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Bundesverwaltungsgericht 16.05.2008 D-3888/2006

16. Mai 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,451 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 30.09.2...

Volltext

Abtei lung IV D-3888/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . M a i 2008 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, Türkei, (Adresse), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; ab 1. Januar 2005: BFM) vom 30. September 2004 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3888/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 1. September 2004 auf dem Landweg und gelangte über ihr unbekannte Länder am 13. September 2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Tags darauf suchte sie in Kreuzlingen um Asyl nach. Am 16. September 2004 fand dort die Empfangsstellenbefragung statt. Am 24. September 2004 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesamt direkt angehört. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in (Ort), wo sie bei ihren Eltern gelebt habe und in der Landwirtschaft tätig gewesen sei. Ihr Bruder B._______ sei im Jahr 1998 wegen Militärdienstverweigerung und angeblicher Mitgliedschaft bei der Partiya Kerkeren Kurdistan (PKK) ausgebürgert worden, habe in der Folge in der Schweiz um Asyl nachgesucht und sei hier inzwischen mit einer Dänin verheiratet. Ihre Schwester C._______ sei seit dem Jahr 1991 in der Schweiz wohnhaft und besitze eine Niederlassungsbewilligung C. Seit dem Weggang von T._______ sei die Familie der Beschwerdeführerin ab dem Jahr 1999 regelmässig, das heisst ein- bis zweimal jährlich, von der Polizei über den Aufenthalt von B._______ befragt worden, letztmals im Herbst 2003, wobei die Wohnung der Familie durchsucht worden sei. Die Beschwerdeführerin sei über ihre Kontakte zur Halkin Demokrasi Partisi (HADEP) befragt worden und leide seither an Angstzuständen. Aus diesen Gründen habe sie ihren Heimatstaat am 1. September 2004 in Richtung Schweiz verlassen. Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 30. September 2004 stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. So sei das von B._______ am 12. Mai 1998 in der Schweiz gestellte Asylgesuch am 5. April 2002 letztinstanzlich abgelehnt worden, zumal es B._______ D-3888/2006 nicht gelungen sei, glaubhaft darzutun, dass er in der Türkei von der Polizei gesucht würde; insofern könne auch die Behauptung der Beschwerdeführerin nicht nachvollzogen werden, wonach B._______ dort nach wie vor polizeilich gesucht würde. Sollte B._______ damals wirklich ausgebürgert worden sein, müssten hiefür andere Gründe als die von der Beschwerdeführerin dargelegte Militärdienstverweigerung vorgelegen haben. Die Beschwerdeführerin habe sich hinsichtlich der Häufigkeit der Polizeibesuche widersprüchlich geäussert, habe sie doch bei der Erstbefragung von einem bis zwei jährlichen Vorfällen gesprochen, wogegen diese Besuche gemäss den Aussagen anlässlich der Direktbefragung zwei- bis dreimal monatlich stattgefunden hätten. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei Ende 2003 wegen ihrer Kontakte zur HADEP von der Polizei befragt und geschlagen worden, sei erst im Rahmen der Direktbefragung nachgeschoben worden und mithin als unglaubhaft zu qualifizieren. Im Übrigen sei die HADEP im Frühjahr 2003 aufgelöst worden, sodass die Beschwerdeführerin Ende 2003 mit der HADEP gar keine Kontakte mehr hätte aufnehmen können. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 2. November 2004 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beantragt. Gleichzeitig wurde ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. D._______, vom 28. Oktober 2004 zu den Akten gereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2004 wurde unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung auf einen Kostenvorschuss verzichtet, der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen. E. Mit Schreiben vom 15. November 2004 reichte die Beschwerdeführerin D-3888/2006 fristgerecht eine Fürsorgebestätigung sowie eine Bestätigung der HA- DEP, wonach sie für diese Partei gearbeitet haben soll, nach. F. Mit Vernehmlassung vom 6. Dezember 2004 schloss das Bundesamt auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. Namentlich sei die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb auch die Anträge auf Parteibefragung und Zeugeneinvernahme abzulehnen seien. Die auf eine Bemerkung der Hilfswerksvertreterin gestützte Behauptung betreffend Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung entbehre - nach Rücksprache des Befragers mit der Befragerin in der Empfangsstelle - jeglicher Grundlage. Auf die beantragte Wiederholung der Anhörung aus gesundheitlichen Gründen sei zu verzichten, zumal das Protokoll der Erstbefragung