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Bundesverwaltungsgericht 25.08.2015 D-3847/2015

25. August 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,324 Wörter·~7 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. April 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3847/2015

Urteil v o m 2 5 . August 2015 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.

Parteien

A._______, geboren (…), und dessen Töchter B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), Somalia, vertreten durch D._______, c/o Schweizer Vertretung in Khartum, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung (Nichteintreten); Verfügung des SEM vom 30. April 2015 / N _______.

D-3847/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Ehefrau und Mutter der Beschwerdeführenden (nachfolgend: die Vertreterin) mit Schreiben vom 10. Juni 2012 (Eingangsstempel vom 19. Juni 2012) für sich, die Beschwerdeführenden und zwei weitere Kinder bei der Schweizer Vertretung in Khartum (nachfolgend: die Vertretung) ein Asylgesuch einreichte und die Einreisebewilligung in die Schweiz beantragte, dass das SEM die Vertreterin der Beschwerdeführenden am 2. März 2015 unter Hinweis auf BVGE 2011/39 schriftlich aufforderte, innert Frist eine von den Beschwerdeführenden unterzeichnete Willenserklärung sowie eine Stellungnahme zum Fragenkatalog des SEM einzureichen, dass ihr für die Regularisierung eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens angesetzt wurde, unter der Androhung des Nichteintretens, falls die Verfahrensvoraussetzungen mangels Höchstpersönlichkeit nicht erfüllt seien, dass die Vertreterin mit undatierter Eingabe (Eingangsstempel der Vertretung vom 17. März 2015) eine Stellungnahme zum Fragenkatalog des SEM sowie verschiedene Unterlagen in Kopie einreichte, dass jedoch weder die Beschwerdeführenden noch die Vertreterin innert Frist die einverlangte Willenserklärung ins Recht legten, dass das SEM mit Verfügung vom 30. April 2015 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eintrat, dass die Vertreterin der Beschwerdeführenden mit undatierte Eingabe (Eingangsstempel der Vertretung vom 26. April 2015) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, das Asylverfahren der Beschwerdeführenden nicht abzuschliessen und ihnen Gelegenheit zu geben, das Asylgesuch der Form entsprechend zu stellen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

D-3847/2015 dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, dass auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden kann, zumal der Eingabe der Beschwerdeführenden genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren sowie deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres befunden werden kann, dass das genaue Datum der Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. April 2015 nicht bekannt und die undatierte Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführenden mit einem Eingangsstempel der Vertretung vom 26. April 2015 versehen ist, dass es sich hierbei offensichtlich um ein Kanzleiversehen handeln muss, weshalb die Beschwerde aus prozessökonomischen Gründen als rechtzeitig eingereicht zu erachten ist, dass somit auf die, gemäss den vorstehenden Ausführungen, frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache

D-3847/2015 zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch gilt, dass eine Person, die ein Asylgesuch in diesem Sinne gestellt hat, dadurch Partei wird und sich im Verfahren vertreten lassen kann, sofern sie nicht persönlich zu handeln hat (Art. 11 Abs. 1 VwVG), dass es sich bei der Einreichung eines Asylgesuchs um ein relativ höchstpersönliches Recht handelt (BVGE 2011/39), dass urteilsfähige Personen höchstpersönliche Rechte wie ein Asylgesuch selbständig, mithin ohne die Hilfe eines Vertreters, ausüben müssen, und das Stellen eines Asylgesuchs durch einen Vertreter unzulässig ist, dass ein solcher Mangel jedoch geheilt werden kann, namentlich durch eine persönlich verfasste oder unterzeichnete Bestätigung der Beantwortung des vorinstanzlichen Fragenkatalogs (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2), dass die Beschwerdeführenden urteilsfähige und mündige Personen sind, und damit ein Asylgesuch grundsätzlich persönlich stellen müssen, dass das vorliegende Asylverfahren aufgrund eines Schreibens der Vertreterin eingeleitet wurde und die Beschwerdeführenden selber im erstinstanzlichen Asylverfahren nie im ausgeführten Sinne persönlich aufgetreten sind, dass das SEM der Vertreterin am 2. März 2015 mitteilte, in den Akten befinde sich keine klar den Beschwerdeführenden zurechenbare Willensäusserung, mit der diese zu erkennen geben würden, dass sie die

D-3847/2015 Schweiz um Schutz durch Asyl ersuchen, und darauf hinwies, die Beschwerdeführenden müssten diese Stellungnahme selbst schreiben oder zumindest unterschreiben und damit persönlich in Erscheinung treten, dass den Beschwerdeführenden für den Fall, dass die Verfahrensvoraussetzungen mangels Höchstpersönlichkeit nicht erfüllt seien, angedroht wurde, auf das Asylgesuch werde nicht eingetreten, dass die Vertreterin mit undatierter Eingabe (Eingangsstempel der Vertretung vom 17. März 2015) lediglich eine Stellungnahme zum Fragenkatalog des SEM sowie verschiedene Unterlagen in Kopie einreichte, dass jedoch weder die Vertreterin noch die Beschwerdeführenden innert der angesetzten Frist von 30 Tagen (und bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung) die einverlangte Willenserklärung ins Recht legten, dass deshalb festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführenden weder ein zulässiges Asylgesuch gestellt noch diesen Mangel im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens geheilt haben und damit kein zulässig gestelltes Asylgesuch der Beschwerdeführenden vorliegt, dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-3847/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schweizer Vertretung in Khartum.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Ulrike Raemy

Versand:

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