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Bundesverwaltungsgericht 29.06.2015 D-3814/2015

29. Juni 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,253 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Juni 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3814/2015

Urteil v o m 2 9 . Juni 2015 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.

Parteien

A._______, geboren (…), China (Volksrepublik), vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Juni 2015 / N (…).

D-3814/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin – eine chinesische Staatsangehörige – am 2. Mai 2015 mit einem Touristenvisum von Peking nach Zürich und dann weiter nach Genf flog, dass sie am 5. Mai 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte und in der Folge per Zufallsprinzip dem Testbetrieb Zürich zugewiesen wurde, dass am 7. Mai 2015 die Befragung zur Person (BzP) und am 12. Mai 2015 das beratende Vorgespräch stattfand, dass die Beschwerdeführerin am 27. Mai 2015 gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) – im Beisein der ihr zugewiesenen Rechtsvertretung – zu ihren Asylgründen angehört wurde und sie dabei im Wesentlichen geltend machte, sie habe sich im Juli/August 2010 der Glaubensgemeinschaft "Das Wiederkommen von Jesus" respektive "Quannengshen Jesudezailai" (nachfolgend: Quannengshen) angeschlossen, dass sie im Jahr 2012 mit einer Glaubensschwester zu deren Verwandten in ein Dorf gefahren sei, wo gerade Angehörige ihrer Glaubensgemeinschaft im Freien eine Versammlung abgehalten beziehungsweise missioniert hätten, dass sie dem Geschehen zugeschaut habe, dass die Anwesenden gefilmt worden seien und im Fernsehen darüber berichtet worden sei, dass anfangs 2013 die jüngere Schwester ihres Mannes anlässlich eines Treffens verhaftet und zehn Tage lang festgehalten worden sei, nachdem die Behörden bei ihr ein elektronisches Gerät mit dem Wort Gottes gefunden hätten, dass sie (die Beschwerdeführerin) sich danach mehrheitlich bei verschiedenen Glaubensgeschwistern und kaum mehr zu Hause aufgehalten habe, weil sie Angst gehabt habe, dass man bei ihr zu Hause zur Kontrolle vorbeikommen würde,

D-3814/2015 dass die Kontrolle von Glaubensgeschwistern seit einem Zwischenfall im Jahr 2014 zugenommen habe, weshalb sie sich im März dieses Jahres zur Flucht entschlossen habe, dass weitergehend auf das Anhörungsprotokoll bei den Akten verwiesen wird, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren zum Nachweis ihrer Identität ihren Reisepass und ihre Identitätskarte zu den Akten reichte, dass die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Juni 2015 zum Entscheidentwurf des SEM Stellung nahm, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Juni 2015 – gleichentags eröffnet – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, an der geltend gemachten Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Glaubensgemeinschaft der Quannengshen seien erhebliche Zweifel anzubringen, zumal sie nicht in der Lage gewesen sei, über die Vorstellung und Bedeutung der Person und Rolle von Jesus, wie sie in ihrer Organisation verstanden werde, ausführlich und zutreffend Auskunft zu geben (vgl. Akten SEM A 22/21 S. 7 f. und 17 f.), dass ihr bruchstückhaftes Wissen nicht nachvollziehbar sei, zumal insbesondere die Wiederkehr von Jesus einen zentralen Punkt der Glaubenslehre ihrer Hauskirche darstelle und sie seit August 2010 etwa zweimal in der Woche an Versammlungen mit unterschiedlichen Mitgliedern ihrer Gemeinschaft teilgenommen haben wolle (A 22/21 S. 6), dass des Weiteren darauf hinzuweisen sei, dass insbesondere im Internet viele Informationen über die Quannengshen veröffentlich worden seien und ein allgemeines Wissen über diese Glaubensgemeinschaft keinen Beleg für eine Zugehörigkeit zu dieser Gruppe darstelle, dass die Beschwerdeführerin weiter ausgeführt habe, sie habe 2012 auf der Strasse die Frohe Nachricht verbreitet, worauf die Behörden eingegriffen hätten, dass man den Anlass gefilmt habe,