keinerlei Hinweise auf eine diesbezügliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin enthielte und diese auch anlässlich der Bundesanhörung zu keinem Zeitpunkt den Eindruck erweckt hätte, dass es ihr schlecht gegangen sei. Es sei allzu einfach, Widersprüche mit Gedankenlücken erklären zu wollen, welche angeblich auf Kopfschmerzen zurückzuführen seien. Mit dem zu den Akten gereichten ärztlichen Schreiben versuche die Beschwerdeführerin zu beweisen, dass sie an Depressionen und Kopfschmerzen leide. Demgegenüber ginge aus dem Dokument lediglich hervor, dass sie seit dem 11. Oktober 2004 beim Arzt in Kontrolle stünde. Um einen Medizinalfall zu belegen, bedürfte es jedoch eines durch einen Facharzt erstellten Berichts mit allen fachspezifischen medizinischen Indikationen, wogegen der Arzt der Beschwerdeführerin als FMH Innere Medizin nicht qualifiziert sei, eine posttraumatische Belastungsstörung zuverlässig zu diagnostizieren. Mithin eigne sich das erwähnte ärztliche Zeugnis nicht zur Stützung der diesbezüglichen Behauptung der Beschwerdeführerin. Auch das HADEP-Dokument könne nicht berücksichtigt werden, da darin das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin fehle; im Übrigen müsse in diesem Zusammenhang von einer nachträglichen Fälschung ausgegangen werden, zumal dieses Dokument am 13. Juli 1999 ausgestellt worden sein soll, die Schrift aber ein jüngeres Datum verrate. G. Nach mehrfach erstreckter Frist nahm die Beschwerdeführerin am 21. Februar 2005 Stellung zur Vernehmlassung des Bundesamtes und D-3888/2006 reichte gleichzeitig eine Bescheinigung der DEHAP (Nachfolgeorganisation der HADEP) vom 6. August 2002 zu den Akten. Sie führte insbesondere aus, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Die Ausführungen in der Vernehmlassung, namentlich im Zusammenhang mit der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin, machten die Befangenheit der Vorinstanz deutlich. Zudem wurde ein fachärztliches Gutachten der mittellosen Beschwerdeführerin beantragt und der betreffend das HADEP-Dokument erhobene Fälschungsvorwurf bestritten. Aus der Bescheinigung des Präsidiums der DEHAP vom 6. August 2002 ginge hervor, dass die Beschwerdeführerin für diese Partei verschiedene Dienste geleistet habe; zudem wurde beantragt, es sei mittels der darin erwähnten Telefonnummern die Richtigkeit und Echtheit des Dokuments abzuklären. H. Mit Schreiben vom 29. Mai 2006 teilte der Rechtsvertreter mit, dass er die Beschwerdeführerin nicht mehr vertrete. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG). D-3888/2006 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. In der Beschwerde wird gerügt, die Fragen und Zwischenbemerkungen des Sachbearbeiters des BFM anlässlich der Anhörung vom 24. September 2004 machten deutlich, dass damals alles andere als Objektivität vorgeherrscht hätte und der Sachbearbeiter Partei gewesen sei. Auf die konkrete Situation der Beschwerdeführerin sei nicht eingegan- D-3888/2006 gen beziehungsweise dafür keinerlei Verständnis gezeigt worden. Die Beschwerdeführerin sei behandelt worden, wie wenn sie eine gehörige Ausbildung genossen hätte und mit den hiesigen Verhältnissen vollauf vertraut wäre. Jedes Wort sei auf die Waagschale gelegt und bei Korrekturen beziehungsweise Ergänzungen durch die Beschwerdeführerin sofort erklärt worden, dass es sich um nachträgliche Behauptungen handle, welche bereits deswegen zum Vornherein weder zutreffen würden noch glaubwürdig seien. Auf diese Weise liesse sich wohl fast jedes Asylbegehren beliebig a priori zur Abweisung bringen. Zudem habe die Hilfswerksvertreterin damals schriftlich festgehalten, dass Hinweise auf eine eventuelle geschlechtsspezifische Verfolgung und ein psychotraumatisches Belastungssyndrom (PTS; recte: PTBS) bestünden, und durch ein Frauenteam zu stellende Zusatzfragen angeregt. Diese Feststellungen und Anregungen habe der Befrager aufgrund seiner unbewiesenen Behauptungen offensichtlich stillschweigend unter den Tisch gewischt. Weshalb dessen Gegendarstellung gemäss Datierung bereits einen Tag früher als die Bemerkungen der Hilfswerksvertreterin erfolgt sei, bleibe einstweilen dahingestellt. Der befangene Befrager würde darin einfach alle Einwände bestreiten und in Ziffer 2, Satz 2, knallhart behaupten: "Die GS ist m.E. kerngesund." Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin in langen Gesprächen mit dem Rechtsvertreter alles andere als einen kerngesunden Eindruck hinterlassen. Vielmehr sei sie krank, eingeschüchtert, habe Angst und körperliche Wehen (ständiges Kopfweh) und Depressionen. Seit dem 11. Oktober 2004 sei sie denn auch in ärztlicher Behandlung, nachdem ihr nach der Einreise nicht gestattet worden sei, sich mit einem Arzt in Verbindung zu setzen. Bei der Anhörung vom 24. September 2004 sei es der Beschwerdeführerin nach wie vor gesundheitlich sehr schlecht gegangen, genau gleich wie bei der ersten Befragung. Bereits aus diesem Grund sei die Anhörung zu wiederholen, und zwar wenn immer möglich durch einen anderen Befrager. 