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Bundesverwaltungsgericht 02.11.2009 D-3886/2009

2. November 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,706 Wörter·~34 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-3886/2009/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 . November 2009 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. A._______, geboren angeblich am _______, Côte d'Ivoire, vertreten durch Isler Necmettin, Caritas Schweiz, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Juni 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3886/2009 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Côte d'Ivoire mit letztem Wohnsitz in (...), verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 8. September 2008 auf dem Luftweg und reiste tags darauf illegal über den Flughafen Genf in die Schweiz ein. Am 10. September 2008 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) ein Asylgesuch, wurde dort am 23. September 2008 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugeteilt. Aufgrund seiner Angaben wurde der Beschwerdeführer als unbegleiteter Minderjähriger qualifiziert, und es wurde ihm im Anschluss an die Kantonszuteilung eine Vertrauensperson zugewiesen. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 3. Juni 2009 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Abwesenheit seiner Vertrauensperson ausführlich zu seinen Asylgründen an. Am Ende der Anhörung gewährte ihm das BFM ausserdem das rechtliche Gehör zur Feststellung, wonach die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit als unglaubhaft erachtet werde. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Leben im Heimatland sei beschwerlich gewesen. Sein Vater sei seit dem Jahr 2003 verschollen, seine Mutter und Schwester seien beide im Jahr 2005 oder 2006 verstorben. In der Folge habe er seinen Lebensunterhalt als Schuhputzer bestritten. Als Obdachloser ohne Identitätspapiere sei er mehrmals vorübergehend auf dem Polizeiposten festgehalten worden. Eines Tages habe er R., den Besitzer eines Schuhladens, kennengelernt. Er habe diesem einige Zeit lang im Geschäft geholfen und im Gegenzug Geld oder Nahrungsmittel erhalten. R. habe jedoch von ihm verlangt, seinen Marihuana-Konsum einzustellen. Als er diesem Wunsch nicht nachgekommen sei, habe R. ihn weggeschickt. In der Folge habe er vor der Moschee als Schuhputzer gearbeitet. Ungefähr einen Monat später sei R. dort vorbeigekommen und habe ihn gesehen. R. habe erneut Mitleid mit ihm gehabt und ihn wiederum in sein Geschäft mitgenommen. Daraufhin habe er R. über ein Jahr lang in dessen Geschäft geholfen. Schliesslich habe R. ihm gesagt, er würde ihm helfen und ihn an einen anderen Ort schicken. R. habe seine Reise in die Schweiz organisiert und finanziert. Eine Drittperson habe ihn auf der Reise in die Schweiz begleitet und alle Reiseformalitäten für ihn erledigt. D-3886/2009 A.c Der Beschwerdeführer reichte weder Identitätspapiere noch Beweismittel zur Sache zu den Akten. B. Das BFM trat auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. Juni 2009 – eröffnet am 10. Juni 2009 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. Juni 2009 liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, das Protokoll der Anhörung vom 3. Juni 2009 sei aus dem Recht zu weisen und die Vorinstanz sei anzuweisen, eine Anhörung im Beisein der Vertrauensperson durchzuführen, eventuell sei er infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 25. September 2008, ein Faxschreiben des BFM an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2009 i. S. N 515 878 (beides in Kopie) sowie eine Unterstützungsbestätigung der Caritas (...) vom 15. Juni 2009 bei. D. Der Instruktionsrichter verzichtete mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2009 antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gut. E. Mit Eingabe vom 25. Juni 2009 liess der Beschwerdeführer ein Schreiben der Caritas Schweiz an das BFM vom 18. Juni 2009 (Kopie) zu den Akten reichen. F. In der Vernehmlassung vom 13. Juli 2009 hielt die Vorinstanz vollum- D-3886/2009 fänglich an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers replizierte darauf mit Eingabe vom 31. Juli 2009, wobei er an den eingangs gestellten Begehren festhielt. Der Replik lagen ein Schreiben des BFM vom 1. Juli 2009 sowie ein Schreiben der Caritas Schweiz vom 15. Juli 2009 (Kopien) bei. H. Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 20. August 2009 eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des Nichteintretenstatbestandes einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung demzufolge aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Allerdings hat der Gesetzgeber mit dem am 1. Januar 2007 D-3886/2009 in Kraft getretenen Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG faktisch ein Summarverfahren geschaffen, in welchem - unter anderem - über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8, insbesondere E. 5.6.5 S. 90 f.). Daraus folgt, dass im Beschwerdeverfahren auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1). Ebenfalls nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet indessen keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c). 