D-3814/2015 dass sie zu Beginn ihrer diesbezüglichen Ausführungen erklärt habe, sie habe Leute missioniert (A 22/21 S. 9), während sie später geltend gemacht habe, sie habe nichts gemacht, sondern nur zugeschaut (A 22/21 S. 11), dass sie weiter vorgebracht habe, an jenem Tag seien zwei Leute verhaftet worden, um kurz danach zu erklären, es sei niemand verhaftet worden (A 22/21 S. 9), dass ihre Schilderung dieses Ereignisses insgesamt vage und nicht überzeugend geblieben sei und es ihren Aussagen an persönlich erlebten Eindrücken mangle, dass sie des Weiteren vorgebracht habe, die Kontrollen der Regierung hätten 2014 zugenommen und sie habe Angst bekommen, dass sie auf mehrfache Fragen nach ihrer persönlichen Wahrnehmung der Kontrollen bloss ganz allgemeine Umstände vorgebracht habe, wie in ihrer Heimat übliche Vorgehensweisen der Behörden oder der mögliche Verrat durch Familienmitglieder (A 22/21 S. 15), dass sie sich zu ihrem letzten Wohnort widersprüchlich geäussert habe, indem sie zu Beginn der Anhörung angegeben habe, sie habe bis zu ihrer Ausreise in ihrer eigenen Wohnung gelebt (A 22/21 S. 3), später aber erklärt habe, sie habe seit etwa Ende 2012 immer wieder bei anderen Glaubensgeschwistern gelebt (A 22/21 S. 12), dass sich in ihren Visumsunterlagen wiederum eine andere Wohnadresse finde, wozu sie auf eine entsprechende Frage erklärt habe, dabei handle es sich um die Adresse ihres Sohnes und sie habe der Schweizer Botschaft sowohl diese als auch ihre eigene Adresse angegeben, dass aufgrund ihrer vagen, widersprüchlichen und unlogischen Aussagen nicht geglaubt werden könne, dass sie als Mitglied der Quannengshen in ihrer Heimat bedroht worden sei, dass der Umstand, dass sie ihr Heimatland mit ihrem eigenen Reisepass auf legalem Weg verlassen habe, davon zeuge, dass sie von den Behörden nicht ins Visier genommen worden sei und ihnen nicht als Mitglied einer verbotenen Gemeinschaft bekannt sei,

D-3814/2015 dass diese Einschätzung – abgesehen von den obigen Ausführungen – dadurch bestätigt werde, dass sie gemäss ihren Aussagen nie in eine behördliche Kontrolle gekommen sei oder andere Probleme gehabt habe sowie an keinen grösseren Veranstaltungen teilgenommen habe und auch kein führendes Mitglied einer Hauskirche sei, dass ihre Vorbringen somit weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten würden, dass in der Stellungnahme der zugewiesenen Rechtsvertretung vom 8. Juni 2015 lediglich dem Bedauern der Beschwerdeführerin über den negativen Entscheidentwurf Ausdruck gegeben worden sei, jedoch keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden seien, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten, dass das SEM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, wobei es zur individuellen Zumutbarkeit ausführte, die Beschwerdeführerin verfüge mit ihrem Sohn über eine nahe Bezugsperson, die sie bei ihrer Rückkehr unterstützen könne, dass die Beschwerdeführerin durch den rubrizierten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 17. Juni 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihr Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen liess, dass der Beschwerdeschrift ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH; Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 2. Juni 2015 zu China: Eastern Lightning) beilag,

D-3814/2015 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin in den Testbetrieb Zürich die TestV zur Anwendung kommt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass vorab auf die "Vorbemerkungen zur Rechtsvertretung im Testverfahren" in der Beschwerdeschrift einzugehen ist, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern es – wie in der Beschwerde sinngemäss vorgebracht – gegen das Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1

D-3814/2015 BV verstossen soll, wenn das SEM "gleich gelagerte" Asylvorbringen einmal unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und einmal unter jenem der Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG ablehnt, dass es bezüglich der übrigen Einwände respektive aufgeworfenen Fragen unter "Vorbemerkungen zur Rechtsvertretung im Testverfahren" an der Beschwerdeführerin gelegen hätte, diese bei der ihr zugewiesenen Rechtsvertretung anzubringen, dass jedenfalls nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführerin aufgrund der Tatsache, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren durch mehrere Personen vertreten beziehungsweise beraten wurde, sowie aufgrund des Umstandes, dass aus den ihr ausgehändigten Akten angeblich nicht hervorgeht, weshalb die zugewiesene Rechtsvertretung keine Beschwerde erhob, ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll, dass in der Beschwerde sodann eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 29 ff. VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV) gerügt wird, mit der Begründung, es gehe aus den Akten und der angefochtenen Verfügung nicht hervor, wie die Beschwerdeführerin ihre Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Quannengshen hätte glaubhaft machen müssen, wenn das SEM davon ausgehe, dass das Wissen über die Glaubensgemeinschaft kein Beleg für die Zugehörigkeit sei, dass dazu festzuhalten ist, dass sich die entscheidende Behörde trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken kann, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweismittel abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1), dass die Vorinstanz demzufolge nicht verpflichtet war, weitere Abklärungen in Bezug auf die Glaubenseinstellung der Beschwerdeführerin vorzunehmen, dass auch keine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör vorliegt, zumal das SEM in der angefochtenen Verfügung ausreichend begründete, weshalb es an ihrer Zugehörigkeit zur Quannengshen-Glaubensgemeinschaft erhebliche Zweifel hege,

