Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-386/2015
Urteil v o m 7 . Juli 2015 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung (Asylverfahren […]).
D-386/2015 Sachverhalt: A. A.a Mit Urteil D-7147/2010 vom 15. November 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht eine vom Beschwerdeführer im Rahmen eines Auslandverfahrens anhängig gemachte Beschwerde letztinstanzlich ab. A.b In der Folge reiste der Beschwerdeführer am 23. Mai 2011 in die Schweiz ein und suchte noch gleichentags in B._______ um Asyl nach. Am 26. Mai 2011 fand im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) die Befragung zu seiner Person (BzP) statt (vgl. Vorakten SEM act. […]), mit Nachbefragung vom 9. Juni 2011 ebendort (vgl. act. […]). Mit Schreiben vom 31. Juli 2012 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem BFM unter Beilage einer Vollmacht vom 27. Juli 2012 die Mandatsübernahme mit. Am 17. August 2012 wurde der Beschwerdeführer in C._______ in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) zu den Asylgründen angehört (Anhörung). Mit Schreiben vom 13. Januar 2014 ersuchte er das BFM um Aushändigung von von ihm im August 2012 als Beweismittel eingereichten Dokumenten. Diese liess ihm das BFM am 15. Januar 2014 zukommen. Eine BFM-interne E-Mail vom 28. Januar 2014 enthält eine Anfrage, ob ein Entscheid in (...) Sprache – der Beschwerdeführer war für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ als Aufenthaltsort zugewiesen worden – möglich wäre. B. B.a Mit Eingabe vom 14. März 2014 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um prioritäre Behandlung des Verfahrens, unter Hinweis darauf, dass das Asylgesuch vor nahezu drei Jahren eingereicht worden sei. B.b Mit Schreiben vom 20. März 2014 veranlasste das BFM über die Schweizer Vertretung in E._______ das Asylverfahren betreffende Abklärungen. B.c Am 24. März 2014 teilte das BFM dem Rechtsvertreter mit, dass es sich um eine beförderliche Behandlung des Verfahrens bemühe. B.d Am 24. November 2014 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein Berufsdiplom in Kopie ein, dessen Erhalt ihm am 26. November 2014 schriftlich bestätigt wurde.
D-386/2015 C. Mit Eingabe vom 19. Januar 2015 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen. Darin beantragte er die Feststellung, dass die Behandlung des Asylgesuchs zu lange dauere; zudem sei festzustellen, dass die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt habe, und diese anzuweisen, bald einen Entscheid zu fällen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei am 23. Mai 2011 in die Schweiz eingereist und habe gleichentags um Asyl nachgesucht. Er würde seit dem 27. Juli 2012 rechtlich vertreten. Die Vorinstanz besitze mehrere von ihm eingereichte gerichtliche Akten, welche seine Vorbringen untermauern würden. Demnach verfüge sie seit mindestens zwei Jahren über alle für das Asylverfahren wesentlichen Beweismittel, so dass die Sach- und Rechtslage hinreichend klar beziehungsweise das Asylverfahren entscheidreif sei. Trotz Ersuchens des Beschwerdeführers um prioritäre Behandlung vom 14. März 2014 und anschliessend positiver Antwort des BFM habe die Vorinstanz bis anhin nicht entschieden. Ihre Untätigkeit könne nicht mit der "hohen Geschäftslast" begründet werden. Daher sei von einer Sistierung des Verfahrens auszugehen. Der Entscheid liesse seit drei Jahren und sieben Monaten auf sich warten. Damit würde Art. 29 Abs. 1 BV verletzt, gemäss welcher Bestimmung jede Person im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf eine Beurteilung innert angemessener Frist habe. Das lange dauernde Verfahren sei somit nicht angemessen und rechtsverzögernd beziehungsweise verletze das Beschleunigungsgebot. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2015 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass die Eingabe vom Bundesverwaltungsgericht als Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegengenommen werde, und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung, wozu eine Frist angesetzt wurde, gut, verbunden mit der Androhung des Nichteintretens, falls innert Frist weder die Fürsorgebestätigung eingereicht noch der Kostenvorschuss geleistet würde.
