Abtei lung IV D-3847/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Januar 2008 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Patrick Weber X._______, geboren _______, Türkei, vertreten durch Peter Frei, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Verfügung vom 4. Juni 2004 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3847/2006 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland am 12. Mai 2004 auf dem Landweg und gelangte am 17. Mai 2004 von ihm unbekannten Ländern her kommend in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 25. Mai 2004 in der Empfangsstelle _______ summarisch befragt. Am 1. Juni 2004 führte die Vorinstanz gleichenorts eine Bundesanhörung durch. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer geltend, kurdischer Ethnie zu sein und aus _______ (Provinz _______) zu stammen. Als Sympathisant habe er die PKK unterstützt. Er sei zudem Mitglied der DEHAP gewesen. Weil er sich geweigert habe, das Amt des Dorfschützers zu übernehmen, sei er im Frühjahr 1992 zweimal inhaftiert und gefoltert worden. In _______ sei er Ende 1993 durch einen Dorfschützer aus seinem Herkunftsort wegen der Weigerung, dieses Amt zu übernehmen, erneut in eine Auseinandersetzung verwickelt worden. Da der Dorfschützer schliesslich mit einem Messer auf ihn losgegangen sei, habe er sich gewehrt. Dabei habe der Dorfschützer Verletzungen erlitten, welche in der Folge seinen Tod bewirkt hätten. Der Beschwerdeführer habe einen Anwalt mandatiert und in dessen Beisein bei der zuständigen Behörde in _______ eine Aussage zum Vorgefallenen aus seiner Sicht gemacht. Die Staatsanwaltschaft habe sofort seine Festnahme angeordnet und im Berufungsverfahren schliesslich eine Verurteilung zu einer Haftstrafe von siebeneinhalb Jahren bewirkt. Im Gefängnis sei er gefoltert worden. Nach zwei Jahren Haft in einem Typ-E-Gefängnis in _______ sei ihm 1995 die Flucht geglückt. Fünf Monate später sei er erneut festgenommen und in _______ inhaftiert worden. Nach einem Jahr sei er nach _______ transferiert und schliesslich im Jahre 1999 aus der Haft entlassen worden. Da er damit habe rechnen müssen, durch Dorfschützer aus seiner Heimatregion, welche das Haus seiner Familie niedergebrannt hätten, aus Rache umgebracht zu werden, sei er nach einer Woche zu Freunden nach _______ gezogen. Im Sommer 2000 sei er wegen des Verdachts, die PKK zu unterstützen, anlässlich eines Aufenthalts in seiner Heimatregion für sechs Tage inhaftiert und gefoltert worden. In dem seinem Herkunftsort benachbarten Dorf, wohin sich seine Eltern wegen des Drucks der Dorfschützer begeben hätten, habe er sich jeweils nur für kurze Zeit aufgehalten. Bei einem solchen Aufenthalt sei D-3847/2006 er im August 2002 beziehungsweise 2003 durch die Sicherheitskräfte angehalten worden. Man habe ihn auf den Posten von _______ gebracht, misshandelt und der Unterstützung der PKK beschuldigt. Nach einer Woche sei er freigekommen. Bei einem weiteren Besuch in seinem Dorf anlässlich der Newroz-Feier des Jahres 2004 sei es wiederum zu einer Intervention der Sicherheitskräfte gekommen. Diese hätten eine Razzia im Haus durchgeführt. Dabei seien sie auf kurdische Utensilien respektive PKK-Unterlagen gestossen. Seine Angehörigen seien für drei Tage inhaftiert worden. Der Beschwerdeführer, welcher wieder nach _______ geflohen sei, habe durch seinen Anwalt beziehungsweise den Dorfvorsteher erfahren, dass ihn die Behörden landesweit suchen würden. Demzufolge habe er in _______ versteckt gelebt. Überdies hätten die erwähnten Dorfschützer Kontakte zu mafiösen Kreisen aufgenommen. Im April 2004 hätten sie im Dorf erneut versucht, seiner habhaft zu werden, und seine dort lebende Ehefrau behelligt. In Anbetracht der geschilderten Umstände sei er wenig später ausser Landes geflohen. B. Mit Verfügung vom 4. Juni 2004 - eröffnet am selben Datum - lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich ausgefallen. So habe er die Festnahme vom 15. August anlässlich der Summarbefragung für das Jahr 2003 geltend gemacht, derweil er gemäss Bundesanhörung bereits am 15. August 2002 verhaftet worden sei. Ferner habe er von der angeblichen landesweiten behördlichen Suche durch seinen Anwalt (Summarbefragung) respektive den Dorfvorsteher (Bundesanhörung) erfahren. Zudem habe er die von ihm geltend gemachte Tötung eines Dorfschützers anlässlich der Befragungen nicht übereinstimmend dargelegt. Im Weiteren sei realtitätsfremd, dass der Beschwerdeführer ihn belastende PKK-Unterlagen ohne Versteck zuhause aufbewahrt habe. Entsprechend könne die angebliche landesweite Suche auch in diesem Lichte besehen nicht geglaubt werden, zumal die vorgebrachte Verfolgung durch mafiöse Kreise ebenfalls realitätsfremd anmute. Was die angeblich erlittene Gefängnisstrafe respektive die entsprechende Verurteilung anbelange, seien die diesbezüglichen Schilderungen aufgrund wiederum realtitätsfremder und unsubstanziierter Angaben nicht glaubhaft und durch keinerlei Dokumente belegt. Schliesslich habe der Beschwerdeführer gewisse Vorbringen - die Niederbrennung von Hab D-3847/2006 und Gut der Familie im Dorf durch die Kollegen des getöteten Dorfschützers sowie die befürchtete Ermordung im Gefängnis von _______ - erst anlässlich der Bundesanhörung erwähnt, weshalb besagte Schilderungen als nachgeschoben qualifiziert werden müssten. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 5. Juli 2004 beantragte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) durch seine Vertretung die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren. Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer aus einem politisch sehr aktiven Umfeld stamme. Zahlreiche Familienangehörige würden seit Jahren durch die Sicherheitskräfte behelligt, sofern sie nicht ins Ausland geflohen seien oder sich der Guerilla angeschlossen hätten. Es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer bezüglich der letzten Festnahme unterschiedliche Jahreszahlen genannt habe. Diese Ungereimtheit sei indes nicht überzubewerten. Bezüglich Informierung über die landesweite behördliche Suche liege kein eigentlicher Widerspruch vor, da der Beschwerdeführer sowohl von einem seiner Anwälte als auch dem Dorfvorsteher davon erfahren habe. Die Auseinandersetzung mit dem Dorfschützer habe er im Übrigen entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise ohne Widersprüche dargelegt. Ferner sei das Aufbewahren von PKK-Unterlagen mutmasslich nicht ungefährlich gewesen. Der Beschwerdeführer habe aber im damaligen Zeitpunkt nicht konkret mit einer Hausdurchsuchung rechnen müssen. Die Drohung der Personen aus mafiösen Kreisen habe sodann entgegen der diesbezüglichen Erwägung der Vorinstanz im Dorf bei seinen Angehörigen und nicht in _______ stattgefunden. Insgesamt erscheine als nachvollziehbar, dass die Dorfschützer schliesslich Drittpersonen mit der Tötung des Beschwerdeführers beauftragt hätten. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer mittlerweile Beweismittel für das geltend gemachte Gerichtsverfahren beibringen können. Damit könne er belegen, dass er wegen der Tötung des erwähnten Dorfschützers zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Schliesslich treffe zu, dass er das Vorgehen der Dorfschützer am Herkunftsort gegen seine Angehörigen D-3847/2006 bei der Summarbefragung nicht erwähnt habe. Für ihn im damaligen Zeitpunkt weitaus schlimmer sei aber das Verfahren wegen des Tötungsdelikts gewesen, weshalb er die seine Angehörigen betreffende Verfolgung vorerst nicht auch noch geltend gemacht habe. Die ihm im Gefängnis von _______ drohende Tötungsgefahr sei eine Episode unter vielen gewesen, weshalb dieses Vorkommnis ebenfalls erst bei der ausführlichen Anhörung zur Sprache gekommen sei. Nach dem Gesagten sei im Sinne der Schilderungen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass ihn die Behörden nach der Haftentlassung als registrierten Straftäter observiert hätten. Wegen seiner Fichierung habe er ein markant erhöhtes Risiko, landesweit polizeiliche Massnahmen zu gewärtigen. Die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid weder den familiären Hintergrund noch das eigene - wenn auch nicht herausragende - politische Engagement des Beschwerdeführers berücksichtigt. Er sei für die HADEP respekive die DEHAP in