3.2 Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist mit Rücksicht auf die Zielsetzung der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzesänderung in einem engen Sinn zu verstehen. Er umfasst diejenigen Dokumente, welche sowohl eine zweifelsfreie Identi- D-3886/2009 fizierung des Asylgesuchstellers als auch dessen Rückschaffung ins Heimat- oder Herkunftsland ohne (grossen) administrativen Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen genügen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten. Allgemein sollen von der neuen Formulierung insbesondere jene Ausweise erfasst werden, die primär zum Zweck des Identitätsnachweises durch die heimatlichen Behörden ausgestellt worden sind, da nur in diesem Fall sichergestellt ist, dass vor der Ausstellung des Dokuments eine Identitätsüberprüfung erfolgte (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/8 E. 4-6). 3.3 Der unveränderte Begriff der "entschuldbaren Gründe" im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ist im Sinne der Praxis zum bisherigen Recht zu verstehen (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2, EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.). 3.4 Nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden Identitätspapiere, sondern auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und des zulässigen Prüfungsumfangs wurde mit der Neuformulierung des Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit eine Verschärfung beabsichtigt. Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. dazu auch oben E. 1.3). Einzutreten ist auf das Asylgesuch dann, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist auf das Asylgesuch nicht einzutreten, wenn auf Grund einer ebenso summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben. Kann auf Grund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, so ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer, im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/8 E. 3-5). D-3886/2009 4. 4.1 Die Vorinstanz brachte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen vor, es lägen keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung von Identitäts- oder Reisepapieren vor. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Reiseumständen seien widersprüchlich, unsubstanziiert und erfahrungswidrig ausgefallen. Es sei davon auszugehen, dass er entgegen seinen Angaben über ein Reisedokument verfüge, welches er den Asylbehörden absichtlich vorenthalte. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe sein Heimatland infolge der dort herrschenden, schwierigen Lebensbedingungen verlassen. Seinen Vorbringen fehle offensichtlich jegliche Asylrelevanz, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und auf das Asylgesuch im Ergebnis nicht einzutreten sei. Zur Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das BFM insbesondere aus, der Vollzug ins Heimatland des Beschwerdeführers sei grundsätzlich zumutbar, da dort – namentlich in der Region Abidjan – keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Es sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit sei zu bezweifeln. Zwar sei der Beschwerdeführer im September 2008 mit dem Vermerk "Minderjährigkeit unbestimmt" dem Kanton zugewiesen worden, worauf ihm eine Vertrauensperson zur Seite gestellt worden sei. Im Verlauf des weiteren Verfahrens habe sich jedoch gezeigt, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers unwahrscheinlich sei. Er habe ohne glaubhafte Begründung keine Identitäts- oder Reisepapiere abgegeben. Er habe auch keinerlei Anstrengungen unternommen, um seinen Geburtsschein zu beschaffen. Sein Verhalten und Benehmen sowie sein Äusseres entsprächen demjenigen einer erwachsenen Person. Er habe ausserdem im Zusammenhang mit seinem Alter widersprüchliche Angaben gemacht. Aufgrund dieser Erwägungen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht minderjährig sei. Die Angaben des Beschwerdeführers zum angeblich fehlenden Beziehungsnetz im Heimatland seien ebenfalls zu bezweifeln, und es sei entgegen seinen Aussagen davon auszugehen, dass er in Abidjan über Verwandte und Bekannte verfüge. Im Übrigen stehe aufgrund der Aktenlage fest, dass der Beschwerdeführer über ein hohes Mass an Selbständigkeit und Überlebensfähigkeit verfüge. Der Drogenkonsum des Beschwerdeführers stehe der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Das BFM wies schliesslich darauf hin, dass das öffentliche Interesse der Schweiz an einem schnellen Vollzug der Wegweisung das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an D-3886/2009 einer verlängerten Ausreisefrist überwiege, da er sich in der Schweiz kriminell betätigt habe. Demzufolge werde ihm trotz der längeren Verfahrensdauer keine 30-tägige Ausreisefrist gewährt. 