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Bundesverwaltungsgericht 02.05.2007 D-3880/2006

2. Mai 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,869 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten; Vollzug

Volltext

Abtei lung IV D-3880/2006 {T 0/2} Urteil vom 2. Mai 2007 Mitwirkung: Richter Haefeli, Richterin Schenker Senn, Richter Bovier Gerichtsschreiberin Freihofer A._______, Algerien, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 18. August 2004 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im August 2004 und gelangte am 5. August 2004 in die Schweiz, wo er noch gleichentags um Asyl ersuchte. Am 9. August 2004 fand in Basel die Empfangsstellenbefragung statt. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei am 15. Oktober 1988 geboren, reichte indes keine Identitätspapiere zu den Akten. Zur Ausreisebegründung brachte er vor, sein Vater habe Probleme mit Terroristen gehabt, weshalb dieser ihm zur Ausreise geraten habe. B. Im Nachgang zur Erstbefragung beauftragte das BFF Dr. med. B._______, Arzt für allemeine Medizin FMH, Basel mit einer radiologischen Untersuchung des Handknochens des Beschwerdeführers zur Bestimmung dessen Alters (sog. Knochenaltersanalyse). Mit Schreiben vom 10. August 2004 teilte der Arzt dem BFF mit, das Knochenalter des Beschwerdeführers entspreche einem Alter von 19 Jahren und mehr. Am 12. August 2004 gewährte das BFF dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse. Dabei hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Altersangaben fest. C. Mit Verfügung vom 18. August 2004 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. D. Mit Beschwerde vom 25. August 2004 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, und es sei sein weiterer Aufenthalt in der Schweiz von Amtes wegen zu regeln. Es sei ihm für die Verfahrenskosten die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2004 verzichtete der damals zuständige Instruktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. F. Das BFM schloss in seiner Vernehmlassung vom 17. November 2004 auf Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2004 replizierte der Beschwerdeführer. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR

3 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt ab 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Vorab ist die Frage der Prozessfähigkeit als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (vgl. F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 73). Seinen Angaben zufolge ist der Beschwerdeführer am 15. Oktober 1988 geboren; bei Einreichung seiner Beschwerde am 25. August 2005 wäre er daher noch minderjährig gewesen. Indessen darf aufgrund der Aktenlage für das vorliegende Rekursverfahren die Urteilsfähigkeit des zwischenzeitlich auch eigenen Angaben zufolge volljährig gewordenen Beschwerdeführers und damit seine zivilrechtliche Handlungsfähigkeit (Art. 12 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, [ZGB; SR 210]) wie auch seine verfahrensrechtliche Prozessfähigkeit bejaht werden (zur Prozessfähigkeit des beschränkt handlungsfähigen Unmündigen vgl. Gygi, a.a.O., S. 180; P. Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Bern 1979, S. 88 f.; A. Kölz /I. Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 94). Der Beschwerdeführer ist somit legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung - einzutreten (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). 2.2 Die Prüfung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung bildeten nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide auf die Überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Allfällig geltend gemachte Asylgründe können deshalb in solchen Beschwerdeverfahren nicht geprüft werden. Die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz ist darauf beschränkt, im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Lediglich hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs kommt dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz volle Kognition zu, weil

4 diese Punkte von der Vorinstanz bereits materiell geprüft worden sind. Soweit in der Beschwerde vom 25. August 2004 die Erteilung von Asyl beantragt wird, ist darauf nicht einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG wird auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht. Der Begriff der Identität beinhaltet unter anderem das Geburtsdatum (vgl. Art. 1 Bst. a AsylV 1). 3.2 Als „anderes Beweismittel“ gemäss Art. 32 Abs. 2 AsylG kann unter bestimmten einschränkenden Voraussetzungen ein ärztlicher Bericht über die Durchführung einer radiologischen Knochenaltersbestimmung zulässig sein (vgl. EMARK 2004 Nr. 31, m.w.H.). 4. 4.1 Das BFF ist vorliegend gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Zur Begründung führte es aus, die Differenz zwischen der Altersangabe des Beschwerdeführers und derjenigen der durchgeführten Altersbestimmung mittels Handknochenanalyse müsse gemäss Praxis der Asylbehörden mindestens drei Jahre betragen, was vorliegend gegeben sei, weshalb von einer Täuschungsabsicht ausgegangen werden könne. 4.2 Auf Beschwerdeebene hält der Beschwerdeführer an dem von ihm angegebenen Geburtsdatum und damit an seiner Minderjährigkeit fest. 5. Gemäss Entscheide und Mitteilungen der ARK (EMARK) 2004 Nr. 30 ist es zulässig, vor der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen und ohne Beiordnung einer Vertrauensperson vorfrageweise über die Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit zu befinden, wenn Zweifel an den Altersangaben des Asylgesuchstellers bestehen. Die konkrete Vorgehensweise des BFF ist im vorliegenden Fall in dieser Hinsicht somit nicht zu beanstanden. Auch zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse bedurfte es keiner Beiordnung einer Vertrauensperson, da in der Regel bei Jugendlichen hinsichtlich Angaben zum tatsächlichen Alter keine Gefahr einer altersbedingten Überforderung besteht. 6. Die ARK hat sich in mehreren publizierten Urteilen mit verschiedenen rechtlichen Aspekten der von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen radiologischen Knochenaltersanalyse befasst, namentlich mit deren Beweiswert (vgl. EMARK 2000 Nr. 19 E. 7 und Nr. 28 E. 5a), den Folgen einer Divergenz zwischen dem festgestellten Knochenalter und dem behaupteten Alter (EMARK 2001 Nr. 23 E. 4c und 2004 Nr. 30 E. 6.2) sowie den grundsätzlichen formalen und inhaltlichen Anforderungen an eine solche Analyse (vgl. EMARK 2004 Nr. 31 E. 7). Im Sinne der genannten Rechtsprechung hat die Bestimmung des tatsächlichen Alters einer

