Abtei lung IV D-3827/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Juli 2008 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, unbekannter Herkunft, alias C._______, geboren D._______, Liberia, vertreten durch Madeleine Ugwu - Chassot, E._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 21. April 2004 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3827/2006 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland im Februar 2004 und gelangte per Schiff an einen ihm unbekannten Ort. In Begleitung eines weissen Mannes setzte er seine Reise per Zug und Taxi fort und gelangte via ihm unbekannte Destinationen am 31. März 2004 in die Schweiz, wo er gleichentags in der F._______ um Asyl ersuchte. Am 6. April 2004 wurde der Beschwerdeführer summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Eine Direktanhörung durch die Vorinstanz wurde am 20. April 2004 durchgeführt. B. Zum Ergebnis einer Handknochenanalyse, welche am 2. April 2004 zur Überprüfung der Altersangabe durchgeführt worden war, wurde dem Beschwerdeführer am 14. April 2004 das rechtliche Gehör gewährt. C. Am 13. April 2004 führte das Bundesamt mit dem Beschwerdeführer ein ergänzendes Gespräch zur Ermittlung seines Alltagswissens über Liberia durch. Das rechtliche Gehör dazu wurde ihm im Rahmen der am 20. April 2004 durchgeführten direkten Anhörung gewährt. D. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei liberianischer Staatsangehöriger und stamme aus G._______, wo er seit Geburt bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe in seinem Heimatland niemanden mehr, der sich um ihn kümmere, seine Eltern seien längst tot und der Mann, der ihn adoptiert habe - ein H._______ Staatsangehöriger -, sei nach der Ermordung dessen Bruders nach I._______ zurückgekehrt. Anfang 2004 sei er von Unbekannten gekidnappt worden. Die Täter hätten seinen Adoptivvater gesucht, da sie diesen nicht gefunden hätten, sei er an dessen Stelle entführt worden. Zudem sei die Lage in Liberia zur Zeit prekär und es würden überall Menschen getötet. Sein Leben sei in Gefahr und deshalb habe er sich entschlossen, sein Heimatland zu verlassen. D-3827/2006 E. Mit Verfügung vom 21. April 2004 - eröffnet am gleichen Tag - trat das BFF in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31, hier in der unveränderten Fassung vom 26. Juni 1998) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. F. Gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 21. April 2004 erhob der Beschwerdeführer am 26. April 2004 bei der damals zuständigen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei zumindest die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In formeller Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 4. Mai 2004 hielt der zuständige Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. H. Mit Zuweisungsentscheid des Bundesamts vom 10. Mai 2004 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton Zürich zugewiesen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Mai 2004 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die dabei gemachten Bemerkungen wird - soweit für den Entscheid relevant - in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Verfügung vom 14. September 2004 wurde der Beschwerdeführer D-3827/2006 aus dem Gebiet des J._______ und mit Verfügung vom 16. Oktober 2007 wurde er aus dem Gebiet K._______ ausgegrenzt. Mit Urteil des L._______ vom 27. Juni 2005 wurde der Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung, Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu 45 Tagen Gefängnis, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Das M._______ verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 15. Februar 2006 wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu acht Monaten Gefängnis. Der Vollzug wurde nicht aufgeschoben. Das M._______ beschloss am 15. Februar 2006 zudem, dass die mit Urteil des L._______ vom 27. Juni 2005 ausgefällte Freiheitsstrafe vollzogen werde. Mit rechtskräftigem Urteil des M._______ vom 23. Januar 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie dessen mehrfacher Übertretung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie zu einer Geldbusse von Fr. 500.-- verurteilt. K. Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2008 die Möglichkeit zur Stellungnahme zur Berücksichtigung seiner Verurteilung vom 23. Januar 2008 im Urteil eingeräumt. L. Die vorgenannte Zwischenverfügung wurde von der Post mit dem Vermerk "Weggezogen. Nachsendefrist abgelaufen." retourniert. Eine erneute Zustellung erfolgte am 4. März 2008. Diese wurde von der Post wiederum mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesverwaltungsgericht retourniert. M. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2008 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung des BFF vom 26. Mai 2004 schriftlich zu äussern. Auch diese Zwischenverfügung wurde von der Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert. D-3827/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Im Rahmen dieser Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel übernommen (Art. 53 Abs. 2 VGG). Es ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, welche im Übrigen nach neuem Verfahrensrecht geschieht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG; BVGE 2007/11 E. 4.2 S. 119). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 3.1.1 Vorab ist die Frage der Prozessfähigkeit als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 73). Als verfahrensrechtliches Korrelat der Handlungsfähigkeit ist sie nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1996 Nr. 3 S. 19). Sie setzt demnach Urteilsfähigkeit, Mündigkeit und das Fehlen der Entmündigung voraus (Art. 13 und 17 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). D-3827/2006 3.1.2 Der Beschwerdeführer gab anlässlich der verschiedenen Abklärungen in der Empfangsstelle auf die Frage nach seinem Alter übereinstimmend an, er sei am 25. Juni 1987 geboren. Ein Dokument, das seine Altersangabe hätte bestätigen können, vermochte er jedoch bis heute nicht vorzuweisen. Stellte man auf jene mündliche Auskunft des Beschwerdeführers über sein Alter ab, wäre dieser bei der Einreichung der vorliegenden Beschwerde am 26. April 2004 16 Jahre und 10 Monate alt und damit unmündig gewesen. Wie nachfolgend im Einzelnen dargelegt wird, gelingt es dem Beschwerdeführer indes nicht, den Sachumstand der Minderjährigkeit zu beweisen oder wenigstens glaubhaft zu machen. Gemäss dem Grundsatz von Art. 8 ZGB hat der Beschwerdeführer in diesem Punkt die Beweislast, mithin die Folgen dafür zu tragen, dass die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit unbewiesen geblieben ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.1 und 5.2 S. 208 f.). Im Rahmen der vorliegenden Prüfung der Eintretensvoraussetzungen ist alsdann von der Mündigkeit und Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. 3.1.3 Selbst wenn der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung unmündig gewesen wäre, hätte er sich grundsätzlich zwar nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters durch seine Handlungen verpflichten können (Art. 19 Abs. 1 ZGB). Soweit urteilsfähig, vermag er jedoch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters selbständig Rechte auszuüben, die ihm um seiner Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19 Abs. 2 ZGB). Das Einreichen eines Asylgesuches wie auch die Ergreifung von damit zusammenhängenden Rechtsmitteln sind so genannt "höchstpersönliche" Rechte, die ein nicht mündiger, aber urteilsfähiger Gesuchsteller ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters ausüben kann (vgl. EMARK 1996 Nr. 5). Urteilsfähig ist jeder, dem es nicht wegen seines Kindesalters oder infolge anderer Umstände an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Vorliegend bestehen aufgrund der Akten keinerlei Anhaltspunkte, die zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das Einreichen des Asylgesuches oder auf die Erhebung der vorliegenden Beschwerde Anlass geben würden. Insbesondere vermitteln die Befragungsprotokolle in den Vorakten den Eindruck, der Beschwerdeführer sei sich über den Sinngehalt der an ihn gerichteten Fragen im Klaren gewesen, habe sachbezogen darauf geantwortet und sich bei der Darlegung seiner Asylgründe und persönlichen Verhältnisse jederzeit von vernünftigen Überlegungen leiten lassen. Infolgedessen ist von der Urteilsfähigkeit und damit von der D-3827/2006 Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer legitimiert; auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten (aArt. 108a AsylG bzw. Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3.2 3.2.1 Einer Prüfung zu unterziehen ist die Frage, ob das BFF befugt war, die direkte Bundesanhörung durchzuführen, ohne dem Beschwerdeführer vorgängig eine Vertrauensperson zu ernennen. Ist nämlich einer unbegleiteten minderjährigen Person kein Vormund oder Beistand ernannt worden und sind entsprechende vormundschaftliche Massnahmen seitens der zuständigen kantonalen Behörden auch nicht innert vernünftiger Frist zu erwarten, so ist dem betreffenden Asylsuchenden für die Dauer das Asylverfahrens eine rechtskundige Vertrauensperson beizuordnen, bevor die erste Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt wird (vgl. Art. 17 Abs. 3 AsylG, EMARK 2004 Nr. 30 E. 3.1 S. 206). 3.2.2 Im vorliegenden Fall präsentiert sich die Aktenlage indes derart, dass das BFF aufgrund der völlig unsubstanziierten Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter und zu den Ursachen seiner Papierlosigkeit im Rahmen der Erhebung seiner Personalien am 6. April 2004 sowie anlässlich der Stellungnahme zum Resultat der Knochenaltersanalyse am 14. April 2004 berechtigterweise von der Verletzung der Mitwirkungspflicht und der Unglaubhaftigkeit der behaupteten Minderjährigkeit ausgehen durfte. Entgegen der Argumentation des BFF fällt nicht so sehr ins Gewicht, dass die beim Beschwerdeführer am 2. April 2004 vorgenommene Handknochenanalyse ein Alter von "19 Jahren und mehr" ergab. Ein festgestelltes Knochenalter von 19 Jahren vermag nach der vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen Praxis der damaligen ARK höchstens ein - schwaches - Indiz für die Volljährigkeit der betreffenden Person zu bilden (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2 S. 210 f. mit Hinweisen). Ganz abgesehen davon erscheint es im konkreten Fall fraglich, ob die Mitteilung des Resultats der Knochenaltersbestimmung mit Schreiben des verantwortlichen Arztes vom 2. April 2004 ans BFF den inhaltlichen Minimalanforderungen zu genügen vermöchte (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 7 S. 224 ff.). D-3827/2006 So bietet der äusserst dürftige Text der Mitteilung - "Re Hand a.p vom 02.04.04, das Knochenalter entspricht einem Alter von 19 Jahren und mehr." - keine hinreichende Gewähr dafür, dass vor der Untersuchung die Identität des sich präsentierenden Exploranden zweifelsfrei festgestellt worden ist. Zudem fehlen darin konkrete Angaben zur Methode der Knochenaltersbestimmung. Wie erwähnt, fällt aber ohnehin nicht das Ergebnis der Handknochenanalyse entscheidend ins Gewicht, sondern die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu seinem Alter und zur Nichtabgabe von Identitätspapieren unsubstanziierte Angaben in einem Ausmass machte, welches einer Verletzung oder zumindest klar unzureichenden Erfüllung der Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG) gleichzusetzen ist. So erklärte der Beschwerdeführer in sehr unbestimmter Weise, dieses Geburtsdatum sei ihm so gesagt worden, indessen auf die Frage, wer ihm dieses Datum genannt habe, ausführte, er habe den Eintrag in einem Geburtsregister des N._______ in G._______ gesehen (vgl. A 11/2, S. 2). Zum anderen nannte der Beschwerdeführer aber auch keine nachvollziehbaren Gründe für die unterbliebene Abgabe von Identitätspapieren, beschränkte er sich doch diesbezüglich auf die wenig plausible Aussage, er habe solche Papier nie gehabt und auch nicht beantragt (vgl. A 1/8, S. 3). Mit der Vorinstanz übereinstimmend ist festzuhalten, dass die äusserst unsubstanziierte und realitätsfremde Beschreibung seines Reisewegs als Indiz gegen die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zu werten ist. Das BFF liess sich insofern keine Verletzung der für Minderjährige geltenden Verfahrensgarantien zu Schulden kommen. Auch auf Beschwerdeebene werden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Minderjährigkeit bekräftigt, so wird diesbezüglich in der Rechtsmitteleingabe angeführt, in Afrika sei es nicht selten, dass Menschen ihr richtiges Alter nicht kennen würden. Es besteht deshalb für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, im Verzicht des BFF auf die Ernennung einer Vertrauensperson vor der Durchführung der direkten Bundesanhörung vom 20. April 2004 eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu erblicken, die angefochtene Verfügung mit dieser Begründung zu kassieren und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.5 S. 214). 4. In den Erwägungen der angefochtenen Verfügung wurde zwar ausgeführt, angesichts der Aktenlage und der Unbegründetheit des Asylgesuchs überwiege das öffentliche Interesse der Schweiz am Vollzug der D-3827/2006 Wegweisung gegenüber dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in der Schweiz bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss, weshalb einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werde. Gemäss dem für den Umfang der rechtlichen Regelung allein massgebenden Dispositiv der angefochtenen Verfügung wurde indessen einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Der Beschwerde kommt zudem von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, weshalb auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist. 5. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 32-35a AsylG beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Gelangt es zum Schluss, der angefochtene Nichteintretensentscheid verletze Bundesrecht, enthält es sich einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73; EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen des punktuell auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzten Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des AsylG [Änderung vom 16. Dezember 2005, AS 2006 4745], welcher seinerseits am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (vgl. Ergebnis der Volksabstimmung und Inkraftsetzung durch den Bundesrat, Abs. 1 Bst. b, AS 2006 4767), gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 hängigen Verfahren neues Recht (vgl. Ziff. III der Änderung vom 16. Dezember 2005, AS 2006 4762). Die vorliegend massgeblichen Bestimmungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG zum Nichteintreten bei fehlenden Papieren fallen unter jene am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Normen (vgl. Ergebnis der Volksabstimmung und Inkraftsetzung durch den Bundesrat, Abs. 1 Bst. a, AS 2006 4767). Mit dem somit neu geltenden Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5). Dementsprechend ist im Beschwerdeverfahren auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1). D-3827/2006 Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zudem in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, weil die Vorinstanz sich diesbezüglich materiell zur Sache zu äussern hat. Die Frage der Asylgewährung bildet somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm Asyl zu gewähren, ebenfalls nicht einzutreten ist. 6. 6.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuches "Reise- oder Identitätspapiere" abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn Asylsuchende entschuldbare Gründe für ein Unvermögen, innerhalb von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung "Reise- oder Identitätspapieren" abzugeben, glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). Vor Erlass einer Nichteintretensverfügung nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG hat eine Anhörung nach den Artikeln 29 und 30 AsylG stattzufinden (vgl. Art. 36 Abs. 1 AsylG). 6.2 6.2.1 Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist mit Rücksicht auf die Zielsetzung der auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzesänderung in einem engen Sinne zu verstehen. Es fallen darunter diejenigen Dokumente, welche sowohl eine zweifelsfreie Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne (grossen) administrativen Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen genügen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten. Allgemein sollen von der neuen Formulierung insbesondere jene Ausweise erfasst werden, die primär zum Zweck des Identitätsnachweises durch die heimatliche Behörde ausgestellt worden sind, zumal nur dann die Überprüfung der Identität vor der zu erfolgenden Ausstellung sichergestellt ist. Nach diesem - engen - Verständnis müssen demnach Identi- D-3827/2006 tätspapiere vorliegen, die jemanden als bestimmte Person ausweisen beziehungsweise die Identität nachweisen. Es genügt demgegenüber nicht, dass ein Schriftstück jemanden als einen in einer bestimmten Angelegenheit Berechtigten ausweist, weil in solchen Fällen die Identität nicht Inhalt des Nachweises ist und demnach auch nicht zweifelsfrei feststeht. Unter diesen Voraussetzungen können neben den klassischen Identitätskarten auch andere Ausweise taugliche Identitätspapiere darstellen, wie zum Beispiel ein Inlandpass. Andere Ausweise, die zwar Hinweise auf die Identität geben, jedoch in erster Linie einem anderen Zweck dienen, wie die Bestätigung namentlich der Fahrfähigkeit, der Berufsfähigkeit, einer Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort, des Schulbesuches oder -abschlusses, stellen dagegen keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG dar (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6). 6.2.2 Der unveränderte Begriff der "entschuldbaren Gründe" im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ist im Sinne der Praxis zum bisherigen Recht zu verstehen (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2, EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.). 6.2.3 Nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden Identitätspapiere, sondern auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und des zulässigen Prüfungsumfangs wurde mit der Neuformulierung des Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit eine Verschärfung beabsichtigt. Der Gesetzgeber hat mit den Bestimmungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf das Asylgesuch dann, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist auf das Asylgesuch nicht einzutreten, wenn bereits auf Grund einer ebenso summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben. Kann auf Grund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich D-3827/2006 nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten (vgl. BVGE 2007/8 E. 3-5). 6.3 6.3.1 Die Vorinstanz stellte in ihrem Entscheid fest, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. Vorliegend versäumte es der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung, den schweizerischen Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben. Er gab im vorinstanzlichen Verfahren an, er sei nie im Besitz eines Reisepasses oder einer Identitätskarte gewesen. Bei seiner Reise in die Schweiz sei seine Identität nicht überprüft worden. Das BFF hielt in der angefochtenen Verfügung fest, seine Aussagen bezüglich seiner Reise seien unsubstanziiert und nicht plausibel. Insbesondere habe er kaum Angaben zu seiner Schiffsüberfahrt nach Europa machen können und auch seine Angabe, er habe auf der Zugreise in die Schweiz nichts gesehen, da er während der gesamten Reise geschlafen habe, sei als wenig plausibel zu werten. Die höchst oberflächliche Schilderung des Reisewegs sei als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Angesichts der EDV-gestützten strengen Kontrollen an wichtigen Grenzübergängen seien Interkontinentalreisen heute kaum noch ohne Identitäts- und Reisepapiere möglich. Zudem würden auch keine Hinweise vorliegen, welche Anstrengungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Beschaffung von Ausweisdokumenten erkennen liessen. Es sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer enthalte den Asylbehörden seine Identitätspapiere bewusst vor, um den Vollzug einer möglichen Wegweisung zu erschweren oder gar zu verunmöglichen beziehungsweise seine tatsächliche Herkunft nicht bekannt zu geben. 6.3.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde diesbezüglich angeführt, bei seiner Ausreise habe es sich nicht um eine geplante Reise gehandelt, weshalb er in der Eile keine Identitätspapiere habe mitnehmen können, und Passagiere würden auf Schiffreisen nicht nach Identitätsnachweisen gefragt. Zudem sei eine Frist von 48 Stunden zu kurz um Identitätspapiere aus Liberia in die Schweiz kommen zu lassen. 6.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz an und kommt auf Grund der Aktenlage D-3827/2006 ebenfalls zum Schluss, dass basierend auf den vorliegenden Gesamtumständen keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung von Reise- oder Identitätspapieren bestehen. Insbesondere ist der auf Beschwerdeebene geltend gemachte Einwand, eine Frist von 48 Stunden, um Identitätspapiere von Liberia in die Schweiz zuzustellen, sei zu kurz, nicht ansatzweise geeignet ist, zu einer vom BFF abweichenden Beurteilung zu führen. Denn die Frist von 48 Stunden bezweckt allein, den asylsuchenden Personen die Abgabe jener Dokumente ohne Nachteile zu ermöglichen, auf die sie in der Schweiz Zugriff haben und die sie im Moment der Gesuchseinreichung bewusst zurückbehalten haben (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.). Festzuhalten ist, dass es der Beschwerdeführer bis zum heutigen Tag unterlassen hat, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. Die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben zur Nichteinreichung von Reise- oder Identitätspapieren sowie zu seinem Reiseweg sind insgesamt als unsubstanziiert und realitätsfremd zu bezeichnen. Anlässlich der direkten Anhörung vermochte er keine überzeugende Erklärung abzugeben, wie er ohne persönliche Vorweisung von Reisepapieren die Grenzkontrollen passieren konnte. So brachte er nur vor, er habe dank seinem Begleiter problemlos reisen können, indessen auf die Frage, wie es sein Begleiter geschafft habe, ihn an den Grenzen vorbeizubringen, lediglich erklärte, er wisse es nicht, aber es sei ein Arrangement seines Begleiters und seines Adoptivvaters gewesen (A 12/9, S. 4). Dass der Beschwerdeführer seine Reise in die Schweiz auf die von ihm geschilderte Art ohne Papiere zurückgelegt hat, erscheint insgesamt kaum glaubhaft. Die Vorbringen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es fehlt somit an entschuldbaren Gründen für sein Versäumnis, Identitätsdokumente einzureichen. Der Beschwerdeführer ersuchte in seiner Rechtsmitteleingabe, es sei ihm eine Frist zur Nachreichung von Dokumenten zum Beweis seiner Identität und seiner Vorbringen anzusetzen. In Anbetracht der angeführten Sachlage konnte indessen darauf verzichtet werden, explizit eine solche Frist anzusetzen, zumal er von der Vorinstanz mehrmals zum Einreichen von Identitätspapieren aufgefordert worden war. 7. 7.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung weiter fest, die fluchtbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers würden jeglicher Grundlage entbehren und seien daher als offensichtlich halt- D-3827/2006 los zu qualifizieren. Die Schilderung seiner angeblichen Probleme in Liberia sei äusserst unsubstanziiert und durchwegs stereotyp ausgefallen, namentlich habe er nicht detailliert darlegen können, wie seine Probleme ausgesehen hätten und was bei seiner Entführung durch Rebellen genau geschehen sei. Dasselbe gelte für seine Schilderung bezüglich der Ermordung des Bruders seines Adoptivvaters. Zudem würden weder eine persönliche Betroffenheit noch eine subjektiv geprägte Wahrnehmung das vom Beschwerdeführer Geschilderte untermauern, so dass die Vorbringen als offensichtlich unglaubhaft zu qualifizieren seien. 