4.2 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, die vorinstanzliche Verfügung sei in Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ergangen, da die Anhörung zu den Asylgründen vom 3. Juni 2009 in Abwesenheit seiner Vertrauensperson erfolgt sei. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sei am 25. September 2008 vom Kanton (...) zur Vertrauensperson des unbegleiteten, minderjährigen Beschwerdeführers ernannt worden. In der Folge habe er am 27. Mai 2009 eine Vorladung für die Anhörung des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2009 erhalten. Er habe das BFM umgehend um eine Verschiebung des Termins ersucht, da er am selben Tag – ebenfalls als Vertrauensperson – bereits an einer anderen, vom BFM festgesetzten Anhörung in Sachen N (...) habe teilnehmen wollen und kurzfristig keine Vertretung habe organisieren können. Das BFM habe ihm indessen mitgeteilt, diesem Wunsch könne nicht entsprochen werden, da der Dolmetscher für die Anhörung des Beschwerdeführers bereits aufgeboten worden sei. Das BFM habe ihn mit diesem Vorgehen daran gehindert, die Kernaufgabe einer Vertrauensperson (Teilnahme an der Anhörung) zu erfüllen. Die Vorladung für die Anhörung sei nämlich im vorliegenden Fall viel zu kurzfristig erfolgt: Der Rechtsvertreter habe die Vorladung lediglich drei Arbeitstage im Voraus erhalten. Dies entspreche nicht einmal der gesetzlich geregelten Frist von mindestens fünf Arbeitstagen, welche gemäss Art. 25 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) bei der Vorladung von Hilfswerksvertretern – welchen keine Parteirechte zustünden – zu beachten sei. Das BFM hätte vor einer derart kurzfristigen Ansetzung des Termins unbedingt Rücksprache mit der Vertrauensperson nehmen müssen, da deren Verfügbarkeit nicht vorausgesetzt werden könne. Es sei zu beachten, dass der Zeitaufwand für die Begleitung von minderjährigen Asylsuchenden erheblich gestiegen sei, seit die Anhörungen nicht mehr kantonal erfolgten, sondern entweder in Bern oder in den Empfangszentren durchgeführt würden. Eine Anhörung (inkl. An- und Rückreise) könne nun faktisch leicht den ganzen Arbeitstag in Anspruch nehmen. In der Regel werde daher versucht, mit Hilfe der lokalen Rechtsberatungsstellen eine Vertretung zu organisieren. Im vorliegenden Fall sei das Vorgehen des BFM besonders stossend, da die Vorinstanz gewusst habe, dass der Rechtsvertreter bereits für eine andere Anhörung, wel- D-3886/2009 che für denselben Tag in Bern angesetzt worden sei, seine Teilnahme als Vertrauensperson angekündigt habe. Er habe sich bemüht, eine Vertretung zu organisieren, habe innert der kurzen Frist jedoch keine geeignete Person gefunden. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt worden sei. Daher dürfe auf die Anhörung vom 3. Juni 2009 nicht abgestellt werden. Die angefochtene Verfügung sei zu kassieren, und das BFM sei anzuweisen, die (erneute) Anhörung so anzusetzen, dass die Vertrauensperson beziehungsweise eine von ihr substituierte Person daran teilnehmen könne. In der Beschwerde wird weiter vorgebracht, es sei eigenartig, dass das BFM zwar vorbringe, es bestünden Zweifel am Alter des Beschwerdeführers, das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum im Rubrum der angefochtenen Verfügung jedoch gleichzeitig nicht angepasst worden sei. Ausserdem sei betreffend die Frage des Alters des Beschwerdeführers festzustellen, dass das BFM vor der Anhörung vom 3. Juni 2009 offenbar auch noch von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen sei. Bezeichnenderweise sei der Vertrauensperson eine Vorladung für die Anhörung zugestellt worden. Im Übrigen sei auch die angefochtene Verfügung der Vertrauensperson eröffnet worden; diese habe nicht lediglich eine Informationskopie erhalten. Das BFM sei somit offenbar gestützt auf die Anhörung vom 3. Juni 2009 zur Annahme gelangt, der Beschwerdeführer sei volljährig. Diese Anhörung habe jedoch in Abwesenheit der Vertrauensperson stattgefunden. Die Schlussfolgerung des BFM, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, basiere somit auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und sei daher unhaltbar. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass bei Minderjährigen eine am Kindeswohl orientierte Prüfung der Vollzugshindernisse zu erfolgen habe, was vorliegend unterblieben sei. Das BFM habe weder abgeklärt, ob sich im Heimatland des Beschwerdeführers erziehungsberechtigte Personen aufhielten, noch ob dort allenfalls eine für Minderjährige zuständige Organisation vorhanden sei. 4.3 In seiner Vernehmlassung kritisiert das BFM zunächst, es sei nicht klar, welche Funktion/-en die Vertrauensperson des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren effektiv wahrnehme. Der im Beschwerdeverfahren eingereichten Vollmacht zufolge übe die Vertrauensperson gleichzeitig die Funktion eines mandatierten Rechtsvertreters aus. D-3886/2009 Nach Ansicht des BFM müsse zwischen diesen beiden Mandaten indessen unterschieden werden. Die fragliche Vollmacht vom 25. September 2008 habe sich im Zeitpunkt, als die Einladung zur Anhörung erfolgt sei, noch nicht in den Akten befunden; das BFM habe erst auf Vernehmlassungsstufe davon Kenntnis erhalten. Da sich die Vertrauensperson in der Beschwerde jedoch selbst als Vertrauensperson bezeichne, gehe das BFM davon aus, dass sie lediglich ihren gesetzlichen Auftrag als rechtskundige Vertrauensperson für die Dauer des Asylverfahrens erfülle und kein eigentliches Mandatsverhältnis im Sinne eines Auftrags zur Rechtsvertretung bestehe. Im Weiteren sei festzustellen, dass die Vertrauensperson die Kopie der Vorladung zur Anhörung vom 3. Juni 2009 am 27. Mai 2009 erhalten habe. Nach Rechnung des BFM sei die Information somit fünf oder – den Tag der Anhörung mitgezählt – sogar sechs Arbeitstage im Voraus erfolgt, was als angemessen zu erachten sei. Zwar treffe es zu, dass das BFM vom anderweitigen Anhörungstermin der Vertrauensperson in Bern gewusst habe. Es wäre jedoch Sache der Vertrauensperson gewesen, im Verhinderungsfall allenfalls eine Vertretung zu organisieren. Vorliegend sei die Vertrauensperson ja angemessen vorausinformiert worden und verfüge über die notwendigen Kontakte. Das BFM habe sich unter anderem deshalb veranlasst gesehen, am bereits festgesetzten Anhörungstermin festzuhalten, weil es sehr schwierig sei, einen Dolmetscher für die Sprache Dioula zu finden. Hätte der Anhörungstermin verschoben werden müssen, hätte dies mutmasslich eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens zur Folge gehabt. Dies habe man unbedingt vermeiden wollen, nicht zuletzt mit Blick auf die kriminellen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz. Betreffend das Alter des Beschwerdeführers habe sich das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich geäussert. Es sei von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Diese Schlussfolgerung gelte unabhängig von der Tatsache, dass die Originalverfügung nicht dem Beschwerdeführer, sondern der Vertrauensperson zugestellt und das Geburtsdatum nicht abgeändert, sondern lediglich die Formulierung "angeblich geboren am" verwendet worden sei. 4.4 In der Replik wird entgegnet, der Vertreter des Beschwerdeführers sei diesem vom Kanton (...) als Vertrauensperson im Sinne von Art. 17 Abs. 3 AsylG beigeordnet worden, allerdings formlos. Das kantonale Departement Gesundheit und Soziales habe die Caritas (...) mit der Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden betraut. Im Rahmen dieses Leistungsauftrages sei die Caritas (...) auch für die Wahrung D-3886/2009 der Rechte von unbegleiteten, minderjährigen Asylsuchenden zuständig. Die Caritas (...) wiederum habe diese Aufgabe an die Caritas Schweiz delegiert. Zwischen der Caritas (...) und der zuständigen Vormundschaftsbehörde bestehe eine mündliche Vereinbarung dahingehend, dass die Caritas Schweiz, in der Person des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, als Vertrauensperson und gegebenenfalls später auch als Beistand oder Vormund für unbegleitete, minderjährige Asylsuchende fungiere. Offensichtlich habe das BFM vom kantonalen Amt für Migration denn auch eine entsprechende Meldung erhalten, da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ansonsten kaum als "Vertrauensperson" die Vorladung zur Anhörung vom 3. Juni 2009 erhalten hätte. Da jedoch, wie erwähnt, die Beiordnung als Vertrauensperson ohne förmliche Verfügung erfolgt sei, habe sich die Vertrauensperson überdies als Rechtsvertreter bevollmächtigen lassen. Dieses Vorgehen habe unter anderem den Vorteil, dass die asylsuchende Person auch nach Erreichen der Volljährigkeit nahtlos weiter vertreten sei. Die Bevollmächtigung als Rechtsvertreter ändere nichts daran, dass der Rechtsvertreter vorliegend gleichzeitig die Funktion der Vertrauensperson ausübe. Die Tatsache, dass sich die Vollmacht vom 25. September 2008 nicht in den vorinstanzlichen Akten befunden habe, als die Vorladung für die Anhörung verschickt worden sei, spiele deshalb keine Rolle. Gemäss Rechtsprechung (Verweis auf EMARK 2003 Nr. 1 sowie EMARK 2006 Nr. 14) müsse die Vertrauensperson entweder die Rechtsvertretung sicherstellen oder diese selber wahrnehmen. Mit Blick darauf sei die Bemerkung der Vorinstanz, wonach sie davon ausgehe, dass der vorliegende Rechtsvertreter in keinem persönlichen Mandatsverhältnis im Sinne einer Rechtsvertretung des Beschwerdeführers stehe, sondern einzig ihren gesetzlichen Auftrag als rechtskundige Vertrauensperson für die Dauer des Asylverfahrens erfülle, nicht nachvollziehbar und im Übrigen für die Frage der rechtzeitigen Vorladung unerheblich. Die Vorinstanz vertrete die Auffassung, die Vorladung zur Anhörung vom 3. Juni 2009 sei eine Woche im Voraus zugestellt worden, was