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Bundesverwaltungsgericht 06.08.2018 D-3856/2018

6. August 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,770 Wörter·~19 min·5

Zusammenfassung

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Juni 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3856/2018

Urteil v o m 6 . August 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), sowie ihre Kinder B._______, geboren am (…), und C._______, geboren am (…), Eritrea, alle vertreten durch MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Juni 2018 / N (…).

D-3856/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin gelangte am 19. September 2015 gemeinsam mit ihren beiden jüngsten Kindern in die Schweiz, wo sie noch am selben Tag für sich und ihre Kinder um Asyl nachsuchte. Am 24. September 2015 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ihre Personalien und befragte sie zum Reiseweg sowie – summarisch – zu den Gründen für das Verlassen ihres Heimatlandes (sogenannte Befragung zur Person, BzP). Am 5. Januar 2016 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, aufgrund der Aktenlage werde das Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt. Am 1. Mai 2017 hörte sie das SEM einlässlich zu ihren Asylgründen an. Einleitend führte die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Lebenswegs aus, sie habe die Schule in der zehnten Klasse abbrechen müssen, da sie aufgrund einer Vergewaltigung schwanger geworden sei. Ihr ältester Sohn (F. A.) sei im Jahr 1999 oder 2000 geboren worden. Als Folge der Geburt ihres Kindes sei sie aus dem Militärdienst entlassen worden. Nach der Geburt ihres ersten Kindes habe sie einen Verehrer abgewiesen. Dieser habe sich daraufhin mit einer Granate vor dem Haus ihrer Familie in die Luft gesprengt, wobei ihr jüngerer Bruder getötet und eine Schwester verletzt worden sei. Danach sei sie von der Polizei kurz in Haft genommen worden. Nach der Beerdigung ihres Bruders sei sie aus der Haft entlassen worden. Die Geschwister des Attentäters seien aus Äthiopien angereist. Später habe sie mit der Schwester des Attentäters eine tätliche Auseinandersetzung gehabt. Daraufhin seien die Geschwister des verstorbenen Mannes inhaftiert, zwei Wochen später indessen auf Bürgschaft hin wieder freigelassen worden. Später habe sie bei der Arbeit als Busticketverkäuferin einen Mann kennengelernt. Aus dieser Beziehung sei ihr im Jahr 2002 geborener Sohn Y. N. hervorgegangen. Dessen Vater sei indessen bereits im März 2003 an einer Krankheit verstorben, bevor sie geheiratet hätten. Danach sei sie gezwungen gewesen, bei ihren Eltern zu leben. Um den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder zu bestreiten, sei sie nebst ihrer Tätigkeit als Busticketverkäuferin auch als Hausiererin auf der Strasse tätig gewesen. Ausserdem habe sie in E._______ in einer Teestube gearbeitet, wo sie Tee und Essen für Soldaten zubereitet habe. Dort habe sie auch ihren jetzigen Ehemann F. G. kennengelernt, der in E._______ in der 36. Einheit stationiert und für dessen Einheit sie als Köchin tätig gewesen sei. Im Februar 2010

D-3856/2018 hätten sie kirchlich geheiratet. Ihr Ehemann habe weiterhin Militärdienst geleistet. Sie hätten gemeinsam zwei Kinder, B._______ und C._______. Ungefähr eine Woche nach der Taufe ihres Sohnes C._______, sei ihr Ehemann im März 2013 zu Hause von zwei Soldaten abgeholt worden. Seither habe sie keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt und wisse nicht, wo er sich aufhalte. Danach habe sie ihren Lebensunterhalt weiterhin mit dem Verkauf von Tee und Essen bestritten. Im Verlaufe des Jahres 2013 habe ihr Sohn F. A. die Schule abgebrochen, um ihr als alleinerziehender Mutter zur Seite zu stehen. Im Januar 2014 hätten die heimatlichen Behörden ihren Sohn F. A. mitgenommen, weil dieser die Schule abgebrochen habe und die Behörden ihm vorgeworfen hätten, Eritrea illegal verlassen zu wollen. Danach sei er in F._______ (phonetische Lautung) militärisch ausgebildet worden und danach in G._______ stationiert gewesen. Im November 2014 oder Februar 2015 seien Soldaten bei ihr vorbeigekommen und hätten sie nach dem Verbleib ihres Ehemannes F. G. befragt. Sie habe geantwortet, dass er mitgenommen worden und im Militärdienst sei. Die Soldaten hätten darauf erwidert, sie solle ein paar Tage warten und werde dann schon sehen. Sie habe gedacht, ihr Ehemann könnte vielleicht illegal aus Eritrea ausgereist sein. Daraufhin habe sie sich dazu entschlossen, Eritrea zu verlassen, bevor Schlimmeres wie etwa eine Verhaftung oder eine Geldbusse auf sie zukommen könnte. Ausserdem habe sie eine bessere Zukunft für ihre Kinder gewollt. Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens die Originale einer im Jahr 1997 auf den Namen H._______ ausgestellten eritreischen Identitätskarte, ihrer am 16. Februar 2010 in I._______ ausgefertigten Heiratsurkunde sowie eines auf den Namen ihres zweitgeborenen Sohnes Y. N. lautenden Taufscheins vom (…) ein. Darüber hinaus reichte sie Kopien der Identitätskarten ihrer beiden Eltern, eines auf den Namen ihres ersten Sohnes (F. A.) ausgestellten UNHCR-Flüchtlingsausweises sowie eine vom Juli 2006 datierende Foto (mutmasslich die Beschwerdeführerin und deren beide älteren Söhne abbildend) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 1. Juni 2018 – eröffnet am 4. Juni 2018 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig

D-3856/2018 verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Das SEM begründete die Abweisung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit, die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr Land aus Angst vor negativen Konsequenzen nach der persönlichen Vorsprache von Soldaten (Ende 2014/Anfang 2015) im Zusammenhang mit ihrem verschwundenen Ehemann verlassen zu haben, sei zufolge diverser Widersprüche und Ungereimtheiten nicht glaubhaft, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse (a.a.O. S. 7). C. Mit Eingabe vom 25. Juni 2018 (Datum des Poststempels: 3. Juli 2018) erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des SEM vom 1. Juni 2018 mittels ihrer Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte sie, der angefochtene Entscheid sei in den Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs aufzuheben. Es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihr sowie ihren minderjährigen Kindern als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zwecks Neubeurteilung der „Wegweisungsfrage“ an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Einsetzung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG (SR 142.31). Die Rechtsvertreterin fügte ihrer Beschwerde namentlich Kopien mehrerer gerichtlicher Dokumente bezüglich der von ihrer Mandantin erlittenen Vergewaltigung, eine Todesbescheinigung betreffend ihren Bruder, ein gerichtliches Schreiben in Bezug auf einen Bombenanschlag, eine Foto ihres Vaters mit Sehbehinderung, eine die Beschwerdeführerin betreffende ärztliche Terminkarte (27. Juni 2018) sowie eine auf ihre Person ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Sozialdienstes des Kantons J._______ vom 3. Juli 2018 bei. D. Mit Schreiben vom 4. Juli 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. E. Mit Begleitschreiben vom 9. Juli 2018 reichte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin fremdsprachige eritreische Gerichtsunterlagen – teils im Original, teils in Kopie – zu den Akten. Aus diesen Dokumenten gehe gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin hervor, dass ihr Vergewaltiger

D-3856/2018 keinerlei Strafe erhalten habe und ihr selbst keine Opferrechte zugesprochen worden seien, obwohl die Vergewaltigung vor Gericht gebracht worden sei. Die Rechtsvertreterin hob in ihrem Begleitschreiben nochmals hervor, dass es sich bei ihrer Mandantin „um eine höchst vulnerable Frau und alleinerziehende Mutter“ handle, weshalb unter Berücksichtigung aller Umstände ein Wegweisungsvollzug nach Eritrea als nicht zumutbar erscheine.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich faktisch ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich Ziffer 3 des Dispositivs (Anordnung der Wegweisung) bleibt festzuhalten, dass die Ablehnung des Asylgesuchs in der Regel dazu führt, dass das SEM auch die Wegweisung aus der Schweiz verfügt (vgl. Art. 44 AsylG). Da die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder zudem weder

D-3856/2018 über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet. 2.2 Bei der Prüfung des Vorliegens von Wegweisungsvollzugshindernissen kommen ausschliesslich Bestimmungen des Ausländergesetzes zur Anwendung, weshalb sich vorliegend die Kognition der Beschwerdeinstanz aus Art. 112 AuG (SR 142.20) in Verbindung mit Art. 49 VwVG ergibt. Die zulässigen Rügen umfassen demzufolge die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit (vgl. dazu ausführlich BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG ist vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet worden. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in der Beschwerde zwar darauf, in den Rechtsbegehren nur die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorzubringen. Soweit sie in der Beschwerde indessen geltend macht, es sei nicht auszuschliessen, dass sie bei einer Rückkehr eine Inhaftierung oder – trotz Kindern – sogar Rekrutierung in den eritreischen Militärdienst zu gewärtigen hätte, macht sie sinngemäss eine Verletzung von Art. 3 EMRK und damit völkerrechtliche Wegweisungsvollzugshindernisse geltend, die unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen sind. 4.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsge-