5 Person mittels radiographischer Knochenaltersbestimmung generell nur einen beschränkten Aussagewert, zumal das Knochenwachstum in einem je nach ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, erlittenen Krankheiten und Lebensumständen unterschiedlichen Mass individuell variieren kann (vgl. EMARK 2000 Nr. 19 E. 7a, EMARK 2004 Nr. 31 E. 7.3). Sodann stellen radiologische Knochenaltersbestimmungen schriftliche Auskünfte im Sinne von Art. 49 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP; SR 273) dar, welche nicht nur formal, sondern auch inhaltlich gewissen Minimalanforderungen zu genügen haben, falls die Vorinstanz einzig gestützt darauf wegen Täuschung über die Identität (das Alter) nicht auf das Asylgesuch eintritt. Namentlich müssen gemäss EMARK 2004 Nr. 31 hinsichtlich des Inhalts einer solchen Feststellung folgende Voraussetzungen zwingend erfüllt sein: Angaben betreffend die fachliche Qualifikation der Ärztin oder des Arztes, die Identität des Exploranden, von diesem allfällig geltend gemachte Krankheiten oder besondere Lebensumstände, die angewandte Analysemethode, die Umschreibung des festgestellten Befunds und die daraus abgeleitete Schlussfolgerung. Der Bericht muss datiert und vom Verfasser eigenhändig unterschrieben sein. In dieser Form ist er der asylsuchenden Person im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs offen zu legen. 7. Im radiologischen Untersuchungsbericht vom 10. August 2004 wurde festgehalten, dass mit der Fusion der radialen Epiphyse mit dem Schaft das Knochenwachstum der Hand respektive des Handgelenkes abgeschlossen sei. Aufgrund der vorliegenden Aufnahme sei das Alter 19 Jahre oder mehr. Weitergehende Angaben sind dem ärztlichen Schreiben nicht zu entnehmen. Insbesondere lässt sich aus der vorliegenden Auskunft nicht ersehen, dass vor der Durchführung der Knochenaltersbestimmung eine Anamnese vorgenommen worden wäre, welche vom Arzt, bei welchem es sich im Übrigen vorliegend nicht um einen ausgewiesenen Spezialarzt, sondern um einen Allgemeinpraktiker handelt, erhoben werden beziehungsweise diesem zumindest vor Verfassen der schriftlichen Auskunft vorliegen muss, damit er entscheiden kann, ob er allenfalls weitere Abklärungen zum Wachstums- und Reifungsprozess des Handskeletts vornehmen oder ergänzende Fragen stellen muss. Des Weiteren lässt sich dem Arztbericht nicht entnehmen, bei welcher Hand des Beschwerdeführers der Stand des Knochenwachstums geprüft wurde. Schliesslich fehlt es im Kurzbericht auch an der Nennung der angewandten wissenschaftlichen Methode, auf welche sich der Arzt bei seinem Befund stützte. Demnach genügt nach heutigem Stand der Rechtsprechung der ärztliche Bericht betreffend Knochenaltersbestimmung den erhöhten Anforderungen an den Beweiswert für einen Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht, mithin steht die Identitätstäuschung nicht zweifelsfrei fest. Demzufolge ist die Vorinstanz zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 8. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, die Verfügung vom 18. August 2004 aufzuheben und die Sache zur Weiterführung des Verfahrens und zum neuen Entscheid an das BFM zurückzuweisen.

6 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG), weshalb das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 AsylG gegenstandslos geworden ist. 9.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 20. April 2006 [VGKE; SR 173.320.2]). Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer sind aus dem vorliegenden Verfahren keine notwendigen Kosten erwachsen, weshalb ihm auch keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung des BFF vom 18. August 2004 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (eingeschrieben) - der Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ) - dem Amt für Migration des Kantons C._______ Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer Versand am:

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