angemessen sei. Die Vorinstanz verkenne dabei die Regelung von Art. 20 VwVG, wonach eine Frist an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen beginne. Ausserdem dürften im vorliegenden Fall nur die Arbeitstage berücksichtigt werden, da das Organisieren einer Substitution nur an solchen möglich sei. Werde die Berechnung auf diese Weise gemacht, ergebe sich, dass die Anhörung am vierten Arbeitstag stattgefunden habe. Eine Vertretung hätte unter diesen Umständen innerhalb von drei Arbeitstagen organisiert werden müssen, was trotz entsprechender D-3886/2009 Bemühungen nicht möglich gewesen sei. In der Zwischenzeit habe das Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) der Caritas Schweiz mündlich eine Vorladungsfrist von 14 Tagen zugesichert. Das BFM habe sich in seinem Schreiben vom 1. Juli 2009 allgemein bereit erklärt, die Anhörungstermine generell möglichst frühzeitig anzusetzen und vorgängig mit der Vertrauensperson Kontakt aufzunehmen. Das BFM habe geltend gemacht, die kurze Vorladungsfrist sei im vorliegenden Fall unter anderem deshalb erfolgt, weil das Verfahren als dringlich angesehen werde, da der Beschwerdeführer verdächtigt werde, im Drogenhandel tätig zu sein. Diese Begründung sei indessen offensichtlich vorgeschoben; denn aus den Akten sei ersichtlich, dass das BFM bereits seit Februar 2009 im Besitz der entsprechenden Unterlagen (Ausgrenzungsverfügung, Akten der Kantonspolizei) gewesen sei. Trotz der angeblichen Dringlichkeit habe die Vorinstanz dann mit der Durchführung der Anhörung bis im Juni 2009 zugewartet. Das Argument, wonach die Anhörung nicht habe verschoben werden können, weil Dolmetscher für die Sprache Dioula rar seien, überzeuge ebenfalls nicht. Sollten diese Dolmetscher tatsächlich nur so schwer verfügbar sein, so erstaune es, dass das BFM den Dolmetscher im vorliegenden Fall so kurzfristig habe organisieren können. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wirft an dieser Stelle die Frage auf, ob das Anhörungsdatum mit dem Dolmetscher eventuell schon viel früher vereinbart, dies der Vertrauensperson jedoch nicht umgehend mitgeteilt worden sei. Aus den Ausführungen des BFM in seiner Vernehmlassung gehe hervor, dass die Vorinstanz angeblich gewusst habe, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 3. Juni 2009 – ebenfalls als Vertrauensperson – bereits zu einer anderen Anhörung, und zwar in Bern, vorgeladen worden sei. Bei dieser Sachlage erscheine die Vorladung für die Anhörung in (...) geradezu stossend. Das BFM sei offenbar der Auffassung, dass die Anwesenheit der Vertrauensperson bei der Anhörung nicht unbedingt notwendig sei und diese sich ohne weiteres vertreten lassen könne. Das BFM verkenne dabei den Sinn und Zweck der Beiordnung einer Vertrauensperson. Im Übrigen dürfe für die Beantwortung der Frage, ob eine angemessene Vorladungsfrist eingehalten worden sei, entgegen der vom BFM vertretenen Meinung nicht darauf abgestellt werden, wie gut die Vertrauensperson vernetzt sei. In Bezug auf die Frage des Alters des Beschwerdeführers wird in der Replik auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. D-3886/2009 5. Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob das BFM durch die relativ kurzfristige Vorladung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zur Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG und der darauffolgenden Weigerung, diesen Termin zu verschieben, einen formellen Verfahrensmangel verursacht hat, welcher eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung rechtfertigen könnte. 5.1 Vorab ist mit Blick auf die Akten festzustellen, dass es sich beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zweifellos um dessen Vertrauensperson im Sinne von Art. 17 Abs. 3 AsylG handelt. Dies wird vom BFM auch nicht bestritten. Das BFM scheint sich aber daran zu stören, dass die Vertrauensperson des Beschwerdeführers gleichzeitig dessen Rechtsvertreter ist. Für die vorstehend formulierte Fragestellung ist es indessen irrelevant, ob die Vertrauensperson des Beschwerdeführers gleichzeitig auch dessen privatrechtlich mandatierter Rechtsvertreter ist und ob das BFM im Zeitpunkt der Zustellung der Vorladung zur Anhörung Kenntnis von der entsprechenden Vollmacht hatte oder nicht. Die diesbezüglichen Ausführungen des BFM in seiner Vernehmlassung sind daher unbehelflich. Im Übrigen ist grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, dass die einem unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden gestützt auf öffentliches Recht von Amtes wegen beigeordnete Vertrauensperson gleichzeitig als dessen privatrechtlich mandatierter Rechtsvertreter fungiert. Die beiden Funktionen schliessen einander nicht etwa aus, sondern ergänzen sich vielmehr. Wie in der Replik zu Recht dargelegt wird, kann durch eine solche Vorgehensweise beispielsweise vermieden werden, dass die minderjährige Person bei Erreichen der Volljährigkeit im Asylverfahren vorübergehend ohne rechtskundige Vertretung dasteht. Es kann auch aus anderen Gründen sinnvoll sein, die Vertrauensperson als Rechtsvertreter zu bevollmächtigen, zumal sich die Funktion der Vertrauensperson im Sinne von Art. 17 Abs. 3 AsylG im Wesentlichen darin erschöpft, den unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden im Asylverfahren zu begleiten und zu unterstützen, während ihr in Verfahren aus anderen Rechtsgebieten (zu denken ist dabei insbesondere an strafoder zivilrechtliche Verfahren) grundsätzlich keinerlei Befugnisse zukommen. 