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Bundesverwaltungsgericht 09.11.2007 D-3800/2006

9. November 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,369 Wörter·~27 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. März...

Volltext

Abtei lung IV D-3800/2006/law/bah {T 0/2} Urteil v o m 9 . November 2007 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren _______, Türkei, vertreten durch Jean-Pierre Moser, Rechtsanwalt, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 4. März 2004 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3800/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde alevitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in der Provinz A._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 6. Februar 2004 und gelangte am 11. Februar 2004 in die Schweiz, wo er am 13. Februar 2004 um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Empfangsstellenbefragung, die am 19. Februar 2004 in B._______ stattfand, sagte er aus, sein türkischer Reisepass sei ihm Ende 2002 oder Anfang 2003 ausgestellt worden. Als er den Pass habe verlängern lassen wollen, sei dieser von der Polizei beschlagnahmt worden. Er habe in C._______ in einem Hotel gearbeitet, in dem auch bedeutende Politiker abgestiegen seien. Mitte August 2003 habe er einem Berater des türkischen Geheimdienstes (MIT) das Essen aufs Zimmer gebracht. Er habe eine Liste mit vielen Namen auf dem Tisch liegen sehen, von denen ihm zwei bekannt gewesen seien. Nachdem er das Zimmer verlassen habe, habe er mit seinem Handy die Angehörigen dieser beiden Personen gewarnt. Zwei Beamte in Zivil hätten dieses Gespräch belauscht. Diese hätten ihn angehalten und zum Berater des MIT gebracht, der ihn gefragt habe, weshalb er diese Leute informiert habe. Er (der Beschwerdeführer) sei mit einem Wagen zur Sicherheitsdirektion von C._______ gebracht worden. Man habe ihn bis zum folgenden Morgen festgehalten; er sei geschlagen worden. Als er zu seinem Arbeitsplatz zurückgekehrt sei, habe man ihm mitgeteilt, er sei entlassen worden. Von Zeit zu Zeit habe er das Büro der Demokratik Halk Partisi (DEHAP) besucht, wobei er wahrscheinlich beobachtet worden sei. Ende August 2003 sei er von einem Zivilpolizisten angehalten worden, der ihm gesagt habe, er müsse mitkommen. Er sei zum Leiter der Sicherheitsdirektion gebracht worden, der ihn zur Zusammenarbeit aufgefordert habe. Er solle Namen bekanntgeben und angeben, wen er damals angerufen habe; durch eine Anrufrückverfolgung habe man erfahren, wen er kontaktiert habe. Er habe bestritten, jemanden angerufen zu haben. Man habe ihn in den Keller gebracht und gedroht, man werde ihn umbringen, falls er keine Namen preisgeben werde; später habe man ihn wieder freigelassen. Danach sei er zum Passamt gegangen, um seinen Pass verlängern zu lassen. Sein Pass sei beschlagnahmt worden; ihn habe man einen Tag lang festgehalten. Abklärungen bei den deutschen Behörden ergaben, dass der Beschwerdeführer am 20. November 1995 nach Deutschland einreiste. D-3800/2006 Sein Asylantrag wurde am 11. August 2000 abgelehnt; er sei aber bereits am 11. April 2000 in die Türkei abgeschoben worden. Am 2. März 2004 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei im Jahre 1995 nach Deutschland gegangen und habe dort einen Asylantrag gestellt, weil seine Eltern verschwunden seien. Als er erfahren habe, dass man diese gefunden habe, sei er 1997 in die Türkei zurückgekehrt. Ende 1997/Anfang 1998 habe er sich wiederum nach Deutschland begeben. Er sei dreimal besuchsweise in der Schweiz gewesen, letztmals Ende Juni 2003. Er sei auch nach seinem letzten Besuch in der Schweiz in die Türkei zurückgekehrt. Die am 30. April 2002 in D._______ ausgestellte Identitätskarte habe er gegen Bezahlung von Schmiergeld erhalten. Als er seinen Pass gegen Mitte August 2003 habe verlängern lassen wollen, sei ihm dies verweigert worden. Die Polizei habe in C._______ eine Veranstaltung verboten und die Personen, welche diese hätten besuchen wollen, mit Kameras aufgenommen. Er gehe davon aus, dass die Polizei via Internet Informationen in das Hotel geschickt habe. Als er einem Mitarbeiter des MIT das Essen serviert habe, habe er einige Namen von Verwandten gesehen; danach habe er in einem anderen Zimmer telefoniert. Noch während er telefoniert habe, seien zwei Polizisten in das Zimmer gekommen. Sie hätten ihm das Handy abgenommen und festgestellt, wen er angerufen habe. Die Polizisten hätten gesagt, sie hätten hinter der Türe mitgehört; sie hätten ihn zum MIT-Beauftragten gebracht. Dieser habe gesagt, man solle ihn zur Zentralstelle bringen, wo er anschliessend zwei Stockwerke nach unten gebracht und dort geschlagen worden sei. Nach seiner Freilassung habe er sofort einen Pass beantragt; da man im Computer seinen Namen gesehen habe, habe man ihm den Pass weggenommen. Er sei ein- bis zweimal monatlich ins Gebäude der DEHAP gegangen. Eines Tages habe ein Polizist nach seiner Identitätskarte gefragt, als er das Gebäude verlassen habe. Der Polizist habe ihn zur Zentralstelle mitgenommen, wo er zum selben Ort wie beim ersten Mal gebracht worden sei. Dort sei er gefragt worden, welcher Art seine Kontakte zur DEHAP seien. Er habe gesagt, er sei nicht Mitglied dieser Partei und gehe nur ab und zu dorthin; daraufhin sei er geschlagen worden. Als er in die Schweiz gekommen sei, habe er von seinem Vater erfahren, dass dieser ein Papier erhalten habe, gemäss dem er (der Beschwerdeführer) sich auf dem Gendarmerieposten melden müsse, weil er die KADEK (Kürdistan Ýþçi Partisi Partiya Karkeren Kürdistan, Freiheits- und Demokratie- D-3800/2006 kongress Kurdistans beziehungsweise Kongress für Frieden und Demokratie von Kurdistan) unterstützt habe. Er habe der PKK (Partia Karkeren Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) im Jahre 1994 geholfen, indem er den PKK-Leuten Wasser und Essen gegeben habe. Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, sein Haus sei durchsucht worden, als er auf der Sicherheitsdirektion festgehalten worden sei. Seine Eltern seien schikaniert und geschlagen worden. Im Fall einer Rückkehr in die Türkei würde er umgehend festgenommen, da er mehrere Male ins Ausland gegangen sei und sich für längere Zeit im Ausland aufgehalten habe. B. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 4. März 2004 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 5. April 2004 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter, es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei auf den Wegweisungsvollzug zu verzichten und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ihm die Akte A9/1 zuzustellen. Des Weiteren seien die Asylverfahrensakten von drei seiner Verwandten beizuziehen. Der Eingabe lag ein Internetauszug über das Hotel bei, in dem der Beschwerdeführer gearbeitet hat. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2004 gewährte der Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung von Beweismitteln aus dem Ausland. Zudem stellte er ihm das Dokument A9/1 zu und räumte ihm die Möglichkeit ein, eine diesbezügliche Beschwerdeergänzung einzureichen. Ferner forderte er ihn auf, bis am 28. April 2004 einen Kostenvorschusses von Fr. 600.-- einzuzahlen. E. Der Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wurde am 28. April 2004 eingezahlt. F. Das Bundesamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 26. August 2004 die Abweisung der Beschwerde. D-3800/2006 G. In seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2004, der zahlreiche Beweismittel beilagen (vgl. die Aufstellung auf Seite 1 der Stellungnahme), hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. H. Die (kantonale Behörde) übermittelte der ARK am 15. April 2005 von der Schweizerischen Botschaft in Ankara erhaltene Visumsunterlagen bezüglich des Beschwerdeführers. I. Gemäss einer Mitteilung des Zivilstandsamtes Lausanne vom 30. März 2007 heiratete der Beschwerdeführer am 29. März 2007 eine Schweizer Bürgerin. J. Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2007 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Heirat einer Schweizer Bürgerin gestützt auf Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) grundsätzlich Anspruch auf die Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung habe. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern, ob er an der Beschwerde festhalten oder diese zurückziehen wolle. Sollte er an der Beschwerde festhalten wollen, wurde ihm zudem Gelegenheit gegeben, sich zu von den Angaben auf dem Antragsformular für das Visum abweichenden Angaben zur Gültigkeit seines Reisepasses zu äussern. K. Am 25. September 2007 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2007 teilte er mit, er halte an seiner Beschwerde fest. D-3800/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, zumal der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte D-3800/2006 Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt begründete seinen Entscheid damit, dass die vom Beschwerdeführer gegebene Darstellung der Ereignisse im Hotel nicht glaubhaft sei. Er habe gesagt, er habe dem MIT-Agenten das Essen aufs Zimmer gebracht und dieser sei dabei anwesend gewesen. Unter diesen Umständen sei nicht nachvollziehbar, dass es ihm gelungen sei, Einblick in geheime Listen zu nehmen. Er habe behauptet, er sei von den Leibwächtern des MIT-Agenten auf die Sicherheitsdirektion gebracht worden, wo er geschlagen worden sei. Am folgenden Morgen sei er freigelassen worden. Auf die Frage, weshalb er ohne weiteres freigelassen worden sei, habe er geantwortet, die Polizei hätte einen Beleg ausfüllen müssen, falls man ihn länger festgehalten hätte. Aus dieser Antwort sei zu schliessen, dass der behauptete Geheimnisverrat keinen Straftatbestand erfüllt habe, ansonsten er nicht auf diese Weise freigelassen worden wäre. Die Darstellung, wonach er wegen des Besuchs des DEHAP-Büros befragt und geschlagen worden sei, sei nicht nachvollziehbar, da die DEHAP eine legale Partei sei. Zudem sei er nicht Mitglied dieser Partei gewesen. Es sei nicht verständlich, welches Interesse die Polizei an seiner Überwachung hätte haben sollen. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer stamme aus einem Dorf, in welchem die Bevölkerung seit Jahren unterdrückt worden sei. Sein Vater sei von den türkischen Sicherheitsbehörden während längerer Zeit verfolgt worden. Einer seiner Cousins sei festgenommen, gefoltert und getötet worden. In den neunziger Jahren des letzten Jahrhunderts sei einer seiner Brüder festgenommen und drei Tage lang festgehalten worden, ohne dass die Familie ge- D-3800/2006 wusst habe, wo er sich befinde. Ein weiterer Bruder sei in ähnlicher Weise verfolgt worden. Zudem hätten viele seiner Verwandten in der Schweiz und im übrigen Westeuropa Asyl erhalten. Im November 1995 habe er in Deutschland um Asyl nachgesucht, weil seine Eltern verschwunden seien. Nachdem er erfahren habe, dass seine Eltern wieder aufgetaucht seien (was eine Falschmeldung gewesen sei), habe er das Asylgesuch zurückgezogen und sei in die Türkei zurückgekehrt. Seine Eltern seien schliesslich einige Monate nach seiner Rückkehr wieder aufgetaucht. Er sei auf dem Flughafen von Istanbul einen Tag lang festgehalten worden und man habe ihm eine Meldepflicht auferlegt. Da man ihn verdächtigt habe, die PKK zu unterstützen, sei er festgenommen worden. Im Sommer 1999 sei er erneut nach Deutschland gegangen, wo er ein zweites Mal um Asyl nachgesucht habe. Er sei in die Türkei zurückgekehrt und sei am 17. Januar 2000 aufgrund des bevorstehenden Militärdienstes medizinisch gemustert worden. Nach seiner Rückkehr habe er bis im August 2003 in einem Hotel in C._______ gearbeitet. Das türkische Verfassungsgericht sei von den türkischen Behörden zweimal um