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Bundesverwaltungsgericht 14.12.2007 D-3875/2006

14. Dezember 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,750 Wörter·~29 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Volltext

Abtei lung IV D-3875/2006/sch/zue {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Dezember 2007 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Daniel Schmid, Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Z1._______, geboren _______, Russland, Z2._______, geboren _______, Russland, Z3._______, geboren _______, Russland, Z4._______, geboren _______, Russland, Z5._______, geboren _______, Russland, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM, vormals Bundesamt für Flüchtlinge [BFF]), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 12. August 2004 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3875/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer, russische Staatsangehörige aus A._______, verliessen ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben am 11. Juli 2004 und gelangten über Belarus, Deutschland und Frankreich am 17. Juli 2004 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag um Asyl ersuchten. Am 22. Juli 2004 wurden sie in der Empfangsstelle B._______ befragt. Am 30. Juli 2004 fanden direkte Bundesanhörungen gestützt auf Art. 29 Abs. 4 AsylG statt und danach wurden die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. August 2004 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 6. August 2004 hörte das Bundesamt für Flüchtlinge die Beschwerdeführer ergänzend an. Der Beschwerdeführer sagte im Wesentlichen aus, er habe nach dem Abschluss des Medizinstudiums ein Baugeschäft eröffnet, das sich auch mit Verwaltungsaufgaben ausgekannt habe. Deshalb sei er im Januar 2001 Liegenschaftsverwalter in der Stadt A._______ geworden und habe diese Funktion bei der Liegenschaftsverwaltung D._______ als Vorgesetzter von 10 bis 15 Angestellten bis im August 2003 ausgeübt. Die Liegenschaftsverwaltung sei für mehrere Gebäude zuständig gewesen. Er sei verantwortlich gewesen für den Unterhalt respektive die Renovation der Gebäude und Wohnungen (beispielsweise Lift- und Heizungssanierungen), die Pflege des Terrains und die Sanierung von Strassen und Leitungen. Als von den Bewohnern gewählter Vertreter ihrer Liegenschaften habe er mit den Behörden zusammengearbeitet, weshalb die Liegenschaftsverwaltung in der Stadt A._______ einzigartig gewesen und sich andere Liegenschaften der Verwaltung hätten anschliessen wollen. Der Beschwerdeführer habe sich im Frühling beziehungsweise im August 2002 geweigert, Dokumente zu unterschreiben, die Zahlungen an Firmen enthalten hätten, obwohl die betroffenen Firmen die den Zahlungen zugrunde liegenden Unterhaltsarbeiten nicht ausgeführt hätten. Im Mai oder Juni 2002 habe er den Betrug den Behörden schriftlich gemeldet und von der städtischen Verwaltung die Antwort bekommen, dass der Fall untersucht werde. Mehr habe er nicht erfahren. Hingegen habe er seit August 2002 oft anonyme telefonische Bedrohungen erhalten. Ab November 2003 sei die Situation schlimmer geworden, weil die Familie manchmal täglich mehrere telefonische Drohungen entgegengenommen habe. Man habe ihm nahe gelegt, an D-3875/2006 seine Familie zu denken und seine Nase nicht in Dinge zu stecken, die ihn nichts angingen. Ende November 2002 habe man ihm telefonisch angekündigt, dass seine Wohnung bombardiert werde. Als am 10. Dezember 2002 ein Stein auf den Balkon seiner Wohnung geworfen worden und dabei eine Fensterscheibe zerbrochen sei, habe er deshalb zuerst geglaubt, es handle sich um eine Granate. Zudem seien sein Haus und sein Auto beschädigt worden. Im Dezember 2002 habe er die Bedrohungen, Sachbeschädigungen und Korruptionsversuche beim Kommissariat Nr. _______ angezeigt. Trotz Entgegennahme der Anzeige sei nichts geschehen und die Täter seien unbekannt geblieben. Der Beschwerdeführer vermute, dass die Drohungen infolge der am 8. Dezember 2002 durchgeführten Wahl des Abgeordneten der Gesetzgebungskommission (E._______) gestanden hätten, weil er mit Hilfe von Anwälten und andern Personen der Organisation F._______ gegen diesen von der Administration unterstützten Kandidaten gekämpft habe. Obwohl E._______ als korrupt gelte, habe er schliesslich die Wahl gewonnen. Da