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Bundesverwaltungsgericht 13.05.2026 D-3815/2024

13. Mai 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,119 Wörter·~21 min·7

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Mai 2024

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3815/2024

Urteil v o m 1 3 . M a i 2026 Besetzung Richter Lukas Müller (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Gregory Aloisi.

Parteien

A._______, geboren am (…) , Türkei, vertreten durch MLaw Rachel Brunnschweiler, (…) , Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Mai 2024.

D-3815/2024 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 1. November 2022 in der Schweiz um Asyl. Am 6. Dezember 2022 fand die Personalienaufnahme statt. Am 30. Dezember 2022 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Am 5. Januar 2023 wurde er dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Er machte geltend, er sei türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie. Geboren und aufgewachsen sei er (…) . Im Jahr (…) sei er nach (…) in der gleichnamigen Provinz gezogen. Dort habe er das (…) absolviert und anschliessend verschiedene Tätigkeiten im (…) ausgeführt. Zuletzt habe er (…) Jahre bis (…) in verschiedenen (…) in der (…) gearbeitet. Danach habe er im Betrieb (…) im Bereich (…) mitgeholfen, ohne aber offiziell angestellt gewesen zu sein. Vom (…) sei er mit einem Visum nach (…) gereist, um Freunde zu besuchen, worauf er wieder in die Türkei zurückgekehrt sei. Er sei mit einer (…) Staatsbürgerin verheiratet. Diese halte sich aktuell in (…) auf. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, er habe als ethnischer Kurde immer wieder Rassismus erlebt. Namentlich habe er bei regulären Verkehrskontrollen jeweils eine Stunde warten müssen oder er habe im Restaurant seinen Ausweis der Polizei vorzeigen müssen. Bereits seine Familie sei durch die Behörden schikaniert, beleidigt und geschlagen worden, weshalb er und seine Angehörigen (…) nach (…) umgezogen seien. Weiter habe er in den sozialen Medien mehrere kritische Beiträge veröffentlicht. Namentlich habe er darin im Zusammenhang mit der kurdischen Bevölkerung von einem «unterdrückten Volk» geschrieben. Er habe die Frage gestellt, weshalb der Vorsitzende der Partei der Völker (HDP) festgehalten und isoliert werde. Entsprechende Kommentare habe er über einen längeren Zeitraum immer wieder geteilt. Am (…) hätten die Behörden seine Wohnung durchsucht, als er gerade abwesend gewesen sei. Danach sei er nicht mehr dorthin zurückgekehrt. Am (…) sei ausserdem eine Razzia bei seiner Mutter durchgeführt worden. Von seinem Anwalt habe er erfahren, dass es einen Haftbefehl gegen ihn gebe. Am (…) sei er infolgedessen nach Istanbul gefahren, von wo er (…) aus der Türkei ausgereist und in die Schweiz gefahren sei. Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte er eine türkische Identitätskarte im Original, verschiedene Printscreens von Facebook-Posts sowie mehrere amtliche Dokumente (…) in Kopie ein

D-3815/2024 B. Mit Verfügung vom 17. Mai 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 17. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragt er, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um amtliche Rechtsverbeiständung. Sodann beantragte er, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Der Beschwerde lagen eine Kopie des angefochtenen Entscheids, eine Fürsorgebestätigung, Fotos von (…) , die angeblich in der Schweiz stattgefunden hätten; und ein Google-Screenshot jeweils in Kopie bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 18. Juni 2024 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Verfügung vom 24. Juni 2024 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und auf einen Kostenvorschuss verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist eine Rechtsvertretung zu benennen und eine entsprechende Vollmacht vorzuweisen. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. F. Mit Schreiben vom 1. Juli 2024 liess sich die Vorinstanz vernehmen, woraufhin dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik gegeben wurde. G. Mit Schreiben vom 11. Juli 2024 reichte die rubrizierte Rechtsvertreterin eine Mandatsanzeige inklusive unterschriebener Vollmacht ein.

D-3815/2024 H. Mit Verfügung vom 15. Juli 2024 wurde das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin zugeordnet. I. Mit Schreiben vom 24. Juli 2024 replizierte der Beschwerdeführer. Der Replik lag eine Kostennote bei. J. Mit Eingabe vom 25. September 2025 reichte der Beschwerdeführer in Kopie einen Austrittsbericht (…) vom (…) inklusive Dauerrezept ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten.