die Auflösung der DEHAP ersucht worden. Einem Bericht von Amnesty International sei zu entnehmen, dass die kurdischen Parteien in der Türkei von den Behörden schikaniert und bedroht würden. Parteimitglieder und Sympathisanten dieser Parteien seien Opfer von Folter geworden oder verschwunden. Weitere Berichte bestätigten diese Darstellung der Zustände in der Türkei. Der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers sei verletzt worden, da ihm die Akte, aus welcher Informationen über seinen Aufenthalt in Deutschland hervorgingen, nicht offen gelegt worden sei, das Bundesamt sich aber auf diese Akte gestützt habe. Da der MIT-Agent weitergearbeitet habe, als er diesem das Essen gebracht habe, habe er über dessen Schultern einen Blick auf die Akten werfen können. Der Beschwerdeführer sei in flagranti ertappt worden und habe 48 Stunden lang festgehalten werden können. Hätte man ihn länger festhalten wollen, hätten die Sicherheitskräfte ein Protokoll aufnehmen und den Staatsanwalt informieren müssen. Da dies nicht geschehen sei, habe man ihn freilassen müssen. Seine Familie sei immer wieder beschuldigt worden, die PKK zu unterstützen. Die DEHAP werde beschuldigt, mit der PKK in Verbindung zu stehen, weshalb deren Mitglieder und Sympathisanten von der Polizei verfolgt würden. D-3800/2006 4.3 Das Bundesamt führt in seiner Vernehmlassung vom 26. August 2004 aus, aufgrund der erneuten schriftlichen Bestätigung des deutschen Bundesgrenzschutzes vom 22. April 2004 sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer zwischen dem 20. November 1995 und dem 11. April 2000 in Deutschland aufgehalten habe und folglich nicht freiwillig in die Türkei zurückgekehrt sei. Bei der DEHAP handle es sich um eine legale Partei, die zeitweise von den türkischen Behörden unterstützt werde, da sich diese deren sozialer Funktion bewusst seien. Der Beschwerdeführer habe zugegeben, nicht Mitglied der DEHAP zu sein. Der in der Beschwerde zitierte Bericht von Amnesty International aus dem Jahre 2001 sei irrelevant, weil er sich nicht auf den konkreten Fall aus dem Jahre 2003 beziehe. 4.4 In der Stellungnahme vom 4. Oktober 2004 wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe in seiner Heimatregion drei Cousins und einen Onkel verloren, welche die PKK unterstützt hätten. Am 20. August 1995 sei sein Heimatdorf von der Armee durchsucht worden, wobei seine Mutter und er nach D._______ abgeführt worden seien. Er sei eine Woche lang festgehalten, gefoltert und befragt worden. Als er ins Dorf zurückgekehrt sei, seien seine Eltern nicht dort gewesen. Er sei zu einem Cousin nach Ankara und von dort aus nach Deutschland gegangen, wo er am 6. Februar 1996 ein Asylgesuch gestellt habe, das am 28. Mai 1996 erstinstanzlich abgelehnt worden sei. Eine Beschwerde sei am 5. August 1997 abgewiesen worden und er sei am 7. August 1997 in die Türkei zurückgekehrt. Bei seiner Rückkehr sei er von der Polizei in Istanbul eine Woche lang festgehalten worden. Im Juni 1999 sei sein Vater festgenommen worden; am 11. Juni 1999 habe man ihn festgenommen und eine Woche lang festgehalten. Er sei zu seinen Verbindungen zur PKK befragt worden und anschliessend zehn Tage lang hospitalisiert worden. Am 20. Oktober 1999 sei er nach Deutschland zurückgekehrt, wo er am 26. November 1999 ein zweites Asylgesuch gestellt habe, das am 8. Dezember 1999 erstinstanzlich abgewiesen worden sei, dieser Entscheid sei von der Beschwerdeinstanz am 11. August 2000 bestätigt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei er bereits wieder in der Türkei gewesen, wo er am 17. Januar 2000 die Rekrutierung absolviert habe und anschliessend medizinisch untersucht worden sei. Aus gesundheitlichen Gründen sei er im Jahre 2001 von der Militärdienstpflicht dispensiert worden. Am 30. April 2002 sei ihm eine Identitätskarte ausgestellt worden, mit der er im selben Jahr die Ausstellung eines Reisepasses erwirkt habe. Ein