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Bundesverwaltungsgericht 25.08.2015 D-3851/2015

25. August 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,166 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 30. April 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3851/2015

Urteil v o m 2 5 . August 2015 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.

Parteien

A._______, geboren (…), und deren Kinder B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), Somalia, c/o Schweizer Vertretung in Khartum, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 30. April 2015 / N _______.

D-3851/2015 Sachverhalt: A. Mit schriftlicher Eingabe vom 10. Juni 2012 (Eingangsstempel: 19. Juni 2012) reichte die Beschwerdeführerin für sich, ihren Ehemann E._______ sowie die gemeinsamen Kinder F._______, G._______, B._______, C._______ und D._______ bei der Schweizer Vertretung in Khartum (nachfolgend: die Vertretung) ein Asylgesuch ein und beantragte die Einreisebewilligung in die Schweiz. B. B.a Mit Schreiben vom 2. März 2015 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich könne keine Befragung durch die Botschaft durchgeführt werden. Da das vorliegende Asylgesuch noch einige Fragen offenlasse, unterbreitete ihr das SEM eine Reihe konkreter Fragen zur Abklärung des Sachverhalts. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf BVGE 2011/39 sowie unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, innert Frist eine von ihrem Ehemann sowie den Kindern F._______ und G._______ unterzeichnete Willensäusserung sowie eine Stellungnahme zum Fragenkatalog des SEM einzureichen. B.b Mit Eingabe vom 17. März 2015 (Eingangsstempel der Vertretung) reichte die Beschwerdeführerin das Antwortschreiben fristgerecht ein. B.c Eine von ihrem Ehemann und den Kindern F._______ und G._______ unterzeichnete Willenserklärung wurde innert Frist nicht zu den Akten gereicht. C. C.a Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie und ihre Familie seien somalische Staatsangehörige aus Mogadishu und gehörten dem Minderheitenclan Madhiban/Gabooye an. Die Angehörigen dieses Clans würden in Somalia verfolgt und unterdrückt. Am 20. Februar 1995 hätten Angehörige des Habar Gidir-Clans ihr Haus angegriffen. Dabei sei sie vergewaltigt und ihr Onkel getötet worden. Wenige Tage später seien sie mit anderen Clanangehörigen Richtung Äthiopien geflohen. Unterwegs hätten bewaffnete Personen den Bus überfallen, mehrere Personen getötet und ausgeraubt. Die Beschwerdeführerin und weitere Frauen seien vergewaltigt worden, nach ihrer Ankunft in Äthiopien seien sie medizinisch versorgt worden. Im April

D-3851/2015 1995 sei sie mit ihrer Familie in den Sudan weitergereist, wo sie vom UN- CHR als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Wegen mangelhafter Sicherheit und fehlender Erwerbsmöglichkeiten hätten sie sich im Jahr 2003 nach Khartum begeben. Doch auch dort sei es schwierig gewesen, weil ihr Ehemann nicht habe arbeiten können und es immer wieder zu Kontrollen durch die Polizei gekommen sei. Im Jahr 2012 sei ihr Ehemann kurzfristig festgehalten worden. Die Beschwerdeführerin verkaufe für den Lebensunterhalt der Familie auf der Strasse Tee, werde aber immer wieder von der Polizei kontrolliert sowie belästigt und müsste mitunter Schmiergeld bezahlen. Sie befürchte, nach Somalia zurückgeführt zu werden. Ausserdem sei sie Diabetikerin. C.b Zusammen mit ihrem schriftlichen Asylgesuch reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Unterlagen in Kopie zu den Akten, auf deren Inhalt, soweit dieser für den Entscheid wesentlich ist, in den Erwägungen eingegangen wird. D. Mit Verfügung vom 30 April 2015 wurde auf das Asylgesuch des Ehemannes E._______ und der beiden älteren Kinder F._______ und G._______ mangels Höchstpersönlichkeit nicht eingetreten. E. Mit separater Verfügung vom 30. April 2015 verweigerte das SEM der Beschwerdeführerin und ihren drei jüngeren Kindern die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das SEM Folgendes aus: Wenn eine Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland stelle, sich in einem Drittstaat aufhalte, bedeute dies zwar nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten sei, sich dort um Aufnahme zu bemühen, es sei jedoch in solchen Fällen im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, dass die betreffende Person bereits anderweitig in einem Drittstaat Schutz gefunden habe, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuches und der Verweigerung der Einreisebewilligung führe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7996/2008 vom 10. Dezember 2009 E. 2.2). In jedem Fall seien allerdings die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen liessen, und diese seien mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gelte also zu prüfen,