D-3815/2024 1.4 Das SEM hat die aufschiebende Wirkung nicht entzogen und der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), womit auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standhalten. So sei nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe. Aus den eingereichten Beweismitteln gehe zwar hervor, dass Ermittlungen gegen ihn wegen des Vorwurfs der Propaganda für eine Terrororganisation aufgenommen wurden. Jedoch sei bis anhin kein Gerichtsverfahren eröffnet worden. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund eines flüchtlingsrechtlich relevanten

D-3815/2024 Motivs verurteilt würde. Ausserdem würden die im vorliegenden Fall geltend gemachten Schikanen, insbesondere die vorgebrachten Personenkontrollen, in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. 4.2 In der Beschwerde entgegnet der Beschwerdeführer, dass er sein Leben lang diskriminiert worden sei. Ausserdem habe er immer für die Anliegen der Kurden gekämpft. So habe er an Demonstrationen teilgenommen und nehme auch in der Schweiz an politischen Veranstaltungen teil. Auch in den sozialen Medien äussere er sich zu politischen Fragen. Deshalb seien Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden. Es gebe zwei Anklagen gegen ihn mit dem Vorwurf der Propaganda für eine Terrororganisation sowie der Präsidentenbeleidigung. Ausserdem stehe auf dem Vorführbefehl (…) , dass er inhaftiert werden solle. Darüber hinaus handle es sich vorliegend nicht um einen Rechtsmissbrauch, da die Untersuchungen gegen ihn bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise im (…) gelaufen seien. 4.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, dass in der Türkei ein Gerichtsverfahren beziehungsweise die Prozessphase erst beginne, wenn das zuständige Gericht den Eingangsbeschluss (tensip zapti) oder den Annahmebeschluss (iddianamenin kabul karari) verfügt habe und damit auf die Anklage eingetreten sei. Der Beschwerdeführer habe zwar zwei Anklageschriften eingereicht, jedoch sei das Gerichtsverfahren nur bezüglich des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung eröffnet worden. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich bislang nicht verurteilt worden und habe kein politisches Profil, weshalb die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe gering sei. Ausserdem bestehe aufgrund einer blossen Teilnahme an Kundgebungen in der Schweiz kein Anlass, dass ernsthafte behördliche Massnahmen gegen ihn zu erwarten wären. Vorliegend bestünden keine Hinweise darauf, dass die türkischen Behörden von den Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis genommen oder gestützt darauf gar Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet hätten. Durch die nur sehr vereinzelten Teilnahmen an kurdischen Veranstaltungen habe er sich nicht in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt. 4.4 Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik fest, dass vorliegend nicht nur ein Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung gegen ihn laufe, sondern auch eine Anklage wegen Propaganda für eine Terrororganisation vorliege. Damit verdopple sich die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung. Ausserdem handle es sich bei Beweismittel 8 um einen Haftbefehl und nicht einen

D-3815/2024 Vorführbefehl. Weiter habe er sich jahrelang aktiv für die HDP eingesetzt, womit ihm ein politisches Profil nicht abgesprochen werden könne. Zuletzt sei er auch weiterhin in den sozialen Medien aktiv, was den türkischen Behörden bereits bekannt sei. 5. 5.1 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erlebnisse in der Türkei ist festzuhalten, dass das Gericht anerkennt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt sind. Indessen führen solche allgemein die kurdische Bevölkerungsgruppe betreffende Nachteile praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht erreichen. Auch sind im Fall der Kurden in der Türkei die praxisgemäss sehr hohen Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.) nicht als erfüllt zu erachten. Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. etwa Urteil des BVGer E-5564/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 7.4 m.w.H). Sodann erreichen auch die vom Beschwerdeführer genannten Behelligungen nicht die geforderte Intensität von flüchtlingsrechtlich relevanten Benachteiligungen. Bezeichnenderweise steht seine Ausreise auch nicht im Zusammenhang mit den genannten Schikanen. Hinsichtlich der geltend gemachten Hausdurchsuchungen vom (…) ist festzuhalten, dass auch diese mangels Intensität keine flüchtlingsrechtlich relevante Benachteiligung darstellen. 5.2 5.2.1 Soweit der Beschwerdeführer eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger flüchtlingsrechtlicher Verfolgung aufgrund laufender strafrechtlicher Verfahren in der Türkei geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 einlässlich mit der Frage befasst, welche Bedeutung in der Türkei eingeleiteten Strafverfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» und «Propaganda für eine terroristische Organisation» im Asylverfahren zukommt. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass ein solches Verfahren nur dann flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweist, wenn kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst muss das Ermittlungsverfahren abgeschlossen und tatsächlich eine Anklage erhoben worden sein, welche vom zuständigen Gericht akzeptiert wird. Darüber hinaus wäre erforderlich, dass in absehbarer Zukunft mit einer Verurteilung zu rechnen wäre, welche vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen

D-3815/2024 Bestand hätte. Zudem müsste die Verurteilung aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolgen und es müsste eine Strafe ausgesprochen werden, welche eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist. Diesbezüglich wurde im Referenzurteil ausgeführt, dass eine solche Strafe bei Ersttäterinnen und Ersttätern ohne ein geschärftes politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten sei, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte der «Präsidentenbeleidigung» sowie «Propaganda für eine Terrororganisation» in der Regel nicht ausschöpfe und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausspreche (vgl. zum Ganzen Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.). 5.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vorweg substanziierte Zweifel an der Glaubhaftigkeit des geltend gemachten inländischen Verfolgungsgeschehens geäussert: Der e-devlet-Auszug verzeichnet zwar die Ausreise des Beschwerdeführers am (…) (per Flugzeug und nicht wie von ihm angegeben mit dem Auto (…) ), enthält jedoch keine Wiedereinreise nach dem (…) . Auch das Polizeipräsidium des Gouverneursamtes Mersin bestätigt mit Schreiben (…) lediglich die Ausreise per (…) . Damit bleibt offen, ob der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchungen im (…) sowie des Vorführbefehls vom (…) überhaupt in der Türkei aufhielt. Diese Glaubhaftigkeitsfrage kann jedoch offengelassen werden, da – wie nachfolgend darzulegen ist – auch bei vollständiger Wahrunterstellung der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu bejahen ist. In Bezug auf die in der Türkei geltend gemachten Strafverfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» und «Propaganda für eine Terrororganisation» aufgrund der Veröffentlichungen von Beiträgen des Beschwerdeführers in den sozialen Medien ist derzeit offen, ob der Beschwerdeführer vom zuständigen Gericht aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven zu einer Strafe von flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen Bestand hätte. Das voraussichtliche Verhalten der türkischen Behörden lässt sich naturgemäss nicht mit letzter Genauigkeit vorhersagen. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass sich das SEM bei seiner Beurteilung auch auf statistische Annahmen stützt, sofern die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, was vorliegend der Fall ist. Aus den Akten sind beim Beschwerdeführer keine besonderen Risikofaktoren erkennbar: Er ist strafrechtlich nicht vorbelastet. Der Beschwerdeführer hat zwar geltend gemacht, sich jahrelang für die HDP eingesetzt zu haben. Seinen eigenen

D-3815/2024 Angaben in der Anhörung zufolge ((…) ) beschränkte sich dieses Engagement jedoch auf die Teilnahme an Aktionen als einfacher Teilnehmer; er war zu keinem Zeitpunkt in einer exponierten Führungs- oder Funktionärsrolle der HDP. Ausserdem teilte er gelegentlich regierungskritische beziehungsweise pro-kurdische Beiträge in den sozialen Medien. Ein solches Engagement begründet nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kein geschärftes politisches Profil im asylrechtlichen Sinne. Soweit der Beschwerdeführer in der Replik geltend macht, die Kumulation zweier Strafverfahren verdopple die Verurteilungswahrscheinlichkeit, vermag dies nicht zu überzeugen: Massgeblich ist nicht die Anzahl der Verfahren, sondern ob in einem dieser Verfahren die im Referenzurteil E-4103/2024 kumulativ geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. Da beide Verfahren auf demselben Täterprofilbild – Social-Media-Aktivitäten ohne geschärftes politisches Profil – beruhen, ergibt sich durch deren Kumulation keine wesentliche Risikoerhöhung. Trotz der geltend gemachten Mehrzahl von Strafverfahren ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es beim Beschwerdeführer nicht um eine Person mit einem relevanten politischen Profil handelt, und es bestehen keine konkreten Hinweise, dass ihm flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile oder ein Politmalus in Zusammenhang mit den gegen ihn anhängig gemachten Verfahren drohen würden (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 m.w.H.). Überdies gibt es aktuell keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, wonach Personen, welche in der Türkei von einem Verfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» und «Propaganda für eine terroristische Organisation» betroffen sind, im Rahmen dieses Ermittlungs- oder Strafverfahrens generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten. Eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ist daher in Bezug auf diese Verfahren zu verneinen (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7). 5.2.3 Mit der Vorinstanz ist schliesslich – auch unter Berücksichtigung der Menschenrechtslage in der Türkei – festzuhalten, dass die Ausstellung eines gerichtlichen Vorführbefehls im Kontext der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftatbestände noch kein systematisches Risiko einer asylrechtlichen Verfolgung begründet. Nach türkischer Strafprozessordnung liegt bei den hier relevanten Delikten (Präsidentenbeleidigung sowie Propaganda für eine terroristische Organisation) in der Regel kein Haftgrund im Sinne von Art. 100 Abs. 3 tStPO vor, weshalb betroffene Personen nach einer allfälligen Zuführung zum zuständigen Staatsanwalt oder Gericht üblicherweise freigelassen und nicht in Untersuchungshaft versetzt werden. (vgl. Urteil des BVGer E-7623/2025 vom 12. Dezember 2025 E. 7.2.).

