Abtei lung IV D-386/2010/wif {T 0/2} Urteil v o m 4 . März 2010 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren [...], und deren Kinder B._______, geboren [...], C._______, geboren [...], Armenien, alle vertreten durch Stefan Hery, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende St. Gallen / Appenzell, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 15. Januar 2010 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-386/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7347/2009 vom 2. Dezember 2009 die Beschwerde der Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des BFM vom 12 Oktober 2009 (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung [Dublin]) wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs guthiess und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückwies, dass hinsichtlich Einzelheiten des diesbezüglichen Verfahrens (Sachverhalt, Erwägungen) auf die Ausführungen im vorerwähnten Urteil zu verweisen ist, dass das BFM mit Schreiben vom 11. Dezember 2009 die Beschwerdeführenden aufforderte, im Rahmen der Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) bis zum 29. Dezember 2009 aktuelle Berichte der behandelnden Spezialärzte hinsichtlich ihres Gesundheitszustands einzureichen, dass am 29. Dezember 2009 ein die Tochter B._______ betreffender ärztlicher Bericht von Dr. med. A. N., [...], vom 21. Dezember 2009 Eingang in die Akten fand, dass vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden weiter ausgeführt wurde, ein die Mutter A._______ betreffender Arztbericht werde nachgereicht, und hinsichtlich des den Sohn C._______ betreffenden und erwarteten indessen nicht eingetroffenen Arztbericht wurde die Frage gestellt, ob ein solcher allenfalls direkt ans BFM gesandt worden sei, andernfalls um Fristerstreckung bis zum 13. Januar 2009 (recte: 2010) ersucht werde, dass das BFM mit Schreiben vom 30. Dezember 2009 festhielt, die anbegehrte Fristerstreckung "gehe in Ordnung", ein den Sohn C._______ betreffender Arztbericht sei noch nicht eingegangen und die noch ausstehenden Arztberichte sollten explizit im Einzelnen aufgezählte Informationen enthalten, dass am 6. Januar 2010 (Poststempel: 5. Januar 2010) ein den Sohn C._______ betreffender ärztlicher Bericht von Dr. med. D. K-L., Leitende Ärztin, [...], vom 24. Dezember 2009 beim BFM einging, D-386/2010 dass das BFM am 14. Januar 2010 per Telefax die zuständigen polnischen Behörden dahingehend informierte, dass die Überstellung der Beschwerdeführenden nicht innert der Frist von sechs Monaten gemäss Art. 19 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung), erfolgen könne, da diese eine Beschwerde eingereicht hätten, welcher aufschiebende Wirkung zukomme, und die Frist erst mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2009 zu laufen beginne, dass das BFM mit Verfügung vom 15. Januar 2010 – eröffnet am 19. Januar 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 26. Juni 2009 wiederum nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Polen anordnete, dass das Bundesamt die Beschwerdeführenden anwies, die Schweiz sofort zu verlassen, und feststellte, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführenden seien im Juni 2009 mit eigenen Pässen und polnischen Visa nach Polen eingereist, dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (SR 0.142.392.68, nachfolgend Abkommen vom 26. Oktober 2004) und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.362.32, nachfolgend Übereinkommen vom 17. Dezember 2004) Polen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und Polen am 11. August 2009 einer Übernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt habe, D-386/2010 dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung (Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung) oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 4 Dublin-II-Verordnung) bis spätestens am 2. Juni 2010 zu erfolgen habe, dass die Vorinstanz weiter ausführte, dass die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 14. Juli 2009 vorgebrachten Gründe und die Ausführungen des damaligen (gleichen) Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden in der Eingabe vom 1. Dezember 2009 (vgl. oben; D-7347/2009) eine Rückführung nach Polen nicht verhindern könnten, dass das BFM in diesem Zusammenhang zusammenfassend festhielt, Polen habe dem Visumsantrag der Beschwerdeführenden stattgegeben und sei somit zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens, dass mit einem Asylantrag in Polen die Beschwerdeführenden neben Unterkunft und Verpflegung auch Zugang zur medizinischen Versorgung erhielten, dass gemäss Auskünften diverser und massgebender Institutionen (u.a. Zentralspital in Warschau) die Behandlung des Krankheitsbildes der Tochter (...) in Polen gewährleistet sei und die entsprechenden Medikamente dort vorhanden seien, dass die Behandlung des Krankheitsbildes des Sohnes (...) gemäss ärztlichem Bericht eine "Kontrolluntersuchung mit Ultraschall und Urinkontrolle", mithin einen Routineuntersuch, vorsehe und auch in Armenien (Heimatland) durchführbar sei, dass gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung die Tante der Beschwerdeführerin nicht zur Kernfamilie zähle, nebst mangelnder Präzisierung zum angeblichen