5. 5.1 Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 32 und 49 VwVG). Dabei muss sie die für das Verfahren von Amtes wegen erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. ALFRED D-3888/2006 KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 268). 5.2 Die Beschwerdeführerin erwähnte bereits anlässlich der Erstbefragung, dass sie im Zusammenhang mit ihrem ausgebürgerten Bruder von der Polizei unter Druck gesetzt worden und diese auch nachts zu ihr nach Hause gekommen sei, so beispielsweise im Frühjahr 2003 und letztmals im Herbst jenes Jahres. Als Frau habe sie Angst gehabt, und ihre Eltern seien schon alt gewesen. Es habe sich jeweils um zwei nichtuniformierte Polizisten gehandelt. Diese hätten sie angeschrien und beschimpft. Diese Vorbringen bestätigte sie anlässlich der Anhörung vom 24. September 2004 und erwähnte dort im Gegensatz zu ihren bisherigen Aussagen erstmals einen Vorfall, welcher sich etwa zwei Monate vor ihrer Ausreise, mithin Anfang Juli 2004, zugetragen habe: Damals sei sie nachts von den Polizisten eingeschüchtert und geschlagen worden; sie hätten ihr einen Fusstritt verpasst, und sie sei vom Sofa auf den Boden gefallen; seither leide sie an Kopfschmerzen und Augenbeschwerden. Auf Vorhalt hin erklärte sie, sie hätte anlässlich der Erstbefragung wegen ständiger Kopfschmerzen vergessen, diesen Vorfall zu erzählen, und sie würde seit einiger Zeit an Gedächtnisschwäche leiden. Sie habe bereits in der Türkei - erstmals im zweiten Monat des Jahres 2003 - wegen der steten Angst und der Kopfschmerzen einen Arzt aufgesucht; zusätzlich sei sie zu einem Psychiater in Behandlung geschickt worden. Der Arzt habe gesagt, dass sie in Angst versetzt und dadurch psychisch beeinflusst worden sei. Dies sei vom Psychiater bestätigt worden. Letztmals habe sie sich etwa einen Monat vor ihrer Ausreise in ärztlicher und psychiatrischer Behandlung befunden. Die Angstzustände hätten einige Zeit vor dem zweiten Monat des Jahres 2003 begonnen, als sie - im Gegensatz zu den früheren Vorfällen - bereits kurz nach dem Polizeibesuch krank geworden sei. Im Weiteren nannte sie auch die Namen des Arztes und des Psychiaters und erklärte sich bereit, über ihre Angehörigen Arztzeugnisse zu beschaffen (vgl. A1/9, S. 4-5; A10/12, S. 5 ff.). Trotz der mehrfachen, von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Verfolgungsvorbringen gemachten Hinweise auf ihre gesundheitliche Situation ging der Befrager darauf anlässlich der Anhörung vom 24. September 2004 nicht ein, bis sich die Hilfswerksvertreterin erstmals nach dem Grund des Arztbesuchs in der Türkei erkundigte. In der Folge fragte der Befrager nach einer allfälligen Spezialisierung des Arztes, Datum des letzten Arztbesuchs, Diagnose, Namen und Adres- D-3888/2006 se der Ärzte und machte die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass der Beweiswert nachträglich erstellter Arztzeugnisse gering sei. 5.3 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Nach der nach wie vor Gültigkeit beanspruchenden Rechtsprechung der ARK ist eine Verfolgung dann geschlechtsspezifisch im Sinne dieser Norm, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5a und b S. 16 ff.); die Vorschrift von Art. 6 AsylV 1 ist sodann von den Asylbehörden von Amtes wegen zu beachten (vgl. a.a.O., E. 5c S. 19 f.). Angesichts der erwähnten Schilderungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 24. September 2004 erweist sich die abschliessende Bemerkung der Hilfswerksvertreterin, es würden Hinweise auf eine eventuelle geschlechtsspezifische Verfolgung und PTBS vorliegen, und die Anregung von durch ein Frauenteam zu stellenden Zusatzfragen nicht unbegründet. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der acht Tage vorher erfolgten Erstbefragung keine gesundheitlichen Probleme erwähnte. Jedenfalls wären nach Abschluss der Anhörung vom 24. September 2004 in dieser Hinsicht durch die Vorinstanz, gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz, weitere Abklärungen angezeigt gewesen. Demgegenüber befremdet auch in diesem Punkt die durch den Befrager am selben Tag verfasste "Gegendarstellung" zu den Bemerkungen der Hilfswerksvertreterin. Darin hielt dieser wörtlich Folgendes fest: "1. Es gab unter keinen Titeln Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung. 2. Es gab auch keine Hinweise auf PTS (recte: PTBS). Die GS verwechselt die Diagnosen zwischen dem Normalarzt und dem Psychiater, welche sie angeblich aufgesucht hat (vgl. A11, S. 7 und 8). Die GS ist m.E. kerngesund. 