D-3815/2024 5.3 Schliesslich haben auch die im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Teilnahmen an Demonstrationen in der Schweiz bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund ihrer Niederschwelligkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile für den Beschwerdeführer zur Folge und es ist nicht davon auszugehen, dass er in entscheidendem Fokus der Behörden steht. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine objektiv begründeten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG drohen. Die Furcht vor flüchtlingsrechtlicher Benachteiligung ist daher nicht objektiv begründet. Folglich hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

D-3815/2024 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

D-3815/2024 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024, E. 13 m.w.H.). Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände wirtschaftlicher oder sozialer Natur bestehen keine Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar wäre. Der Beschwerdeführer verfügt über einen (…) Abschluss, mehrere Jahre Berufserfahrung sowie mit seinen Familienmitgliedern über ein umfassendes soziales Netz. Hinsichtlich der mit Eingabe vom 25. September 2025 geltend gemachten (…) Beschwerden ist festzuhalten, dass der Austrittsbericht der (…) vom (…) die (…) ausdrücklich in den Kontext der damaligen Wohnsituation in der Schweiz und (…) einordnet. Entsprechend wird als Diagnose (…) gestellt. Damit ist nicht erstellt, dass eine schwerwiegende, behandlungsbedürftige psychiatrische Erkrankung von einer Intensität vorliegt, die den Schwellenwert einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG erreicht. Selbst wenn man eine weitergehende Behandlungsbedürftigkeit unterstellte, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr der Zugang zu einer adäquaten psychiatrischen Behandlung in der Türkei verwehrt wäre. Eine medizinische Notlage im Sinne der genannten Bestimmung ist daher zu verneinen. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

D-3815/2024 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Verfügung vom 24. Juni 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen worden ist und keine Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich sind, sind keine Kosten zu erheben. 9.2 Die rubrizierte Rechtsvertretung wurde mit Verfügung vom 15. Juli 2024 als amtliche Rechtsverbeiständung für das vorliegende Verfahren eingesetzt. Es ist ihr demzufolge seitens des Gerichts ein amtliches Honorar auszurichten. In der eingereichte Kostennote vom 23. Juli 2024 werden insgesamt Fr. 906.25, bestehend aus 4,25 Stunden bei einem Stundensatz von Fr. 200.– sowie insgesamt Fr. 63,55 zusätzlicher Aufwand (Dolmetscher, Porti, Kopien), geltend gemacht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsvertreterin erst am 11. Juli 2024 mandatiert wurde und sich zunächst in die Akten einarbeiten musste. Gleichwohl beschränkte sich die abgerechnete Verbeiständungstätigkeit im Wesentlichen auf das Verfassen einer rund einseitigen Replik. Der geltend gemachte Zeitaufwand von 4,25 Stunden erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht vollumfänglich gerechtfertigt, ausserdem ist der Stundenansatz im amtlichen Mandat tiefer anzusetzen (vgl. Zwischenverfügung vom 15. Juli 2024), weshalb das amtliche Honorar einschliesslich Auslagen auf Fr. 500.– festzusetzen und an MLaw Rachel Brunnschweiler zu entrichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3815/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Rachel Brunnschweiler, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 500.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Lukas Müller Gregory Aloisi

Versand:

D-3815/2024 Zustellung erfolgt an: – die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: SEM-Entscheid vom 17. Mai 2024 im Original und Formular "Zahladresse") – das SEM, zu den Akten (…) (in Kopie) – das Migrationsamt des Kantons Graubünden (in Kopie)

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