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Bundesverwaltungsgericht 07.06.2010 D-3832/2010

7. Juni 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,579 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vo...

Volltext

Abtei lung IV D-3832/2010/dcl {T 0/2} Urteil v o m 7 . Juni 2010 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, geboren (...), (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 12. Januar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3832/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein (...) kolumbianischer Staatsangehöriger – suchte mit Schrei-ben vom 9. März 2009 an die Schweizer Botschaft in Bogotá (Eingangsstempel: 10. März 2009) unter Beilage zahlreicher Unterlagen sinngemäss um Asyl nach. Dieses Asylgesuch ergänzte er mit Schrei-ben vom 8. Juni 2009 (Eingangsstempel: 23. Juni 2009) und, auf schriftliche Zusatzfragen der Schweizer Botschaft vom 6. Juli 2009 hin, mit zwei Schreiben vom 3. August 2009 (Eingangsstempel: 9. August 2009) und 7. September 2009 (Eingangsstempel). B. Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2009 (Versand am 19. Oktober 2009; Zustellung am 12. November 2009) teilte das BFM dem Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizer Botschaft in Bogotá mit, dass es aufgrund der Akten, namentlich der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs sowie der beigelegten ausführlichen Dokumentation, den entscheidrelevanten Sachverhalt als erstellt erachte und sich daher eine Anhörung auf der Botschaft als nicht notwendig erweise. Unter Berücksichtigung namentlich der Beziehungsnähe der Asyl suchenden Person zur Schweiz, deren Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz, der aktuellen Gefährdung im Heimatstaat, der Möglichkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat und des öffentlichen Interesses der Schweiz erwäge das BFM, das Asylgesuch abzulehnen und die Einreisebewilligung zu verweigern. Insbesondere erachte das BFM die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gegeben. Dazu wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen zur Stellungnahme gesetzt. C. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 (Eingangsstempel: 21. Oktober 2009) ergänzte der Beschwerdeführer das Asylgesuch weiter. Am 12. November 2009 (Eingangsstempel) und 9. Dezember 2009 (Eingangsstempel: 10. Dezember 2009) nahm er unter Beilage weiterer Unterlagen schriftlich Stellung zur Zwischenverfügung des BFM vom 6. Oktober 2009. D. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Eingaben samt Beilagen wurden von der Schweizer Botschaft in Bogotá mit Schreiben vom D-3832/2010 25. August 2009, 14. September 2009, 26. Oktober 2009, 2. Dezember 2009, 11. Dezember 2009 und 16. Dezember 2009 an das BFM weitergeleitet; sie führte dabei aus, dass eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers aus Kapazitätsgründen nicht möglich sei. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Eingaben und Unterlagen ergeben sich im Wesentlichen folgende Sachverhaltsvorbringen: Der Beschwerdeführer war in (...) wohnhaft und als (...) aktiv. Er arbeitete als (...) für eine Organisation, die (...) aufzeigte. Am (...) be fand er sich (...), wo er (...), als (...) Personen (...) der Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia (FARC) ihm (...) weggenommen und ihn unter Todesandrohung aufgefordert haben, (...) zu verlassen. Daraufhin hat er mehrmals den Wohnort gewechselt und sich nach (...) begeben, wo am (...) nach ihm gesucht wurde. Auch in Santa Marta erkundigten sich Personen nach ihm und drohten, ihn wegen Verrats zu töten. Verschiedentlich ersuchte er bei (...) um Schutz. E. Mit am 26. Januar 2010 über die Schweizer Botschaft in Bogotá versandter Verfügung vom 12. Januar 2010 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Diese Verfügung gelangte am 29. Januar 2010 nach erfolgloser Zustellung an die Schweizer Botschaft in Bogotá und wurde gemäss deren Schreiben vom 19. Mai 2010 am 12. April 2010 erneut versandt. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der kolumbianische Staat verfüge grundsätzlich über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, welche vom Beschwerdeführer zumutbarerweise in Anspruch genommen werden könne. Ferner handle es sich bei ihm nicht um eine landesweit bekannte Person, weshalb davon auszugehen sei, dass ihm innerstaatliche Fluchtalternativen offenstünden, und schliesslich sei es ihm möglich und zumutbar, gegebenenfalls in einem anderen Land als der Schweiz um Schutz nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch das entsprechende Zusatzprotokoll vom 31. Juli 1967 ratifiziert hätten. D-3832/2010 F. Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter, bei der Schweizer Botschaft in Bogotá eingereichter Eingabe vom 4. Mai 2010 (Eingangsstempel) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren. Gleichzeitig wurden diverse Dokumente und Ausschnitte aus Presseerzeugnissen in Kopie als Beweismittel eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Spanisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.3 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Angesichts der Tatsache, dass der (zweite) Versand der angefochtenen Verfügung D-3832/2010 gemäss Angaben der Schweizer Bortschaft in Bogotá am 12. April 2010 erfolgt ist und die Beschwerdeeingabe vom 4. Mai 2010 dort gleichentags eingegangen ist, ist die Beschwerde indessen offensichtlich rechtzeitig erfolgt. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die – abgesehen vom unter E. 1.2 festgestellten Mangel – frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung auf gefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit ei ner Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asyl- D-3832/2010 suchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7). 4.2 4.2.1 Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer von der schweizerischen Vertretung in Bogotá zu seinem am 10. März 2009 eingegangenen Asylgesuch vom 9. März 2009 nicht befragt, da die Botschaft dazu gemäss Überweisungsschreiben vom 25. August 2009 aus Kapazitätsgründen nicht in der Lage war; der Beschwerdeführer wurde indessen mittels Schreiben vom 6. Juli 2009 zur weiteren Konkretisierung seiner Asylgründe aufgefordert. Die in diesem Schreiben enthaltenen Fragestellungen decken sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuches aus dem Ausland notwendigen Aspekte ab (vgl. dazu nachfolgende E. 5.2), namentlich die genauen Personalien der asylsuchenden Person, deren verwandtschaftliche Beziehungen ausserhalb des Heimatstaates, die Asylvorbringen, die unternommenen Massnahmen zur Schutzsuche, die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative sowie die Möglichkeit der Schutzsuche in anderen latein- und südamerikanischen Staaten. Der Beschwerdeführer hat die ihm gestellten Fragen mit Eingabe vom 3. August 2009 ausführlich beantwortet, seine Angaben aufforderungsgemäss mit entsprechenden Beweismitteln unterlegt und in der Folge noch mehrmals schriftlich ergänzt. Bei dieser Sachlage ist festzuhalten, dass im erstinstanzlichen Verfahren dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich Rechnung getragen und der entscheidwesentliche Sachverhalt in genüglicher Weise und umfassend abgeklärt wurde, zumal der Beschwerdeführer seine Asylgründe bereits im Rahmen seines schriftlichen Asyl- D-3832/2010 gesuchs vom 9. März 2009 ausführlich dargelegt und in diesem Zusammenhang eine Vielzahl von Beweismitteln eingereicht hatte. 4.2.2 Die Vorinstanz hat allerdings den Verzicht auf eine Befragung in der angefochtenen Verfügung nicht begründet, was vor dem Hintergrund der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkommt. Angesichts des vorab deklaratorischen Charakters der diesbezüglichen Begründungspflicht und unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des konkreten Einzelfalles erscheint die Gehörsverletzung indessen nicht schwerwiegend; insbesondere hat sie die Möglichkeit des Beschwerdeführers, die Verfügung vom 12. Januar 2010 sachgerecht anfechten zu können, in keiner Weise beeinträchtigt. Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen käme demnach einem blossen prozessualen Leerlauf gleich, weshalb der Mangel durch die im vorliegenden Beschwerdeentscheid nachgereichte Begründung als geheilt zu bezeichnen ist. Es bleibt somit im Folgenden zu prüfen, ob das Bundesamt das Asylgesuch in materieller Hinsicht zu Recht abgewiesen und dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz verweigert hat. 5. 5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 5.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und D-3832/2010 Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welche angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe in seinem Gesuch keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Im Weiteren hat das Bundesamt zu Recht erwogen, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl der FK als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non- Refoulement von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenzgebieten – insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela – in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern – namentlich in Ecuador – um Asyl nachsuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt werden. Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei dem Beschwerdeführer praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat, insbesondere einen der Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 sowie 1997 Nr. 15, Erw. 2f, S. 132). Dies gilt umso mehr, als aus den Akten ersichtlich ist, dass es D-3832/2010 sich beim Beschwerdeführer nicht um eine landesweit bekannte Persönlichkeit handelt, die aufgrund ihrer besonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland allenfalls befürchten müsste, weiterhin verfolgt zu werden. Vor diesem Hintergrund vermögen die Entgegnungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 4. Mai 2010, wonach er keine Möglichkeit sehe, in einem anderen lateinamerikanischen Staat um Schutz nachzusuchen, da in diesen Ländern dieselben Probleme wie in Kolumbien herrschten und die Menschenrechte nicht geachtet würden, zu keiner anderen Einschätzung zu führen. 6.2 Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob sich der Beschwerdeführer den Bedrohungen durch die Paramilitärs allenfalls durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung entziehen könnten. Ebensowenig braucht auf das erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, dass, nachdem er seine Verfolgungsvorbringen den kolumbianischen Behörden dargelegt habe, diese von ihm nun forderten, (...). 6.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Akten über keine Beziehungsnähe zur Schweiz verfügt, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen Schutzsuche haben. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. D-3832/2010 (Dispositiv nächste Seite) D-3832/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (...) - die schweizerische Vertretung in Bogotá, (...) - das BFM, (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 11

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