D-3814/2015 dass das SEM zwar nicht explizit erwähnte, was die Beschwerdeführerin über die Person und Rolle von Jesus respektive über dessen Wiederkehr hätte wissen müssen, um ihre Zugehörigkeit zur Quannengshen-Glaubensgemeinschaft glaubhaft zu machen, dass die Beschwerdeführerin allerdings aufgrund einer kurzen Recherche im Internet respektive genauen Durchlesens der mit der Beschwerde eingereichten Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse (Ziffer 4) hätte herausfinden können, worauf das SEM mit seinen Ausführungen im Wesentlichen hinaus wollte, und es ihr deshalb durchaus möglich gewesen wäre, die vorinstanzliche Verfügung in diesem Punkt sachgerecht anzufechten, dass nach dem Gesagten weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch der Begründungspflicht vorliegt, dass mithin keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung zu kassieren, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführerin ihre Zugehörigkeit zur Quannengshen-Glaubensgemeinschaft – nach Prüfung der Akten durch das Gericht – nicht geglaubt werden kann,

D-3814/2015 dass sie trotz mehrfacher Frage weder detailliert noch erlebnisbasiert darlegen konnte, weshalb und wie sie genau Mitglied dieser Glaubensgemeinschaft geworden ist (vgl. A 22/21 F34 ff., F42 ff., F75 f. und F137 f.), dass aus ihren Aussagen insbesondere nicht hervorgeht, welche Botschaft oder welcher Aspekt dieses Glaubens sie angesprochen und dazu bewogen hat, Mitglied der Quannengshen zu werden, dass sie sodann auf die wiederholte Frage, was sie über diese Glaubensgemeinschaft wisse, zunächst ausweichend antwortete und dann lediglich erklärte, ihre Glaubensgemeinschaft werde in China streng bekämpft (A 22/21 F77 ff.), dass sie die Frage, ob sie wisse, warum die Gemeinschaft verfolgt werde, nicht beantworten konnte, und auf die nachfolgenden Fragen, woher sie wisse, dass die Glaubensgemeinschaft streng bekämpft werde, Antworten gab, die auch jemand, der nicht Mitglied dieser Gemeinschaft ist, hätte geben können (A 22/21 F80 ff.), dass schliesslich insbesondere festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin das beziehungsweise ein Kernelement des Quannengshen-Glaubens – die Anhänger glauben gemäss zahlreicher im Internet abrufbarer Artikel, (…) – an der Anhörung mit keinem Wort erwähnte, selbst nicht auf die konkreten Fragen, was mit dem von ihr angegebenen Namen ihrer Glaubensgemeinschaft "Wiederkehr von Jesus" genau gemeint sei (A 22/21 F169 ff.), dass dem Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin könne auch Angehörige der Quannengshen sein, wenn sie nicht viel über die Religion wisse, nicht gefolgt werden kann, zumal es unlogisch erscheint, dass sich eine Person aus einer inneren Einstellung heraus einer Glaubensgemeinschaft anschliesst, über die sie nicht viel weiss und die – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – von der Regierung streng bekämpft wird, dass im Übrigen auch die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigt ist, beispielsweise durch ihre widersprüchlichen Aussagen zu ihrem letzten Wohnort und die bei der Botschaft angegebene Adresse, wobei diesbezüglich auf die angefochtene Verfügung verwiesen werde kann, dass dem sinngemässen Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin sei bei einer Rückkehr nach China gefährdet, weil diese verspätet erfolgen

D-3814/2015 würde und sie in der Schweiz um Asyl nachsuchte, entgegenzuhalten ist, dass nicht ersichtlich ist, wie die chinesischen Behörden von der Asylgesuchstellung Kenntnis erhalten sollten, dass im Übrigen nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr allein deswegen sowie der verspäteten Rückreise mit asylrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen hätte, dass die übrigen Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass es der Beschwerdeführerin – wie vorstehend dargelegt – nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder

D-3814/2015 glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sich sodann weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, dass die Beschwerdeführerin gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen müsste, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.), was vorliegend nicht der Fall ist, dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in China noch – wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt – individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach China schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1

D-3814/2015 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass folglich auch das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-3814/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Sandra Sturzenegger

Versand:

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