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Bundesverwaltungsgericht 05.09.2016 D-3845/2016

5. September 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,038 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Mai 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3845/2016 wiv

Urteil v o m 5 . September 2016 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren am (…), Staat unbekannt, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Mai 2016 / N (…).

D-3845/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge zuletzt im B._______, C._______, Bezirk Gonjo, Präfektur Chamdo (Autonome Region Tibet, Volksrepublik China) wohnhaft war und angab, sie habe ihr Heimatland am 24. Februar 2014 zu Fuss in Richtung Nepal verlassen, dass sie nach über sechs Monaten Aufenthalt in Nepal mit dem Flugzeug weitergereist sei, wobei sie mehrmals an ihr unbekannten Orten umgestiegen sei, dass sie schliesslich im Zug von einem ihr unbekannten Land herkommend am 17. September 2014 illegal in die Schweiz eingereist sei, dass sie am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ um Asyl nachsuchte, dort am 30. September 2014 zur Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen wurde, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin am 31. Oktober sowie am 24. November 2014 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ausführlich zu ihren Asylgründen anhörte, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, sie sei in Tibet geboren und aufgewachsen, sei nie zur Schule gegangen und habe ihrer Familie in der Landwirtschaft geholfen, dass ihr Vater (F._______; N […]) politisch tätig gewesen, Ende Juni 2012 von zuhause weggegangen sei und inzwischen ebenfalls in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, dass die chinesischen Behörden nach dem Weggang des Vaters alljährlich ihre Familie kontrolliert und zur Zahlung von Bussgeldern aufgefordert hätten, dass sie im Oktober 2013 festgenommen und für drei Monate inhaftiert worden sei, dass sie während der Haft eines Tages aufgefordert worden sei, auf den ungefähr einjährigen Sohn des Gemeindepräsidenten aufzupassen,

D-3845/2016 dass das Kind unter ihrer Obhut hingefallen sei und sich verletzt habe, dass sie aus Angst, deswegen zur Rechenschaft gezogen zu werden, aus der Haft geflüchtet sei und sich ungefähr einen Monat lang bei ihrem Onkel versteckt habe, dass ihre Mutter ihr geraten habe, ins Ausland zu gehen, worauf sie am 12. Februar 2014 zuhause abgereist sei und am 24. Februar 2014 zu Fuss die Grenze nach Nepal überquert habe, dass für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin keine Identitätsdokumente abgab und zur Untermauerung ihrer Vorbringen lediglich vier Fotos einreichte, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Januar 2015 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dabei jedoch den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausdrücklich ausschloss, dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. März 2015 anfechten liess, dass das SEM seinen Entscheid im Rahmen des Schriftenwechsels mit Verfügung vom 28. September 2015 aufhob und das erstinstanzliche Asylverfahren wieder aufnahm, worauf das Bundesverwaltungsgericht das erste Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 6. Oktober 2015 abschrieb (vgl. das Verfahren D-1369/2015), dass die Beschwerdeführerin am 18. November 2015 durch eine Fachperson der Fachstelle LINGUA zu der von ihr angegebenen Herkunft befragt wurde (Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse sowie linguistische Analyse), dass ihr das SEM am 22. März 2016 das rechtliche Gehör zum Inhalt des LINGUA-Berichts gewährte, worauf die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme vom 8. April 2016 einreichen liess, dass das SEM mit Verfügung vom 19. Mai 2016 – eröffnet am 20. Mai 2016 – das Asylgesuch der Beschwerdeführerin wiederum ablehnte und die

D-3845/2016 Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug (unter Ausschluss des Vollzugs der Wegweisung in die Volksrepublik China) anordnete, dass das SEM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, es sei bereits aufgrund der Befragung im Empfangszentrum sowie der Anhörung zum Schluss gekommen, dass die geltend gemachte Herkunft aus Tibet nicht glaubhaft sei, dass sodann die durchgeführte Sprach- und Herkunftsanalyse ergeben habe, dass die Sozialisation der Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht an dem von ihr angegebenen Ort in Tibet stattgefunden habe, sondern sehr wahrscheinlich in einer tibetischen Exilgemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China erfolgt sei, dass damit den geltend gemachten Asylgründen jegliche Grundlage entzogen sei, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs nicht geeignet seien, die Einschätzung des Experten in Frage zu stellen, dass der von der Beschwerdeführerin angebotene DNA-Test lediglich ihre verwandtschaftliche Beziehung zu ihrem angeblichen Vater beweisen würde, nicht jedoch ihre Herkunft und Staatsangehörigkeit, dass die Asylvorbringen ihres angeblichen Vaters im Übrigen für unglaubhaft befunden worden seien, was ebenfalls für die Unglaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Reflexverfolgung spreche, dass die Beschwerdeführerin auch den angeblichen Reiseweg unsubstanziiert und damit unglaubhaft geschildert habe, dass die geltend gemachten Asylvorbringen insgesamt nicht glaubhaft seien, dass die eingereichten Fotos an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermöchten, zumal nicht erkennbar sei, wo diese entstanden seien, dass die Beschwerdeführerin keine konkreten und glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, weshalb aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Verweis

