damit sei der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt zulässig, möglich und zumutbar, so dass die vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 2 AuG aufzuheben sei. 3.2. In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei zwar nach Afghanistan zurückgekehrt, habe sich jedoch während seines Aufenthaltes in Kabul nie aus dem Haus seines Onkels begeben. Er habe sich dort gefangen gefühlt und sei nur so lange geblieben, weil der Gesundheitszustand seiner Mutter kritisch gewesen sei. Bei einer Rückkehr nach Kabul und der Entdeckung seiner Identität fürchte er die Inhaftierung und Folterung durch die afghanischen Sicherheitsbehörden. Immerhin habe er während der Taliban-Regierung in herausragender Position als S._______ am M._______ der Taliban in N._______/G._______ gearbeitet und später einen Posten im L._______
D-3890/2009 in Kabul innegehabt. Zwar gehöre er dadurch nicht zu den steckbrieflich gesuchten Taliban, könnte jedoch für die afghanischen Behörden dennoch so interessant sein, dass diese durch verbotene Vernehmungsmethoden versuchen könnten, relevante Informationen aus ihm herauszupressen. Wenn das BFM geltend mache, dass seine Furcht vor Verfolgung nicht begründet sei, sei festzustellen, dass die Sicht des BFM und der ARK zur Gefährdungslage aus den Jahren 2005 und 2006 stammten und damit nicht mehr die aktuelle Lage wiedergeben würden. Sein Aufenthalt in Kabul sei den Umständen nach aussergewöhnlich gewesen, weil er das Haus des Onkels nicht verlassen habe. Bei einer Rückkehr in seine Heimat sei ausgeschlossen, dass er unter der individuellen Bedrohungslage ein Leben in Freiheit führen könne, zumal er jederzeit mit seiner Entdeckung rechnen müsse. Zum Beleg werde auf das eingereichte Schreiben seines Bruders verwiesen, wonach afghanische Sicherheitskräfte nach ihm suchen würden. Im Übrigen sei ein Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan angesichts der dortigen Sicherheitslage generell als unzumutbar zu erachten. Aus diesen Gründen sei der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar. 4. 4.1. Das Bundesamt regelt gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem AuG, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch gegeben sind. Es hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). 4.2. 4.2.1. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 4.2.2. Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
D-3890/2009 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Nachdem das BFM in seiner Verfügung vom 16. Februar 2006 rechtskräftig festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 4.3. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seine Heimat respektive in die hier in Betracht fallende Landeshauptstadt Kabul (vgl. auch E. 4.4. unten) dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall der Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer] Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008 Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.4. 4.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
D-3890/2009 Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.4.2. Die vormalige ARK setzte sich in ihrer Rechtsprechung mehrmals eingehend mit der Lage in Afghanistan auseinander, äusserte sich zu verschiedenen Provinzen des Landes und stellte namentlich die Unterschiede zwischen der Hauptstadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans dar. Dabei erkannte die ARK im Jahre 2003 den Wegweisungsvollzug nach Kabul – infolge der vergleichsweise günstigeren Situation – unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere eines tragfähigen Beziehungsnetzes, der Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 und Nr. 30). Im Jahre 2006 bestätigte die ARK ihre Rechtsprechung (vgl. EMARK 2006 Nr. 9), wobei – zusätzlich zu Kabul – der Wegweisungsvollzug in weitere, abschliessend aufgeführte Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) unter den in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als zumutbar erklärt wurde. Betreffend die übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen stellte die ARK demgegenüber fest, dass dort weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation herrsche, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Diese Rechtsprechung der ARK wurde vom Bundesverwaltungsgericht bis dahin im Wesentlichen weitergeführt. 4.4.3. Aufgrund einer zunehmenden Verschlechterung der Verhältnisse in Afghanistan unterzog das Bundesverwaltungsgericht die bisherige Praxis einer eingehenden Prüfung. Dabei gelangte das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer erneuten Lageanalyse zum Schluss, dass im Verlauf der letzten Jahre die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan über alle Regionen hinweg – inklusive der urbanen Zentren und der Hauptstadt Kabul – deutlich schlechter geworden ist (vgl. dazu zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 E. 9.1 - 9.7). Parallel zur allgemeinen Sicherheitslage hat sich namentlich auch die humanitäre Situation in Afghanistan verschlechtert, wobei aber erhebliche Unterschiede zwischen ländlichen und städtischen Gebieten festzustellen sind. Erweisen sich zum heutigen Zeitpunkt die
