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Bundesverwaltungsgericht 17.03.2017 D-3854/2016

17. März 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,132 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Mai 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3854/2016 law/bah

Urteil v o m 1 7 . März 2017 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Advokatur und Notariat An der Aare, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Mai 2016 / N (…).

D-3854/2016 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz C._______), verliess den Irak eigenen Angaben gemäss am 8. August 2015 und gelangte am 3. September 2015 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 15. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen erklärte der Beschwerdeführer, er habe sich in seiner Heimat in eine junge Frau verliebt und bei ihrer Familie dreimal um ihre Hand angehalten. In der Folge sei er von deren Vater und Brüdern bedroht und aufgefordert worden, den Kontakt zu ihr einzustellen. Die Frau gehöre dem Stamm der D._______ an, und es sei üblich, dass die Frauen dieses Stammes Männer des gleichen Stammes heirateten. Die Frau sei mit ihm in die Türkei gereist, dort seien sie aber vom Schlepper getrennt worden. Er befürchte, von den Angehörigen der Frau getötet zu werden. A.c Am 2. Mai 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an, wobei er präzisierend geltend machte, er habe die Frau, in die er verliebt gewesen sei, vor drei Jahren in B._______ kennengelernt. Da er einer anderen Sippe als sie angehöre, habe man seine Heiratsanträge abgelehnt. Seine Mutter sei drei- oder viermal zur Familie seiner Freundin gegangen, habe aber keine positive Antwort erhalten. Ab 2015 habe seine Freundin die Universität nicht mehr besuchen dürfen; sie hätten sich aber bei einer ihrer Freundinnen treffen können. Er sei von den Brüdern seiner Freundin bedroht worden. Einer von ihnen habe beim Asaish gearbeitet. Die Brüder seien zu seinem Laden gekommen und hätten ihn beschimpft. Einmal hätten sie ihn auch geschlagen. Er habe im März 2015 bei der Polizei Anzeige erstattet, was aber keine Wirkung gezeigt habe. Die Brüder seien vorgeladen worden, man habe bei der Polizei zusammen gesprochen, und sie hätten Anzeige gegen ihn erstattet, weil er ihre Schwester nicht in Ruhe lasse. Man sei noch zweimal ohne Erfolg zusammengesessen. Die Polizei habe die beiden Verfahren schliesslich eingestellt. Da er keinen anderen Ausweg gesehen habe, habe er sich entschlossen, zusammen mit seiner Freundin nach Europa zu gehen. Sie seien zusammen ausgereist, seien aber auf dem Weg nach Bulgarien getrennt worden. Von seiner Schwester habe er erfahren, dass die Familie seiner Freundin beim

D-3854/2016 Asaish Anzeige gegen ihn erstattet habe. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, vom Asaish festgenommen und von der Familie seiner Freundin getötet zu werden. B. Mit Verfügung vom 18. Mai 2016 – eröffnet am 20. Mai 2016 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 erhob der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin wird beantragt, die Verfügung des SEM vom 18. Mai 2016 sei aufzuheben und es dem Beschwerdeführer in der Folge Asyl zu gewähren. Eventualiter sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben. Der Eingabe lagen eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2016 und eine Kostennote bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2016 lehnte der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 17. August 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten. Bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. E. Am 8. August 2016 wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 600.– eingezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

D-3854/2016 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten, zumal der Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-3854/2016 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, bei den vom Beschwerdeführer genannten Asylvorbringen handle es sich um kriminelle Handlungen von Dritten. Er habe keine staatliche Verfolgung erlebt und gesagt, er sei aus Sicht der heimatlichen Behörden unbescholten. Das SEM gehe davon aus, dass in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) eine funktionierende Schutzinfrastruktur bestehe und er über einen tatsächlichen Zugang zum Schutz verfüge, auch wenn einer der Brüder seiner Freundin für den Asaish gearbeitet habe. Seine Vorbringen seien demnach asylrechtlich nicht relevant. Nach einer Rückkehr in den Nordirak habe er jederzeit die Möglichkeit, gegebenenfalls Anzeige gegen die Angehörigen seiner Freundin zu erstatten. Zudem habe er die Möglichkeit, sich allfälligen erneuten Nachstellungen durch die Angehörigen seiner Freundin oder allfälligen Behelligungen durch die lokalen Behörden von B._______ durch Wohnsitznahme in der Stadt C._______ oder einer anderen Stadt der ARK zu entziehen. Daraus folge, dass das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu verneinen sei. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Verfolgung durch Drittpersonen im schutzfähigen Staat flüchtlingsrechtlich relevant sein könne. Es sei zu prüfen, ob der Staat gewillt sei, Schutz zu gewähren, was im Nordirak nicht der Fall sei, wenn es um aussereheliche Beziehungen gehe. Selbst wenn nach irakischem Recht ein Übergriff auf den Beschwerdeführer strafbar wäre, werde vom Staat Selbstjustiz toleriert, da dies Gewohnheitsrecht entspreche. Der Staat sei weder willig noch fähig, solche Opfer zu schützen, sondern toleriere solche Akte der Selbst-