D-386/2015 E. Mit Schreiben vom 5. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer einen Nachweis seiner prozessualen Bedürftigkeit ein. F. Am 12. Februar 2015 wurden die Akten zur Vernehmlassung an die Vorinstanz gesandt. G. G.a In seiner Vernehmlassung vom 23. Februar 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Aufgrund der Aktenlage könne das Asylverfahren noch nicht einem Entscheid zugeführt werden. Zwar habe der Beschwerdeführer am 2. August 2011 ein türkisches Gerichtsurteil vom (…) eingereicht, dazu jedoch erklärt, er habe dieses umgehend durch seinen Anwalt in der Türkei anfechten lassen. Der Ausgang dieses Verfahrens sei nicht bekannt und der Beschwerdeführer habe sich diesbezüglich nicht mehr geäussert. Da es sich bei jenem Gerichtsverfahren um ein wesentliches Sachverhaltselement handle, sei der rechtserhebliche Sachverhalt noch unvollständig. Aus diesem Grund habe das BFM eine Botschaftsabklärung veranlasst, und die Anfrage, weil diese unbeantwortet geblieben sei, am 11. Februar 2015 wiederholt. Daraus ergebe sich, dass sich das SEM um eine sachgerechte und ausgewogene Behandlung des Asylgesuchs bemühe und gleichzeitig eine vom Beschwerdeführer offengelassene Lücke im Sachverhalt zu schliessen versuche, nachdem das Rechtsmittel in der Türkei vor vier Jahren ergriffen worden sei und der Beschwerdeführer seither weder den Verfahrensstand mitgeteilt noch das entsprechende Urteil im Original eingereicht habe. G.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 10. März 2015 zur Kenntnis gebracht und ihm eine Frist bis zum 25. März 2015 zur Replik angesetzt. G.c In seiner nach gewährter Fristerstreckung eingereichten Replik vom 10. April 2015 hielt der Beschwerdeführer grundsätzlich an seinen bisherigen Vorbringen fest. Zudem führte er aus, er habe nach Erhalt der Vernehmlassung versucht, über seinen Verteidiger in der Türkei Beweismittel zu beschaffen. Diese seien bereits unterwegs und würden nach Erhalt und Übersetzung eingereicht.
D-386/2015 H. Mit Eingabe vom 18. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer ein Gerichtsurteil vom (…) und ein Anwaltsschreiben vom (…) aus der Türkei im Original samt deutscher Übersetzung ein. I. Am 27. Mai 2015 sandte das SEM ein Schreiben der Schweizer Vertretung in E._______ an das Staatssekretariat vom 4. März 2015 samt einer Botschaftsantwort vom 11. Juni 2014 und drei türkischen Gerichtsdokumenten in Kopie kommentarlos an das Bundesverwaltungsgericht. Gemäss dem Schreiben der Schweizer Vertretung stellte diese damit dem SEM ihre Antwort auf die Botschaftsanfrage vom 20. März 2014 zum zweiten Mal zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und dem Rechtssuchenden nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen).
D-386/2015 Der Beschwerdeführer, der in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt und um Erlass eines entsprechenden Asylentscheids in Form einer anfechtbaren Verfügung ersucht hat, ist zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben eines Beschwerdeführers. Dieser muss darlegen, dass er zur Zeit der Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges – mithin aktuelles und praktisches – Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 221 f.). Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in den bei den Akten liegenden Eingaben, mit welchen er um beförderliche Verfahrenserledigung ersucht hat. Auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist damit einzutreten. 2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich auf die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemessener Zeit im konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG; so noch ausdrücklich aArt. 70 Abs. 2 VwVG). Hingegen hat sich das Gericht einer Stellungnahme dazu, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, zu enthalten, da es – Spezialkonstellationen vorbehalten – nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, ansonsten der Instanzenzug verkürzt und allenfalls weitere Rechte der am Verfahren Beteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 S. 193, mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 173 f., mit weiteren Hinweisen).