der Beschwerdeführer im Besitz von Dokumenten gewesen sei, mit welchen er eine Wahlfälschung hätte beweisen können, sei er von E._______ und dessen Sicherheitsdienstchef G._______ mit dem Tod und vom Verantwortlichen der regionalen Administration H._______ bedroht worden. Ende Dezember 2002 habe man in seiner Abwesenheit in sein Büro eingebrochen und alles durcheinander gebracht. Ausserdem sei das Büro zwischen Februar und Frühling 2003 sechs Mal von Angehörigen der Steuerbehörde durchsucht worden. Dabei hätten die Steuerbehörden verschiedene Akten � die Kasse betreffend � gestohlen respektive beschlagnahmt und nicht mehr zurückgegeben, was zu einer Anklage gegen ihn infolge unterlassener Buchführung führen könnte. Es sei ihm angedroht worden, dass er ins Gefängnis gebracht werde. Er habe indessen an einem geheimen Ort Kopien dieser Akten aufbewahrt. Ab Januar 2003 seien auch seine Mitarbeiter bedroht worden. Beispielsweise sei ein ehemaliger Polizist zwei Tage nach der Übergabe von Dokumenten über die Wahlfälschung an die Staatsanwaltschaft schwer zusammengeschlagen worden, was man als Angriff von Hooligans dargestellt habe, obwohl es in Wirklichkeit ein Mordanschlag gewesen sei. Nach diesem Vorfall habe die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer über den Verlust der von ihm abgegebenen Dokumente informiert und Ende Januar 2003 sei vor den Büros der Organisation F._______ ein Auto explodiert. Am 7. Mai 2003 sei er zu einer mehrstündigen Befragung bei der Kriminalpolizei des D-3875/2006 Untersuchungsamtes � vermutlich im Quartier I._______ � aufgefordert worden, wobei man ihm den Grund der Befragung nicht mitgeteilt habe. Er sei psychisch unter Druck gesetzt worden, habe immer wieder die gleichen Fragen über sein bisheriges Leben beantworten und ohne sein Einverständnis die Fingerabdrücke geben müssen. Schliesslich habe man ihn freigelassen. Am 5. Juni 2003 sei sein Stellvertreter bedroht worden, worauf sich dieser geweigert habe, weiterhin mit dem Beschwerdeführer zusammenzuarbeiten. Auch danach hätten die Bedrohungen kein Ende genommen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer zwei Journalisten einer Zeitung vier Verträge mit einer Privatfirma betreffend Strassenunterhalt, der nie ausgeführt, jedoch bezahlt worden sei, überreicht. In einer vereinfachten und verallgemeinerten Form sei im Juli 2000, 2002 oder 2003 ein entsprechender Bericht in der regionalen Zeitschrift Novaja Ochta veröffentlicht worden, worauf auch die Zeitschrift unter Druck geraten sei. Weder die als Anwälte tätigen Berater des Beschwerdeführers (J._______ und K._______) noch die Organisation F._______, über welche er Wahlpropaganda betrieben habe, hätten ihm helfen können. Aus Angst, dass ihm und seiner Familie etwas passieren könne, sei der Beschwerdeführer im August 2003 mit seiner Familie zu einem Freund nach L._______ gezogen und dort bis im Mai 2004 geblieben. Am 14. Mai 2004 habe er Reisepässe für die Familie organisieren wollen und sei deshalb zum Passamt gegangen, wo er beim Verlassen des Amtes von Polizisten festgenommen, an einen ihm unbekannten Ort gebracht und während fünf Tagen aus ihm unbekannten Gründen festgehalten worden sei. Dank der Hilfe eines von der Ehefrau eingeschalteten hochrangigen Militärangehörigen namens M._______, dem Vice-Kommandanten der Region N._______, sei er nach fünf Tagen freigekommen. Da der Familie bereits im Mai 2003 die Ausstellung neuer Inlandpässe verweigert worden sei, habe er diese schliesslich über Drittpersonen organisieren müssen und sei am 26. Mai 2004 mit der Familie nach Moskau gereist, wo sie bis zur Ausreise geblieben und von wo aus sie ihr Heimatland in Richtung Schweiz verlassen hätten. Er und seine Familie könnten infolge der "Propiska" nicht an einem andern Ort in Russland leben. Ausserdem hätte die Polizei am neuen Ort die Behörden am bisherigen Aufenthaltsort benachrichtigt. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie habe ihr Heimatland verlassen, weil der Ehemann infolge seiner Arbeit im August 2002 Probleme bekommen habe und Zeuge von kriminellen D-3875/2006 Handlungen im Bereich der Finanzen geworden sei. Insbesondere seien er und die ganze Familie bis im Mai 2003 telefonisch bedroht worden. Man habe ihnen für den Fall, dass der Ehemann seine Arbeit nicht aufgebe, mit dem Tod gedroht. Danach habe sie keine Telefonate mehr entgegen genommen. Man habe auch das Auto des Ehemannes und die Wohnung der Familie beschädigt. Diese Schäden hätten sie der Polizei schriftlich gemeldet, welche ihnen jedoch nicht habe helfen können. Da die Urheber der Schäden nicht bekannt seien, habe kein Verfahren eingeleitet werden können. Ausserdem sei der Ehemann am 7. Mai 2003 während fünf Stunden befragt worden, wobei der Grund dafür bis heute unbekannt sei. Danach hätten sie sich in L._______ versteckt. Im Mai 2004 sei der Ehemann überdies festgenommen und während fünf Tagen festgehalten worden. Dank der Hilfe eines Bekannten aus dem Militärkommissariat sei er freigelassen worden. Daraufhin hätten sie sich nach Moskau begeben und seien von dort aus ihrem Heimatland ausgereist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Die Beschwerdeführer reichten im erstinstanzlichen Verfahren eine "Propiska" Bescheinigung und fünf Bustickets von Hamburg nach Paris sowie Kopien der Geburtsurkunden, der Abstammungsurkunde, des Ehescheines und der Inlandpässe ein. B. Mit Verfügung vom 12. August 2004 � eröffnet am gleichen Tag � stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es deren Wegweisung aus der Schweiz. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Insbesondere seien die Aussagen betreffend geltend gemachter Bedrohung durch E._______ ausweichend und vage ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe nicht substanziiert dargelegt, welche konkreten Probleme er gehabt und wie man ihn genau eingeschüchtert habe. Überdies seien die erst in der Bundesanhörung vorgebrachten Bedrohungen durch den Chef der Sicherheitsdienste als nachgeschoben zu betrachten. Des Weiteren könne nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die vorgebrachten Drohungen gegen seine Familie seine Aktivitäten gegen E._______ nicht aufgegeben habe. Nicht D-3875/2006 nachvollziehbar sei auch, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie einerseits nach L._______ geflohen sei, weil er die Verwirklichung der Drohungen befürchtet habe, und sich dort andererseits zum Passbüro, das neben der Polizeizentrale liege, begeben habe, zumal er mit diesem Verhalten das Risiko neuer Verfolgungen eingegangen sei. Schliesslich sei es � mit Blick auf die geltend gemachten schweren Bedrohungen und Vandalenakte � äusserst seltsam, dass die Beschwerdeführerin nicht wisse, von wem sie bedroht worden sei. Den Wegweisungsvollzug erachtete das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere seien die Beschwerdeführer jung und gesund. Ausserdem würden sie über berufliche Erfahrungen und ein Beziehungsnetz verfügen. Auf die weiteren Einzelheiten der Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. C. Mit Eingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 10. September 2004 beantragten die Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventuell sei ihnen infolge der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Erlass des Kostenvorschusses. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, die geltend gemachten Bedrohungen seien ausgesprochen detailliert vorgetragen worden. Überdies wisse der Beschwerdeführer über die Strukturen der Verwaltung in A._______, die Machtverhältnisse und Korruptionsversuche detailliert Bescheid. Da er von verschiedenen Drohungen gesprochen habe, könne ihm nicht angelastet werden, dass er die Drohungen des Sicherheitsdienstchefs nicht von Anfang an erwähnt habe. Der Beschwerdeführer habe im Dezember 2002 Anzeige erstattet und noch keine Antwort über den Ausgang des Rechtsverfahrens erhalten, woraus jedoch nicht zu schliessen sei, er habe keine weiteren Schritte unternommen, um sich und seine Familie zu schützen. Vielmehr habe er sich mehrmals ergebnislos auf offizielle und inoffizielle Weise um Hilfe bemüht. Ferner könne ihm die Tatsache, dass er sich um Pässe bemüht habe, nicht zur Last gelegt werden, weil dies die einzige Möglichkeit für eine Reise ins Ausland gewesen sei. Schliesslich sei es durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau wenig oder nichts über die im Zusammenhang mit seiner Arbeit stehenden Probleme erzählt habe. D-3875/2006 Somit sei es nicht absurd, dass sie über die Urheber der Drohungen und Vandalenakte nichts wisse. Da die Beschwerdeführer von der örtlichen Polizei jederzeit festgenommen und den Behörden ausgeliefert werden könnten, sei eine Wegweisung nach Russland unzumutbar. Auf die nähere Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Eingabe lag eine Unterstützungsanzeige bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2004 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Ausserdem wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Antragsgemäss wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. Am 24. September 2004 ersuchte die ARK die Schweizerische Botschaft in Moskau um weitere Abklärungen. Am 4. Oktober 2005 ging bei der Kommission der Bericht der Schweizerischen Botschaft von Moskau vom 26. September 2005 ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2005 wurde den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zum Abklärungsresultat der Schweizerischen Botschaft und die Möglichkeit einer Stellungnahme bis am 24. Oktober 2005 gewährt. Ausserdem wurden sie aufgefordert, innert gleicher Frist genauere Angaben über die Stelle als Liegenschaftsverwalter, die Zeitung, in welcher der Artikel erschienen sei, die genauen Koordinaten der Behörde, an welche die Anzeige erstattet worden sei, sowie die Kopien der beschlagnahmten Dokumente einzureichen. G. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2005 gaben die Beschwerdeführer die verlangten Informationen in russischer Sprache zu den Akten. Ferner teilten sie mit, dass sich das einzige Dokument im Original, das sie mitgenommen hätten, nämlich der Führerschein, beim Strassenverkehrsamt befinde. D-3875/2006 H. Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2005 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, die am 22. Oktober 2005 eingereichten Informationen innert sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung in eine Amtssprache übersetzt nachzureichen. I. Mit Eingabe vom 7. November 2005 sandten die Beschwerdeführer die Übersetzung zu. J. Am 8. März 2006 ersuchte die Kommission die Schweizerische Botschaft in Moskau erneut um Abklärungen. Die Antwort der Schweizerischen Botschaft vom 10. August 2006 traf am 21. August 2006 bei der ARK ein. K. Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2006 gewährte die ARK den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zum zweiten Abklärungsresultat der Schweizerischen Botschaft und eine Frist zur Stellungnahme innert 15 Tagen. L. Mit Eingabe vom 13. September 2006 (Datum Poststempel) nahmen die Beschwerdeführer zur zweiten Botschaftsantwort Stellung. M. Am 11. Mai 2007 teilte das inzwischen zuständige Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern mit, in welcher Abteilung ihr Verfahren weiterbehandelt wird. N. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 6. August 2007 die Abweisung der Beschwerde und hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. O. Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2007 wurde den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zur Vernehmlassung der Vorinstanz gewährt. D-3875/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete D-3875/2006 Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe als Leiter einer Liegenschaftsverwaltung in der Stadt A._______ mit den örtlichen Behörden zusammengearbeitet und im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit die unkorrekte Verbuchung von Staatsgeldern entdeckt und zur Anzeige bringen wollen. Er und seine Familie seien daraufhin von verschiedener Seite � auch von staatlicher Seite � bedroht und schikaniert worden. Unter anderem habe man sein Auto und seine Wohnung beschädigt, die Steuerbehörden zu Untersuchungen gegen ihn aufgehetzt, ihn zu einer mehrstündigen Befragung aufgeboten und schliesslich während fünf Tagen festgehalten. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und insbesondere aufgrund der vor Ort getätigten Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft haben sich indessen zahlreiche Unvereinbarkeiten ergeben. 