D-3856/2018 richts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, was rechtskräftig feststeht, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 4.4 Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vorliegend nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. 4.5 Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang, wie bereits in E. 4.1 dargelegt, geltend, es sei nicht auszuschliessen, dass sie bei einer Rückkehr eine Inhaftierung oder – trotz Kindern – eine Rekrutierung in den eritreischen Militärdienst zu gewärtigen hätte. 4.6 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Frage befasst, ob im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst eine Verletzung von Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden dürfe, gegeben sei (vgl. a.a.O. E. 12). Dabei gelangte das Gericht zum Schluss, dass Personen, die erst nach der Leistung des Nationaldienstes ausgereist

D-3856/2018 sind, keine Haftstrafe zu gewärtigen haben werden, und bei solchen Personen auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut in den Nationaldienst eingezogen würden. In diesem Zusammenhang wies das Bundesverwaltungsgericht auch darauf hin, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem Militärdienst komme, und führte dabei namentlich aus, dass Frauen im Falle einer Geburt zunehmend vom Dienst befreit würden (a.a.O. E. 13.3 i.V.m. E.12.5). Zwar bleiben in Eritrea auch aus dem Dienst Entlassene grundsätzlich im Reservedienst dienstpflichtig, und offenbar kann es zu Wiedereinberufungen kommen. Es ergibt sich aus den Berichten jedoch nicht, dass dies systematisch vorkommen würde. Die aktuellen Tendenzen, die eher in Richtung Beschränkung der Dienstdauer weisen, deuten nicht darauf hin, dass das Risiko der Wiedereinberufung als hoch zu beurteilen ist (vgl. a.a.O. E. 13.3). 4.7 Wie den Akten zu entnehmen ist, räumte die Beschwerdeführerin selber ein, sie sei nach der Geburt ihres ersten Kindes aus dem Militärdienst entlassen (vgl. act. A6/13 S. 4 Ziff. 1.17.04) beziehungsweise nicht in diesen eingezogen worden (vgl. act. A20/29 S. 21 f F152 bis F154). Sie machte überdies an keiner Stelle geltend, sie sei nachträglich doch noch in den Militärdienst einberufen worden. Vielmehr hielt sie anlässlich der einlässlichen Anhörung auf die Frage hin, ob sie als Köchin für die militärische Einheit ihres Ehemannes F. G. Teil der Einheit gewesen sei, unmissverständlich fest, sie sei nicht beim Militär gewesen, da sie „ja Mutter von einem Kind“ gewesen sei (vgl. act. A20/29 S. 13 F85). Vor diesem Hintergrund schliesst sich das Gericht der Einschätzung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung an, der biographische Hintergrund der Beschwerdeführerin lege den Schluss nahe, dass sie als verheiratete Mutter von vier Kindern vom Militärdienst freigestellt worden sei (a.a.O. S. 9 Abs. 3). Angesichts dieser Sachlage ist nicht damit zu rechnen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen Missachtung der Dienstpflicht inhaftiert oder wieder in den Nationaldienst eingezogen würde, da sie davon dispensiert wurde. Weitere Gründe, dass ihr im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat eine Inhaftierung drohen könnte, sind nicht ersichtlich, nachdem sich ihre Behauptung, nach der persönlichen Vorsprache von Soldaten Ende 2014/ Anfang 2015 wegen ihres verschwundenen Ehemannes aus Angst vor weitergehenden Sanktionen ausgereist zu sein, als unglaubhaft erwiesen hat (vgl. Sachverhalt Bst. B und C).

D-3856/2018 4.8 Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als zulässig. 4.9 4.9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 4.9.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung (vgl. das bereits an früherer Stelle zitierte Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 17.2.) kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Gemäss konstanter Praxis liegt eine konkrete Gefährdung im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder eine hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Im Urteil D-2311/2016 wird erläutert, dass sich in jüngster Zeit die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert haben. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O. E. 16 f.). 4.9.3 Die Beschwerdeführerin bringt in Bezug auf ihre persönliche Situation namentlich vor, sie sei aufgrund ihrer Lebensgeschichte (frühere Ver-

