Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3839/2014
Urteil v o m 1 4 . Juli 2015 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (…), Iran, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Juni 2014 / N (…).
D-3839/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 3. April 2011 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz, nachdem er am Flughafen B._______ aufgrund gefälschter Dokumente an der Weiterreise gehindert worden war. Zur Begründung machte er dabei im Wesentlichen geltend, er habe am (…) Februar 2011 an einer illegalen Demonstration teilgenommen. Es sei zu Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften gekommen, wobei er geschlagen worden sei, aber habe entfliehen können. Noch am selben Abend hätten die Sicherheitskräfte nach ihm gesucht. B. Mit Verfügung vom 15. April 2011 wies die Vorinstanz sein Asylgesuch wegen Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2350/2011 vom 13. Mai 2011 ab, in dem es festhielt, die Demonstrationsteilnahme sei zwar glaubhaft, nicht aber die daraus angeblich hervorgegangene Verfolgung. Am 19. Mai 2011 wurde die Ausschaffungshaft verfügt, aus welcher der Beschwerdeführer am 18. August 2011 wieder entlassen wurde. Seit dem 11. März 2012 war er unbekannten Aufenthalts. C. Am 18. Juli 2012 ersuchten die britischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der Dublinverordnung. Gemäss den britischen Behörden habe er in einem Interview am 11. Juli 2012 erklärt, dass er zwei Wochen zuvor die Schweiz in Richtung Frankreich verlassen habe. Dort habe er sich zwei Wochen in einem Park aufgehalten und sei am 10. Juli 2012 mit einem LKW nach Grossbritannien eingereist. Er habe nicht geltend gemacht, den Raum der Mitgliedstaaten verlassen zu haben. D. Am 3. September 2012 wurde der Beschwerdeführer von Grossbritannien an die Schweiz rücküberstellt. E. Mit schriftlicher Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 10. September 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Aufnahme des ordentlichen Asylverfahrens aufgrund neuer Sachverhalte und Tatsachen. Der Beschwerdeführer sei im März 2012 illegal in den Iran zurückgekehrt. Zirka am (…) April 2012 sei er verhaftet und am (…) Juni 2012 auf Kaution wieder freigelassen
D-3839/2014 worden. In Haft sei er mehrmals verhört, gefoltert und misshandelt worden. Mit Hilfe eines Schleppers sei er Anfang Juli 2012 nach England gelangt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Busfahrkarten vom 28. März 2012 und 15. Juni 2012 (im Original), ein Besuchsblatt vom (…) April 2012, mit dem ihn sein Vater im Gefängnis besucht habe, und eine Quittung vom (…) April 2012 in Bezug auf die erhaltenen Kleider im Gefängnis (beide in Kopie) ein. F. Am 20. September 2012 stellte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein zweites Asylgesuch. Am 5. Oktober 2012 wurde er summarisch befragt. Der den Beschwerdeführer behandelnde Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH Dr. med. D._______ reichte im Anschluss drei auf den 9. Dezember 2012, 22. Oktober 2013 und 21. Januar 2014 datierte ärztliche Berichte zu den Akten und diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) nach Folter. Am 30. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer einlässlich angehört. Zur Begründung seines zweiten Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei Ende März 2012 illegal in den Iran zurückgekehrt. Wegen der Demonstrationsteilnahme vor seiner ersten Ausreise sei er sechs Tage nach seiner Rückkehr festgenommen worden. Um Mitternacht beziehungsweise frühmorgens seien vier zivil gekleidete Beamte bei ihnen aufgetaucht, hätten ihn mitgenommen und in Untersuchungshaft des iranischen Geheimdienstes in E._______ gebracht. Dort sei er fotografiert, daktyloskopiert und misshandelt worden. Am nächsten Morgen sei er zum F._______-Gefängnis in der Abteilung (…) gebracht worden. Nach drei Tagen habe ihn sein Vater besuchen dürfen. Während seiner Haftzeit sei er fünf Mal verhört und dabei immer wieder gefoltert worden. Beim dritten Verhör sei er mit einer Flasche vergewaltigt worden. Vor den Verhören sei ihm jeweils gesagt worden, er werde zu seiner Hinrichtung gebracht. Er sei zwei Monate und drei Tage in Einzelhaft geblieben. Gegen Hinterlegung der Besitzurkunde des Geschäftes seines Vaters als Kaution sei er am (…) Juni 2012 wegen einer Nierenentzündung provisorisch aus der Haft entlassen worden. Danach sei er fünf Tage im Spital gewesen und habe dann den Iran verlassen. Nach seiner Ausreise sei sein Vater mehrmals wegen ihm inhaftiert worden, weil er für ihn schon zum zweiten Mal eine Kaution hinterlegt habe. Das Geschäft sei beschlagnahmt worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde im Original, das Besuchsblatt des F._______-Gefängnisses
D-3839/2014 vom (…) April 2012 und die Quittung vom (…) April 2012 (beide im Original), die Besitzurkunde des Geschäftes seines Vaters, welche die Arrestierung seines Geschäftes belege, und eine Bestätigung vom 28. Mai 2014, dass sein Vater seinem Wohn- und Arbeitsort eine Zeit lang ferngeblieben sei, (beides in Kopie) zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 5. Juni 2014 – eröffnet am 10. Juni 2014 – wies die Vorinstanz das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung sowie den Vollzug an. H. Mit Eingabe vom 10. Juli 2014 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme zufolge Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem beantragte er vollumfängliche Akteneinsicht, namentlich in die Akten des ersten Asylverfahrens. I. Mit Verfügung vom 16. Juli 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wies sie die Vorinstanz an, die Aktenstücke des ersten Asylverfahrens zu edieren und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme nach Akteneröffnung. J. Mit Eingabe vom 2. August 2014 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. K. Mit Verfügung vom 12. August 2014 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.
D-3839/2014 L. In ihrer Vernehmlassung vom 28. August 2014 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Verfügung vom 1. September 2014 wurde der Beschwerdeführer zur Replik eingeladen. N. Mit Replik vom 16. September 2014 (Poststempel) nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. O. Mit Eingabe vom 17. September 2014 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines behandelnden Facharztes Psychiatrie vom 16. Sep-tember 2014 ein. P. Mit Schreiben vom 10. April 2015 teilte das Migrationsamt B._______ dem SEM mit, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem (…) April 2015 und bis zum (…) April 2015 im Strafvollzug.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-3839/2014 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Da im ersten Asylverfahren festgestellt worden sei, dass die von ihm vorgebrachte Suche der Behörden nach ihm nicht glaubhaft sei, könnten auch seine Verfolgungsvorbringen im vorliegenden Verfahren, die auf seinen Schilderungen des ersten Verfahrens gründeten, nicht geglaubt werden.
D-3839/2014 Gemäss seinen Aussagen im vorliegenden Verfahren sei er zudem bereits vor seiner ersten Flucht aus dem Iran verhaftet, verhört und misshandelt sowie gegen Kaution entlassen worden. Dies widerspreche deutlich seinen Aussagen im ersten Asylverfahren, wo er nur geltend gemacht habe, von den Behörden gesucht worden zu sein. Darauf angesprochen habe der Beschwerdeführer gemeint, aufgrund der Probleme habe er kein gutes Gedächtnis mehr und ihm sei gesagt worden, er solle alles aus dem ersten Verfahren vergessen. Diese Begründung vermöge nicht zu überzeugen, da er im vorliegenden Verfahren gerade Dinge vorbringe, die er im ersten Verfahren nicht erwähnt habe. Gegen eine Rückkehr in den Iran spreche weiter, dass er gemäss dem Dublin-Ersuchen der britischen Behörden in einem Interview am 11. Juli 2012 erklärt habe, dass er zwei Wochen zuvor die Schweiz in Richtung Frankreich verlassen habe. Dort habe er sich zwei Wochen in einem Park aufgehalten und sei am 10. Juli 2012 mit einem LKW nach Grossbritannien eingereist. In seiner Stellungnahme zu diesen Angaben der britischen Behörden habe er ausgeführt, diese hätten kein Interview gemacht, sondern lediglich eine kurze Befragung. Er habe den Behörden gesagt, dass er aus dem Iran gekommen sei, möglicherweise aber erwähnt, dass sein Lastwagen über Frankreich gekommen sei. Es habe Verständigungsprobleme mit dem afghanischen Dolmetscher gegeben, aber man habe ihm gesagt, dies sei nicht wichtig, in der Schweiz würde alles nochmal kontrolliert. Auch nach Berücksichtigung dieser Stellungnahme des Beschwerdeführers bestehe kein Anlass, an der Version der britischen Behörden zu zweifeln. Vielmehr erschienen seine Aussagen zur Rückkehr in den Iran wenig plausibel. Angesichts der ihm vorgeworfenen Demonstrationsteilnahme und dem anschliessenden Handgemenge mit den Sicherheitskräften wirke die von ihm geltend gemachte Behandlung durch die iranischen Behörden vollkommen unverhältnismässig und deswegen unglaubhaft. Auch wenn eine gewisse Willkür der iranischen Behörden im Umgang mit politischen Gegnern zu anerkennen sei, erscheine das geschilderte Vorgehen im Vergleich zu anderen, ähnlich gelagerten Fällen als völlig übertrieben. Die genannten Argumente stellten im Übrigen nur eine Auswahl der Unstimmigkeiten dar. Die beigebrachten Beweismittel vermöchten die oben genannten Widersprüche und Unstimmigkeiten nicht zu beseitigen. Sie könnten entweder selber gefertigt oder leicht käuflich erworben werden und seien deshalb von minimem Beweiswert. Im Falle der Besitzurkunde sei es möglich, auf der Kopie einen Eintrag nachträglich vorzunehmen. Bezüglich der ärztlich attestierten posttraumatischen Belastungsstörung, werde zwar deren Bestehen nicht bezweifelt jedoch deren Ursache in der Misshandlung durch die iranischen Behörden.
D-3839/2014 4.2 In der Beschwerde wurde vorgebracht, die Vorinstanz stütze ihren Entscheid auf den negativen Entscheid aus dem Jahre 2011, gebe aber keine Einsicht in die Akten des ersten Verfahrens. Er sei bei seiner ersten Ankunft in der Schweiz von der Haltung und dem groben Umgang der Behörden schockiert gewesen und habe nicht mit ihnen sprechen wollen. Unter Druck habe er einen Asylantrag gestellt, habe aber auch aus Enttäuschung vielleicht nicht alles erzählt. Sein Asylgesuch sei im beschleunigten Flughafenverfahren behandelt worden. Direkt nachher sei er drei Monate inhaftiert worden. Er habe das Geschehen nicht realisieren und einordnen können. Alles sei ihm neu und er jung und unerfahren gewesen. Er denke aber, dass er über seine Inhaftierung, die Verfolgung durch iranischen Sicherheitsbehörden sowie die Kaution gesprochen habe, sicher sei er aber auch nicht. Seitdem seien Jahre vergangen und er habe viel Schlimmes erleben müssen, sodass er sich nicht mehr klar erinnern könne. Wie die Vorinstanz aber selber schreibe, sei das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil beim ersten Asylverfahren zum Schluss gekommen, dass seine Aussagen über seine Teilnahme an den Kundgebungen glaubhaft gewesen seien. Dann sei auch die Wahrscheinlichkeit gross, dass er in diesem Rahmen inhaftiert worden sei. Unabhängig davon, ob er inhaftiert oder nur gesucht worden sei, habe er aber mit den eingereichten Dokumenten im Original bewiesen, dass er in den Iran zurückgekehrt sei, dass ihn sein Vater im Gefängnis besucht habe und dass er gegen Kaution freigelassen worden sei. In Bezug auf die Besitzurkunde erstaune es, dass die Vorinstanz oberflächlich eine amtlich beglaubigte Urkunde als Kopie betrachte und abwerte, auf welcher registriert worden sei, dass jegliche Verwendung des Grundstückes aufgrund einer gerichtlichen Verfügung, mit Angaben der Dossiernummer und Adresse des Gerichtes ab etwa dem (…) Juni 2012 untersagt werde. Mit dem Stempel gelte die Kopie so viel wie das Original. Wie könne diese ohne jegliche Überprüfung als käuflich und wertlos bezeichnet werden? Damit werde die Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und die Untersuchungsmaxime verletzt. Es sei nicht nachvollziehbar, auf welche Hinweise und Untersuchungen sich die Vorinstanz stütze. Für die Festnahme des Vaters seinetwegen hätten sie keine Bestätigung erhalten, weshalb die Nachbarn und Nachbargeschäfte bezeugten, dass er einige Zeit verschwunden sei und sie die Behörden um Hilfe gebeten hätten. Aufgrund einer kurzen Notiz der britischen Behörden wolle die Vorinstanz allen seinen Angaben keinen Glauben schenken. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung müssten aber Elemente, die dafür oder dagegen sprächen, berücksichtigt werden. Ausserdem stimme der Zeitrahmen nicht. In der Schweiz sei er seit dem 11. März 2012 unbekannten Auf-
D-3839/2014 enthaltes und erst am 18. Juli 2012 habe er in Grossbritannien einen Asylantrag gestellt. Dazwischen lägen vier Monate, womit die Notiz, er habe sich dazwischen zwei Wochen in Frankreich aufgehalten, zu bezweifeln sei. Weiter sei er mit der Vorinstanz einverstanden, dass das Vorgehen der iranischen Behörden gegen Oppositionelle keine Logik verfolge und unverhältnismässig sowie unrechtmässig sei. Dies sollte aber den iranischen Behörden und nicht ihm vorgeworfen werden. Er habe nicht nur Spuren auf seinem Körper, die davon zeugten, sondern noch viel schlimmere in seiner Seele, welche ihn nicht losliessen und Albträume und Angstzustände verursachten. Gemäss ärztlichen Befunden sei er schwer traumatisiert und seine Erzählungen über die erlebten Misshandlungen im iranischen Gefängnis seien so detailliert, dass sie nur von einer Person so dargelegt werden könnten, die sie selbst erlebt habe. Aus seiner Aussichtslosigkeit und Depression aufgrund der kriminellen Behandlung, Inhaftierung und einem Leben wie ein Obdachloser ohne physische und psychische Unterstützung heraus habe er den Rückweg in den Iran angetreten. Da er weiterhin von den iranischen Behörden gesucht worden sei und auch keinen Militärdienst geleistet habe, habe er den illegalen Weg gewählt. Im Iran sei er wiederum inhaftiert und misshandelt worden. Was er in den letzten vier Jahren habe erdulden müssen, sei für einen jungen Mann wie ihn eine unbeschreiblich schwere Last. Nach der Einsicht in die Akten des ersten Asylverfahrens hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung fest, er sei verwirrt, dass seine Aussagen vom April 2011 nicht mit seiner Erinnerung im Jahr 2014 übereinstimmten. Er sei so viele Male inhaftiert worden, dass er verwirrt und konfus sei. Hauptsache sei, dass er nun im Iran Probleme habe und im Gefängnis Schlimmes habe erleben müssen. Er habe alles Erdenkliche unternommen, seine Angaben diesmal zu beweisen. Er habe seine Heimat insgesamt drei Mal illegal verlassen und sei zwei Mal illegal zurückgekehrt. Dies habe er gemacht, weil er keinen Militärdienst geleistet habe und einen solchen für eine undemokratische und diktatorische Regierung auch nicht leisten wolle. Dies könne als Asylgrund betrachtet werden, belaste ihn als vom Regime verfolgte Person aber auf jeden Fall zusätzlich. Weiter reiche er zwei ärztliche Berichte vom 25. Juni 2014 und 8. Juli 2014, in welchen attestiert werde, dass er an seinem ganzen Körper Spuren von Verletzungen habe, und auch Fotos von diesen Narben zu den Akten. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 28. August 2014 nahm die Vorinstanz die medizinischen Berichte vom 25. Juni 2014 und 8. Juli 2014 zur Kenntnis
D-3839/2014 und dabei insbesondere, dass gemäss diesen nach über 50 Stunden Psychotherapie und nach Einholen einer Zweitmeinung als sicher erachtet werde, dass die PTBS-Symptomatik nahezu nur durch Isolationshaft und schwere Folter erklärt werden könne. Als Sachbearbeiter verfügten sie nicht über die erforderliche Expertise, um die Befunde der medizinischen Spezialisten zu kommentieren. Auch sähen sie keinen Anlass, die in den Berichten geäusserte Meinung oder gar die Seriosität der Gutachten anzuzweifeln. Dem Bericht des Spezialisten werde grosse Beachtung geschenkt. Bei einer Würdigung aller Aussagen und Beweismittel würden die Unglaubhaftigkeitselemente dennoch überwiegen. Neben den bereits in der Verfügung dargestellten Elementen werde zudem darauf verwiesen, dass es angesichts der unsäglich brutalen Behandlung durch die iranischen Behörden der allgemeinen Erfahrung widerspreche, dass dem Beschwerdeführer bereits drei Tage nach seiner Überführung ins F._______- Gefängnis Besuch gewährt worden sei. Schliesslich habe er gemäss Chronik seines Facebook-Profils zwischen dem 5. April und dem 30. Juli 2012 acht Fragen beantwortet. Diese Zeitspanne koinzidiere mit der Zeit, in der er sich in Haft, in medizinischer Behandlung, auf der Flucht oder im Dublinverfahren in Grossbritannien befunden haben wolle. 4.4 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Replik entgegen, seine Schwester habe das Passwort für sein Facebook-Profil und in seinem Namen und seiner Abwesenheit Fotos gepostet oder Texte geschrieben. Dies habe sie gemacht, damit seine Familie ihren Ruf nicht verliere und um zu zeigen, dass sie keine Probleme mit den Behörden hätten und alles in Ordnung sei. In einem Telefonat habe die Schwester dies der Rechtsvertreterin bestätigt. Da jedoch der Eingabeort nicht ersichtlich sei, könnten diese Aussage nicht bewiesen werden. Da die Vorinstanz aber offenbar technisch versiert sei, sollte es ihr auch möglich sein, diesen herauszufinden. In Bezug auf den Besuch seines Vaters sei klarzustellen, dass es sich bei den eingereichten Beweismitteln um Quittungen für die erhaltenen Gelder und Kleider handle und nicht für den Besuch seines Vaters. Er habe ihn lediglich für zehn Minuten sehen dürfen. Es sei klar, dass seine Eltern, die ihn wieder in grosser Gefahr gesehen hätten, alles Mögliche unternommen hätten, ihn zu sehen. Wenn auch in der Regel politische Gefangene keinen Kontakt zur Aussenwelt haben dürften, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sein Vater mit Bemühungen und Schmiergeldzahlungen seinen Aufenthaltsort unter dem Vorwand, ihm Kleider und Geld zu bringen, habe ausfindig mache können. Im Weiteren wäre es sehr fraglich, warum er dann so viele Narben auf dem Körper habe, die gemäss seinem Psychiater und seinem Hausarzt nur von Misshandlungen herrühren könnten.
D-3839/2014 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 5.2 Vorliegend ist zunächst auf die ärztlichen Berichte von Dr. med. D._______ hinzuweisen, allen voran der eindrücklich ausführliche Bericht vom 8. Juli 2014. Darin wird festgehalten, dass nach über 50 Stunden Psychotherapie und nach Einholen einer Zweitmeinung als sicher erachtet werde, dass die posttraumatische Belastungsstörung nahezu nur durch Isolationshaft und schwere Folter erklärt werden könne. Durch andere Traumata könne das hier vorliegende Symptom nicht erklärt werden. Gemäss der Rechtsprechung des Bundverwaltungsgerichts sind denn auch Ausführungen eines Arztes zur Frage der Plausibilität der Vorbringen des Patienten im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit mit zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1 S. 378 und D-5781/2012 vom 8. Mai 2015 E. 7.2). Hinzu kommen die eingereichten Fotografien von Narben, die von Misshandlungen herrühren könnten. Die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung war der Vorinstanz zum Zeitpunkt des Erlasses ihrer
D-3839/2014 Verfügung bekannt. Hierzu hielt sie fest, deren Bestehen werde zwar nicht bezweifelt jedoch deren Ursache in der Misshandlung durch die iranischen Behörden. Der ausführliche ärztliche Bericht vom 8. Juli 2014 wurde der Vorinstanz erst durch den Schriftenwechsel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bekannt. In ihrer Vernehmlassung wies sie diesem denn auch grosses Gewicht bei, hielt aber fest, die bereits in der Verfügung festgehaltenen und die in der Vernehmlassung neu festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente würden weiterhin überwiegen. 5.3 Hierzu gilt es zunächst festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Rückkehr in den Iran in der Tat gewisse Unstimmigkeiten aufweisen. So hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung festgehalten, dass die nun vorgebrachte Verhaftung auf den Schilderungen des Beschwerdeführers im ersten Verfahren gründe, welche als nicht glaubhaft eingestuft worden seien. Hierzu gilt es aber bereits zu präzisieren, dass im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2350/2011 vom 13. Mai 2011 die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Demonstration im Gegensatz zu den Ausführungen der Vorinstanz grundsätzlich für glaubhaft befunden wurde. Über die darauf folgend geltend gemachten Eingriffe der Polizei wurde im Urteil nichts gesagt und nur die angebliche Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden für unglaubhaft befunden. In Anbetracht dessen geht der Hinweis in der Beschwerde fehl, wenn er an der Demonstration teilgenommen habe, sei auch die Wahrscheinlichkeit gross, dass er in diesem Rahmen inhaftiert worden sei. Weiter wies die Vorinstanz richtig darauf hin, dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren keine Verhaftung sondern nur eine behördliche Suche nach ihm im Iran geltend machte. Als Erklärung hierfür verwies der Beschwerdeführer auf Gedächtnisprobleme. Zunächst ist der Hinweis der Vorinstanz, im vorliegenden Verfahren würde er ja gerade Dinge vorbringen, die er im ersten Verfahren nicht erwähnt habe, zwar richtig. Dennoch würde sich durch die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung immerhin auch eine gewisse Verwirrtheit im Gesamten erklären lassen und es wäre möglich, dass der Beschwerdeführer nach den verschiedenen Hafterlebnissen in der Schweiz und im Iran nicht mehr genau abzugrenzen weiss. Bezeichnenderweise gibt er denn in der Beschwerde auch an, er sei verwirrt und er denke aber, dass er über seine Inhaftierung berichtet habe. Weiter hält die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, die Behandlung durch die iranischen Behörden sei vollkommen unverhältnismässig und deswegen unglaubwürdig. Wie in der Beschwerde richtig festgehalten, kann dem Beschwerdeführer aber das Verhalten der iranischen Behörden nicht vorgeworfen werden, dies insbe-
D-3839/2014 sondere angesichts der gerichtsnotorischen Behördenwillkür und Grausamkeit des iranischen Regimes. Zwar anerkennt auch die Vorinstanz eine gewisse Willkür der iranischen Behörden im Umgang mit politischen Gegnern an. Zieht aber ähnlich gelagerte Fälle als Vergleich heran, was aber bei einer willkürlichen Vorgehensweise eben gerade schwierig sein dürfte. Das eben Gesagte gilt auch für das in der Vernehmlassung neu festgestellte Unglaubhaftigkeitselement, wonach dem Beschwerdeführer drei Tage nach seiner Überführung ins F._______-Gefängnis doch sicher kein Besuch gewährt worden wäre. Auch hier wirft die Vorinstanz wiederum dem Beschwerdeführer das Verhalten der Behörden vor. In Bezug auf die Einträge auf dem Facebook-Profil des Beschwerdeführers scheint schliesslich die Erklärung, seine Schwester habe diese in seinem Namen und seiner Abwesenheit gemacht, um den Ruf der Familie zu wahren und zu zeigen, dass sie keine Probleme mit den Behörden hätten, nicht völlig unplausibel. 5.4 Für die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers spricht weiter seine ausführliche und übereinstimmende Erzählweise und seine Emotionalität anlässlich der Befragung und der Anhörung (vgl. B16 S. 10, B34 F3 ff. und F25f.). Zudem muss in diesem Zusammenhang auch auf die Einwände der bei der Anhörung anwesenden Rechtsvertreterin und der Hilfswerksvertretung hingewiesen werden, wonach die Anhörung wegen der Übersetzung und des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers – dieser habe sehr nervös gewirkt, sei mehrmals in Weinkrämpfe ausgebrochen und habe sich nur schlecht konzentrieren können – nicht reibungslos verlaufen sei (vgl. B34 F101 und Beiblatt der Hilfswerksvertretung). 5.5 Ein gewichtiges Indiz gegen die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers stellen hingegen die Angaben der britischen Behörden im Dublin-Takeback-Formular vom 18. Juli 2012 dar, wonach er in einem Interview am 11. Juli 2012 erklärt habe, dass er zwei Wochen zuvor die Schweiz in Richtung Frankreich verlassen habe. Dort habe er sich zwei Wochen in einem Park aufgehalten und sei am 10. Juli 2012 mit einem LKW nach Grossbritannien eingereist. Auch wurde in diesem Formular angekreuzt, der Beschwerdeführer habe den Raum der Mitgliedstaaten nicht verlassen. Der Beschwerdeführer hielt dem aber in seiner Stellungnahme entgegen, es habe sich lediglich um eine kurze Befragung gehandelt, bei der es überdies Verständigungsprobleme mit dem afghanischen Dolmetscher gegeben habe. In der Beschwerde wies er zudem darauf hin, aufgrund einer kurzen Notiz der britischen Behörden könne nicht seine Glaubhaftigkeit insgesamt in Frage gestellt werden. Zwar besteht grundsätzlich kein Anlass an der Version der britischen Behörden zu zweifeln, dennoch wäre es vorliegend
D-3839/2014 angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers und der weiteren Indizien, die für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen, angezeigt gewesen, die vollständigen Akten der britischen Behörden anzufordern, um zu überprüfen, was der Beschwerdeführer vor den britischen Behörden genau gesagt hatte. 5.6 In Bezug auf die beigebrachten Beweismittel aus dem Iran hielt die Vorinstanz allgemein fest, diese könnten entweder selber gefertigt oder leicht käuflich erworben werden und seien deshalb von minimem Beweiswert. Im Falle der Besitzurkunde sei es möglich, auf der Kopie einen Eintrag nachträglich vorzunehmen. Diese Begründung stösst sich mit der neusten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR). Im Urteil M.A. gegen die Schweiz (Beschwerde-Nr. 52589/13) vom 18. November 2014 wurde festgehalten, die eingereichten Dokumente könnten nicht einfach ausser Acht gelassen werden, nur weil sie als Kopien eingereicht worden seien und aufgrund der allgemeinen Behauptung, solche Dokumente könnten im Iran gekauft werden. Diese Herangehensweise vernachlässige die besondere Situation von Asylsuchenden und ihre Schwierigkeiten, die ihnen drohende Verfolgung zu beweisen. Auch wenn der Gerichtshof nicht selber entscheiden könne, ob die eingereichten Dokumente echt seien, sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit deren Einreichung alles getan habe, was von ihm habe erwartet werden können, um seine Verfolgung zu beweisen. Gleichzeitig hätten die Schweizer Behörden nichts Substanzielles gegen die Echtheit der Dokumente vorgebracht und hätten nicht versucht, deren Echtheit zu überprüfen. Weder seien Spezialisten konsultiert noch die Schweizerische Botschaft in Teheran um Abklärungen gebeten worden (vgl. § 62 ff.). Angesichts dieser Erwägungen und des bisher Gesagten vermag die eingangs genannte allgemeine Begründung der Vorinstanz nicht zu überzeugen und die Vorinstanz ist aufzufordern, entsprechende Abklärungen (beispielsweise Dokumentenanalyse, Botschaftsabklärung) zu tätigen. 6. Insgesamt kann nach dem Gesagten aufgrund der heutigen Aktenlage die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht abschliessend beurteilt werden. Der Sachverhalt ist damit von der Vorinstanz nicht in genügender Weise erstellt worden, obwohl die nötigen Abklärungen während der dreijährigen Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens ohne weiteres hätten vorgenommen werden können. Es kann nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens sein, für eine vollständige Feststellung des rechtser-
D-3839/2014 heblichen Sachverhalts zu sorgen, zumal diese Abklärungen in ihrem Umfang und ihrer Dauer den für das Bundesverwaltungsgericht vertretbaren Aufwand überschreiten. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird aufgefordert, die britischen Verfahrensakten beizuziehen, weitere geeignete Abklärungen (beispielsweise Dokumentenanalyse und Botschaftsabklärung im Zusammenhang mit den eingereichten Beweismitteln aus dem Iran) vorzunehmen und die Sache im Rahmen eines neuen beschwerdefähigen Entscheides einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 5. Juni 2014 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhaltes und zur erneuten Beurteilung ans SEM zurückzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Dem Beschwerdeführer sind bei diesem Ausgang des Verfahrens eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-3839/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 5. Juni 2014 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Sara Steiner
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