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Bundesverwaltungsgericht 17.06.2009 D-3803/2009

17. Juni 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,020 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten (zweites Asylgesuch)

Volltext

Abtei lung IV D-3803/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Juni 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), Kosovo, alias B._______, geboren (...), Serbien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Juni 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3803/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer - ein Serbe aus C. (Gemeinde D., Republik Kosovo) - am 22. Oktober 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E. ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, dass das BFM dieses Asylbegehren mit Entscheid vom 10. November 2008 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der vorinstanzliche Entscheid am 16. Dezember 2008 unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer untertauchte und seit dem 19. Januar 2009 unbekannten Aufenthaltes war, dass er am 17. Mai 2009 im EVZ E. ein zweites Asylgesuch in der Schweiz einreichte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 22. Mai 2009 im EVZ E. und anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 28. Mai 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei zwischen seinem ersten und zweiten Asylgesuch nicht in seinen Heimatstaat zurückgekehrt, sondern habe sich ausschliesslich in den Kantonen F., G., H. sowie während 15 Tagen in I. (Bundesrepublik Deutschland) aufgehalten, dass er die gleichen Gründe geltend mache wie bei seinem ersten Asylgesuch und sich seither bezüglich seiner Ausreisegründe keine neuen Sachverhalte oder Aspekte ergeben hätten, doch habe er Angst, in den Heimatstaat zurückzukehren, weil es dort jeden Tag schlimmer werde, dass das BFM mit Verfügung vom 5. Juni 2009 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das am 22. Oktober 2008 eingeleitete Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen, D-3803/2009 dass der Beschwerdeführer seit der Einreichung seines ersten Asylgesuchs nicht in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei, sondern sich in den Kantonen F., G. und H. sowie in I. (Bundesrepublik Deutschland) aufgehalten habe, dass sich seit seinem ersten Asylgesuch keine neuen Ereignisse eingestellt hätten, die für die Flüchtlingseigenschaft relevant seien, dass er dieselben Gründe anführe, die er bereits bei seinem ersten Asylgesuch angeführt habe, weshalb vollumfänglich auf die Erwägungen des BFM in der Verfügung vom 10. November 2008, denen nach wie vor uneingeschränkte Gültigkeit zukomme, zu verweisen sei, dass demnach gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht auf das Asylgesuch einzutreten sei, dass die Zulässigkeit sowie die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bereits im Rahmen seines ersten Asylgesuchs vom BFM geprüft und bejaht worden seien und sich in der Zwischenzeit keine neuen Sachverhaltselemente ergeben hätten, welche eine erneute Prüfung der Wegweisung rechtfertigen würden, dass weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit seiner Rückführung sprächen, und ausserdem der Vollzug der Wegweisung technisch und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juni 2009 (Poststempel vom 12. Juni 2009) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft beantragte, und ausserdem von einer Wegweisung abzusehen sei, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-3803/2009 dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass demgegenüber die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, D-3803/2009 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf die im EVZ E. am 22. Mai 2009 protokollierten Vorbringen sowie auf das Protokoll des rechtlichen Gehörs vom 28. Mai 2009 zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer eigenen Bekundungen zufolge seit seinem ersten Asylgesuch nicht in den Heimatstaat zurückkehrte, im zweiten Asylverfahren die gleichen Gründe geltend macht wie im ersten und darüber hinaus festhielt, in der Zwischenzeit hätten sich keine neuen Sachverhalte oder Aspekte ergeben, dass Kosovo vom Schweizerischen Bundesrat an seiner Sitzung vom 6. März 2009 in die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen wurde und seit dem 1. April 2009 neu als "Safe Country" gilt, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene zahlreiche Beweismittel zu Vorfällen im Kosovo zu den Akten reichte, bei denen ethni- D-3803/2009 sche Serben im Süden und Norden des Kosovo betroffen gewesen seien, dass indessen die Situation im Kosovo vorliegendenfalls unerheblich ist, kann sich der Beschwerdeführer doch in seiner Eigenschaft als ethnischer Serbe und serbischer Staatsangehöriger nicht nur im Kosovo, sondern auch in Serbien niederlassen, weshalb er dort über eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit verfügt, dass der Beschwerdeführer mithin keine Hinweise darzulegen vermag, wonach seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie D-3803/2009 Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer zum einen über eine Ausbildung als Elektro-Techniker und entsprechende Berufserfahrung, zum anderen insbesondere über ein ausreichendes soziales Netz in Serbien (B1 S. 2 – 4, A1 S. 4) verfügt und sich darüber hinaus nötigenfalls von seinen in der Schweiz oder sonstwo im Ausland lebenden Verwandten unterstützen lassen kann, dass in den Akten nichts darauf hindeutet, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), D-3803/2009 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summarischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3803/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums E. (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum E. (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 9

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