4.1 Der Beschwerdeführer machte in der direkten Anhörung geltend, er sei zwischen Mitte 2001 und August 2003 Leiter der Liegenschaftsverwaltung in der Stadt A._______ gewesen (Akte A10/S. 3). Indessen lassen sich diese Angaben nicht mit seinen Aussagen in der ergänzenden Anhörung, er sei Vorgesetzter von etwa 10 bis 15 Angestellten gewesen (Akte A12/S. 18), vereinbaren, zumal davon auszugehen ist, dass der Leiter der Liegenschaftsverwaltung der _______grössten Stadt Russlands nicht nur 15 Angestellte, sondern einen ganzen Stab von Mitarbeitern, darunter auch Kaderangestellte, zur Verfügung hätte, was auch durch die Angabe der D-3875/2006 Schweizerischen Botschaft, die Liegenschaftsverwaltung der Stadt A._______ sei ein riesiger Apparat, gestützt wird (vgl. Bericht vom _______). Die Aussagen des Beschwerdeführers, er sei Leiter der Liegenschaftsverwaltung von A._______ gewesen, sind auch nicht vereinbar mit seinen schriftlichen Erklärungen im Rahmen der Eingabe vom 7. November 2005, gemäss welchen er nie ein grosses Tier in der Liegenschaftsverwaltung der Stadt A._______ gewesen sei und das auch nie behauptet habe. Vielmehr handelt es sich bei der zuletzt erwähnten Aussage des Beschwerdeführers um eine tatsachenwidrige Schutzbehauptung. 4.2 Zudem haben die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft (vgl. Botschaftsantwort vom _______) ergeben, dass der Beschwerdeführer im Amtsbezirk N._______ der Stadt A._______, wo er tätig gewesen sein will, nicht als ehemaliger Mitarbeiter der Administration registriert ist. Daraus ist zu schliessen, dass er gar nie in der öffentlichen Verwaltung der Stadt A._______ tätig war, was mit seinen Angaben, er sei "Leiter der Liegenschaftsverwaltung der Stadt A._______" respektive "nie ein grosses Tier" gewesen, ebenfalls nicht in Einklang zu bringen ist. Aus den gleichen Gründen bestehen auch Zweifel daran, dass er mit dem Leiter der Administration in diesem Amtsbezirk, O._______, Schwierigkeiten hatte. 4.3 Im Hinblick darauf, dass sich eine Tätigkeit des Beschwerdeführers im öffentlichen Dienst der Stadt A._______ als unwahr herausstellte, bestehen grundsätzliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, zumal seine gesamten Vorbringen im Zusammenhang mit der Tätigkeit bei der Liegenschaftsverwaltung in der Stadt A._______ stehen. An dieser Einschätzung vermögen auch seine nachträglichen Erklärungen, er habe nicht im öffentlichen Dienst der Stadt A._______ gearbeitet, sondern bei der privaten Liegenschaftsverwaltung D._______, die nicht der Administration von O._______ unterstellt gewesen sei, insgesamt nichts zu ändern, da auch diese nachträglich angepassten Angaben nicht geglaubt werden können. 4.4 Zunächst ist � in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Schweizerischen Botschaft (vgl. Bericht vom _______) � festzuhalten, dass es sich bei den erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Tätigkeiten, namentlich der Migrationskontrolle auf Bezirksniveau (Kontrolle über den Bestand und die Zahl der Bevölkerung im Bezirk), D-3875/2006 dem Informationsaustausch und der Zusammenarbeit mit dem Passamt des Bezirks � um administrative Tätigkeiten der öffentlichen Hand handelt, welche in der Regel nicht durch eine private Liegenschaftsverwaltung durchgeführt werden (vgl. Eingaben vom 22. Oktober 2005 und vom 7. November 2005). Dem Beschwerdeführer kann deshalb nicht geglaubt werden, dass er diese Aufgaben im Rahmen seiner Tätigkeit als Leiter einer privaten Liegenschaftsverwaltung ausgeführt hat. An dieser Einschätzung vermögen seine Ausführungen in der Replik vom 9. September 2006 nichts zu ändern. Darin wandte er ein, die Administration habe freiwillig einen Teil ihrer Aufgaben der Vereinigung D._______ übergeben, da sie nicht in der Lage gewesen sei, den umfangreichen Sektor der Wohnressourcen zu betreuen. Offenbar wolle sie dies verschweigen und habe die Kontrolle wieder übernommen. Diese Einwände überzeugen indessen angesichts der Tatsache, dass die Vorbringen nachgeschoben und erst im Beschwerdeverfahren geltend gemacht wurden, und im Hinblick auf die fehlende Substanz dieser Aussagen nicht. Weder äusserte sich der Beschwerdeführer darüber, wie, unter welchen Umständen, in welchem Zeitraum und unter welchen Bedingungen er diese Kontrollen durchgeführt habe noch gab er die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen oder eine vertragliche Vereinbarung für die Übernahme der erwähnten Tätigkeiten zu den Akten. Seine Erklärungen sind somit als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. 