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Bundesverwaltungsgericht 22.04.2008 D-3883/2006

22. April 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,520 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-3883/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . April 2008 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, alias B._______, alias C._______, alias D._______, Pakistan, wohnhaft E._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 26. August 2004 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3883/2006 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im August 2004 den Heimatstaat mit einer unbekannten Airline Richtung Italien verliess und von dort illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 19. August 2004 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle (neu: Verfahrens- und Empfangszentrum) Kreuzlingen vom 20. August 2004 im Wesentlichen ausführte, er sei am F._______ geboren worden, dass das BFF im Einverständnis des Beschwerdeführers eine Knochenanalyse zur Altersbestimmung durchführen liess, dass das Knochenalter des Beschwerdeführers gemäss Analyse der Fachärztin vom 23. August 2004 mindestens sechzehn Jahre betrug, dass das BFF dem Beschwerdeführer am 25. August 2004 im Beisein einer Vertrauensperson zum Abklärungsergebnis das rechtliche Gehör gewährte, wobei er das von ihm behauptete Alter nochmals bestätigte, dass das BFF mit Verfügung vom 26. August 2004 – eröffnet am gleichen Tag – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das BFF zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung keine "Identitätsnachweise" zu den Akten gegeben und behaupte, am 25. Dezember 1988 geboren zu sein, dass nach dem Ergebnis der radiologischen Untersuchung jedoch feststehe, dass er ein abgeschlossenes Knochenwachstum aufweise und nach Abzug einer Sicherheitsmarge von drei Jahren - mindestens sechzehn Jahre alt sei, dass damit grundsätzlich eine Täuschung über die Identität vorliege, weil zu dieser auch die Angabe des tatsächlichen Geburtsdatums beziehungsweise Alters gehöre, D-3883/2006 dass daran auch das Festhalten des Beschwerdeführers an seiner Behauptung bezüglich seines Alters anlässlich des rechtlichen Gehörs nicht zu ändern vermöge, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. September 2004 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission Beschwerde erhob, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerdeverbesserung vom 9. September 2004 die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz und Rückweisung der Sache (Eintreten), eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel übernahm und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des Bundesamtes entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, D-3883/2006 dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, wobei der Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden umfasst (vgl. Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen behauptete, er sei am F._______ geboren, womit er im Zeitpunkt der vorgenommenen Knochenaltersanalyse 15 Jahre und 8 Monate alt gewesen wäre, dass gemäss Analysebericht des Radiologieinstituts des Kantonsspitals Frauenfeld vom 23. August 2004 das Knochenalter des Beschwerdeführers - ohne Abzug der Sicherheitsmarge von drei Jahren - mindestens 19 Jahre betrug, dass die vorliegend durchgeführte Knochenaltersanalyse den von der Praxis festgesetzten Anforderungen entspricht (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 16 S. 141 ff.; 2004 Nr. 31 S. 218 ff.), dass vorliegend die Abweichung zwischen dem festgestellten Knochenalter und dem behaupteten Alter drei Jahre übersteigt, weshalb die radiographische Untersuchung des Handknochens zum Nachweis einer Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG genügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 S. 184 ff.), dass der Einwand in der Stellungnahme vom 17. Juni 2005, mit der Einreichung des Geburtsregisterauszuges in Kopie sei er seiner Pflicht, sein Alter zu beweisen, nachgekommen, unbehelflich ist, da D-3883/2006 Kopien grundsätzlich keinen Beweis für das Bestehen eines Originaldokuments liefern, zumal beim Kopieren von Dokumenten inhaltsverändernde Manipulationen nicht ausgeschlossen werden können, dass die Beschwerdevorbringen insgesamt nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, dass das Bundesamt in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht unzulässig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den übrigen Akten keine Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind (vgl. Art. 3 EMRK), die ihm in Pakistan droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), D-3883/2006 dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Pakistan noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung des volljährigen Beschwerdeführers nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Pakistan schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3883/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Diese Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) - das G._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Regula Frey Versand: D-3883/2006 Seite 8

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