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Bundesverwaltungsgericht 22.06.2009 D-3843/2009

22. Juni 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,559 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung IV D-3843/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Juni 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), angeblich Sudan, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Juni 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3843/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im November 2007 verliess und am 29. November 2007 via C. sowie ihm unbekannte Länder illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte, dass am 7. Dezember 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) die Befragung zur Person (BzP) erfolgte und am 16. April 2009 die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM stattfand, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei in (...) geboren und in (...) aufgewachsen, wo er im Alter von vier oder fünf Jahren in eine Schule der Kirche eingetreten sei, welche er bis zur dritten Grundschulklasse besucht habe, dass er insgesamt etwa 11 Schuljahre absolviert habe, dass er im Alter von neun Jahren mit seinem Vater wegen des Krieges im (...) nach C. geflüchtet sei, wo sie zusammen in einer Wohnung zunächst in (...), später in D. gelebt hätten, dass sein Vater dort im Jahr 2006 gestorben sei, dass er in C. eine homoerotische Beziehung mit einem (...) eingegangen sei, wobei sie eines Nachts in einem Park in D. von drei Männern überrascht worden seien, dass sein Freund dabei getötet worden sei, er selber jedoch habe flüchten können, dass er die Nacht in E. bei einem ehemaligen Freund seines Vaters verbracht habe, dass er von diesem Freund zur Kirche gebracht worden sei, wo er einst zusammen mit seinem Vater gelebt habe, dass er von einer Polizeianzeige abgesehen habe, da Homosexualität in C. strafbar sei, dass er am anderen Tag E. verlassen habe, weil Araber hinter ihm her gewesen seien, D-3843/2009 dass die Kirchenleute ihn von C. weggebracht hätten und jemand ihn auf ein Boot mitgenommen habe, mit welchem er zu einer ihm unbekannten Destination gelangt sei, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, wobei er dieser Aufforderung bis anhin keine Folge leistete, dass er lediglich seine Geburtsurkunde zu den Akten reichte, dass das Migrationsamt des Kantons (...) dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Dezember 2007 eine Vertrauensperson zuordnete, dass das BFM mit Schreiben vom 23. Februar 2009 von der am 21. Februar 2009 erfolgten Verhaftung des Beschwerdeführers wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein Gutachten betreffend Altersschätzung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität (...) vom 4. März 2009 ergab, der Beschwerdeführer sei laut klinischer Untersuchung erwachsen und laut radiologischer Einschätzung (Knochenaltersanalyse) mindestens 19 Jahre alt, dass zahnärztlicherseits ein Alter von unter 18 Jahren als unwahrscheinlich eingestuft wurde, dass dem Beschwerdeführer zu diesem Befund am 16. April 2009 das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass sein beigeordneter Vormund mit Schreiben vom 10. März 2009 aufgrund des Gutachtens die Vormundschaftsbehörde (...) um Entlassung aus seiner Funktion ersuchte, dass aufgrund des Habitus' des Beschwerdeführers sowie dessen rudimentären Arabisch-Kenntnissen am 30. April 2009 seitens eines Experten der Fachstelle LINGUA telefonisch eine Sprach- und Textanalyse durchgeführt wurde, dass die am 30. April 2009 durchgeführte Analyse den Beschwerdeführer in geografisch-sprachlicher Hinsicht der Herkunftsregion West- D-3843/2009 afrika sowie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem Herkunftsland Nigeria zuordnete, während die Analyse eine geografisch-sprachliche Herkunft des Beschwerdeführers aus jedem anderen Herkunftsland ausser Kamerun ausschloss, dass die Analyse darüber hinaus zum Schluss kam, der Beschwerdeführer spreche das Westafrikanische Englisch, dass die Sprachprobe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Nigerianisches Englisch repräsentiere, während eine Restwahrscheinlichkeit für Kamerunisches Englisch bestehe, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Mai 2009 zur Analyse das rechtliche Gehör gewährt wurde, er sich jedoch bis anhin zum Abklärungsergebnis nicht äusserte, dass das BFM mit Verfügung vom 5. Juni 2009 - eröffnet am 8. Juni 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die vorgebrachte Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen oder gar zu beweisen, dass sich seine Aussagen insgesamt als unglaubhaft erwiesen hätten, wobei dies sowohl auf die behauptete Identität - namentlich Herkunft und Altersangabe - wie auch auf die geltend gemachte Papierlosigkeit sowie die Asylvorbringen zutreffe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP angegeben habe, er sei am (...) geboren worden, dass sein Aussehen und seine Erscheinung das behauptete Alter zwar als zweifelhaft erscheinen liessen, dass das BFM das Alter des Beschwerdeführers aufgrund eines von diesem eingereichten, am (...) ausgestellten sudanesischen Geburtsscheins, welcher einer internen Analyse zugeführt wurde, dennoch als unbestimmt einschätzte und ihm für das weitere Verfahren vorsorglich eine Vertrauensperson beiordnete, D-3843/2009 dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 16. April 2009 zum Befund des Gutachtens betreffend die Altersschätzung geltend gemacht habe, sein Vater habe ihm das angegebene Geburtsdatum mitgeteilt, er könne sich jedoch nicht mehr an den genauen Zeitpunkt erinnern (vgl. Protokoll des rechtlichen Gehörs vom 16. April 2009; A28/3, S. 2), dass die Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Minderjährigkeit als unglaubhaft zu qualifizieren seien, so dass diese unbewiesen bleibe und für das weitere Verfahren davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei bereits bei Einreichung des Asylgesuchs volljährig gewesen, dass seine Angaben nicht nur betreffend seines Alters wahrheitswidrig seien, sondern auch bezüglich seiner Herkunft durch das Gutachten der Fachstelle LINGUA eindeutig widerlegt seien, weshalb feststehe, dass er im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden über seine Identität getäuscht habe, dass aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer auch keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gereicht habe, anzunehmen sei, er müsse, angesichts der rigiden Kontrollen an den Aussengrenzen der Schengenländer anders als in der geschilderten Weise nach Europa und in die Schweiz gelangt sein und habe folglich die Behörden auch über seinen Reiseweg getäuscht, dass dadurch ebenso seinen geltend gemachten Asylgründen, welche sich bezeichnenderweise generell durch essentielle Lücken und Ungereimtheiten ausgezeichnet hätten, die Grundlage entzogen sei, dass somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten und ihm namentlich Asyl zu gewähren, dass sich der Beschwerdeführer zur Begründung einzig darauf beschränkte zu wiederholen, er stamme aus dem Sudan, nicht aber aus Nigeria oder Kamerun, D-3843/2009 dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde - mit Ausnahme des Antrags auf Asylgewährung (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73, E. 5.6.5 S. 90 f.) - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, D-3843/2009 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche Beschwerde handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG), dass der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden umfasst (Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass das BFM in seinem Entscheid in nachvollziehbarer Art und Weise darlegte, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe den vorinstanzlichen Erwägungen nichts entgegenzuhalten vermag, dass gemäss der nach wie vor geltenden Praxis der damaligen ARK zwar eine Knochenaltersanalyse als „anderes Beweismittel“ im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu genügen vermag, sofern die Abweichung zwischen dem festgestellten Knochenalter und dem behaupteten (chronologischen) Alter drei Jahre übersteigt (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 E. 4 S. 186); dies indessen nicht mehr bedeutet als die Feststellung, dass über das wahre Alter getäuscht wurde (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2. S. 210), dass in casu die am 4. März 2009 durchgeführte Knochenaltersanalyse ein Alter von mindestens 19 Jahren ergab, während der Beschwer- D-3843/2009 deführer zu diesem Zeitpunkt aufgrund seines geltend gemachten Geburtsdatums (...) erst 16 Jahre alt gewesen wäre, dass demnach das vom Beschwerdeführer behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter noch innerhalb der „normalen“ Abweichungen liegt, weshalb die Knochenaltersanalyse zum Nachweis einer Identitätstäuschung im vorliegenden Fall nicht genügt und kein „anderes Beweismittel“ als Grundlage eines Nichteintretensentscheides im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG darstellt (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 E. 4 S. 186), dass eine allfällige Täuschung über das Alter des Beschwerdeführers auch anderweitig nicht erwiesen ist, zumal er keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass der Beschwerdeführer indessen aus seiner angeblichen Minderjährigkeit nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, hätte es doch an ihm gelegen, die geltend gemachte Minderjährigkeit zu beweisen, zumal er diesbezüglich die objektive Beweislast trägt (vgl. EMARK 2004 Nr.30), dass das Bundesverwaltungsgericht LINGUA-Analysen des BFM zwar nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkennt, ihnen indessen - sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analysen erfüllt sind - erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89; 1998 Nr. 34 S. 284 ff.), dass demnach LINGUA-Analysen grundsätzlich geeignet sind, den Nachweis einer Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu erbringen (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.), dass der vorliegend zu beurteilenden, ausführlich begründeten LINGUA-Analyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zukommt, dass diese ferner einen überzeugenden Eindruck hinterlässt und zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, D-3843/2009 dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.), zumal die von ihm geltend gemachten Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes aufgrund der festgestellten Identitätstäuschung jeglicher Grundlage entbehren und somit keine „stichhaltigen Gründe“ für die Annahme einer solchen darzustellen vermögen, dass im Übrigen keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Be- D-3843/2009 schwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - auch diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass infolgedessen der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3843/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: Seite 11

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