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Bundesverwaltungsgericht 30.05.2012 D-3867/2010

30. Mai 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·816 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl

Volltext

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Abteilung IV D-3867/2010

Urteil v o m 3 0 . M a i 2012 Besetzung

Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. April 2010 / N (…).

D-3867/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer aus Afghanistan stammt und eigenen Angaben zufolge am 8. August 2009 in die Schweiz einreiste, wo er am 10. August 2009 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 18. August 2009 sowie der direkten Anhörung vom 31. August 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe 2008 als Dolmetscher für die US-Streitkräfte gearbeitet und dieser Umstand sei in seinem Dorf bekannt geworden, wodurch sein Leben in Gefahr sei, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 27. April 2010 – eröffnet am 28. April 2010 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die geltend gemachten Nachteile seien lokal begrenzt und dem Beschwerdeführer stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul offen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Mai 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, dass eventualiter die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren sei, dass mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2010 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gewährt, die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Abs. 2 der selben Bestimmung jedoch abgelehnt wurde, dass das BFM in der ersten Vernehmlassung vom 6. Juli 2010 vollumfänglich an seinen Anträgen und Erwägungen festhielt, dass mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2012 dem BFM die Gelegenheit gegeben wurde, eine ergänzende Stellungnahme abzugeben,

D-3867/2010 dass das BFM in der zweiten Vernehmlassung beantragte, der Asylentscheid vom 27. April 2010 sei aufzuheben und zwecks weiteren Abklärungen und Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – Ausnahmen vorbehalten – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen entscheidet (Art. 5 VwVG; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass das BFM die individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht eingehend geprüft hat, da es von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen ist, dass im Lichte der neuen Rechtsprechung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE D-4935/2007 vom 21. Dezember 2011) bei der innerstaatlichen Fluchtalternative auch eine Zumutbarkeitsprüfung vorzunehmen ist, dass dem BFM daher die Möglichkeit zu eröffnen ist, den vorliegenden Fall unter diesen Aspekten neu zu beurteilen und etwaige weitere Abklärungen vorzunehmen, dass demzufolge dem Antrag der Vorinstanz auf Rückweisung des Verfahrens stattzugeben ist, dass mithin der Asylentscheid vom 27. April 2010 aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass dem Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit der eingereichten Kostennote Fr. 2'800.– (inkl. Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zu bezahlen sind. (Dispositiv nächste Seite)

D-3867/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfügung des BFM vom 27. April 2010 wird aufgehoben und das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.– zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

Versand:

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