4.5 Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe als Leiter der Liegenschaftsverwaltung D._______ mit der Administration von O._______ zusammenarbeiten müssen, kann mangels substanziierter Angaben nicht geglaubt werden, zumal er diese Zusammenarbeit weder in den drei Befragungen noch in den schriftlichen Eingaben an die ARK konkret und nachvollziehbar darlegte. Insbesondere war er weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene imstande, klar und detailliert anzugeben, welche konkreten Handlungen er als Zusammenarbeit mit der Administration von O._______ betrachte und in welchem Rahmen er mit dieser Adminstration habe zusammenarbeiten müssen. Unter diesen Umständen ist die Argumentation der Vorinstanz, seine Ausführungen seien substanzlos geblieben, zu bestätigen. 4.6 Ferner haben die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft ergeben, dass die Wohneigentümergemeinschaft D._______ in D-3875/2006 St. Petersburg im Jahr 2003 von der Akteingesellschaft P._______ gegründet wurde, was mit den Aussagen des Beschwerdeführers, die Wohneigentümergemeinschaft D._______ von A._______ sei im Jahr 2000 gegründet worden, nicht vereinbar ist. Der Einwand des Beschwerdeführers, die von ihm geführte Liegenschaftsverwaltung D._______ stehe in keiner Verbindung mit der gleichnamigen, im Botschaftsbericht erwähnten, Vereinigung D._______, welche im Jahr 2003 gegründet worden sei, kann indessen nicht gehört werden, zumal er keine Beweismittel einreichte, welche den von ihm behaupteten Sachverhalt bestätigen. Als Leiter einer Liegenschaftsverwaltung respektive einer Wohneigentümergemeinschaft, der seine gesamten Fluchtgründe auf dieser Tätigkeit aufbaut, hätte der Beschwerdeführer indessen in der Lage sein müssen, zumindest Beweismittel über die Gründung der von ihm erwähnten Liegenschaftsverwaltung im Jahr 2000 und über seine Wahl zum Leiter dieser Verwaltung abzugeben. Auch wäre zu erwarten gewesen, dass die Existenz der von ihm erwähnten und im Jahr 2000 gegründeten Wohneigentümergemeinschaft angesichts der gewährten staatlichen finanziellen Beiträge im Rahmen der Abklärungen vor Ort hätte bestätigt werden können. Das Abklärungsresultat der Schweizerischen Botschaft konnte indessen die Existenz dieser Liegenschaftsverwaltung respektive der Wohneigentümergemeinschaft nicht bestätigen, weshalb davon auszugehen ist, dass nur die im Jahr 2003 gegründete Wohneigentümergemeinschaft D._______ existiert. Diese wird von der Firma Q._______ verwaltet, was mit den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht vereinbar ist. Gestützt auf diese Erkenntnisse bestehen überwiegende Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer überhaupt Leiter einer privaten Liegenschaftsverwaltung mit der Bezeichnung D._______ in A._______ war. 4.7 Bezeichnenderweise erwiesen sich seine Angaben über ehemaligen Mitarbeiter bei der Liegenschaftsverwaltung Poljustrovo, die Adressen der Liegenschaftsverwaltung, deren Telefonnummern und weitere Informationen ebenfalls als tatsachenwidrig. 4.7.1 So gab er mehrere Adressen der Liegenschaftsverwaltung an (vgl. Eingabe vom 7. November 2005), was � gestützt auf die Erkenntnisse aus dem Botschaftsbericht vom _______ � nicht den Tatsachen entsprechen kann, da Wohneigentümergemeinschaften in der Regel nur aus den Eigentümern eines einzigen Gebäude und D-3875/2006 ausnahmsweise aus mehreren kleinen Häusern bestehen. Der Beschwerdeführer machte indessen geltend, die von ihm geführte Liegenschaftsverwaltung habe mehrere grosse Gebäude betreut (Akte A12/18 S. 2 und 6), was somit als tatsachenwidrig zu qualifizieren ist. 4.7.2 Die vom Beschwerdeführer als Vorgesetzte des technischen Dienstes innerhalb der Liegenschaftsverwaltung bezeichnete R._______ (vgl. Eingabe vom 7. November 2005) konnte an der angegebenen Adresse nicht gefunden werden, da die vom Beschwerdeführer aufgeführte Hausnummer gar nicht existiert und in der erwähnten Strasse keine Person mit diesem Namen lebt. 4.7.3 Der Beschwerdeführer gab zudem an, die Sekretärin der Liegenschaftsverwaltung habe S._______ geheissen, die Adresse des Sekretariats befinde sich am Prospekt T._______ und die Telefonnummer laute _______. Alle Angaben haben sich als miteinander unvereinbar erwiesen. An der erwähnten Adresse liegt die Gemeindeverwaltung der Gemeinde D._______, einer der fünf Gemeinden des Bezirks N._______ und nicht das Sekretariat einer gleichnamigen Liegenschaftsverwaltung. Die Telefonnummer gehört einer Privatperson, welche am Prospekt U._______ lebt und vom Beschwerdeführer nicht (im Zusammenhang mit der Liegenschaftsverwaltung D._______) erwähnt wurde. In A._______ lebt zudem eine einzige Frau mit dem vom Beschwerdeführer erwähnten Namen seiner angeblichen Sekretärin. Diese Frau ist jedoch schon lange Rentnerin und kennt weder den Beschwerdeführer noch die Wohneigentümergemeinschaft D._______. 