D-3854/2016 justiz. Damit werde die private Verfolgung asylrechtlich relevant. Im Übrigen hätten die irakischen Behörden derzeit mit anderen Problemen zu kämpfen, weshalb sie auch deshalb nicht schutzfähig seien. Zudem sei einer der Brüder seiner Freundin beim staatlichen Sicherheitsdienst tätig. 6. 6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/27 E. 2.5). 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei von den Brüdern seiner Freundin bedroht worden, weil er sich entgegen den Willen ihrer Familie weiterhin mit ihr getroffen habe. Die Familie seiner Freundin habe nach seiner Ausreise erneut Anzeige gegen ihn erstattet, da er den Nordirak zusammen mit ihr verlassen habe. Die Familie seiner Freundin habe die aussereheliche Beziehung nicht dulden wollen. Den geltend gemachten Vergeltungsabsichten der Familie seiner Freundin liegt kein asylrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde. Dem Beschwerdeführer musste bei der Aufnahme der Beziehung zu seiner Freundin beziehungsweise deren Aufrechterhaltung trotz Rückweisung der Heiratsanträge durch ihre Familie bewusst sein, dass dies aufgrund der Traditionen in seinem Heimatland zu Problemen mit ihrer Familie führen könnte. Anknüpfungspunkt der dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen drohenden Schwierigkeiten wäre indessen nicht seine Zugehörigkeit zu einem anderen Stamm, sondern sein Verstoss gegen die Tradition und die Beschmutzung der Familienehre seiner Freundin gewesen. Ob der Beschwerdeführer, der ansonsten gemäss eigenen Angaben weder mit staatlichen Behörden noch mit Privatpersonen ernsthafte Probleme gehabt habe, von den Behörden seines Heimatlandes Schutz vor der Verfolgung durch die Familie seiner Freundin hätte erhalten können oder nicht, erweist sich angesichts der vorstehenden Erwägungen entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung als asylrechtlich irrelevant, da allfällige Übergriffe auf seine Person

D-3854/2016 nicht aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt wären beziehungsweise erfolgen würden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-109/2010 vom 3. Januar 2012 E. 7.3). 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Nordirak beziehungsweise heute bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

D-3854/2016 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil D-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6 und 7 [als Referenzurteil publiziert]. Die nordirakischen Behörden haben Sicherheitsmassnahmen ergriffen, um die Infiltration durch Islamisten einzudämmen, wobei sie auch die Bevölkerung um Mithilfe gebeten haben. Zum Schutz vor Infiltranten oder Sympathisanten des IS wurden die Einreisebedingungen und die Sicherheitsvorkehrungen verschärft und die lokale Bevölkerung aufgefordert, Vertriebenen und Rückkehrern mit Misstrauen und Argwohn zu begegnen (vgl. a.a.O. E. 7.4.4). Die nordirakischen Behörden haben grosse Anstrengungen unternommen, um die Sicherheit im von ihnen kontrollierten Gebiet zu gewährleisten, wobei offensichtlich ist, dass eine absolute Sicherheit für Behördenmitglieder oder Privatpersonen weder im Nordirak noch in anderen Ländern dieser Welt garantiert werden kann. Es ist indessen davon

D-3854/2016 auszugehen, dass die nordirakischen Sicherheitsbehörden dem Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Möglichkeiten Schutz vor Drittpersonen gewähren, sollte er konkret bedroht werden, zumal keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, ausgerechnet ihm würde dieser Schutz versagt. Daran ändert auch nichts, dass einer der Brüder seiner Freundin beim Asaish gearbeitet habe. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-3737/2015 darauf hingewiesen, dass der anhaltende Konflikt in Syrien und der Vormarsch des IS eine Flüchtlingswelle ausgelöst haben, wobei ein Grossteil der im Irak intern vertriebenen Personen, aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Syrien in den kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden haben. Eigentliche militärische Auseinandersetzungen mit dem IS sind innerhalb der ARK- Region nicht zu verzeichnen; der Rückzug der zentralirakischen Armee aus Gebieten, die an das ARK-Gebiet angrenzen, hat es den kurdischen Peschmerga im Herbst 2014 sogar ermöglicht, ihr Herrschaftsgebiet faktisch zu erweitern. Bei den Kämpfen entlang der Grenze zum ARK-Gebiet ist es den durch die Luftwaffe und Waffenlieferungen der alliierten Truppen unterstützten Peschmerga bisher gelungen, einen Vormarsch des IS in das ARK-Gebiet zu verhindern. Mitte November 2015 konnten sie diesen aus der Region nordöstlich des kurdischen Autonomiegebiets vertreiben. Das Bundesverwaltungsgericht hält seither an seiner Einschätzung fest, bezüglich des ARK-Gebiets sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen. 8.4.2 Der Beschwerdeführer ist ein junger und den Akten gemäss gesunder Mann und Kurde, der zusammen mit seinen Angehörigen in B._______ (Provinz C._______) lebte, wo gemäss seinen Angaben seine Eltern zusammen mit seinem jüngeren Bruder ansässig sind. Seine verheiratete Schwester lebt in C._______. Mehrere Onkel und Tanten leben ebenfalls

D-3854/2016 im Nordirak (vgl. act. A4/13 S. 5 f.). Ausserdem hat vor seiner Ausreise zusammen mit einem Partner ein gut gehendes Schneideratelier betrieben (vgl. act. A15/25 S. 3 f.). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Herkunftsregion trotz seiner bald eineinhalbjährigen Abwesenheit sozial und beruflich rasch wieder wird integrieren können. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-3854/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

Versand:

D-3854/2016 — Bundesverwaltungsgericht 17.03.2017 D-3854/2016 — Swissrulings