D-3845/2016 auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 vom 20. Mai 2014, publiziert als BVGE 2014/12) davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden, dass das Asylgesuch demnach abzuweisen sei, dass die Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie sei und daher nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitze, weshalb der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausgeschlossen sei, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sei, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin finde, welche auch die Substanziierungspflicht trage, dass die Beschwerdeführerin die Folgen ihrer unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit ihres Sachverhaltsvortrages zu tragen habe, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 20. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei beantragen liess, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei Asyl zu gewähren oder zumindest die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, dass die Beschwerdeführerin eventuell infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen sei, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerde eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie ein Gutachten zur Abstammungsuntersuchung vom 9. Juni 2016 (Kopie) beilagen,

D-3845/2016 dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2016 die Gesuche um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 110a AsylG) und Kostenvorschussverzicht abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, bis zum 13. Juli 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der verlangte Kostenvorschuss am 7. Juli 2016 einbezahlt wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird

D-3845/2016 (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Beschwerdeführerin angibt, sie habe bis zu ihrer Ausreise im Februar 2014 in Tibet gelebt, dass sie dieses Vorbringen indessen nicht zu belegen vermochte, dass sie insbesondere keinerlei Identitätsdokumente zu den Akten reichte und die eingereichten vier Fotos die angebliche Herkunft aus Tibet nicht glaubhaft machen können, zumal nicht feststeht, wo diese Aufnahmen entstanden sind, dass aus dem LINGUA-Bericht, zu welchem der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt worden ist, hervorgeht, dass sie zwar teilweise korrekte Angaben zu den Gemeinden in ihrem angeblichen Herkunftskreis (Gonjo) sowie zu Nachbardörfern von G._______, ihrem angeblichen Herkunftsort, gemacht hat, dass sie auf die Frage nach geografischen Charakteristika ihrer Herkunftsregion zutreffend den Fluss Drichu genannt hat und auch ihre Bemerkung, wonach es in Derge eine bekannte Druckerei gebe, korrekt ist, dass ausserdem die von ihr genannten Preise für gängige Lebensmittel grösstenteils korrekt sind,

D-3845/2016 dass sie indessen in Bezug auf die administrative Einteilung ihrer angeblichen Herkunftsregion teilweise auch falsche Angaben gemacht hat, indem sie beispielsweise erklärt hat, Gonjo liege in Mankhan, obwohl Mankhan tatsächlich der südliche Nachbarkreis von Gonjo ist, dass im Weiteren ihre Distanzangaben überwiegend unzutreffend ausgefallen sind, darunter insbesondere auch die Distanz zwischen ihrem angeblichen Heimatdorf und dem Fluss Drichu, dass indessen Wasser in der Landwirtschaft von essentieller Bedeutung ist, weshalb es realitätsfremd erscheint, dass die Beschwerdeführerin, welche eigenen Angaben zufolge Bäuerin war, nicht in der Lage war, die Distanz zum Fluss Drichu (einen anderen, allenfalls nähergelegenen Fluss nennt sie nicht) korrekt wiederzugeben, dass sie sodann abgesehen vom bereits erwähnten Fluss Drichu offenbar keine weiteren Aussagen zur landschaftlichen Beschaffenheit ihrer Herkunftsregion machen konnte, dass die Beschwerdeführerin wie erwähnt vorbrachte, sie sei Bäuerin gewesen, jedoch im Rahmen des LINGUA-Interviews keine Angaben zur Grösse der von ihrer Familie bewirtschafteten Felder machen konnte, dass sie ferner das charakteristische Aussehen eines spezifischen Pilzes, welchen sie angeblich gesammelt haben will, nicht beschreiben konnte, und zudem einen viel zu tiefen Verkaufspreis nannte, dass sie erklärte, sie sei selber nicht zur Schule gegangen, aber dennoch insbesondere in der Lage war, die an der Schule unterrichteten Fächer aufzuzählen, gleichzeitig jedoch zu den Schulferien unzutreffende Angaben machte, dass sie schliesslich zu den Formalitäten im Rahmen der Ausstellung eines Personalausweises realitätswidrige Aussagen machte, obwohl sie vorbrachte, sie habe sich im Jahr 2011 einen Personalausweis ausstellen lassen, dass die sachkundige Person bemerkte, bei einer einheimischen Person im angegebenen Alter und dem angegebenen sozialen, ethnischen und Tätigkeitshintergrund sei nicht mit den festgestellten, spezifischen Wissenslücken zu rechnen,

D-3845/2016 dass die sachkundige Person bezüglich der von der Beschwerdeführerin gesprochenen Sprache zudem feststellte, dass deren Sprache eine Vermischung mit dem Lhasa-Dialekt oder einer exiltibetischen Koine aufweise, dass ihre Chinesisch-Kenntnisse angesichts ihres Alters und ihrer angeblichen regionalen Herkunft unerwartet rudimentär seien, dass die sachverständige Person insgesamt zum Schluss kam, die Beschwerdeführerin sei sehr wahrscheinlich nicht wie von ihr angegeben im Kreis Gonjo in Tibet, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas sozialisiert worden, dass diese Schlussfolgerung aufgrund der Aktenlage einleuchtend erscheint, dass es der Beschwerdeführerin den Akten zufolge offensichtlich tatsächlich Mühe bereitete, sich in ihrem angeblichen Heimatdialekt (Kham; vgl. A18 S. 1) auszudrücken (vgl. A18 S. 5), was auch von der Hilfswerkvertretung festgestellt wurde (vgl. A18 S. 10), dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der LINGUA-Analyse zahlreiche korrekte Angaben gemacht und bei amtlichen Bezeichnungen die chinesischen Begriffe verwendet, und es wäre ihr als einfache junge Frau ohne Schulbildung wohl kaum möglich gewesen, diese Informationen auswendig zu lernen, dass dieser Einwand indessen nicht überzeugt, da der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin (angeblich) über keine Schulbildung verfügt, keineswegs zwingend bedeutet, dass sie nicht über die intellektuellen Fähigkeiten verfügt, Informationen auswendig zu lernen, dass zudem zu beachten ist, dass der exiltibetischen Gemeinschaft in der Schweiz inzwischen bekannt ist, welche Art von Fragen jeweils in den LIN- GUA-Abklärungen gestellt werden, weshalb nicht ausgeschlossen ist, dass sich die Beschwerdeführerin gezielt auf das Interview, welches erst über ein Jahr nach ihrer Asylgesuchstellung stattfand, vorbereitet hat, dass sodann der durchgeführte DNA-Test lediglich das verwandtschaftliche Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und F._______ belegt, hingegen nicht geeignet ist, die geltend gemachte Herkunft der Beschwerdeführerin aus Tibet glaubhaft zu machen,

D-3845/2016 dass es nach dem Gesagten insgesamt nicht glaubhaft ist, dass die Beschwerdeführerin aus Tibet stammt, weshalb insbesondere ihre angeblich in den Jahren 2013 und 2014 dort erlebten Asylgründe bereits aus diesem Grund haltlos erscheinen, dass sich die Beschwerdeführerin ausserdem bezüglich der angeblichen Asylgründe widersprach, indem sie beispielsweise zunächst erklärte, der kleine Sohn des Gemeindepräsidenten, auf welchen sie während ihrer Haft im Jahr 2013 habe aufpassen müssen, sei hingefallen und habe sich die Hand gebrochen (vgl. A5 S. 7), in der Anhörung jedoch vorbrachte, der Vorfall habe sich im Januar 2014 ereignet und das Kind habe sich am Kopf verletzt (vgl. A18 S. 7), dass die angeblich namentlich in den Jahren 2013 und/oder 2014 in Tibet erlebten Asylgründe aufgrund der vorstehenden Erwägungen insgesamt offensichtlich unglaubhaft sind, dass angesichts der unglaubhaften Herkunft auch die angebliche illegale Ausreise aus Tibet im Februar 2014 nicht geglaubt werden kann, dass das SEM demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und das Asylgesuch abgewiesen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard gilt wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),

D-3845/2016 dass im vorliegenden Fall zwar die von der Beschwerdeführerin behauptete chinesische Staatsangehörigkeit angesichts ihrer offensichtlich tibetischen Ethnie nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass infolge der vorstehend aufgeführten unglaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem angeblichen Sozialisierungsraum in China jedoch zu vermuten ist, sie sei in Tat und Wahrheit in einer tibetischen Exilgemeinschaft in Nepal oder Indien aufgewachsen, dass sie somit möglicherweise über eine Aufenthaltsberechtigung in einem dieser Länder verfügt oder gar dort eingebürgert wurde, dass die grundsätzlich bestehende Abklärungspflicht der Asylbehörden bezüglich des Bestehens von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) der asylsuchenden Person findet, dass die Beschwerdeführerin wie erwähnt bis heute keine Identitäts- oder Reisepapiere eingereicht hat und ausserdem unglaubhafte Angaben zum Ort ihrer Hauptsozialisierung, zu ihrer wahren Herkunft und zu ihrem Reiseweg gemacht hat, wodurch sie die ihr obliegende Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) verletzt hat, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, es bestünden keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtliche Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10), dass nach dem Gesagten zwar ein Wegweisungsvollzug nach China auszuschliessen ist (vgl. dazu a.a.O., E. 5.11), da wie vorstehend erwähnt die Möglichkeit einer chinesischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der Aktenlage nicht völlig von der Hand gewiesen werden kann, dass aber die Beschwerdeführerin insofern die Folgen der Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht zu tragen hat, indem vorliegend mangels anderweitiger konkreter Hinweise davon auszugehen ist, es bestünden keine Wegweisungsvollzugshindernisse bezüglich ihres tatsächlichen bisherigen Aufenthaltsortes, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 19. Mai 2016 somit auch im Wegweisungsvollzugspunkt zu bestätigen ist,

D-3845/2016 dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 7. Juli 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3845/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

Versand:

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