4.7.4 Zudem soll gemäss dem Beschwerdeführer eine der Büroadressen der Wohneigentümervereinigung Prospekt V._______ mit der dazu gehörenden Telefonnummer _______ lauten. Die angegebene Adresse ist indessen gemäss den Abklärungen der Schweizerischen Botschaft die Adresse, an welcher der Beschwerdeführer registriert ist und die Telefonnummer ist keine Festnetz-, sondern eine mobile Telefonnummer. Die Besitzerin kennt weder den Namen des Beschwerdeführers noch die Vereinigung D._______. 4.7.5 Auch zwei weitere vom Beschwerdeführer aufgeführte Büroadressen und Telefonnummern passen nicht zueinander, wie die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft ergeben haben. D-3875/2006 4.7.6 Somit hat sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der von ihm geleiteten Wohneigentümergemeinschaft D._______ zahlreiche tatsachenwidrige Angaben machte. Seine Erklärungen und Einwände in der Eingabe vom 13. September 2006 (Datum Poststempel) vermögen angesichts der Tatsache, dass sich kaum eine seiner Angaben als korrekt erwies, nicht zu überzeugen. Insbesondere lässt sich mit dem Einwand, die erwähnten Personen hätten ihre Adresse oder ihre Telefonnummer gewechselt, nicht erklären, warum der Beschwerdeführer mehrere Adressen für eine Wohneigentümergemeinschaft nannte, obwohl eine solche nur ein einziges Haus betreffen und infolgedessen nur eine einzige Adresse haben kann. Auch die Erklärung, er habe die Adresse der Sekretärin nicht mehr gewusst und deshalb die Adresse der Gemeindeverwaltung, wo sie auch arbeite, angegeben, überzeugt nicht angesichts der Tatsache, dass gemäss den Abklärungen vor Ort in A._______ keine Frau mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Namen als Sekretärin arbeitet. Schliesslich kann auch nicht nachvollzogen werden, warum der Beschwerdeführer als weitere Büroadresse eine Adresse angab, an welcher er � oder eine Person mit dem gleichen Namen � registriert ist und die Besitzerin die registrierte Person respektive die an der Adresse befindliche Wohneigentümergemeinschaft nicht kennt. 4.8 Insgesamt ist aus den zahlreichen, unstimmigen und teils tatsachenwidrigen Angaben des Beschwerdeführers zu schliessen, dass er nicht als leitender Liegenschaftsverwalter einer privaten Wohneigentümergemeinschaft mit dem Namen D._______ gearbeitet haben kann. Da seine gesamten Fluchtgründe im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit stehen, ist ihnen jede Grundlage entzogen, weshalb auch sie nicht geglaubt werden können. Insbesondere sind weder die geltend gemachten Bedrohungen noch die staatlichen Verfolgungsmassnahmen glaubhaft. 4.9 Die Abklärungen vor Ort durch die Schweizerische Botschaft vom 26. September 2005 ergaben nämlich auch, dass der Beschwerdeführer weder auf lokaler noch auf nationaler Ebene gesucht wird. Diese Erkenntnisse sind nicht zu vereinbaren mit den Äusserungen des Beschwerdeführers, man wolle ihm ein Delikt anhängen und habe ihm die Steuerbehörden ins Haus geschickt, welche zahlreiche Dokumente beschlagnahmt und nicht mehr D-3875/2006 zurückgegeben hätten, weshalb er der mangelnden Buchführung angeklagt werde. 4.10 Schliesslich konnten die Nachforschungen der Schweizerischen Botschaft auch keine gesellschaftliche Organisation namens F._______ finden, was dagegen spricht, dass der Beschwerdeführer bei dieser Organisation um Hilfe nachsuchte. Die Darstellung des Beschwerdeführers, im Zuge der Bedrohungen gegen seine Person sei vor dem Gebäude dieser Organisation ein Auto in die Luft gesprengt worden, weil ihm diese Organisation geholfen habe und deshalb in Bedrängnis geraten sei, ist mit dem Abklärungsergebnis der Schweizerischen Botschaft nicht zu vereinbaren. Vielmehr wäre damit zu rechnen gewesen, dass der vom Beschwerdeführer erwähnte Anschlag Niederschlag in den Medien gefunden und eine strafrechtliche Untersuchung nach sich gezogen hätte, was beides zu einem positiven Abklärungsresultat hätte führen müssen. Auch diese Angaben des Beschwerdeführers können somit nicht geglaubt werden. 4.11 Aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der von ihm erwähnten Liegenschaftsverwaltung respektive Wohneigentümergemeinschaft kann ihm auch nicht geglaubt werden, dass er einen Korruptionsskandal aufdecken wollte, deshalb in Schwierigkeiten geriet und von verschiedener Seite � unter anderem von E._______, einem Abgeordneten der Staatsduma, sowie dessen Sicherheitsbeauftragten G._______ � bedroht wurde. Dem Beschwerdeführer kann auch nicht geglaubt werden, dass er zahlreiche Anzeigen einreichte, weil er auch diesbezüglich kein einziges Beweismittel abgeben konnte. Zudem wurde auch dieser Sachverhalt im Rahmen der Abklärungen vor Ort nicht bestätigt. Gegen die geltend gemachten Bedrohungen spricht schliesslich auch das kärgliche Wissen der Beschwerdeführerin über die Hintergründe der angeblichen Bedrohungen, obwohl sie und die Kinder während Monaten telefonisch bedroht worden sein sollen, zumal sich das fehlende Interesse der Beschwerdeführerin nicht mit Bedrohungen im erwähnten Ausmass vereinbaren lässt. 4.12 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass gestützt auf die Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft und die unglaubhaften Angaben der Beschwerdeführer das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung und die Gefahr einer begründeten Furcht vor D-3875/2006 zukünftiger Verfolgung zu verneinen sind. Somit ist die angefochtene Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. Die Beschwerdeführer konnten keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. D-3875/2006 5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimattstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.). Dies ist ihnen infolge der insgesamt unglaubhaften Vorbringen nicht gelungen. Die allgemeine Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer D-3875/2006 Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 5.4.1 Angesichts der heutigen Lage in Russland liegt gemäss konstanter Praxis in der Herkunftsgegend der Beschwerdeführer keine Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen vor. Trotz der bekanntermassen schwierigen Lebensbedingungen ist nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihr Heimatland grundsätzlich unzumutbar wäre. 5.4.2 Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihr Heimatland als unzumutbar erscheinen lassen. Die Mutter und ein Bruder des Beschwerdeführers sowie die Eltern und eine Schwester der Beschwerdeführerin leben nach wie vor in Russland, womit die Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr auf ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen können. Aufgrund der verschiedenen � durch die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft bestätigten � früheren Tätigkeiten des Beschwerdeführers ist auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in Russland über ein soziales Beziehungsnetz im weiteren Sinn verfügen. Der Beschwerdeführer hat als Arzt ein Studium verfolgt und als Manager in verschiedenen Firmen berufliche Erfahrungen gemacht, verfügt somit über eine überdurchschnittliche Berufsausbildung und -erfahrung, die ihm den Wiedereinstieg in die Berufswelt seines Heimatlandes erleichtern und den Aufbau einer neuen Existenzgrundlage für sich und seine Familie ermöglichen werden. 5.4.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 5.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 5.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, D-3875/2006 zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Da sich das Verfahren im Nachhinein als unbegründet herausgestellt hat, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Unter diesen Umständen und weil der Beschwerdeführer infolge seiner zahlreichen Falschangaben zwei finanziell aufwändige Überprüfungen vor Ort bewirkt hat, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu verdoppeln, auf insgesamt Fr. 1'200.- festzulegen und den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3875/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Den Beschwerdeführern werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.- auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______, in Kopie) - _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand am: Seite 21

D-3875/2006 — Bundesverwaltungsgericht 14.12.2007 D-3875/2006 — Swissrulings