5.2 Die heute in Art. 17 Abs. 3 AsylG statuierte Verpflichtung, einem unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden eine Vertrauensperson beizuordnen, ergibt sich aus den Grundsätzen der Achtung des Kin- D-3886/2009 deswohls (Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107], Art. 11 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), der Rechtsgleichheit sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 8 und Art. 29 BV) und soll der speziellen Situation der Minderjährigen im Asylverfahren Rechnung tragen (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 14 E. 4.1 S. 149, mit weiteren Hinweisen). Anspruch auf Beiordnung einer Vertrauensperson haben somit einzig unbegleitete minderjährige Asylsuchende. Die Frage der Minderjährigkeit ist vorfrageweise (das heisst vor der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen) zu prüfen, wobei bei der Beurteilung namentlich folgende Kriterien zur Anwendung kommen: Abgabe von Identitätspapieren (hoher Beweiswert), Knochenalteranalysen (beschränkter Beweiswert), Erscheinungsbild (kaum praktische Bedeutung) sowie Parteiauskünfte der betreffenden Person (freie Glaubhaftigkeitsprüfung; vgl. zum Ganzen EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.1 – 6.4 S. 210 ff.). Die asylsuchende Person trägt dabei die Beweislast dafür, dass die geltend gemachte Minderjährigkeit zumindest glaubhaft gemacht wird, und muss gegebenenfalls die Folgen der Beweislosigkeit tragen (vgl. EMARK 2001 Nr. 23; 2004 Nr. 30). Aber selbst wenn das BFM im Rahmen der vorfrageweisen Prüfung der Minderjährigkeit zum Schluss kommt, diese sei unglaubhaft, so kann es im Einzelfall dennoch angezeigt sein, die für unbegleitete Minderjährige geltenden Verfahrensgarantien (u.a. Beiordnung einer Vertrauensperson) einzuhalten; denn wenn aufgrund des Ergebnisses der vorfrageweisen Prüfung der Minderjährigkeit keine Vertrauensperson beigeordnet wird, die Minderjährigkeit aber nachträglich (im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens oder im Beschwerdeverfahren) glaubhaft gemacht werden kann, hätte dies die Kassation des vorinstanzlichen Entscheids wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zur Folge (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.5 S. 214, mit weiteren Hinweisen). 5.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass das BFM im Vorfeld der einlässlichen Anhörung an der Altersangabe des Beschwerdeführers zweifelte, ihm jedoch – im Einklang mit dem vorstehend beschriebenen Vorgehen – vorsorglich eine Vertrauensperson beiordnete. Nach erfolgter Anhörung kam das BFM zum Schluss, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine angebliche Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung an. Dabei ist vorab darauf hinzuweisen, dass es nicht im Widerspruch zu den in EMARK 1998 Nr. 13 entwickelten D-3886/2009 Grundsätzen zum Schutz von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden steht, wenn sich die Beurteilung der Frage der Minderjährigkeit auf Angaben stützt, welche in Abwesenheit der Vertrauensperson erhältlich gemacht werden; denn es handelt sich bei den für die Beurteilung des Alters relevanten Fragen in der Regel um sehr einfache und klare Fragen, weshalb – selbst wenn die betreffende Person tatsächlich minderjährig sein sollte – die Gefahr einer altersbedingten Überforderung ohne weiteres ausgeschlossen werden kann. Der Antrag in der Beschwerde, wonach das Protokoll der Asylanhörung aus dem Recht zu weisen sei, erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. In Übereinstimmung mit der Auffassung des BFM ist die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers insbesondere deshalb als unglaubhaft zu erachten, weil er bis heute keine Reiseoder Identitätspapiere abgegeben hat, welche sein Alter belegen könnten. Er hat für diese Unterlassung ausserdem keine entschuldbaren Gründe geliefert (vgl. dazu auch nachstehend unter E. 6.2). Der Beschwerdeführer reichte auch keine anderweitigen Unterlagen ein, welche allenfalls geeignet wären, sein Alter zu belegen (wie beispielsweise ein Geburtsschein). Im Weiteren hat er widersprüchliche Aussagen zum Zeitpunkt des Todes seiner Mutter und zu seinem Alter in diesem Zeitpunkt sowie zum Zeitpunkt seines Weggangs von Abobo beziehungsweise zu seinem Alter zu diesem Zeitpunkt gemacht (vgl. dazu die zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung). Die Vorinstanz ist daher im Ergebnis zu Recht von der Beweislosigkeit und damit Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit ausgegangen. Auf Beschwerdeebene wird nichts vorgebracht, was die behauptete Minderjährigkeit nachträglich als glaubhaft erscheinen lassen könnte. Der Beschwerdeführer ist demnach entgegen seinen Beteuerungen als volljährig zu erachten. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit nach der Befragung in der Empfangsstelle unbewiesen geblieben ist und von ihm auch im weiteren Verlauf des Asylverfahrens nicht glaubhaft gemacht worden ist. Es ist deshalb im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, dass die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen in Abwesenheit der Vertrauensperson durchgeführt worden ist. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung zu kassieren und die Sache zur Durchführung einer erneuten Anhörung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb die entsprechenden Anträge abzuweisen sind. D-3886/2009 5.5 Dem Beschwerdeführer ist aber immerhin insofern beizupflichten, dass das BFM die Vertrauensperson im vorliegenden Fall grundsätzlich zu kurzfristig über den Termin der Direktanhörung informiert und zu Unrecht die beantragte Terminverschiebung verweigert hat. Eine Vorladungsfrist von lediglich drei vollen Arbeitstagen erscheint mit Blick auf die vorliegende Aktenlage als vollkommen unsachgerecht respektive unangemessen, zumal für eine derart kurze Vorladungsfrist entgegen der vom BFM geäusserten Auffassung keine überzeugenden, sachlichen Gründe beziehungsweise keine überwiegenden öffentlichen Interessen bestanden. Das Vorgehen des BFM im vorliegenden Fall muss daher als in hohem Masse stossend bezeichnet werden. Es bleibt indessen im vorliegenden konkreten Fall rechtlich ohne Konsequenzen, weil es dem Beschwerdeführer im Verlaufe des Asylverfahrens nicht gelungen ist, die von ihm behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Erfreulicherweise hat das BFM inzwischen jedoch seine Ansicht, was unter einer angemessenen Mitteilungsfrist zu verstehen sei, geändert, und hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mündlich zugesichert, in Zukunft werde das BFM der Vertrauensperson die Termine der Anhörungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) mindestens 14 Tage im Voraus mitteilen (vgl. das Schreiben der Caritas Schweiz an das BFM vom 15. Juli 2009, worin diese Zusicherung erwähnt wird). 6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 6.1 Aufgrund der Aktenlage steht zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden innert der in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierten Frist von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs keine Identitäts- oder Reisepapiere abgegeben hat. 6.2 Es ist dem Beschwerdeführer im Weiteren nicht gelungen, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von Identitäts- oder Reisepapieren glaubhaft zumachen. Sein Vorbringen, er habe nie Identitätsoder Reisepapiere besessen und sei ohne je selber ein Dokument vorzuweisen von der Côte d'Ivoire in die Schweiz gereist, muss als stereotyp und realitätsfremd bezeichnet werden. Im Übrigen sind seine Angaben zu den Reiseumständen allgemein unsubstanziiert und erfahrungswidrig ausgefallen. Insbesondere erscheint es realitätsfremd, D-3886/2009 dass ihm ein Bekannter ungefragt die illegale Reise in die Schweiz organisierte und finanzierte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er wisse nicht, wo die Zwischenlandung erfolgt sei (vgl. A18, S. 9), muss ebenfalls als erfahrungswidrig bezeichnet werden. 6.3 Als Zwischenergebnis ergibt sich, dass die Grundvoraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheids im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG im vorliegenden Fall erfüllt ist. Ausserdem steht fest, dass der Beschwerdeführer keine Entschuldigungsgründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG glaubhaft machen konnte. 6.4 Wie das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat, kommt den Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Befragungen offensichtlich keine Asylrelevanz zu. Er machte keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend, sondern brachte im Wesentlichen vor, er habe sein Heimatland wegen der dort herrschenden, schwierigen Lebensbedingungen verlassen. Nachteile, welche allein auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, sind indessen nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Den Akten ist ausserdem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland nicht aus eigenem Antrieb verlassen hat, sondern weil angeblich ein Bekannter ihn ins Ausland geschickt und für ihn diese Reise organisiert und finanziert hat. Die in der Anhörung erwähnte, vorübergehende polizeiliche Festnahme wird vom Beschwerdeführer nicht ausdrücklich als Fluchtgrund dargestellt und könnte im Übrigen