Abtei lung IV D-3874/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . Juni 2009 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, Türkei, C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Juni 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3874/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger, D._______ Ethnie - am 7. Januar 1992 ein erstes Asylgesuch stellte, welches das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Migration [BFM]) mit Verfügung vom 8. April 1992 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) eine gegen den Wegweisungsvollzug gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 17. Juli 1992 abwies, dass der Beschwerdeführer seit dem 31. August 1992 unbekannten Aufenthaltes war, dass der Beschwerdeführer am 27. September 2005 ein zweites Asylgesuch in der Schweiz stellte, dass das BFM auf das zweite Asylgesuch mit Verfügung vom 25. Oktober 2005 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass der Beschwerdeführer seit dem 26. Oktober 2005 erneut unbekannten Aufenthaltes war, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben die Schweiz Ende 2005 mit dem Auto Richtung E._______ verlassen habe, von dort auf dem Luftweg nach F._______ gelangt sei und auf dem Landweg und unter Verwendung eines gefälschten Reisedokuments via G._______ in die Türkei zurückgekehrt sei, dass er die Türkei am 17. April 2009 erneut verlassen habe, auf einem Frachtschiff nach H._______ gelangt sei, seine Reise auf dem Landweg fortgesetzt habe und via I._______ am 2. Mai 2009 illegal in die Schweiz gelangt sei, wo er am 4. Mai 2009 zum dritten Mal um Asyl nachsuchte, dass er am 7. Mai 2009 im J._______ summarisch zu seinen Asylgründen befragt sowie am 29. Mai 2009 direkt angehört wurde, D-3874/2009 dass er hierbei im Wesentlichen geltend machte, er habe sich noch während seines Aufenthalts in der Schweiz - kurz vor seiner Rückreise in die Türkei Ende 2005 - beziehungsweise nach der Rückkehr in der Türkei der K._______ angeschlossen und sei für diese tätig geworden, wobei ihm logistische Aufgaben wie beispielsweise der Transport von Nahrungsmitteln, das Verstecken von Munition sowie das Ausheben von Unterschlüpfen übertragen worden seien, dass er jegliche Art von Unterstützung geleistet, jedoch nie an Gefechten teilgenommen habe, dass er sich bei einem Sturz in den Bergen eine Verletzung am Rücken zugezogen habe und auch psychisch angeschlagen gewesen sei, dass er aufgrund seiner Krankheit nicht mehr einsatzfähig gewesen und von der Partei nach Europa geschickt worden sei, dass er von hier aus in seine Heimat telefoniert und dabei von seiner Mutter erfahren habe, dass er im Jahr 2008 zwei Mal gesucht worden sei, dass dies seine Mutter von einem Dorfschützer erfahren und dieser auch gesagt habe, gegen ihn existiere eine gelbe Karte und diese stehe im Zusammenhang mit einer Terror-Angelegenheit, dass er seither dieser Sache nachgehe, seine Mutter jedoch alt sei und sie die Daten nicht wisse, dass er aufgrund der behördlichen Suche nach ihm nicht in sein Heimatland zurückkehren könne, dass das BFM mit Verfügung vom 8. Juni 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das am 27. September 2005 eingeleitete Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen und sich aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, dass nach dem Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begrün- D-3874/2009 den, oder für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass nicht glaubhaft sei, der Beschwerdeführer habe sich der K._______ angeschlossen und in den Bergen logistische Unterstützung geleistet, dass seine Angaben unsubstanziiert seien und insgesamt nicht den Eindruck zu erwecken vermöchten, er sei der K._______ beigetreten, dass seine Angaben zur Kontaktaufnahme mit der K._______, zur Ausbildung und zu den ausgeübten Tätigkeiten keine spezifischen Angaben enthielten und der Inhalt seiner Aussagen nicht über allgemein Bekanntes hinausgehe, so kenne er auch die Bezeichnungen der K._______-Nachfolgeorganisationen nicht, obwohl sich die K._______ bereits im Jahr 2002 offiziell aufgelöst habe und seither unter verschiedenen Namen aufgetreten sei, dass der Beschwerdeführer diese Bezeichnungen trotz angeblicher Ausbildung durch die K._______ nicht kenne, dass auch das Alter des Beschwerdeführers gegen einen Beitritt spreche, so würden gemäss gesicherten Kenntnissen des BFM die Kampfverbände der K._______ zur Hauptsache aus jungen Männern bestehen, dass die Angaben des Beschwerdeführers auch widersprüchlich ausgefallen sein, so habe er anlässlich der Kurzbefragung angegeben, mehrmals Ausweiskontrollen passiert zu haben, während er bei der Direktbefragung geltend gemacht habe, er habe sich nie ausweisen müssen, wobei er diesen Widerspruch nicht habe auflösen können, dass er im Weiteren anlässlich der Erstbefragung angegeben habe, den Ausweis seines Cousins benutzt zu haben, jedoch bei der Direktbefragung geltend gemacht habe, zwei Ausweise benutzt zu haben, die Personen aber nicht kenne, dass die behördliche Suche wegen seiner Zugehörigkeit zur K._______ aufgrund der vorgängigen Erwägungen als ebenfalls unglaubhaft zu werten sei, D-3874/2009 dass der Beschwerdeführer zudem nach seiner Rückkehr nie von den Behörden festgehalten worden sei und in den abgeschlossenen Asylverfahren seine Schwierigkeiten mit