3. Die GS will einfach davon profitieren, dass sowohl ihr Bruder als auch ihre Schwester in der Schweiz eine Aufenthaltsberechtigung haben." Dabei handelt es sich um eine antizipierte Beweiswürdigung, welche in jenem Stadium des Verfahrens verfehlt war und von Voreingenommenheit des Befragers zeugt, welche auch bei weiteren Passagen des Protokolls vom 24. September 2004 durchscheint. Dafür, dass unter den gegebenen Umständen die lediglich sechs Tage D-3888/2006 später erfolgte instanzabschliessende Verfügung des Bundesamtes verfrüht erfolgt ist, spricht auch das auf Beschwerdeebene eingereichte ärztliche Zeugnis vom 28. Oktober 2004, wonach sich die Beschwerdeführerin seit dem 11. Oktober 2004 wegen Depressionen und Spannungskopfschmerzen in regelmässiger Kontrolle befindet. 5.4 Aufgrund der bisherigen Erwägungen lässt sich nicht ausschliessen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt wurde und im Falle einer Rückkehr begründete Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG hat. Der Sachverhalt erweist sich als nicht genügend abgeklärt, es bleiben zu viele Fragen offen. Um die Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr abzuschätzen, ist es demnach unabdingbar, den Sachverhalt bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen und psychischen Probleme und deren Hintergrund näher abzuklären. Eine ergänzende Anhörung durch ein Frauenteam und allenfalls weitere Abklärungen erscheinen im vorliegenden Fall notwendig. 6. Die asylrechtliche Beschwerde ist vom Grundsatz her reformatorisch ausgestaltet. Die Kassation eines materiellen Entscheides der Vorinstanz kommt nur ausnahmsweise in Frage, etwa wenn sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid auf einen ungenügend erstellten Sachverhalt stützt (Art. 61 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG; vgl. KÖLZ/HÄNER a.a.O., RZ 694). Der Untersuchungsgrundsatz gehört dabei zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Er bedeutet, dass die Behörde gehalten ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Somit kann sich die entscheidende Behörde trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen der Gesuchsteller zu würdigen und die angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich aufdrängen, wenn auf Grund der Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten weiter bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes D-3888/2006 wegen beseitigt werden können (vgl. EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). 7. Aufgrund der voranstehenden Erwägungen ist ein reformatorischer Entscheid durch das Bundesverwaltungsgericht angesichts des mangelhaft festgestellten Sachverhalts nicht angezeigt. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als damit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Die angefochtene Verfügung vom 30. September 2004 ist demnach aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Abklärung des Sachverhalts (allfällige sexuelle Übergriffe und deren Asylrelevanz, allfällige Abklärungen bezüglich Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beziehungsweise Abklärung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges) und zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG). Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen und Anträge in der Beschwerde und in der Replik einzugehen. 8. Die Beschwerde wird mithin gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird somit gegenstandslos. 9.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin mit ihren Hauptbegehren durchgedrungen. Laut Art. 9 VGKE umfassen die Kosten der Vertretung das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung (Bst. a), den Ersatz von Auslagen (Bst. b) und den Ersatz der Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde (Bst. c). Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen D-3888/2006 Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 VGKE). Die mittlerweile nicht mehr vertretene Beschwerdeführerin hat keine Kostennote zu den Akten reichen lassen. Auf die Nachreichung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, nachdem sich der notwendige Vertretungsaufwand zuverlässig abschätzen lässt. Die Parteientschädigung wird von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 700.-- (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt und ist der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) D-3888/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des BFM vom 30. September 2004 wird aufgehoben. Die Akten werden zur Weiterführung des Asylverfahrens an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 700.-- (ink. Ausgaben und MwSt) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: HADEP-Formular, DEHAP-Schreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 13

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