infolge zu geringer Intensität ohnehin nicht als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden. 6.5 Nach dem Gesagten kann ohne weiteres ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), weshalb keine zusätzlichen diesbezüglichen Abklärungen notwendig sind. Auch in Bezug auf das Bestehen von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen drängen sich aufgrund der Aktenlage keine weiteren Abklärungen auf (vgl. dazu auch die nachstehenden Ausführungen unter E. 8). Die weiteren Vorbringen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. D-3886/2009 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Côte d'Ivoire ist demnach unter dem Aspekt von D-3886/2009 Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Côte d'Ivoire mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung nach Côte d'Ivoire eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Côte d'Ivoire lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.2.1 Zunächst ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage entgegen seinen Aussagen als volljährig zu erachten ist, da es ihm nicht gelungen ist, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Damit fällt er nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), und die bei minderjährigen Beschwerdeführern gebotene, an Art. 22 KRK respektive am Kindeswohl orientierte Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG entfällt. Insbesondere erübrigt sich die gemäss der von der ARK begründeten (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e) und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Praxis bei unbegleiteten Minderjährigen grundsätzlich unerlässliche Abklärung, ob für den Beschwerdeführer bei dessen Rückkehr ins Heimatland konkrete Unterbringungsmöglich- D-3886/2009 keiten vorhanden sind. Stattdessen ist vorliegend eine reguläre Zumutbarkeitsprüfung vorzunehmen. Auf den Antrag auf Seite 7 der Beschwerde, wonach die kantonale Vollzugsbehörde sowie die zuständigen Bundesbehörden anzuweisen seien, im Falle einer Abweisung der Beschwerde bei der Ausgestaltung des Wegweisungsvollzugs die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, ist nicht einzutreten, da der Beschwerdeführer den vorstehenden Erwägungen zufolge nicht als minderjährig zu erachten ist. 8.2.2 Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Côte d'Ivoire als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da er nicht glaubhaft darzutun vermochte, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in der Côte d'Ivoire im heutigen Zeitpunkt weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner, flächendeckender Gewalt, aufgrund derer die zivile Bevölkerung generell gefährdet wäre (vgl. Urteil D-4477/2008 vom 28. Januar 2008 E. 8.2 und 8.3 S. 10 ff.). Dem erwähnten Urteil zufolge ist insbesondere ein Vollzug der Wegweisung nach Abidjan für junge Männer ohne gesundheitliche Probleme, welche bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder dort über ein familiäres Netz verfügen, als zumutbar zu erachten (vgl. a.a.O. E. 8.3 S. 15). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden jungen Mann, welcher eigenen Angaben zufolge von seiner Geburt bis zur Ausreise im September 2008 in verschiedenen Quartieren von (...) lebte. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass er in (...) zumindest über Freunde und Bekannte verfügt, welche ihn bei seiner Rückkehr dorthin bei Bedarf unterstützen könnten. Der Beschwerdeführer erklärte, er sei vor seiner Ausreise einer Erwerbstätigkeit nachgegangen (vgl. A18, S. 8). Dem Beschwerdeführer ist es bei dieser Sachlage ohne weiteres zuzumuten, bei einer Rückkehr nach Côte d'Ivoire einer existenzsichernden Tätigkeit nachzugehen. Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer unter keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet, welche den Vollzug der Wegweisung gegebenenfalls als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Insbesondere steht sein Drogenkonsum der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Insgesamt bestehen somit keine konkreten Anzeichen dafür, D-3886/2009 dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.4 Der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug steht demnach in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass die vom BFM angesetzte Ausreisefrist vom Beschwerdeführer nicht angefochten wurde, weshalb die Frage, ob diese Frist angemessen sei, nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. 10. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm jedoch mit Verfügung vom 19. Juni 2009 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und eine zwischenzeitliche Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse nicht aktenkundig ist, sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) D-3886/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: Seite 22

D-3886/2009 — Bundesverwaltungsgericht 02.11.2009 D-3886/2009 — Swissrulings