Zusammenleben der Beschwerdeführerin, ihrer Kinder und der besagten Tante darauf hinzuweisen sei, dass letztere seit dem 30. August 1997 in der Schweiz lebe, die beiden Kinder der Beschwerdeführerin 1999 und 2008 zur Welt gekommen seien und in Armenien gelebt hätten, sich mithin aus den Akten keine Hinweise auf eine enge Beziehung oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ergeben würden, dass die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz vor Abschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fän- D-386/2010 den, weshalb eine Verletzung des Refoulement-Verbots bezüglich des Heimatstaats nicht zu prüfen sei und ferner für den Fall einer Rückkehr nach Polen keine Hinweise für eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden, dass weder die in Polen herrschende allgemeine Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat sprechen würden, dass der Wegweisungsvollzug zudem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführenden mit vorab per Fax übermittelter Eingabe vom 21. Januar 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, das Eintreten auf das Asylgesuch sowie die Rückweisung der Sache zur materiellen Prüfung der Asyl- und Wegweisungsgründe an die Vorinstanz beantragen liessen, dass den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts von einer Überstellung nach Polen abzusehen, dass sie unter Hinweis auf Art. 15 Dublin-II-Verordnung (Humanitäre Klausel) zur Begründung im Wesentlichen ausführen liessen, dass die Beschwerdeführerin/Mutter enge Beziehungen zu ihrer in der Schweiz wohnhaften Tante habe, dass es das BFM aber gänzlich unterlassen habe, auf Hinweise hinsichtlich dieser Beziehung näher einzugehen oder durch Nachfragen die Nähe dieser Beziehung zu ermitteln, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege, D-386/2010 dass das BFM ebenfalls das rechtliche Gehör verletzt habe, indem es in Kenntnis über die psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin/Mutter weder Informationen über deren Gesundheitszustand abgewartet noch aktiv bei der behandelnden Ärztin solche eingefordert habe, dass aus dem entsprechenden, vom 15. Januar 2010 datierenden Arztbericht nunmehr hervorgehe, dass eine erneute Wegweisung nach Polen nicht zumutbar sei, dass hinsichtlich der weiteren Begründung der Beschwerde auf die Akten verwiesen wird, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 22. Januar 2010 den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG vorsorglich aussetzte, dass mit Instruktionsverfügung vom 27. Januar 2010 festgehalten wurde, der Vollzug der Wegweisung bleibe für die Dauer des Verfahrens ausgesetzt, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Verbesserung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden – gutgeheissen wurde, dass das BFM unter Fristansetzung zum Schriftenwechsel (Art. 57 Abs. 1 VwVG) eingeladen und aufgefordert wurde, im Rahmen seiner Stellungnahme darzulegen, wie sich das Verhältnis zwischen dem humanitären Aspekt des so genannten Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung einerseits und der humanitären Klausel gemäss Art. 15 Dublin-II-Verordnung andererseits präsentiere, dass sich zentral namentlich die Frage stelle, ob Art. 3 Abs. 2 Dublin-II- Verordnung als Pendant zu Art. 15 Dublin-II-Verordnung anzusehen sei, dass das BFM sodann seine generellen Kriterien für eine Anwendung der humanitären Klausel im Sinne von Art. 15 Dublin-II-Verordnung offenzulegen habe, D-386/2010 dass schliesslich im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich des die Beschwerdeführerin/Mutter betreffenden Arztberichts ebenfalls um Stellungnahme ersucht werde, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 4. Februar 2010 an der Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass es zur Begründung unter anderem ausführte, hinsichtlich des Verhältnisses zwischen dem so genannten Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung einerseits und der humanitären Klausel gemäss Art. 15 Dublin-II-Verordnung andererseits könne zusammenfassend festgehalten werden, dass die beiden Bestimmungen zwar miteinander korrelierten, sich aber insofern dadurch unterscheiden würden, als Art. 15 Dublin-II-Verordnung nur auf Ersuchen eines anderen Dublin-Staates Anwendung finden könne und eine wesentlich grössere Regelungsdichte als Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung enthalte, welcher nur bei besonders schwerwiegenden humanitären Gründen Anwendung finde, dass die Beschwerdeführenden nicht dargetan hätten, inwiefern schwerwiegende humanitäre Gründe oder die Gefahr einer Verletzung der EMRK oder anderer Grundrechte drohen würden, und folglich Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung zur Anwendung kommen müsste, dass der Rechtsvertreter am 11. Dezember 2009 aufgefordert worden sei, bis zum 29. Dezember 2009 einen Arztbericht über den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden einzureichen, dass einem Fristerstreckungsgesuch für die Beibringung der noch ausstehenden Arztberichte bis zum 13. Januar 2010 stattgegeben worden sei, dass der Rechtsvertreter diverse Arztberichte der Kinder, jedoch nicht der Beschwerdeführerin (Mutter) nachgereicht und es unterlassen habe, eine erneute Fristerstreckung zu beantragen, dass