D-3856/2018 gewaltigung, Tötung eines Bruders als Folge der Selbsttötung eines Verehrers der Beschwerdeführerin, Mitnahme ihres ältesten Sohnes ins Militär Anfang 2014 und Festnahme ihres Ehemannes durch Soldaten im März 2013) psychisch stark belastet und befinde sich deswegen in ärztlicher Behandlung. Entsprechende medizinische Berichte würden nachgereicht, sobald diese vorlägen. Ausserdem habe sie als alleinerziehende Mutter hart arbeiten müssen, was dennoch nicht für eine minimale Existenzsicherung gereicht habe. Vor diesem Hintergrund erscheine es fraglich, ob sie künftig überhaupt für den Lebensunterhalt für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder aufkommen könnte (vgl. Beschwerde S. 5 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht sieht es durchaus als gegeben an, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat als weitgehend alleinerziehende Mutter gewiss kein einfaches Leben führte und zahlreiche Schicksalsschläge erleiden musste. Nichtsdestotrotz bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge bis zu ihrer Ausreise aus Eritrea einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und dabei einerseits als Köchin Essen für Soldaten zubereitet und andererseits Tee verkauft hat (vgl. act. A20/29 S. 13 F80 i.V.m. S. 16 F109). Auf diese Weise ist es ihr trotz der misslichen Lebensumstände gelungen, bis zuletzt für sich und ihre Kinder zu sorgen. Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass in I._______ ihre Eltern leben, wobei ihr Vater als früherer Freiheitskämpfer vom eritreischen Staat monatlich 1000 Kirshi für körperlich versehrte Personen erhält (vgl. act. A20/29 S. 5 F37 bis 40). Ihre Eltern haben dort ein Haus mit zwei Zimmern gemietet. Dort haben lange die beiden ältesten Söhne der Beschwerdeführerin gelebt – heute noch der Zweitgeborene (vgl. act. A20/29 F36 f., 49 f. und F102 und 104). Auch sie hat früher bei ihren Eltern wohnen können. Ausserdem hat ihr Vater sie bei der Ausreise finanziell unterstützt (vgl. act. A2/29 S. 18 F128). Im Weiteren lebt in I._______ auch eine Schwester, die studiert hat und bei (…) arbeitet. Eine Schwester weilt im Militärdienst und schaut zu ihren Eltern (vgl. act. A20/29 F10, 34, 40 und 46). Aufgrund dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihre Heimat auf ein hinreichendes familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen und insbesondere bei ihren Eltern wohnen kann. Ausserdem verfügt sie über eine mehrjährige Berufserfahrung als Köchin und Verkäuferin, so dass anzunehmen ist, sie könne sich für ihre Familie trotz ihrer leidvollen Erfahrungen wieder ein eigenes Auskommen schaffen. Somit ist nicht ersichtlich, dass sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Bezüglich weiterer Einzelheiten kann vollumfänglich auf die einlässlichen Ausführungen der Vorinstanz in der an-

D-3856/2018 gefochtenen Verfügung verwiesen werden (a.a.O. S. 9 f.). Bei dieser Sachlage kann auch darauf verzichtet werden, allfällige medizinische Berichte hinsichtlich der seelischen Befindlichkeit der Beschwerdeführerin abzuwarten. Bezüglich des Kindeswohls bleibt darauf hinzuweisen, dass die beiden minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin erst fünf beziehungsweise sieben Jahre alt sind, weshalb sie affektiv stark an ihre Mutter gebunden sind und keine Schwierigkeiten haben dürften, sich in Eritrea wieder zu integrieren. Die Rüge, durch die Nichtanhörung der beiden Kinder zu einer Wegweisung nach Eritrea sei Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107), nämlich das Recht des Kindes, in allen das Kind berührenden Gerichtsoder Verwaltungsverfahren seine Meinung frei zu äussern, verletzt worden, stösst bereits mit Blick auf das geringe Alter der beiden Kinder der Beschwerdeführerin ins Leere. Zusätzlich bliebe anzumerken, dass, soweit die Interessenlage des Kindes und seiner (beiden) Eltern konvergiert, d.h. wenn sich die Meinung der Eltern mit jener des Kindes deckt, auf eine gesonderte Anhörung des Kindes verzichtet werden kann (vgl. BVGE 2012/31 E. 5.2.1 f. m.w.H.). Es genügt somit im vorliegenden Fall, dass die Interessen der Kinder über die Aussagen der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebracht werden konnten. Das rechtliche Gehör wurde durch den Verzicht auf eine Anhörung der Kinder folglich nicht verletzt. Angesichts des Gesagten ist eine Verletzung der KRK nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 4.10 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.11 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht

D-3856/2018 (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). Demnach besteht auch kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Aufgrund der angestellten Erwägungen hat sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen. Somit sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a AsylG abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist gegenstandslos geworden. 6.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3856/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Philipp Reimann

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