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Bundesverwaltungsgericht 10.03.2011 D-3811/2009

10. März 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,339 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3811/2009 Urteil vom 10.März 2011 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren (…), Kosovo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Mai 2009 / N _______.

D-3811/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 20. April 2009 und gelangte am 21. April 2009 illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte. Am 27. April 2009 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 29. April 2009 wurde der Beschwerdeführer direkt zu seinen Asylgründen angehört. Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei serbischer Staatsangehöriger und ethnischer Serbe aus dem serbischen Ort C._______ in der Gemeinde D._______ in Kosovo. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe in C._______ acht Jahre die Grundschule und vier Jahre die Mittelschule besucht. Seinen Mittelschulabschluss habe er in Ökonomie gemacht. Danach habe er mit seinem Vater auf den eigenen Feldern gearbeitet. In der Region um sein Dorf sei er verschiedenen Schikanen, Provokationen und Übergriffen ausgesetzt gewesen. So sei er zusammen mit seiner Mutter im Jahre 2007 oder 2008 einmal von Albanern belästigt worden, als er mit seiner Mutter in E._______ in einer Autokolonne gestanden habe. Am 17. Februar 2008 habe er sich gegen Mitternacht zu Fuss auf den Heimweg gemacht, als zwei ihm unbekannte Albaner aus einem Auto ausgestiegen und auf ihn zugekommen seien. Da er sich bedroht gefühlt habe, sei er davon gerannt. Er vermute, dass es sich bei diesem Vorfall um einen Entführungsversuch gehandelt habe, er habe ihn jedoch nicht der Polizei gemeldet. Im April 2008 seien vier Albaner auf das Feld seines Vaters gekommen, weil sie das Land hätten kaufen wollen. Da sein Vater nicht habe verkaufen wollen, hätten sie ihn geschlagen. Diesen Übergriff hätten sie bei der Polizei zur Anzeige gebracht. Die Polizei sei denn auch deswegen zu ihnen nach Hause gekommen, da es sich aber um albanische Polizisten gehandelt habe, hätten sie von diesem Vorfall nichts mehr gehört. Ungefähr einen Monat danach seien Albaner zu ihnen nach Hause gekommen und hätten seinen Vater mit dem Tod bedroht, falls er seine Felder nicht verkaufen wolle. Diesen Vorfall hätten sie der Polizei nicht mehr gemeldet. Ausserdem gebe es in Kosovo keinen Strom, keine Arbeit und keine Sicherheit für Serben. Auch das Internet-Café in C._______ sei schon mehrmals niedergebrannt.

D-3811/2009 Anlässlich der direkten Anhörung vom 29. April 2009 fügte der Beschwerdeführer im Weiteren an, die Albaner seien noch drei- oder viermal gekommen, das letzte Mal am 1. März 2009. Jedes Mal hätten sie seinen Vater mit dem Tod bedroht, wenn er sich weiterhin weigern würde, ihnen das Land zu verkaufen. Als der Beschwerdeführer einmal in Begleitung seiner Freundin von F._______ nach Hause gefahren sei, sei sein Auto im albanischen Dorf G._______ mit Steinen beworfen worden. Diesen Vorfall habe er der Polizei gemeldet. Diese habe ihm zwar zugesichert, sich darum zu kümmern, aber danach sei nichts mehr geschehen. Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Identität eine serbische Identitätskarte ein. C. C.a. Mit Verfügung vom 19. Mai 2009, welche dem Beschwerdeführer gleichentags eröffnet wurde, lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Asylrelevanz seiner Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. C.b. Zur Begründung führte das BFM aus, in Kosovo sei es zwar in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Serben gekommen, von einer allgemeinen Vertreibung könne jedoch nicht ausgegangen werden. Nach der Unabhängikeitserklärung vom 17. Februar 2008 sei in Kosovo weiterhin eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. Die UNO-Verwaltung (UNMIK) solle sukzessive von der EU-Mission (EULEX) abgelöst werden. Internationale Sicherheitskräfte sowie der Kosovo Police Service (KPS) garantierten die Sicherheit. Auch in den Siedlungsgebieten der Kosovo-Serben garantierten internationale Sicherheitskräfte sowie teilweise serbische Angehörige der KPS die Sicherheit. Am 15. Juni 2008 sei die neue kosovarische Verfassung in Kraft getreten, welche den Minderheiten umfassende Rechte zugestehe. Die internationalen Sicherheitskräfte und der KPS seien in der Lage, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen. Die polizeiliche Präsenz sei gut sichtbar sowie flächendeckend und die Strafgerichtsbarkeit und der Strafvollzug funktionierten grösstenteils. Bei Übergriffen intervenierten die Sicherheitskräfte regelmässig und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden geahndet. Da demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten

D-3811/2009 Übergriffe im vorliegenden Fall nicht asylrelevant. Zudem bestehe für Serben aus den südlichen Bezirken eine Fluchtalternative im Norden Kosovos. Durch das grundsätzliche Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative erübrige sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob Serben in Kosovo einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt seien. D. Mit Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht vom 11. Juni 2009 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde. Dabei wiederholte er im Wesentlichen seine bisherigen Vorbringen und erklärte, mit dem Verbleib in Kosovo würden die Serben jeden Tag ihr Leben riskieren. Im Norden Kosovos bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative, weil dieser Teil Kosovos "das Zentrum der Unsicherheit" geworden sei. Eine Rückkehr nach Serbien bedeute eine Rückkehr in ein drittes Land. Es sei ungewiss, wo er dort leben und was er dort machen würde. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2009 teilte der damals zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Vorinstanz unter Beilage der gesamten Akten zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist auf. F. Mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Gemäss der serbischen Verfassung von 2006 sei Kosovo ein integraler Bestandteil Serbiens, weshalb man Serben aus Kosovo auch nach der Unabhängigkeit als serbische Staatsangehörige bezeichne. Zudem habe der Beschwerdeführer anlässlich seiner Asylgesuchstellung eine serbische Identitätskarte zu den Akten gereicht. Da es sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann mit einer guten serbischsprachigen Schulbildung handle, erachte das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Republik Serbien als zumutbar. In der Republik Serbien werde seine Muttersprache gesprochen, womit ihm die Integration entsprechend leicht fallen werde. G. Mit Replik vom 9. Juli 2009 hielt der Beschwerdeführer fest, er habe den

D-3811/2009 Asylantrag nicht aus ökonomischen Gründen gestellt, sondern weil ihm (als Serbe) in Kosovo keine Sicherheit gewährleistet werde. In Serbien wäre er nur ein Flüchtling, wie viele andere Serben aus Kosovo auch. Leider könne er keine neuen Beweise besorgen, da man solche Tatsachen nicht schreiben könne. Tatsache sei aber, dass in Kosovo die Rechte von Minderheiten nicht geachtet und sie ständig bedroht würden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige

D-3811/2009 oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch

D-3811/2009 nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl,in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 5.2. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 5.3. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des BFM, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers (Entführungsversuch, Todesdrohungen gegen seinen Vater, ein Anschlag auf ihn und seine Freundin sowie die allgemeine Sicherheitslage und die schlechte wirtschaftliche Situation in Kosovo) den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie in der Vernehmlassung können weder die anderslautenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift noch in der Replik umstossen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird somit an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 19. Mai 2009 sowie

D-3811/2009 der Vernehmlassung vom 30. Juni 2009 verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst. 5.4. Seinen eigenen Angaben zufolge ist der Beschwerdeführer in C._______, einem ausschliesslich von Serben bewohnten Dorf geboren und aufgewachsen (vgl. A1/10 S. 1). Ausserdem bezeichnet er sich selbst als ethnischen Serben (vgl. a.a.O. S. 2). Er gab eine am 16. Juni 2005 ausgestellte serbische Identitätskarte zu den Akten und sagte aus, er habe auch einen serbischen Reisepass ausgestellt erhalten, den er dem Schlepper abgegeben habe (vgl. a.a.O. S. 4). Laut Auskunft der Schweizerischen Botschaft in Belgrad vom 28. September 2009 handelt es sich bei der serbischen Identitätskarte um ein Dokument, welches dem Nachweis der Identität eines serbischen Staatsbürgers in Serbien dient. Der Beschwerdeführer dürfte somit als serbischer Staatsbürger zu betrachten sein. Die Republik Kosovo, deren Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer ebenfalls besitzen dürfte, aberkennt beziehungsweise verweigert Angehörigen anderer Staaten die kosovarische Staatsangehörigkeit nicht. Serbien anerkennt die Republik Kosovo nicht als Staat und betrachtet damit die Staatsangehörigen des Kosovos grundsätzlich als serbische Staatsangehörige (vgl. das zur Publikation vorgesehene Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D- 7561/2008 vom 15. April 2010). Der Beschwerdeführer kann sich demnach nach Serbien begeben, wo er aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen kann und ihm allenfalls auch neue serbische Identitätspapiere ausgestellt würden. Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, sind nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen, sofern sie in einem der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfolgung finden können. Es bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer in Serbien asylrechtlich relevante Verfolgung droht, weshalb er des Schutzes durch die Schweiz nicht bedarf. Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. In Würdigung der gesamten Umstände ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Das BFM hat das Asylgesuch somit zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 6.

D-3811/2009 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

D-3811/2009 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8. In Serbien besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Der Vollzug der Wegweisung von ethnischen Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien ist deshalb grundsätzlich zumutbar. Es bestehen zudem auch keine individuellen Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur, die darauf hinwiesen, dass der Beschwerdeführer in Serbien in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden jungen und soweit aktenkundig gesunden Mann mit abgeschlossener Schulausbildung (eigenen Angaben zufolge besitzt der Beschwerdeführer einen Mittelschulabschluss in Ökonomie,vgl. A1/10 S.

D-3811/2009 2) und einiger Berufserfahrung im landwirtschaftlichen Betrieb der Familie, der in der Lage sein sollte, sich in Serbien eine Existenz aufzubauen. Der Beschwerdeführer befindet sich zweifelsohne in einem Alter, in dem der Loslösungsprozess von seiner Familie abgeschlossen und er durchaus in der Lage ist, sich ein soziales Netz aufzubauen. Insofern ist es ihm durchaus zuzumuten, sich in Serbien niederzulassen und dort ein Auskommen zu finden. Dies um so mehr als der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge auch in der Schweiz keine Verwandten hat (beziehungsweise keinen Kontakt mit seinem in der Schweiz lebenden Cousin pflegt) und er sich hier ohne soziales Beziehungsnetz befindet (vgl. A1/10 S. 4). Unter diesen Umständen erübrigt sich auch die Prüfung eines allfälligen Wegweisungsvollzugs in den Norden Kosovos, welcher – bei bestimmten Voraussetzungen – auch für ethnische Serben aus dem Süden Kosovos zumutbar ist. 9. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-3811/2009 D-3811/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:

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