er auch die unverzügliche Nachreichung des psychiatrischen Gutachtens bezüglich der Beschwerdeführerin nach dessen Erhalt unterlassen und dieses erst auf Beschwerdestufe eingereicht habe, dass von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend nicht ausgegangen werden könne, D-386/2010 dass hinsichtlich des nun auch dem BFM vorliegenden ärztlichen Berichts betreffend die Beschwerdeführerin festzuhalten sei, dass alle Dublin-Staaten über eine adäquate medizinische Versorgung aller Krankheitsbilder verfügten und es ausser Frage stehe sowie amtsnotorisch sei, dass alle Dublin-Staaten nicht nur die medizinische Behandlung aller Krankheitsbilder, sondern auch den Zugang sicherstellen würden, dass in diesem Zusammenhang unter anderem auf die Aufnahmerichtlinie (RL 2003/9/EG) zu verweisen sei, welche fristgerecht und ohne Beanstandung durch die Europäische Kommission in Polen umgesetzt worden sei, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen D-386/2010 Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f), dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Akten erstellt ist und nicht bestritten wird, dass die Beschwerdeführenden mit eigenen Pässen und polnischen Visa nach Polen eingereist sind, dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht feststellte, Polen sei für die Prüfung der am 26. Juni 2009 in der Schweiz eingereichten Asylanträge der Beschwerdeführenden zuständig, dass die polnischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt haben (vgl. D-7347/2009), dass die polnischen Behörden mit Schreiben vom 14. Januar 2010 gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen (Art. 19 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-Verordnung) informiert wurden, wonach aufgrund einer Beschwerde mit aufschiebender Wirkung die Frist zur Überstellung der Beschwerdeführenden am 2. Juni 2010 ablaufe, dass die Beschwerdeführenden somit in einen Drittstaat – Polen – ausreisen können, der für die Prüfung ihrer Asylanträge staatsvertraglich zuständig ist, dass vorab festzuhalten ist, dass mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2009 die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, weil das BFM seine Pflicht zur Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin (gesundheitliche Situation der Kinder als hauptsächlicher Ausreisegrund aus dem Heimatland) nicht wahrgenommen und somit die Begründungspflicht D-386/2010 beziehungsweise ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. D-7347/2009 S. 10 ff.), dass das BFM in der nunmehr angefochtenen Verfügung aufgrund von zwischenzeitlich getätigten Abklärungen ausführlich darlegt, dass eine medizinische Behandlung der geltend gemachten Krankheitsbilder der Kinder in Polen gewährleistet ist (vgl. auch nachstehend), dass der in der Rechtsmitteleingabe erhobene Einwand der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Nichtberücksichtigung der geltend gemachten psychiatrischen Beschwerden der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren – falls zutreffend – im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens als geheilt zu betrachten wäre, dass die Frage rund um die medizinische Versorgung respektive Behandlung des Krankheitsbildes der Beschwerdeführerin zentraler und entscheidender Aspekt für eine allfällige Überstellung nach Polen bildet (vgl. auch nachstehend), dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 4. Februar 2010 sowohl zum erhobenen Vorwurf als auch insbesondere zu dem auf Beschwerdestufe eingereichten Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerin sowie zu einer medizinischen Behandlung des in diesem Bericht diagnostizierten Krankheitsbildes in Polen Stellung genommen hat und dem Rechtsvertreter durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Replikrechts Gelegenheit zur Gegenäusserung eingeräumt wurde, dass bei dieser Sachlage die vom Rechtsvertreter in diesem Zusammenhang erhobenen Einwände hinsichtlich der Vorgehensweise des BFM (Nichtabwarten des in Aussicht gestellten Arztberichts; Nichterkundigung über den Stand der Behandlung bei der behandelnden Ärztin) als auch die diesbezüglichen Entgegnungen des BFM in seiner Vernehmlassung (unterlassene Beantragung eines erneuten Fristerstreckungsgesuchs im Wissen um die Konsequenzen nicht eingereichter Unterlagen) in den Hintergrund zu treten haben respektive mangels nicht entscheidender und untergeordneter Bedeutung der jeweils vertretenen Standpunkte eine Auseinandersetzung damit unterbleiben kann, dass demnach auch auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Replik vom 19. Februar 2010 nicht eingegangen zu werden braucht, D-386/2010 dass festzustellen ist, dass vorliegend kein Rückweisungsgrund im Sinne von Ziffer 1 der Rechtsbegehren gegeben ist, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist, dass die Vorinstanz sodann in einer nicht zu beanstandenden Weise in der angefochtenen Verfügung – entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe – festgehalten hat, dass die in der Schweiz lebende Tante nicht zur Kernfamilie zu zählen sei und dass den Akten keine Hinweise auf eine enge Beziehung oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführenden zur besagten Tante zu entnehmen seien, dass in der Rechtsmitteleingabe