D-386/2015 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinn des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 107 Ib 160 E. 3c, 103 V 190 E. 5.2). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen. 4. 4.1 Zwar trifft der Einwand in der Vernehmlassung des SEM zu, wonach der rechtserhebliche Sachverhalt bezüglich des Gerichtsverfahrens des Beschwerdeführers in der Türkei unvollständig war. Indessen veranlasste das Bundesamt erst am 20. März 2014 diesbezügliche Abklärungen über die Schweizer Vertretung in E._______, mithin drei Tage nach Eintreffen des Ersuchens des Beschwerdeführers um prioritäre Behandlung des Verfahrens bei der Vorinstanz. 4.2 Dem Bundesverwaltungsgericht ist die hohe Arbeitslast des SEM bekannt, und es ist nicht nur nachvollziehbar, sondern aufgrund der Geschäftslast unvermeidbar, dass nicht jedes Asylverfahren innerhalb allfälliger gesetzlicher Behandlungsfristen abgeschlossen werden kann, was beispielsweise in der Formulierung von Art. 37 Abs. 2 AsylG ("in der Regel") zum Ausdruck kommt. Den vorinstanzlichen Akten sind indessen keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass seit der Anhörung vom 17. August 2012 bis zur Anfrage des Rechtsvertreters vom 14. März 2014 im Hinblick auf einen Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens irgendwelche Massnahmen getroffen wurden. Mithin ruhte dieses während mehr als einem Jahr und sieben Monaten. Sodann lassen in casu diverse Anzeichen in den Akten darauf schliessen, dass der erstinstanzlichen Verfahrensführung die gebotene Aufmerksamkeit nicht stets zuteilwurde. So fand sich die Botschaftsanfrage vom 20. März 2014 erst in den vor-instanzlichen Akten,
D-386/2015 als diese mit der Vernehmlassung des SEM vom 23. Februar 2015 wieder an das Bundesverwaltungsgericht zurückgesandt wurden, wobei dieses Dokument nicht ins vorinstanzliche Aktenverzeichnis aufgenommen wurde. Es fällt ohnehin auf, dass dieses seit der letztmaligen Paginierung vom 21. Februar 2014 nicht mehr aktualisiert wurde. Hinzu kommt, dass das SEM ohne Kommentar am 27. Mai 2015 vorinstanzliche Akten zuhanden des Beschwerdeverfahrens zur Ablage im N-Dossier des SEM an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte. Dabei handelt es sich um die vom 11. Juni 2014 datierende Antwort der Schweizer Vertretung in E._______ auf die Botschaftsanfrage des BFM vom 20. März 2014, wobei aus dem Begleitschreiben der Schweizer Vertretung hervorgeht, dass es sich bereits um die zweite Übermittlung der Botschaftsantwort handle. Diese Umstände lassen darauf schliessen, dass die Botschaftsantwort vom 11. Juni 2014 entweder bei der Vorinstanz nicht eingetroffen oder dort nicht zur Kenntnis genommen oder in Verstoss geraten ist, ansonsten das SEM seine Botschaftsanfrage am 11. Februar 2015 – unter Bezugnahme auf diejenige vom 20. März 2014 – nicht wiederholt hätte. 4.3 Das SEM muss sich unter diesen Umständen eine Verletzung des Beschleunigungsgebots von Art. 29 Abs. 1 BV vorhalten lassen. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich damit als begründet und die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an das SEM zurück, verbunden mit der Anweisung, das Asylverfahren des Beschwerdeführers beförderlich weiterzuführen und das Asylgesuch zügig einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen.
5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), zumal das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit der nachträglich eingereichten Fürsorgebestätigung gutgeheissen wurde (vgl. Zwischenverfügung vom 23. Januar 2015, Dispositiv-Ziff. 2). 5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen,
D-386/2015 weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–11 und 13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 700.– (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-386/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Das SEM wird angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers beförderlich weiterzuführen und das Asylgesuch zügig einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 700.– zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: