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Bundesverwaltungsgericht 30.06.2015 D-382/2015

30. Juni 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,982 Wörter·~20 min·2

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-382/2015 /wua

Urteil v o m 3 0 . Juni 2015 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2014 / N (…).

D-382/2015 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 20. Januar 2014 zusammen mit seinen Familienangehörigen und gelangte zunächst in die Türkei. Von dort herkommend reiste er am 10. Februar 2014 mit einem vom Schweizer Generalkonsulat in Istanbul ausgestellten Visum in die Schweiz ein. Am 18. Februar 2014 ersuchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach und wurde dort am 26. Februar 2014 summarisch befragt. Am 17. März 2014 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen angehört und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe zunächst in E._______ gelebt. Eines Tages, auf dem Weg zur Arbeit, habe ihm ein Soldat den Weg versperrt und mit dem Gewehr bedroht, worauf er nicht mehr arbeiten gegangen sei. Ausserdem hätten syrische Soldaten ihn und seine Angehörigen nicht passieren lassen, als sie seinen Vater im Spital hätten besuchen gehen wollen. In E._______ hätten die Behörden zudem einmal eine Razzia in ihrem Haus gemacht und dabei die Telefone und TV-Geräte kontrolliert. Am 16. Januar 2014 sei er 18 Jahre alt geworden. Daher hätte er beim Aushebungsamt in F._______ (Arabisch: G._______) sein Militärbüchlein abholen sollen. Er habe dies jedoch nicht gemacht, da er befürchtet habe, ansonsten gleich in den Militärdienst eingezogen zu werden. Aus Furcht vor den Behörden sei er im Januar oder Februar 2013 mit seinen Eltern nach B._______ gegangen. Einmal, als er dort mit seinem Arbeitgeber auf dessen Motorrad unterwegs gewesen sei, seien sie von syrischen Soldaten angehalten und kontrolliert worden. Man habe sie festnehmen wollen, aber sie hätten auf dem Motorrad flüchten können. Die Soldaten hätten sie verfolgt, worauf sie sich in einem Geschäft versteckt hätten. In B._______ habe ihn ausserdem die Partiya Karkerên Kurdistan (PKK) zwangsrekrutieren wollen. Aus Furcht vor den Behörden sowie der PKK habe er sich ab September 2013 im Herkunftsdorf seiner Familie, H._______, aufgehalten. Er habe sich auch vor der Jabhat Al Nusra gefürchtet. Er habe Syrien aus diesen Gründen am 20. Januar 2014 zusammen mit seiner Familie verlassen.

D-382/2015 A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens seine Identitätskarte, eine Kopie des Familienregisters sowie eine Kopie des Einreisevisums für die Schweiz zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 – eröffnet am 18. Dezember 2014 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Beschwerde vom 19. Januar 2015 (Datum Poststempel) liess der Beschwerdeführer beantragen, die Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. Dezember 2014 seien aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 110a AsylG) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Vollmacht vom 9. Januar 2015, eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie eine Vorladung der syrischen Militärbehörden vom 24. April 2014 in Kopie. D. Mit Verfügung vom 22. Januar 2015 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert Frist entweder einen Beleg für die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer wurde ausserdem aufgefordert, innert Frist das Original der in Kopie eingereichten Vorladung der Militärbehörden einzureichen. E. Mit Eingabe vom 2. Februar 2015 liess der Beschwerdeführer einen Bedürftigkeitsnachweis vom 26. Januar 2015, das Original der Militärvorladung (inkl. Übersetzung) sowie einen Auszug aus einem Operationsbericht betreffend den Vater des Beschwerdeführers vom 4. November 2011 (inkl. Übersetzung) zu den Akten reichen. Mit Eingabe vom 10. Februar 2015

D-382/2015 wurde ausserdem die "Erstkopie" des fraglichen Operationsberichts nachgereicht. F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 13. Februar 2015 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers replizierte darauf mit Eingabe vom 5. März 2015 und bestätigte dabei seine Ausführungen und Anträge.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG (SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM bzw. BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-382/2015 3. Den klaren Beschwerdeanträgen zufolge werden im vorliegenden Fall lediglich die Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. Dezember 2014 angefochten, mithin die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Verweigerung des Asyls sowie die damit verbundene Wegweisung. Die von der Vorinstanz verfügte vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Dispositivziffer 4) wird dagegen nicht angefochten und ist damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die in Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) genannten drei Bedingungen für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) sind im Übrigen ohnehin alternativer Natur (vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 8, mit weiteren Hinweisen). Aus diesen Gründen ist auf das Eventualbegehren, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (vgl. Ziff. 4 der Rechtsbegehren), nicht einzutreten. 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien teils unglaubhaft, teils nicht asylrelevant. Er habe in der Anhörung mehrere Aussagen nachgeschoben, welche er zuvor in der Befragung im Empfangszentrum nicht erwähnt habe, so insbesondere die angebliche Hausstürmung in E._______ durch die Freie Syrische Armee oder die regulären syrischen Behörden und den Rekrutierungsversuch durch die PKK in H._______. Aufgrund des unbegründeten Nachschiebens von Asylvorbringen könne daher nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer gezielt von der PKK, der Freien Syrischen Armee oder den syrischen Behörden kontaktiert und bedroht worden sei. Im Weiteren habe sich der Beschwerdeführer in mehrere Widersprüche verwickelt. Insbesondere habe er die Begegnung mit Soldaten in E._______ unterschiedlich geschildert und betreffend seiner Flucht von E._______ nach B._______ unterschiedliche Aussagen gemacht. In Bezug auf die Ereignisse in B._______ habe er zunächst ausgesagt, er habe keine Probleme mit den Behörden gehabt, habe sich aber häufig zuhause aufgehalten, da ihn die Behörden sofort rekrutiert hätten, wenn sie ihn aufgegriffen hätten. Im Widerspruch dazu habe er in der Anhörung erklärt, er sei immer wieder von den Behörden kontrolliert und einmal sogar einen Tag lang verfolgt worden. Aufgrund dieser Widersprüche sei es unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer überhaupt behördlichen Kontakt gehabt habe oder sogar zwecks Rekrutierung gesucht worden sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien zudem teilweise realitätsfremd: Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er überstürzt

D-382/2015 aus E._______ geflohen sei, obwohl er gar nie ein militärisches Aufgebot erhalten habe. Er habe zudem diese Flucht nicht präzise datieren können, weshalb diese sowie die dadurch implizierte unmittelbare Bedrohung wenig glaubhaft seien. Bezüglich der Befürchtung, in den Militärdienst eingezogen zu werden, sei sodann festzustellen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge weder eine Vorladung zur Abholung des Militärbüchleins erhalten habe noch von den syrischen Behörden gezielt gesucht worden sei. Wie vorstehend ausgeführt sei zudem der geltend gemachte Behördenkontakt unglaubhaft. Allein das Alter des Beschwerdeführers vermöge seine Befürchtung, künftig in den Militärdienst eingezogen zu werden, nicht genügend zu begründen. Damit bestehe diesbezüglich keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten zukünftigen Verfolgung. Insgesamt sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt wiederholt. Sodann wird vorgebracht, der Beschwerdeführer könne nun mittels der als Beweismittel eingereichten Vorladung der Aushebungsbehörde belegen, dass er von den syrischen Behörden zum Militärdienst aufgeboten worden sei. Er habe erst in der Schweiz von dieser Vorladung erfahren. Im Weiteren wird geltend gemacht, die Argumentation der Vorinstanz sei nicht haltbar. Der Beschwerdeführer habe die wesentlichen Gründe für seine Flucht von Anfang an genannt, insbesondere die drohende Zwangsrekrutierung. Der Vorwurf der Nachschiebung von Asylgründen treffe nicht zu. Seine ständige Angst, von den syrischen Behörden aufgegriffen zu werden, weil er der Pflicht zur Meldung bei den Aushebungsbehörden nicht nachgekommen sei, sei für seine Flucht ausschlaggebend gewesen. Die Ereignisse in E._______ lägen weit zurück und stünden mit seiner Ausreise nur in einem indirekten Zusammenhang, weshalb er sich dazu in der kurz gehaltenen ersten Befragung nicht geäussert habe. Betreffend den angeblichen Widerspruch im Zusammenhang mit der Anhaltung durch Soldaten in E._______ sei festzustellen, dass es sich dabei um zwei verschiedene Ereignisse handle, weshalb kein Widerspruch vorliege. Im Übrigen habe die befragende Person dem Beschwerdeführer gar keine Gelegenheit gegeben, diesen angeblichen Widerspruch aufzulösen. Auch bezüglich der Flucht aus E._______ mit dem Nachbarn liege kein Widerspruch, sondern offensichtlich lediglich ein Missverständnis vor. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen in B._______ habe die Vorinstanz aus dem Zusammenhang gerissen. Die vollständigen Zitate seien dagegen widerspruchsfrei. Seine Aussage, er habe in B._______ Angst gehabt, aus dem Haus zu gehen, habe sich auf sein Empfinden nach der Anhaltung,

D-382/2015 Verfolgung und Beinahe-Festnahme durch Soldaten bezogen, als er zusammen mit seinem Arbeitgeber auf dem Motorrad unterwegs gewesen sei. Es treffe schliesslich nicht zu, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unlogisch seien. Er sei offiziell immer in G._______ gemeldet gewesen, weshalb er sich beim dortigen Aushebungsbüro hätte melden müssen. Es sei zudem im syrischen Kontext nicht realitätsfern, dass er seine Flucht aus E._______ nicht lange im Voraus habe planen können. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach er den Zeitpunkt seiner Flucht mit dem Erreichen seiner Volljährigkeit hätte in Verbindung bringen müssen, basiere auf einer blossen Vermutung und überzeuge nicht. Insgesamt sei festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers überwiegend glaubhaft seien. Die Ungereimtheiten seien mehrheitlich entkräftet worden bzw. hätten mittels Nachfragen durch die Vorinstanz aufgelöst werden können. Zudem liege nun ein schriftlicher Beleg der Rekrutierung vor, womit die letzten Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers ausgeräumt sein dürften. Der Beschwerdeführer könne somit glaubhaft machen, dass er in Syrien wegen seiner kurdischen Ethnie und der Weigerung, Militärdienst zu leisten, in asylrelevanter Weise gefährdet sei, da er deswegen eine brutale Verfolgung durch den syrischen Staat zu gewärtigen hätte. Es sei ihm deshalb Asyl zu gewähren. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer habe zwar in der Erstbefragung wiederholt von der Bedrohung durch die syrischen Behörden gesprochen, habe dagegen die PKK erst in der Anhörung erwähnt. Dies obwohl er in der Erstbefragung zweimal ausdrücklich nach Problemen mit nichtstaatlichen Akteuren gefragt worden sei. Daher handle es sich beim geltend gemachten Rekrutierungsversuch durch die PKK klarerweise um ein neues Vorbringen und nicht um eine blosse Konkretisierung von bereits Erwähntem. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die im Entscheid erwähnen Aussagen des Beschwerdeführers aus dem Zusammenhang gerissen worden seien, überzeuge sodann nicht. Die beiden Aussagen würden sich auf dieselbe Zeitspanne beziehen und stünden offensichtlich im Widerspruch zueinander. Daher werde daran festgehalten, dass der geltend gemachte Behördenkontakt sowie die Furcht, in den Militärdienst eingezogen zu werden, nicht glaubhaft seien. Betreffend die neu eingereichten Beweismittel sei Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer habe weder angegeben, wie er in den Besitz des Militäraufgebots gekommen sei, noch erklärt, weshalb er dieses erst jetzt eingereicht habe. Im Übrigen müsse sich grundsätzlich jeder volljährige Syrer zuerst ein Militärbüchlein ausstellen lassen, bevor ihm ein Marschbefehl zugestellt werde. Da der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein

D-382/2015 Militärbüchlein nie abgeholt hat, sei zweifelhaft, dass ihm ein Marschbefehl zugestellt worden sei. Es sei zudem höchst unwahrscheinlich, dass die syrischen Behörden im April 2014 noch in G._______ präsent gewesen seien. Ohnehin komme dem Dokument kaum Beweiswert zu, da es keine Sicherheitsmerkmale aufweise. Der Marschbefehl vermöge damit die bestehenden Unglaubhaftigkeitselemente nicht zu entkräften. Der eingereichte Arztbericht äussere sich lediglich zum Spitalaufenthalt des Vaters des Beschwerdeführers und ändere nichts an der Tatsache, dass der angebliche Behördenkontakt in E._______ widersprüchlich geschildert worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nun plötzlich behaupte, es habe sich um zwei verschiedene Ereignisse gehandelt. 4.4 In der Replik wird erwidert, die eingereichten Beweismittel (u.a. der Operationsbericht) würden den Lebenslauf des Beschwerdeführers belegen und ein stimmiges Bild von der Gefährdungslage vor seiner Ausreise abgeben. Der von der Vorinstanz zitierte Widerspruch sei wie folgt auflösbar: Der Beschwerdeführer habe zunächst von der Zeit in B._______ gesprochen, als er dort noch relativ sicher gewesen sei und auf der Baustelle gearbeitet habe. Danach sei die Lage immer bedrohlicher geworden, weshalb er in das Dorf F._______ (G._______) geflüchtet sei. Dort habe er den H._______, den Häuserkomplex seiner Familie, aus Sicherheitsgründen nicht mehr verlassen. Die beiden Aussagen würden sich nicht widersprechen, sondern ergänzen. Der Marschbefehl sei an die erwähnte Adresse in H._______ zugestellt worden, und der Beschwerdeführer habe ihn von Verwandten erhalten. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

D-382/2015 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. 6.1 Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge wurde er einmal, als er noch in E._______ gewohnt habe, durch einen Soldaten am Weitergehen gehindert; ausserdem hätten Soldaten ihn und seine Angehörigen nicht passieren lassen, als sie seinen Vater im Spital hätten besuchen gehen wollen. Zudem hätten die Behörden einmal Razzien durchgeführt, wobei – nicht nur in seinem Haus – die Telefone und TV-Geräte kontrolliert worden seien. Zwischen diesen Ereignissen in E._______ und der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien im Januar 2014 besteht indessen weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein genügender Zusammenhang. Der Beschwerdeführer räumt in der Beschwerde selber ein, diese Ereignisse lägen weit zurück und seien für seine Flucht nicht ausschlaggebend gewesen (vgl. S. 5 der Beschwerde). Die Asylrelevanz dieser Ereignisse ist daher zu verneinen, weshalb auf die Frage ihrer Glaubhaftigkeit sowie das in diesem Zusammenhang auf Beschwerdeebene eingereichte Beweismittel (ein Dokument betreffend den Spitalaufenthalt des Vaters des Beschwerdeführers im Jahr 2011) nicht mehr näher einzugehen ist. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, er sei in B._______ von der PKK aufgefordert worden, mit ihnen zu kämpfen. Aus Furcht vor der PKK sei er ins Dorf F._______/G._______ respektive nach H._______ gegangen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer diese angebliche Behelligung durch die PKK in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnte. Selbst als er nach der Darlegung seiner Asylgründe ausdrücklich gefragt wurde, ob er weitere Asylgründe habe, ob er im Heimatstaat Probleme mit einer Partei, einer Organisation oder sonst irgendwelchen Gruppen gehabt habe, verneinte er dies (vgl. A3 S. 6). Die angeblichen Probleme mit der PKK müssen daher als ohne triftigen Grund nachgeschoben bezeichnet werden und sind aus diesem Grund nicht glaubhaft. Im Übrigen dürfte auch die Asylrelevanz dieses Vorbringens zu verneinen sein, zumal aufgrund der Aktenlage keine Hinweise darauf bestehen, dass der Beschwerdeführer von PKK-Angehörigen in asylrelevanter Weise verfolgt

D-382/2015 wurde. Vielmehr hielt er sich eigenen Angaben nach der angeblichen versuchten Rekrutierung im Dorf H._______ auf, wo die Sicherheitslage gut gewesen sei und es gar keine PKK-Leute gehabt habe (vgl. A6 S. 6). 6.3 Als eigentlichen Ausreisegrund nennt der Beschwerdeführer seine Furcht, von den syrischen Behörden in den Militärdienst eingezogen zu werden. Zum Beleg der Begründetheit dieser Furcht reicht er auf Beschwerdeebene ein militärisches Aufgebot vom 24. April 2014 zu den Akten. 6.3.1 In seinem zur Publikation vorgesehenen Leitentscheid D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 gelangte das Bundesverwaltungsgericht in Auslegung von Art. 3 Abs. 3 AsylG zum Schluss, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). 6.3.2 Im vorliegenden Fall liegt indessen keine vergleichbare Konstellation vor. Der Beschwerdeführer stand den Akten zufolge vor seiner Ausreise nicht im Visier der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte und wurde insbesondere nicht gezielt gesucht. Auch bei dem – vom SEM aufgrund der nachgeschobenen diesbezüglichen Aussagen zu Recht bezweifelten – Vorfall in B._______, als der Beschwerdeführer mit seinem Arbeitgeber auf dem Motorrad unterwegs war, handelte es sich offensichtlich um eine blosse Routinekontrolle, nicht um eine gezielte Suche nach der Person des Beschwerdeführers. Sodann erscheint es aufgrund der Aktenlage nicht als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer tatsächlich zum Militärdienst aufgeboten wurde. Zwar reichte er auf Beschwerdeebene eine Vorladung beziehungsweise einen Marschbefehl der syrischen Militärbehörden in G._______ zu den Akten; die Authentizität dieses Dokuments ist aber zu bezweifeln. Zunächst ist festzustellen, dass dieses Dokument offensichtlich nicht fälschungssicher ist, weshalb sein Beweiswert stark vermindert ist. Im Weiteren fällt auf, dass der Beschwerdeführer in diesem Schreiben

D-382/2015 unter anderem aufgefordert wird, sein Dienstbüchlein zum Termin mitzunehmen. Eigenen Angaben zufolge besass er indessen noch gar kein Dienstbüchlein, da er dieses nie abgeholt hatte (vgl. A3 S. 6). In der Anhörung führte er ergänzend aus, er sei am 18. Januar 2013 volljährig und damit militärdienstpflichtig geworden; normalerweise erhalte man dann eine Aufforderung, das Militärbüchlein zu holen, er habe aber keine solche erhalten, da die syrischen Behörden damals (im Jahr 2013) schon nicht mehr in G._______ präsent gewesen seien (vgl. A6 S. 5). Da der Beschwerdeführer somit noch gar kein Dienstbüchlein hatte, ist es nicht glaubhaft, dass er einen Marschbefehl erhalten hat. Wie erwähnt sagte der Beschwerdeführer zudem selber, die syrische Zentralbehörde habe schon damals, im Jahr 2013, keine Amtsstellen mehr in G._______ betrieben. Im Januar 2014 etablierten die syrischen Kurden schliesslich eine eigenständige Provinzregierung im Norden von Syrien, u.a. in der Region B._______ (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Rojava#Entstehunggeschichte; abgerufen am 23. Juni 2015). Es erscheint daher unglaubhaft, dass eine syrische Militärbehörde am 24. April 2014 in G._______ einen Marschbefehl für den Beschwerdeführer ausgestellt hat. Aus diesen Gründen ist es insgesamt nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zum Militärdienst aufgeboten wurde. Eine Dienstverweigerung liegt somit nicht vor. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, sollten die syrischen Behörden seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde. Die von ihm dahingehend geäusserte Verfolgungsfurcht erscheint somit unbegründet. 6.4 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das SEM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-382/2015 7.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 16. Dezember 2014 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2015 das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. 9.2 Mit Verfügung vom 5. Februar 2015 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand beigeordnet. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Rechtsvertretung hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indessen aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE sowie den dazu im Jahr 2009 ergangenen Beschluss der Präsidentenkonferenz des Bundesverwaltungsgerichts [vgl. dazu den auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichts abgelegten Geschäftsbericht 2009 S. 75]). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das zulasten der Gerichtskasse auszurichtende amtliche Honorar auf pauschal Fr. 1'500.– festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-382/2015 D-382/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das amtliche Honorar für den als amtlicher Anwalt eingesetzten Rechtsvertreter in der Höhe von Fr. 1'500.– geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

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