insbesondere zur aufschlussreichen Begründung der Vorinstanz kein Wort darüber verloren wird, dass – nebst mangelnder Präzisierung zum angeblichen Zusammenleben der Beschwerdeführenden und der Tante – aufgrund der Jahrgänge der Kinder (1999 und 2008) sowie des Aufenthalts der Tante in der Schweiz (30. August 1997) eine enge Beziehung oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis in Abrede zu stellen sei, dass in diesem Zusammenhang vom Rechtsvertreter zum einen bloss auf das im Entscheid des BFM erwähnte Kantonswechselgesuch vom 9. September 2009 (Akten BFM A 26/2) verwiesen wird, worin eben gerade die Behauptung der engen verwandtschaftlichen Beziehung der Beschwerdeführenden zur Tante, die im Übrigen (alle vier) in der Heimat lange Zeit zusammengelebt hätten, aufgestellt wird, dass zum anderen im Sinne einer Anpassung wiederum ausgeführt wird, Tante und Nichte hätten lange Zeit in der Heimat zusammengelebt und seither regelmässigen und intensiven Kontakt gepflegt, dass nähere Hinweise oder Aufschlüsse hierzu aber gänzlich unterbleiben, dass nach dem Gesagten und – wie in der Instruktionsverfügung vom 27. Januar 2010 bereits ausgeführt – festzuhalten ist, dass keine Hinweise vorliegen, Polen werde sich als Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen – insbesondere das Refoulement-Verbot – halten, D-386/2010 dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass zu prüfen bleibt, ob zwischenzeitlich Vollzugshindernisse für die Über-stellung der Beschwerdeführenden nach Polen eingetreten sind, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass Polen unter anderem Signatarstaat der FK, EMRK sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und – wie bereits erwähnt – keine konkreten Hinweise dafür bestehen, die polnischen Behörden würden sich im Falle der Beschwerdeführenden nicht an die aus diesen Abkommen resultierenden Verpflichtungen halten, D-386/2010 dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) die Ausweisung einer schwer kranken Person unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1, mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR), dass der Wegweisungsvollzug nach Polen aufgrund der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Krankheitsbilder nicht als unmenschlich beziehungsweise gegen Art. 3 EMRK verstossend erachtet werden kann (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. gegen Deutschland, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1), dass der Vollzug der Wegweisung somit in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat ausreisen können, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Polen aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen generell in eine Notlage im erwähnten Sinn versetzt, dass eine medizinischen Notlage nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt, wenn eine medizinische Behandlung, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, im betreffenden Staat nicht zur Verfügung steht, wobei Unzumutbarkeit nicht vorliegt, wenn eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b), dass die notwendigen medizinischen Institutionen und Medikamente zur Behandlung der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden in Polen vorhanden sind (vgl. zum Gesamten angefochtene Verfügung Ziff. I S. 3 sowie Vernehmlassung des BFM vom 4. Februar 2010 Ziff. 2 S. 3 und 4 mit Hinweisen), D-386/2010 dass nach dem Gesagten weder die allgemeine Lage in Polen noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen lassen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Polen auch als möglich erscheint, da die polnischen Behörden einer Rückübernahme zugestimmt haben und die ihnen mitgeteilte (neue) Überstellungsfrist im Einklang mit den Bestimmungen der Dublin-II- Verordnung steht (vgl. oben sowie Art. 83 Abs. 2 AuG), dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) beziehungsweise zur Anwendung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II- Verordnung) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass allerdings in der angefochtenen Verfügung die Anordnung des sofortigen Vollzugs nicht begründet und namentlich nicht ausgeführt wird, auf welche Gesetzesbestimmung sich diese Anordnung in Derogation der allgemeinen Bestimmung von Art. 45 Abs. 1 AsylG (obligatorische Ansetzung einer Ausreisefrist) stützt, dass deshalb Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5841/2009 vom 2. Februar 2010 E. 4 S. 24 ff.) und das BFM zur Ansetzung einer angemessenen Ausreisefrist anzuhalten ist, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung unter der vorgenannten Einschränkung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit Instruktionsverfügung vom 27. Januar 2010 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Verbesserung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden – gutgeheissen wurde, D-386/2010 dass die Beschwerdeführenden nach wie vor als bedürftig im Sinne der gesetzlichen Bestimmung zu bezeichnen sind, weshalb auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) D-386/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Ausreisefrist im Sinne der Erwägungen anzusetzen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) - [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 16