7.2 Aus den Akten ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer einerseits die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt und in seinem Fall - wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - ebenso offensichtlich keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen. Die von der Vorinstanz aufgelisteten Unglaubhaftigkeitsmerkmale bezüglich seiner behaupteten liberianischen Staatsangehörigkeit sowie der Einschätzung, dass keine Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen würden, werden bei einer Überprüfung der massgeblichen Stellen in den Protokollen bestätigt und sind als klare Anzeichen für tatsachenwidrige Angaben zu werten. Aufgrund der unzureichenden Kenntnisse zu seinem angeblichen Herkunftsort sowie zu seinem sozialen Umfeld schliesst die Vorinstanz Liberia zu Recht als Heimatland des Beschwerdeführers aus. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist deshalb die Annahme gerechtfertigt, es würden keine Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen. Die von der Vorinstanz angeführten Argumente für das Fehlen von nicht offensichtlich haltlosen Hinweisen auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. 1 aAsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 (zum weiten Begriff der Verfolgung und zum gegenüber der Glaubhaftmachung nochmals reduzierten Beweismass vgl. statt vieler EMARK 2004 Nr. 34 E. 3.2 S. 241 f. und E. 4.2 S. 242 f. und BVGE 2007/8 E. 5.6.6) stellen gleichzeitig eine schlüssige Begründung dafür dar, dass auch nach den neu geltenden Bestimmungen von Art. 32 Abs. 2 Bst a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten wäre. 7.3 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da sie sich hauptsächlich in einer rudimentären Wiederholung der bereits aktenkundigen Vorbringen zu seiner persönlichen Situation erschöpfen. Im vorliegenden Fall sind somit D-3827/2006 die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch nach den seit dem 1. Januar 2007 geltenden Bestimmungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG erfüllt. Das BFF ist demnach auch aus heutiger Sicht zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (EMARK 2001 Nr. 21). 9. 9.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar oder möglich gelten kann. Sollte dies nicht zutreffen, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 9.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG sind Asylsuchende verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere müssen sie ihre Identität offen legen, diese also nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Vorliegend hat es der Beschwerdeführer indessen trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Vorinstanz versäumt, ein Reise- oder Identitätsdokument einzureichen, aus dem seine Identität hervor geht. Diese steht mithin nach wie vor nicht fest. Das BFF hat sodann in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt, aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer die behauptete Herkunft aus Liberia nicht geglaubt werden kann. Auch das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines mangelhaften Länderwissens betreffend Liberia nicht geglaubt werden kann, dass er tatsächlich Staatsangehöriger dieses Landes ist. Es ist somit nicht möglich, sinnvoll zu prü- D-3827/2006 fen, ob dem Beschwerdeführer im tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefahr droht, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würde, und es ist nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 5). Vielmehr ist im konkreten Fall anzunehmen, dass der Vollzug der Wegweisung in Anbetracht der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz zulässig und zumutbar ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Bei dieser Sachlage ist auf die mehrfachen Verurteilungen des Beschwerdeführers in der Schweiz (siehe Bst. J) nicht weiter einzugehen und auch nicht zu prüfen, ob allenfalls die Bestimmung von Art. 83 Abs. 7 AuG anzuwenden wäre. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung - aufgrund der zu klärenden Frage der Ernennung einer Vertrauensperson - nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und auf Grund der Akten nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-3827/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das O._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter Die Gerichtsschreiberin Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 17