verschiedener Hinsicht aktiv gewesen. Entsprechend habe der Beschwerdeführer asylrelevante Nachteile erlitten und begründete Furcht, im Falle seiner Rückkehr erneut ernsthaft verfolgt zu werden. Ein allfälliger Vollzug der Wegweisung komme offensichtlich nicht in Betracht. Der Eingabe lagen eine Berufungsschrift an das Kassationsgericht _______ vom 22. April 1994 (samt Teilübersetzung), ein Urteil der 1. Strafkammer des Kassationsgerichts vom 19. September 1994 (samt Teilübersetzung), die Seite 5 der Anklageschrift vom 23. März 1995 an das Strafgericht für schwere Straftaten von _______ (mit auszugsweiser Übersetzung), ein Protokoll des Strafgerichts für schwere Straftaten von _______ (mit auszugsweiser Übersetzung), ein Haftentlassungsschein des Strafgerichts _______ vom 14. Oktober 1999 (mit auszugsweiser Übersetzung), zwei gerichtsmedizinische Untersuchungsberichte (unübersetzt), ein Referenzschreiben eines Mitgefangenen und ein Zustellcouvert bei. Ein Referenzschreiben des türkischen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde in Aussicht gestellt. D. Nachdem der Beschwerdeführer eine Bestätigung für seine Bedürftigkeit nachgereicht hatte, verzichtete die damals zuständige Instrukionsrichterin der ARK mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2004 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Bezüglich des Gesuchs um Erlass allfälliger Verfahrenskosten wurde auf den Urteilszeitpunkt D-3847/2006 verwiesen. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, das in Aussicht gestellte Referenzschreiben innert Frist nachzureichen. E. Am 14. Juli 2004 wurde durch die Zollbehörden eine Postsendung aus der Türkei mit dem Führerausweis des Beschwerdeführers gemäss Art. 10 Abs. 2 AsylG abgefangen und der Ausweis zu den Akten genommen. F. Mit Eingabe vom 9. August 2004 gab der Beschwerdeführer die beglaubigte Kopie der Seite 5 des zweiten ihn betreffenden türkischen Gerichtsurteils vom 23. März 1995, ein Referenzschreiben eines vormaligen HADEP-Verantwortlichen aus _______ mit Übersetzung und fünf Fotos (Gefängnisaufenthalt) zu den Akten. G. Mit Vernehmlassung vom 1. September 2004 beantragte die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die geltend gemachte Verurteilung durch die Gerichte in _______ sei zwar mittlerweile belegt und mithin glaubhaft. Der Beschwerdeführer, welcher 1999 aus der Haft entlassen worden sei, habe mit der Ausreise aber bis zum 12. Mai 2004 zugewartet. Der Kausalzusammenhang sei somit in zeitlicher Hinsicht nicht gegeben. In sachlicher Hinsicht sei anzumerken, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers, welcher keine besondere politische Tätigkeit ausgeübt habe, gemäss Aktenlage entsprechend keinen politischen Hintergrund gehabt habe. Es sei demnach ausgeschlossen, dass er nach der Haftentlassung einer besonderen Observation unterstellt worden wäre. Die Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten Nachteile für den Zeitraum nach der Haftentlassung bleibe bestehen. H. Mit Replik vom 20. September 2004 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Darlegungen fest. Ferner verwies er auf den andauernden Kampf in seinem Heimatland zwischen den Sicherheitskräften und kurdischen Bewegungen. Seine Ehefrau habe ihm mitgeteilt, dass die Behörden wiederholt im Dorf nach ihm gesucht hätten. Als Beleg gab er eine Foto (Gefängnisaufenthalt) und einen fremdsprachigen Zeitungsartikel zu den Akten. Dieser sei in Anbetracht der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers von Amtes wegen zu übersetzen. D-3847/2006 I. Am 7. Dezember 2004 gab der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 24. November 2004 im Zusammenhang mit einem gemäss seinen Darlegungen in der Türkei durch Gewaltanwendung erlittenen Hörschaden zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 16. Januar 2006 machte der Beschwerdeführer geltend, sein Bruder _______ habe sich in der Türkei der Guerilla angeschlossen. Der Druck auf die Angehörigen habe sich dadurch erhöht, und der Vater sei einem Herzinfarkt erlegen. Ein entsprechendes Beweismittel werde noch nachgereicht. In der Folge gab der Beschwerdeführer am 3. Februar 2006 die Sterbeurkunde seines Vaters und einen Auszug aus dem Familienregister zu Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, seit dem 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer- D-3847/2006 deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma- D-3847/2006 chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat. 4. 4.1 Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid von der Unglaubhaftigkeit sämtlicher zentraler Vorbringen des Beschwerdeführers aus. Bereits anlässlich der Anhörung vom 1. Juni 2004 hatte dieser im Zusammenhang mit seinen Vorbringen jedoch erwähnt, er bemühe sich um die Beschaffung von Beweismitteln aus dem Ausland. In der Folge erliess das BFM bereits am 4. Juni 2004 einen negativen Entscheid. Selbst in Berücksichtigung der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer unter Umständen zuzumuten gewesen wäre, sich bereits vor der Einreise in die Schweiz um die Beschaffung von Beweismitteln zu bemühen, konnte durch die ausgesprochen kurze Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens vorliegend der Sachverhalt nicht abschliessend erstellt werden. Aufgrund der im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumente revidierte das BFM seine Einschätzung im Rahmen des Schriftenwechsels insofern, als es die geltend gemachte Verurteilung des Beschwerdeführers nunmehr für glaubhaft erachtete. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, an der durch Beweismittel belegten Verurteilung zu zweifeln. Insbesondere dürfte auch feststehen, dass es sich bei der erwähnten verurteilten Person tatsächlich um den Beschwerdeführer handelt. Die Vorinstanz ist jedoch der Auffassung, dass die erlittene Inhaftierung weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht als kausal für die Jahre später erfolgte Ausreise des Beschwerdeführers angesehen werden könne, da die Verurteilung nicht aus politischen Gründen erfolgt sei. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer vorgebracht, die PKK zu unterstützen und in _______ der DEHAP beigetreten zu sein. Im Weiteren ist er gemäss seinen Aussagen wegen eines an einem Dorfschützer begangenen Tötungsdelikts D-3847/2006 verurteilt worden. Auch wenn die nur fragmentarisch eingereichten Gerichtsakten gewisse Umstände des Tötungsdelikts kaum erhellen, kann die Einschätzung des Bundesamtes, beim geltend gemachten Verfahren sei kein politischer Hintergrund erkennbar (gewesen), aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht vorbehaltslos geteilt werden. Zwar wurde der Beschwerdeführer offenbar durch ein ziviles und nicht ein Militärgericht abgeurteilt, und die schliesslich ausgesprochene Strafe in der Höhe von siebeneinhalb Jahren erscheint in Würdigung der Gerichtspraxis vor Ort bei einem Tötungsdelikt, welches vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wird, nicht als offensichtlich unangemessen. Andererseits gibt der Beschwerdeführer an, aus einem politischen Umfeld zu stammen und einen Dorfschützer angegriffen zu haben, was im Rahmen der allgemeinen Situation zu einer politischen Gewichtung der Tat hätte führen können oder sogar müssen. Diesbezüglich ist er auch in der Lage, zahlreiche Beweismittel und Bestätigungsschreiben einzureichen. Schliesslich weist der Beschwerdeführer gewisse körperliche Spuren von Gewalteinwirkung auf, die auf eine erlebte Folter hindeuten. In Bezug auf Umstände der Ereignisse und die Rolle des Opfers bleibt damit der Sachverhalt im Dunkeln, so dass eine Beurteilung des Falles aus heutiger Sicht nicht möglich erscheint. Es stellt sich die Frage, ob vorliegend im Sinne der vorinstanzlichen Argumentation der gemeinrechtliche oder gemäss dem Beschwerdeführer der allfällige politische Aspekt des Verfahrens höher zu gewichten ist und diesbezüglich sind weitere Abklärungen vorzunehmen. Ausserdem muss angesichts vergleichbarer Fälle mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass über den Beschwerdeführer wegen der langjährigen Haftstrafe in der Türkei ein Datenblatt erstellt wurde. Diesbezüglich drängen sich ebenfalls weitere Abklärungen auf. Dies im Zusammenhang mit der Frage, ob dem Beschwerdeführer, welcher jedenfalls aus einem politisch aktiven Umfeld stammt und in einem gewissen Ausmass prokurdische Bewegungen unterstützte, im Falle seiner Rückkehr in die Türkei im Lichte der verschärften Situation vor Ort aktuell begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu attestieren ist. 4.2 Nach dem Gesagten ist aufgrund der Akten nicht hinreichend schlüssig, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die begründete Furcht gemäss Art. 3 AsylG zu erfüllen vermögen oder nicht. Es ist damit von einem nicht genügend erstellten Sachverhalt D-3847/2006 auszugehen. Die Vorinstanz hat es dabei versäumt, die vom Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren in Aussicht gestellten Beweismittel abzuwarten beziehungsweise eine entsprechende 30tägige Frist zur Einreichung anzusetzen (vgl. Art. 110 Abs. 2 AsylG). Der vorinstanzliche Entscheid fiel vielmehr bereits drei Tage nach der Anhörung zu den Asylgründen beziehungsweise zwei Wochen nachdem der Beschwerdeführer in die Schweiz gelangt war. Im Sinne einer Gehörsverletzung ist mithin die ungenügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das Bundesamt zu rügen. 4.3 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts ohne Rücksicht darauf, ob letzterer bei korrekter Gewährung des rechtlichen Gehörs anders ausgefallen wäre, zumal eine solche Betrachtungsweise dem formellen Charakter des Gehörsanspruchs widerspräche (vgl. EMARK 1999 Nr. 20 S. 131, EMARK 1998 Nr. 34 S. 292). Gemäss Praxis des Bundesgerichts besteht indes die Möglichkeit, dass die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die untere Instanz im Beschwerdeverfahren geheilt wird, wenn die Rekursinstanz mit gleicher Kognition entscheidet und den Betroffenen die gleichen Mitwirkungsrechte zustehen (vgl. BGE 116 Ia 95 f., BGE 110 Ia 82 E. d). Dabei können insbesondere prozessökonomische Überlegungen eine Rolle spielen. In der Lehre wird die uneingeschränkte Heilung einer Gehörsverletzung indes kritisiert, zumal den Betroffenen dadurch eine Instanz verloren geht und zur Verwirklichung des Anspruchs ein Rechtsmittel ergriffen werden muss. Auf eine Kassation des fehlerhaft zustande gekommenen Entscheids sollte deshalb nur dann verzichtet werden, wenn die Gehörsverletzung für die Betroffenen keinen schweren Nachteil bedeutet respektive sie nicht in schwerer Weise trifft (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 S. 293). 4.4 Vorliegend drängt sich eine Kassation gestützt auf die eben erwähnten Ausführungen auf, da der Sachverhalt im vorinstanzlichen Verfahren nicht abschliessend erstellt wurde. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am 13. März 2006 ebenfalls in die Schweiz geflüchtet ist und eine Asylgesuch gestellt hat. Dieses Asylgesuch ist von der Vorinstanz noch nicht beurteilt worden. Die Kassation im vorliegenden Verfahren drängt sich damit auch deshalb D-3847/2006 auf, damit eine umfassende Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau nach entsprechenden Abklärungen im Heimatstaat möglich ist. 5. Die Sache ist im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage kann davon abgesehen werden, auf die Beschwerdevorbringen und die Beilagen detaillierter einzugehen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für den Beschwerdeführer zuverlässig abgeschätzt werden kann und die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf Fr. 2'600.-- (inkl. allfällige Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Anzufügen ist, dass eine Reduktion der Parteientschädigung wegen verspätetem Nachreichen der relevanten Beweismittel (vgl. Art. 8 AsylG) nicht in Betracht kommt, da der Beschwerdeführer diese bereits im vorinstanzlichen Verfahren in Aussicht stellte und die Vorinstanz eine entsprechende Frist (vgl. Art. 110 Abs. 2 AsylG) nicht abwartete. (Dispositiv nächste Seite) D-3847/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'600.-zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung seiner Vertretung (einschreiben) - das BFM (Kopie zu den vorinstanzlichen Akten; Ref.-Nr. N _______) - _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 13