D-3890/2009 Verhältnisse in ländlichen Gebieten grossmehrheitlich als absolut prekär, so ist zumindest in Kabul eine deutlich bessere Situation anzutreffen, zumal sich dort nach den letzten Jahren auch die Sicherheitslage wieder stabilisiert hat (vgl. a.a.O., E. 9.8 - 9.9). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug nach Afghanistan nur als zumutbar, wenn sich im Einzelfall erweist, dass die betroffene Person in Kabul sozial vernetzt ist, sie also in Kabul über ein tragfähiges soziales Netz im Sinne der bisherigen strengen Anforderungen nach EMARK 2003 Nr. 10 verfügt. Offengelassen wurde vom Bundesverwaltungsgericht, ob betreffend die Städte Herat und Mazar-i-Sharif in gleicher Weise zu entscheiden wäre, womit aber gleichzeitig festgestellt wurde, dass – ausser in Kabul und allenfalls auch in diesen beiden Städten – in den meisten Gebieten von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist. 4.4.4. Der Beschwerdeführer stammt nach eigenen Angaben aus E._______, Provinz F._______. Der Wegweisungsvollzug dorthin ist in Anwendung der dargelegten Rechtsprechung des Gerichts als unzumutbar zu erachten, zumal vorliegend keine besonders begünstigenden Faktoren vorliegen. Ein Wegweisungsvollzug in die Heimatprovinz des Beschwerdeführers wurde denn auch vom BFM nicht in Betracht gezogen beziehungsweise implizit als unzumutbar erachtet; vielmehr wurde die Zulässigkeit und Zumutbarkeit eines solchen in die Stadt Kabul bejaht, da der Beschwerdeführer dort über ein tragfähiges Familiennetz und eine gesicherte Wohnmöglichkeit verfüge. Aufgrund dieser Ausführungen ist daher das Bestehen einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in die Stadt Kabul zu prüfen. Diesbezüglich führt der Beschwerdeführer an, er sei zwar nach Afghanistan respektive Kabul zurückgekehrt, habe sich jedoch während seines dortigen Aufenthaltes nie aus dem Haus seines Onkels begeben und sei nur so lange geblieben, weil der Gesundheitszustand seiner Mutter kritisch gewesen sei. Bei einer Rückkehr nach Kabul und der Entdeckung seiner Identität fürchte er die Inhaftierung und Folterung durch die afghanischen Sicherheitsbehörden. Diesbezüglich gilt als erstellt und wird vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 30. April 2009 (vgl. act. B6/6) auch nicht bestritten, dass er sich zusammen mit weiteren Familienangehörigen – so insbesondere seiner Mutter – von {…….} in Kabul bei seinem Onkel aufhielt, nachdem er vorher zunächst über einen Monat in N._______ verweilt hatte, um seine kranke Mutter zu besuchen.
D-3890/2009 Aus den Akten kann demnach geschlossen werden, dass er in Kabul über enge familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Seine Vorbringen, wonach er jederzeit mit seiner Entdeckung habe rechnen müssen und sich nie aus dem Haus des Onkels begeben habe, sind als nicht stichhaltig zu erkennen. Wäre er tatsächlich so interessant für die afghanischen Sicherheitsbehörden gewesen, wie er dies in seiner Beschwerdeschrift darlegt, wäre er mit Bestimmtheit nicht aus freien Stücken in seine Heimat zurückgekehrt und dabei sowohl bei der Ein- als auch der Ausreise über einen kontrollierten Grenzübergang gereist. Der Hinweis, er sei das einzige männliche Familienmitglied gewesen, das seine kranke Mutter nach Afghanistan hätte begleiten können, vermag nicht zu überzeugen. So ist – abgesehen vom Umstand, dass auch der in Kabul wohnhafte Onkel des Beschwerdeführers, bei dem es sich entweder um den Bruder oder den Schwager seiner Mutter handeln muss, die Reisebegleitung hätte übernehmen können – nicht einsichtig, weshalb die Mutter angesichts ihres angeblich schlechten Gesundheitszustandes, der den Beschwerdeführer zur Reise nach G._______ veranlasst haben soll (vgl. act. B6/6), eine für sie beschwerliche Reise nach Afghanistan hätte antreten sollen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, dass er nur wegen des kritischen Gesundheitszustandes seiner Mutter so lange in Kabul geblieben sei, ist festzustellen, dass dieser Einwand nicht belegt ist und daher als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Die vorgebrachte Gefährdung durch die Taliban – wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht erwog – war bereits im ordentlichen Asylverfahren Prüfungsgegenstand, und sowohl im vorinstanzlichen als auch im Beschwerdeverfahren wurde eine Furcht vor künftiger Verfolgung in Afghanistan als nicht begründet qualifiziert (vgl. act. A53/13, S. 6 und 12). An dieser Einschätzung vermag auch das vom Beschwerdeführer zum Beweis seiner individuellen Gefährdungslage eingereichte Schreiben seines Bruders vom 4./6. Juni 2009, gemäss welchem die T._______ nach ihm suchen würden, nichts zu ändern. So ist der am Schluss des erwähnten Schreibens aufgeführte Name seines Bruders nicht einmal ansatzweise mit einem der von ihm anlässlich der kantonalen Anhörung im ordentlichen Asylverfahren angegebenen Namen seiner drei noch lebenden Brüder in Übereinstimmung zu bringen (vgl. act. A18/40, S. 6). Das eingereichte Schreiben vermag daher keine rechtserhebliche Beweiskraft zu entfalten. Es kann daher in casu klarerweise davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Kabul über ein tragfähiges soziales Netz sowie über eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Sodann sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich,
D-3890/2009 aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr nach Kabul in eine existenzbedrohende Situation. Bei dieser Sachlage und nachdem es sich beim Beschwerdeführer um einen relativ jungen und soweit ersichtlich gesunden Mann handelt, ist der Wegweisungsvollzug nach Kabul auch im Lichte der aktuellen Rechtsprechung zu Afghanistan sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 4.5. Schliesslich bleibt gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung möglich ist. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines bis 22. Februar 2014 gültigen heimatlichen Reisepasses (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E.12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 4.6. Nach vorstehenden Erwägungen hat das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt, weshalb die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen ist. 5. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in Höhe von insgesamt Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 30. Juni 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
D-3890/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: