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Bundesverwaltungsgericht 23.11.2007 D-3861/2006

23. November 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,731 Wörter·~24 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung vom 29. Juli 2004

Volltext

Abtei lung IV D-3861/2006/sch/dua {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . November 2007 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Jean- Daniel Dubey, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. 1. X._______, geboren _______, Mongolei, 2. Y._______, geboren _______, Mongolei, beide wohnhaft c/o _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung vom 29. Juli 2004 / N ______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3861/2006 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführer, mongolische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in A._______, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 11. Juni 2004 und gelangten zunächst nach B._______. Von Russland her kommend reisten sie am 21. Juni 2004 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz ein und suchten gleichentags im Empfangszentrum C._______ um Asyl nach. Nach ihrer Überführung ins Empfangszentrum D._______ wurden sie dort am 25. Juni 2004 summarisch befragt. Am 1. Juli 2004 hörte das Bundesamt die Beschwerdeführer ausführlich zu ihren Asylgründen an. A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sein Heimatland verlassen, weil er von Personen, welche im Drogenhandel tätig seien, mit dem Tod bedroht worden sei. Er habe in der Mongolei als Polizist gearbeitet. Am 20. September 2003 habe er auf der Streife zusammen mit seinem Kollegen Z._______ zwei Chinesen kontrolliert, welche keine Papiere auf sich getragen hätten. Z._______ und er hätten die beiden Chinesen daraufhin zu deren Unterkunft begleitet. Dort hätten sie verdächtige Pflanzen entdeckt. Sie hätten die beiden Chinesen auf den Polizeiposten bringen wollen, aber diese respektive eine dort ebenfalls anwesende Drittperson hätten seinen Vorgesetzen angerufen, welcher umgehend zum Haus der Chinesen gekommen sei und sie angewiesen habe, in dieser Sache nichts zu unternehmen und niemandem etwas davon zu erzählen. Als er am 1. Dezember 2003 nach einem zweimonatigen Ausbildungsblock an der Polizeiakademie wieder zur Arbeit gegangen sei, habe ihm Z._______ gesagt, er habe privat weitere Nachforschungen getätigt und neue Erkenntnisse gewonnen, sei jedoch deswegen bereits bedroht worden. In der Folge sei er am 10. Dezember 2003 von drei unbekannten Personen verprügelt worden und habe deswegen hospitalisiert werden müssen. Am 20. respektive 22. Dezember 2003 sei das Haus von Z._______ in Flammen aufgegangen, und Z._______ sowie dessen Familie seien dabei umgekommen. Im Anschluss an diesen Vorfall habe er seinem Vorgesetzten von den privaten Nachforschungen bezüglich Drogenhandel erzählt und ihm gesagt, dass Z._______ bedroht worden sei. Am 18. März 2004 sei er ein zweites Mal verprügelt und dabei mit dem D-3861/2006 Tod bedroht worden. Er habe beide Übergriffe angezeigt, aber die eingeleiteten Untersuchungen seien erfolglos verlaufen. Ausserdem habe er dem Vorsteher der mongolischen Polizei einen Brief geschrieben und den Sachverhalt geschildert. Er habe jedoch keine Hilfe erhalten. Am 1. April 2004 sei seine Unterkunft in Brand gesetzt worden. Glücklicherweise seien er und seine Familie in dieser Nacht bei der Schwiegermutter gewesen. Am 3. oder 4. April 2004 habe er dem Justizminister geschrieben und darin über den aufgedeckten Drogenhandel berichtet. Ende Mai 2004 sei er auf der Strasse von zwei Personen angehalten worden. Sie hätten die Herausgabe aller Unterlagen betreffend die Nachforschungen von Z._______ verlangt. Er habe gesagt, er wisse nichts darüber. Daraufhin hätten sie ihm gedroht und ihm einige Tage Bedenkzeit eingeräumt. Kurze Zeit später hätten sie ihn erneut bedroht und ihm gesagt, wenn er am Leben bleiben wolle, müsse er das Land verlassen. Aus diesen Gründen sei er mit seiner Frau in die Schweiz gekommen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits gab zu Protokoll, sie sei wegen ihres Mannes in die Schweiz gekommen und habe selber keine Probleme im Heimatland gehabt. Sie habe aber auch unter den Problemen ihres Mannes gelitten. Nachdem Unbekannte ihre Unterkunft in Brand gesetzt und ihrem Mann gegenüber Todesdrohungen geäussert hätten, habe sie ständig Angst gehabt. Ihr Leben sei in Gefahr gewesen. In der Mongolei seien alle korrupt. Im Übrigen bestätigte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Vorbringen des Beschwerdeführers. A.c Die Beschwerdeführer reichten weder Beweismittel noch Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 5. Juli 2004 trat das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 34 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die Beschwerdeführer fochten diese Verfügung mit Beschwerde vom 7. Juli 2004 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. C. Die ARK hiess die Beschwerde mit Urteil vom 16. Juli 2004 gut und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurück D-3861/2006 an das BFM. Für den Inhalt des ersten Beschwerdeverfahrens wird auf die Akten verwiesen. D. Am 22. Juli 2004 führte das BFM mit den Beschwerdeführern je eine ergänzende Anhörung durch. Anlässlich dieser Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, er könne keine Dokumente beschaffen, weil er niemanden kontaktieren könne. Ohnehin seien alle seine Dokumente verbrannt. In Bezug auf seine Asylgründe legte er dar, er und sein Kollege Z._______ hätten anlässlich einer Polizeipatrouille zwei Chinesen ohne Identitätspapiere aufgegriffen. Danach hätten sie entdeckt, dass diese in ihrem Haus verdächtige Pflanzen - vermutlich Marijuana - anbauten. Sie hätten sie verhaften wollen, aber die Chinesen hätten jemanden angerufen und danach das Telefon an Z._______ weitergereicht. Ihr Vorgesetzter sei am Apparat gewesen und habe ihnen befohlen, so zu tun, als ob sie nichts gesehen hätten, und die Chinesen laufen zu lassen. In der Folge habe er eine zweimonatige Weiterbildung an der Polizeiakademie absolviert und sei danach wieder arbeiten gegangen. Damals habe Z._______ ihm erzählt, dass er auf eigene Faust in der Drogen-Angelegenheit weiterermittelt habe und in diesem Zusammenhang bedroht worden sei. Am 10. Dezember 2003 sei er der Beschwerdeführer - verprügelt worden, wobei er Zähne verloren und ein Schädeltrauma erlitten habe. Dieser Vorfall stehe eindeutig in Zusammenhang mit den Ermittlungen von Z._______ Er habe deswegen keine eigentliche Anzeige gemacht, habe aber seinen Kollegen davon erzählt. Sie hätten vergeblich versucht, die Täter zu finden. Am 22. Dezember 2003 seien Z._______ und dessen Familie beim Brand ihres Hauses umgekommen. Nach dem Tod von Z._______ habe er seinem Vorgesetzten die Situation geschildert. Daraufhin sei er am 18. März 2004 erneut überfallen worden. Die beiden Täter hätten versucht, ihn umzubringen. Er habe sich jedoch verteidigt und sei geflüchtet. Am 22. oder 23. März 2004 habe er beim Polizeichef W._______ vorgesprochen. Dieser habe ihm versprochen, die Sache zu untersuchen. In der Folge sei sein Zelt in Brand gesetzt worden. Man habe damit versucht, ihn und seine Familie umzubringen. Sie seien in dieser Nacht jedoch nicht zuhause, sondern bei der Schwiegermutter gewesen. Daraufhin habe er dem Justizminister einen Brief geschrieben. Darin habe er den Vorfall vom 20. September 2003 sowie die darauffolgenden Ereignisse geschildert und erwähnt, D-3861/2006 dass seine Vorgesetzten nichts gegen diese Personen unternähmen. Danach sei er eines Abends, Anfang April 2004, von unbekannten Personen aufgefordert worden, zu ihnen in den Wagen zu steigen. Sie hätten die Herausgabe von Beweismitteln verlangt und ihn umbringen wollen. Er habe jedoch entkommen können. Später, Ende April oder Anfang Mai 2004 habe er diese Personen nochmals getroffen und sei wiederum zu ihnen in den Wagen gestiegen. Sie hätten ihm gesagt, wenn er die Mongolei nicht verlasse, werde er und seine Familie umgebracht. Danach sei er nicht mehr arbeiten gegangen, sondern habe begonnen, seine Ausreise zu organisieren. Die Beschwerdeführerin erklärte erneut, sie sei persönlich nicht bedroht worden und habe im Heimatland keine Probleme gehabt. Im Übrigen schloss sie sich im Wesentlichen den Ausführungen des Beschwerdeführers an. E. Am 28. Juli 2007 wies das BFM die Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Schwyz zu. F. Das BFM stellte mit Verfügung vom 29. Juli 2004 - gleichentags eröffnet - fest, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht stand. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer und wies die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. G. Mit fremdsprachiger Eingabe vom 26. August 2004 an die ARK erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 29. Juli 2004. H. Der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK forderte die Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2004 auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung (Übersetzung in eine Amtssprache, Angabe der Rechtsbegehren, der Begründung sowie Bezeichnung allfälliger Beweismittel) einzureichen. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass über die (vorformulierten) Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses später entschieden werde. D-3861/2006 I. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2004 reichten die Beschwerdeführer die verlangte Beschwerdeverbesserung nach. J. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 30. Dezember 2004 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Vernehmlassung lag eine deutsche Übersetzung der in italienischer Sprache verfassten Verfügung vom 29. Juli 2004 bei. K. In der Stellungnahme vom 26. Januar 2005 beantragten die Beschwerdeführer sinngemäss die Gutheissung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Beschwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht übernommen und werden durch dieses weitergeführt; dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-3861/2006 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen der Beschwerdeführer seien nicht glaubhaft. Die Schilderungen des Beschwerdeführers seien realitätsfremd. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er bei seinem Arbeitgeber nicht um Versetzung an einen anderen Ort gebeten habe. Seine Aussagen in Bezug auf sein eigenes Handeln anlässlich der verschiedenen Zusammentreffen mit seinen unbekannten Verfolgern seien ebenfalls unrealistisch. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer trotz der Drohungen sein Verhalten nicht geändert, was wenig glaubhaft erscheine. Schliesslich sei es eigenartig, dass der Beschwerdeführer selbst angeblich mehrmals mit dem Tod bedroht worden sei, ohne dass dies Konsequenzen gehabt hätte, während sein Kollege angeblich bereits kurze Zeit nach dem auslösenden Ereignis D-3861/2006 im September 2003 eliminiert worden sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien überdies in wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen. Beispielsweise habe er die Menge der bei den Chinesen aufgefundenen Pflanzen unterschiedlich beschrieben. Ausserdem habe er die beiden letzten Ereignisse unterschiedlich datiert. Insgesamt seien die Asylvorbringen daher nicht glaubhaft. 4.2 In der Beschwerde wiederholen die Beschwerdeführer vorab nochmals den Sachverhalt und üben anschliessend Kritik an ihrem Heimatland, indem sie ausführen, die Mongolei sei keine echte Demokratie, sondern ein kommunistisches Land, in welchem man nur mittels Bestechung etwas erreichen könne. Insbesondere seien auch Polizisten und Richter von der Korruption betroffen. Im Falle ihrer Rückschaffung in die Mongolei müssten sie befürchten, umgebracht zu werden, da der Beschwerdeführer bezeugen könne, dass höhere Beamte in die Drogengeschäfte der Mafia verwickelt seien. Ihr Kind sowie die Mutter der Beschwerdeführerin seien mehrmals nach dem Aufenthaltsort der Beschwerdeführer gefragt und bedroht worden. Sie seien aus Angst zu Bekannten aufs Land gezogen. 4.3 In seiner Vernehmlassung weist das BFM lediglich auf die beigelegte deutsche Übersetzung der angefochtenen Verfügung hin. 4.4 In der Replik vom 26. Januar 2005 wird unter Bezugnahme auf die Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer wäre auch im Falle einer dienstlichen Versetzung weiterhin in Gefahr gewesen, da er eine illegale Drogenplantage entdeckt habe und somit ein unliebsamer Zeuge gewesen sei. Entgegen den Ausführungen des BFM sei es nicht realitätsfremd, dass sich der Beschwerdeführer zu den Unbekannten ins Auto gesetzt habe; vielmehr entspreche dies dem gängigen Verhalten von Polizisten. Die Widersprüche, welche das BFM dem Beschwerdeführer vorhalte, seien nicht gravierend. Im Übrigen hätte das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers leicht überprüfen lassen können, beispielsweise durch eine Anfrage bei der Schweizerischen Vertretung im Heimatland der Beschwerdeführer. Dies sei indessen unterlassen worden. 5. Obwohl die Beschwerdeführer diesbezüglich keine Rechtsverletzung gerügt haben, ist der Vollständigkeit halber zunächst kurz auf die Frage der korrekten Verfahrenssprache einzugehen: Die angefochtene D-3861/2006 Verfügung vom 29. Juli 2004 wurde in italienischer Sprache verfasst. Gemäss Art. 16 Abs. 2 AsylG wird das Verfahren vor dem Bundesamt in der Regel in der Amtssprache geführt, in welcher die kantonale Anhörung stattfand oder die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist. Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführer direkt vom Bundesamt - auf italienisch - angehört; kantonale Anhörungen fanden nicht statt. Am 28. Juli 2007 wies das BFM die Beschwerdeführer dem Kanton E._______ zu. Demzufolge hätte die angefochtene Verfügung vom 29. Juli 2007 grundsätzlich in deutscher, nicht in italienischer Sprache verfasst werden sollen. Allerdings gestattet die Bestimmung von Art. 4 Bst. c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) eine Ausnahme von der Regel von Art. 16 Abs. 2 AsylG, wenn die asylsuchende Person nach Art. 29 Abs. 4 AsylG in einer Empfangsstelle direkt angehört und einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird. Mit Blick auf diese Ausnahmebestimmung ist die vom BFM gewählte Verfahrenssprache nicht zu beanstanden. Im Übrigen legte das BFM seiner Vernehmlassung vom 30. Dezember 2004 zuhanden der Beschwerdeführer eine deutsche Übersetzung der angefochtenen Verfügung bei. Insgesamt ist daher in Bezug auf die Frage der Verfahrenssprache keine Verletzung von Bundesrecht ersichtlich. In Bezug auf die Frage der Verfahrenssprache auf Beschwerdeebene ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer ihre Eingaben zuhanden der Beschwerdeinstanz in deutscher Sprache verfasst haben. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, das vorliegende Urteil in Anwendung von Art. 37 VGG i.V.m. Art. 33a Abs. 1 VwVG in deutscher Sprache zu verfassen. 6. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. 6.1 Zunächst ist festzustellen, dass die geltend gemachte Verfolgung durch im Drogenhandel tätige Personen nicht glaubhaft erscheint, da die diesbezüglichen Ausführungen in weiten Teilen realitätsfremd erscheinen und überdies zahlreiche Ungereimtheiten enthalten. So widerspricht beispielsweise die Aussage, wonach die beiden angehaltenen Chinesen die Polizisten - das heisst den Beschwerdeführer und Z._______ - in ihr Haus geführt hätten (vgl. A2, D-3861/2006 S. 5; A30, S. 8), jeglicher Lebenserfahrung; die Chinesen hätten nämlich damit rechnen müssen, dass die Polizisten bei dieser Gelegenheit die illegal angebauten Pflanzen entdecken würden, und hätten daher wohl alles versucht, um die Polizisten von ihrem Haus fernzuhalten. Im Weiteren ist mit Blick auf die Schilderungen des Beschwerdeführers auch nicht nachvollziehbar, weshalb sich die angeblichen Drogenhändler überhaupt durch seine Existenz bedroht fühlten. Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge war das Kader der Polizei korrupt und ebenfalls in die fraglichen Drogengeschäfte verwickelt. Falls das tatsächlich zutreffen würde, hätten sich die Drogenhändler wohl kaum vor einer strafrechtlichen Verfolgung fürchten müssen, selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich Beweise gegen sie in der Hand gehabt hätte. Folglich hätten seine angeblichen Verfolger auch kein Interesse an seiner Person respektive seinem Tod gehabt. Das Vorbringen, wonach seine angeblichen Verfolger ihn hätten umbringen wollen, erscheint im Übrigen auch deshalb unglaubhaft, weil angesichts der Schilderungen des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden muss, dass er längst umgebracht worden wäre, hätte dies tatsächlich der Absicht seiner angeblichen Verfolger entsprochen. Insbesondere bei den beiden geltend gemachten Treffen im Wagen seiner Verfolger hätten ihn diese gewiss mit Leichtigkeit töten können. Diesbezüglich ist im Übrigen festzustellen, dass das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer nicht nur einmal, sondern zweimal - zu unbekannten Personen in den Wagen gestiegen sei, äusserst realitätsfremd erscheint; insbesondere mit Blick auf die geltend gemachten vorgängigen Ereignisse (zweimalige physische Angriffe, Todesdrohungen, Inbrandsetzung der Unterkunft) und die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er unbewaffnet gewesen sei, muss entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung davon ausgegangen werden, dass eine vernünftige Person in der Situation des Beschwerdeführers nicht ohne weiteres zu Unbekannten in deren Wagen eingestiegen wäre. Die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers sind nicht nur realitätsfremd, sondern enthalten überdies mehrere Ungereimtheiten: So sagte der Beschwerdeführer beispielsweise zunächst aus, im Haus der Chinesen habe sich noch eine dritte Person befunden; als er und Z._______ die beiden Chinesen hätten festnehmen wollen, habe diese Person einen Anruf getätigt (vgl. A2, S. 5). In den späteren Anhörungen erwähnte der Beschwerdeführer diese dritte Person nicht mehr und machte vielmehr geltend, einer der beiden Chinesen habe das Telefongespräch geführt (vgl. A30, S. 2 und 8). Der D-3861/2006 Beschwerdeführer machte ausserdem unterschiedliche Angaben hinsichtlich seiner Reaktion auf den Vorfall vom 10. Dezember 2003. Zunächst führte er aus, er habe diesen Angriff auf ihn bei der Polizei angezeigt (vgl. A8, S. 5). Später sagte er dagegen aus, er habe diesen Vorfall nicht offiziell angezeigt, sondern habe bloss seinen Kollegen davon erzählt (vgl. A30, S 4). Der Beschwerdeführer nannte im Verlaufe der Anhörungen im Weiteren unterschiedliche Daten in Bezug auf den Tod von Z._______ und dessen Familie: Während er in der Erstbefragung angab, Z._______ sei am 20. Dezember 2003 umgebracht worden (vgl. A2, S. 5), datierte er dieses Ereignis in den beiden späteren Anhörungen auf den 22. Dezember 2003 (vgl. A8, S. 2 und A30, S. 4). Die beiden letzten Zusammentreffen mit seinen angeblichen Verfolgern datierte der Beschwerdeführer ebenfalls unterschiedlich. Zunächst machte er geltend, unbekannte Personen hätten ihn Ende Mai 2004 angehalten, nach den Unterlagen der von Z._______ geführten Ermittlungen gefragt und ihn bedroht. Einige Tage später habe er diese Personen erneut getroffen (vgl. A2, S. 5). In der ergänzenden Anhörung verlegte der Beschwerdeführer diese beiden Begegnungen dagegen auf Anfang April 2004 respektive Ende April/Anfang Mai 2004 (vgl. A30, S. 6). Auf diesen Widerspruch angesprochen, konnte der Beschwerdeführer keine befriedigende Erklärung dafür geben. Auch hinsichtlich der Art der angeblichen Intervention des Beschwerdeführers beim Polizeichef bestehen Ungereimtheiten. In der Erstbefragung erklärte der Beschwerdeführer, er habe den Polizeichef am 22. oder 23. März 2004 mittels Brief über das Vorgefallene orientiert (vgl. A2, S. 6). Demgegenüber machte er in der ergänzenden Anhörung geltend, er habe beim Polizeichef persönlich vorgesprochen (vgl. A30, S. 8). Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer weder zu ihrer Identität noch zu den geltend gemachten Asylgründen irgendwelche Beweismittel zu den Akten reichten. Obwohl der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge einen Badge sowie einen Dienstausweis der Polizei besitzt (vgl. A8, S. 4), hat er sich nicht einmal bemüht, wenigstens diese Unterlagen von zuhause kommen zu lassen. Im Zusammenhang mit der Frage nach der Identität der Beschwerdeführer ist ausserdem Folgendes festzustellen: Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge wurde sein Reisepass im Jahr 1999 ausgestellt. Er sei mit diesem Pass legal aus der Mongolei ausgereist, aber der Schlepper habe ihm den Pass in Russland weggenommen und nicht mehr wiedergegeben (vgl. A2, S. 3). Gleichzeitig machte der Beschwerdeführer geltend, alle seine Dokumente, darunter auch seine Identitätskarte, seien beim D-3861/2006 Brand seines Zeltes am 1. April 2004 zerstört worden (vgl. A2, S. 4). Da er jedoch offenbar im Juni 2004 mit seinem im Jahr 1999 ausgestellten Reisepass aus der Mongolei ausreiste, erscheint der geltend gemachte Brand seines Zeltes und die damit angeblich einhergehende Zerstörung all seiner Dokumente im April 2004 zweifelhaft, da davon auszugehen ist, dass dabei auch ebendieser Reisepass - und jedenfalls viel eher der Reisepass als die Identitätskarte, da man in der Regel den Reisepass nicht ständig mit sich trägt - verbrannt worden wäre. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen sind die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführer insgesamt als unglaubhaft zu erachten. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, im Heimatland der Beschwerdeführer Abklärungen vornehmen zu lassen. 6.2 Die geltend gemachte Verfolgung durch unbekannte Kriminelle ist ausserdem nicht asylrelevant, da der angeblichen Verfolgung den Akten zufolge kein asylrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegt. Angeblich wollten im Drogenhandel tätige, unbekannte Personen den Beschwerdeführer eliminieren, weil er Zeuge von widerrechtlichen Aktivitäten geworden war. Dieser Verfolgungsgrund wird durch Art. 3 Abs. 1 AsylG indessen nicht abgedeckt und kann daher ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt. An diesem Ergebnis vermögen auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern, weshalb darauf an dieser Stelle nicht näher einzugehen ist. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes D-3861/2006 vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 7.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). 7.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. 8. 8.1 Da die Beschwerde gestützt auf die vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt abzuweisen ist und die Beschwerdeführer weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung verfügen noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben oder geltend machen, wurde die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, D-3861/2006 Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie im Fall einer Ausschaffung in die Mongolei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr (� real risk� ) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. die zutreffenden und weiterhin gültigen Ausführungen in EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt ist indessen nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr in die Mongolei eine derartige Gefahr droht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Mongolei lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise dem Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlungsmöglichkeit, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 8.3.1 Die allgemeine Lage in der Mongolei lässt den Vollzug der Wegweisung dorthin nicht generell als unzumutbar erscheinen. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt (vgl. oben D-3861/2006 E. 6.1) ist die geltend gemachte Verfolgung durch Kriminelle als unglaubhaft zu erachten, weshalb diesbezüglich nicht von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführer auszugehen ist. Es sind auch keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um ein junges Ehepaar ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme. Der Beschwerdeführer war vor der Ausreise erwerbstätig, die Beschwerdeführerin studierte eigenen Angaben zufolge Wirtschaft. Beide Beschwerdeführer hatten während ihres Aufenthaltes in der Schweiz vorübergehend Stellen im Gastgewerbe inne. Unter diesen Umständen ist damit zu rechnen, dass es den Beschwerdeführern gelingen wird, sich in der Mongolei eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführer beide in der Mongolei geboren und aufgewachsen sind, ist im Weiteren davon auszugehen, dass sie in ihrem Heimatland über ein gewisses soziales Beziehungsnetz verfügen, auf welches sie bei Bedarf zurückgreifen könnten. Aktenkundig ist, dass zumindest die Mutter sowie der ältere Bruder der Beschwerdeführerin nach wie vor in A._______ wohnhaft sind. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland in eine Existenz bedrohende Situation geraten würden. 8.3.2 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass das Leben oder die Gesundheit der Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in die Mongolei ernsthaft und konkret gefährdet wären. Der Vollzug der Wegweisung ist daher insgesamt als zumutbar zu erachten. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich in Zusammenarbeit mit der Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 8.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht. 9. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig D-3861/2006 und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. 10.1 Über das in der Beschwerde vom 26. August 2004 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde bisher nicht befunden. Im heutigen Zeitpunkt sind die Beschwerdeführer angesichts des Saldos des Sicherheitskontos des Beschwerdeführers praxisgemäss nicht als bedürftig zu erachten, weshalb das Gesuch bereits aus diesem Grund abzuweisen ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 600.-- demnach den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. D-3861/2006 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______; Kopie; per Kurier) - die _______ (Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 17

D-3861/2006 — Bundesverwaltungsgericht 23.11.2007 D-3861/2006 — Swissrulings