D-3851/2015 ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheine, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz einer Person gewähren solle. Gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch vom 19. Juni 2012 sowie in ihrer Stellungnahme vom 17. März 2015 lasse sich nicht ausschliessen, dass sie in Somalia aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan, auch wenn die diesbezüglichen Ausführungen nicht sehr substantiiert und mit keinem Beweismittel belegt seien, ernstzunehmende Schwierigkeiten seitens Dritter im Sinne von Art. 3 AsylG gehabt habe. Zu prüfen bleibe, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Danach könne einer Person das Asyl verweigert werden, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Die Beschwerdeführerin habe mitgeteilt, dass sie im Jahr 1995 im Sudan vom UNHCR als Flüchtling registriert worden sei. Seit dem Jahr 2003 lebe sie in Khartum. Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche somalische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan befinden. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für die Beschwerdeführerin nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für sie nicht zumutbar oder nicht möglich wäre. Mit Hinweisen auf zahlreiche Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts führte das SEM weiter aus, dass Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR registriert worden seien, einem Flüchtlingslager zugeteilt würden, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Sie würden im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügen. Der Beschwerdeführerin sei es deshalb zuzumuten, sich beim UN- HCR zu melden respektive in das Flüchtlingslager zurückzukehren, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein. Das Leben im Sudan sei für somalische Flüchtlinge gewiss nicht einfach. Den Akten sei allerdings nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in den vergangenen 20 Jahren einreiserelevante Probleme gehabt habe oder ihr solche drohen würden. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass sich

D-3851/2015 die Beschwerdeführerin möglicherweise in einer schwierigen Situation befinde. Eine schwierige Lebenssituation und insoweit humanitäre Überlegungen würden indes keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz darstellen. Eine Einreisebewilligung könne nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person ausgegangen werden müsse. Letzteres treffe im vorliegenden Fall nicht zu. Überdies lebe im Sudan eine grosse somalische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Den Akten sei zudem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer gesundheitlichen Probleme adäquat versorgt werde. Bei der Anwendung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG sei zudem im Sinne eine Gesamtwürdigung auch die Beziehungsnähe zur Schweiz und die Beziehungsnähe zu anderen Staaten zu prüfen. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin würden keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen von ihr in der Schweiz wohnen. Auch sonst seien in den Akten keine Hinweise auf allfällige Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich. Aufgrund dessen sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, die die vorangegangenen Feststellungen umstossen könnte. Nach dargelegter Begründung würde die Beschwerdeführerin den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss aArt 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigen. Es sei ihr daher zuzumuten, im Sudan, wo sie sich bereits seit 20 Jahren aufhalte, zu verbleiben. F. Mit Eingabe vom 26. April 2015 (Eingangsstempel der Vertretung) an das Bundesverwaltungsgericht focht die Beschwerdeführerin die Verfügung des SEM vom 30. April 2015 an. Sinngemäss beantragte sie, es sei die negative Verfügung des SEM vom 30. April 2015 aufzuheben, es sei das SEM anzuweisen, ihr und ihren fünf Kindern sowie ihrem Ehemann die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen und es sei ihnen Asyl und Schutz zu gewähren. Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung im Wesentlichen, die Zusammenarbeit ihres Ehemannes mit christlichen Missionaren, welche Nachteile für ihn sowie für die ganze Familie nach sich gezogen habe, und gesundheitliche Probleme (sie sei Diabetikerin) geltend.

D-3851/2015 Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin erneut Unterlagen in Kopie zu den Akten, die sie bereits im Verlauf des Verfahrens ins Recht gelegt hatte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Gemäss langjähriger asylrechtlicher Praxis handelt es sich bei der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland um ein sogenanntes "relativ höchstpersönliches Recht" (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 5), und die Ausübung eines höchstpersönlichen Rechts setzt lediglich die Urteilsfähigkeit einer für sich selbst handelnden Person voraus. Das Bundesverwaltungsgericht hält in BVGE 2011/39 E. 4.3.2 fest, dass das Stellen eines Asylgesuches eine Vertretung lediglich insofern zulässt, als für eine urteilsunfähige Person ein Asylgesuch auch durch ihren gesetzlichen Vertreter eingereicht werden kann, ansonsten jedoch ein persönlicher Antrag durch die asylsuchende Person erforderlich ist. Die betreffende Person muss persönlich vor einer schweizerischen Asylbehörde im In- oder Ausland auftreten, damit feststeht, dass sie tatsächlich ein Asylgesuch stellen wollte. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist es möglich, diesen Mangel zu beheben (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2). 1.2.1 Im vorliegenden Verfahren wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge mit Schreiben vom 2. März 2015 aufgefordert, eine persönlich von ihrem Ehemann und ihren Kindern F._______ und G._______ verfasste Willensäusserung beziehungsweise Stellungnahme einzureichen (vgl. vorstehend Bst. B.a mit Hinweis auf BVGE 2011/39 E. 4.3 m.w.H.). Trotz dieser Aufforderung sind diese nie persönlich in Er-

D-3851/2015 scheinung getreten und haben nie den Willen bekundet, um Asyl zu ersuchen, weshalb das SEM mit separater Verfügung vom 30. April 2015 auf deren Asylgesuch nicht eintrat (vgl. vorstehend Bst. C). Partei im vorliegenden Verfahren sind somit nur die Beschwerdeführerin und ihre Kinder B._______, C._______ und D._______. Folglich ist im vorliegenden Verfahren, soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 26. April 2015 (Eingangsstempel der Vertretung) sinngemäss geltend macht, auch ihrem Ehemann und ihren Kindern F._______ und G._______ sei die Einreise in die Schweiz zu gewähren, weil sie sich ebenfalls im Sudan nicht sicher fühlen und um ihr Leben fürchten würden, nicht einzutreten. 1.3 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zu Beschwerdeverbesserung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, zumal der Eingabe der Beschwerdeführerin genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren sowie deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres befunden werden kann. 1.4 Das genaue Datum der Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. April 2015 ist nicht bekannt. Die undatierte Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführerin wurde von der Vertretung mit einem Eingangsstempel vom 26. April 2015 versehen. Hierbei muss es sich offensichtlich um ein Kanzleiversehen handeln. Die Beschwerde ist somit aus prozessökonomischen Gründen als rechtzeitig eingereicht zu erachten. 1.5 Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden

D-3851/2015 (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die altrechtlichen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzuwenden. 5. 5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1); ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber in diesem Fall im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE 2007/30 E. 5.7 S. 367). 5.2 Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin von der Botschaft in Khartum zu ihrem Asylgesuch nicht befragt. Indes wurde sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs mittels Schreiben vom 2. März 2015 zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe aufgefordert (vgl. Bst. B.a hiervor). In Verbindung mit den bereits vorgängig enthaltenen Fragestellungen sowie den

D-3851/2015 entsprechenden Antworten der Beschwerdeführerin dazu (vgl. Bstn. B.a und B.b hiervor) konnte das SEM letztlich davon ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuchs aus dem Ausland notwendigen Aspekte abgedeckt waren, namentlich die genauen Personalien der asylsuchenden Personen, die detaillierten Asylvorbringen, die unternommenen Massnahmen zur Schutzsuche oder die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Dabei ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin in allen ihren Eingaben grundsätzlich auf den gleichen Sachverhalt berief. Aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin durfte das SEM davon ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuches aus dem Ausland notwendigen Sachverhaltsaspekte vorgebracht wurden. Das SEM ist zudem der Begründungspflicht des Befragungsverzichts nachgekommen, so dass im vorliegenden Verfahren dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs Rechnung getragen und der entscheidwesentliche Sachverhalt in genügender Weise und umfassend abgeklärt wurde. 6. 6.1 Die Vorinstanz kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 6.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das SEM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die

D-3851/2015 Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 6.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, dass den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schwierigkeiten und Behelligungen keine einreiserelevante Bedeutung zukommt. Es kann deshalb vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorstehend unter D.). Die Beschwerdeführerin und ihre drei jüngeren Kinder halten sich in einem Drittstaat, dem Sudan, auf. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Umstände im Sudan schwierig und teilweise unbefriedigend sind. Dennoch sind sie nicht dergestalt, dass auch ohne Bezug zur Schweiz eine Einreise in die Schweiz bewilligt werden müsste (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19). Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich somit den Ausführungen des SEM vollumfänglich an, zumal sich aus der Beschwerde und den auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen nichts ergibt, was die Erwägungen des SEM entkräften könnte. Somit ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer drei jüngeren Kinder im Sinne von aArt. 20 i. V. m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Das SEM hat der Beschwerdeführerin und ihren drei jüngeren Kinder zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

D-3851/2015 (Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schweizer Vertretung in Khartum.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Ulrike Raemy

Versand:

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