den Behörden nicht glaubhaft zu machen vermocht habe, weshalb auszuschliessen sei, er sei den Behörden im Zusammenhang mit der K._______ bekannt, dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juni 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sein Asylverfahren wieder aufzunehmen, seine Flüchtlingseigenschaft pflichtgemäss zu überprüfen und eine neue Verfügung zu erlassen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte und beantragte, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid zu unterlassen, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren durch die Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-3874/2009 dass demnach auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für D-3874/2009 die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass dabei ein Beweismassstab zur Anwendung kommt, welcher tiefer ist als der für die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG geltende, und auf Asylgesuche eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f. und EMARK 1998 Nr. 1 betreffend Art. 16 Abs. 1 Bst. d aAsylG sowie EMARK 2000 Nr. 14 E. 2.d S. 104 f.), dass eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, nach Abschluss des zweiten Asylverfahrens seien offensichtlich keine Ereignisse eingetreten, welche zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft oder für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass vollumfänglich auf die zutreffenden und deshalb zu bestätigenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es der Beschwerdeführer unterlässt, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz betreffend die festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmale auseinanderzusetzen, sondern lediglich den bereits aktenkundigen Sachverhalt wiederholt und in pauschaler und unsubstanziierter Weise an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen festhält, weshalb die Vorbringen in der Beschwerdeschrift insgesamt nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen, dass in Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen festzuhalten ist, dass sich der Beschwerdeführer über den Zeitpunkt seines Anschlusses an die K._______ widersprach, gab er doch bei der Kurzbefragung an, er habe sich nach der Rückkehr in die Türkei gegen Ende des Jahres 2005 der K._______ angeschlossen (vgl. C1/10, S. 1), während er bei der direkten Anhörung zu Protokoll gab, er habe sich bereits in der Schweiz der K._______ angeschlossen (vgl. C7/13, S. 4), dass zudem nicht nachvollziehbar ist, dass er erst hier von seiner Mutter erfahren habe, dass bereits im Jahre 2008 zwei Mal nach ihm gefahndet worden sein soll, ist doch davon auszugehen, dass er bereits D-3874/2009 in der Türkei auf eine mögliche Gefährdung hingewiesen worden wäre, falls eine solche damals bestanden hätte, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht näher bezeichnete Beweismittel in Aussicht stellt, so versuche er, über Familienangehörige sowie einen türkischen Anwalt zusätzliche Beweismittel zu organisieren, welche seine Gefährdung in der Türkei belegen würden, dass in casu der Eingang der nicht konkret bezeichneten Beweismittel nicht abzuwarten ist, weil sie aufgrund der oben erwähnten Gründe nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen vermöchten (antizipierte Beweiswürdigung; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 274), dass deshalb der sinngemässe Antrag auf Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung von Beweismitteln abgewiesen wird, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), D-3874/2009 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da keine Hinweise bestehen, es seien in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass dem Wegweisungsvollzug auch keine medizinischen Gründe entgegenstehen, da die geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten auch in der Türkei behandelbar sind, dass die Rückenverletzung gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers von einem Arzt in L._______ behandelt wurde (vgl. C1/10. S. 5) und er wegen psychischer Schwierigkeiten in einem Staatskrankenhaus in M._______ in Behandlung war (vgl. C7/13, S. 3), dass vorliegend auch auf die Widersprüche in seinen Aussagen bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme hinzuweisen ist, so gab er einerseits an, aufgrund seiner Krankheit habe er keine Arbeiten für die K._______ mehr ausführen können, weshalb ihn D-3874/2009 diese fortgeschickt habe (vgl. C7/13, S. 4), und andererseits brachte er vor, er habe die Kälte in den Bergen nicht ertragen, mit seiner Gesundheit sei es nicht so schlimm (vgl. C7/13, S. 8), dass der Beschwerdeführer über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass sodann der Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid zu unterlassen, mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos wird, zumal vorsorgliche Massnahmen ohnehin lediglich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam wären, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem D-3874/2009 Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-3874/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch J._______ (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein) - das BFM, J._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - das N._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 12