Vergleich der deutschen Asylakten mit den schweizerischen zeige, D-3800/2006 dass er übereinstimmende Aussagen zu den Vorkommnissen vor dem Jahr 2003 gemacht habe. 4.5 Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2007 wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, den von der Schweizerischen Botschaft in Ankara übermittelten Visumsunterlagen sei zu entnehmen, dass er über einen am 22. April 2003 ausgestellten und bis zum 21. April 2004 gültigen türkischen Reisepass verfügt habe. Diese Tatsache stimme nicht mit den von ihm bei der Empfangsstelle gemachten Aussagen überein. 4.6 Der Beschwerdeführer äusserte sich in seiner Stellungnahme vom 25. September 2007 dahingehend, dass dieser Pass im August 2003 von der türkischen Polizei beschlagnahmt worden sei. Als er am 29. April 2003 um die Ausstellung eines Visums nachgesucht habe, sei ihm vom Botschaftspersonal gesagt worden, die Gültigkeit seines Reisepasses sei zu kurz. Deshalb habe er im August 2003 versucht, den Pass verlängern zu lassen. 5. 5.1 5.1.1 Gemäss den Angaben des Bundesgrenzschutzamtes Weil am Rhein vom 26. Februar 2004 ist der Beschwerdeführer erstmals am 20. November 1995 nach Deutschland eingereist. Sein Asylantrag sei am 11. August 2000 abgelehnt worden; er sei bereits am 11. April 2000 in die Türkei abgeschoben worden. Der Landrat des Märkischen Kreises teilte dem Vertreter des Beschwerdeführers am 22. April 2004 mit, der Beschwerdeführer habe erstmals vom 26. Februar 1996 bis zum 5. August 1997 ein Asylverfahren betrieben und sei am 7. August 1997 nachweislich aus Deutschland ausgereist. Vom 26. November 1999 bis zum 13. Januar 2000 habe er erfolglos ein zweites Asylverfahren betrieben; am 11. April 2000 sei er in die Türkei abgeschoben worden. Die von den beiden deutschen Behörden erteilten Auskünfte sind somit nicht in allen Punkten deckungsgleich. Aufgrund der Auskunft der lokalen Behörde und der beigelegten deutschen Akten ist indessen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Deutschland zweimal erfolglos um Asyl nachsuchte und zweimal in die Türkei zurückkehrte. In der Stellungnahme vom 4. Oktober 2004 wird darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer habe zu den Vorkommnissen, die zur Stellung D-3800/2006 der beiden Asylgesuche in Deutschland geführt hätten, sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz übereinstimmende Angaben gemacht, was für deren Glaubhaftigkeit spreche. Dies trifft allerdings schon deshalb nicht zu, weil seine Vorbringen von den deutschen Asylbehörden übereinstimmend als unglaubhaft gewertet wurden. Bei der Anhörung durch das Bundesamt vom 2. März 2004 sagte der Beschwerdeführer aus, er sei bei seiner Ankunft in Istanbul (7. August 1997) nach dem ersten in Deutschland gestellten Asylgesuch einen Tag lang festgehalten worden, während er offenbar bei den deutschen Behörden im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens (vgl. Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28. Mai 1996, S. 2) und ebenso in der Stellungnahme vom 4. Oktober 2004 (ebenda S. 3) davon abweichend erklärte, er sei damals eine Woche lang festgehalten worden. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, erübrigt es sich indes, auf diesbezügliche weitere Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers einzugehen. 5.1.2 Bei der Empfangsstellenbefragung führte der Beschwerdeführer aus, er habe im Hotel, in dem er gearbeitet habe, Mitte August einem Berater des MIT zirka um 21 Uhr das Essen aufs Zimmer gebracht. Ein Leibwächter habe diesem Unterlagen gebracht. Er (der Beschwerdeführer) habe auf einer auf dem Tisch liegenden Liste zwei Namen (eines Freundes und eines Bekannten) erkannt. Nachdem er das Zimmer verlassen habe, habe er in der Garderobe mit seinem Handy die Verwandten dieser Personen angerufen. Als er die Garderobe verlassen habe, sei er von zwei Beamten in Zivil angehalten worden, die ihm vorgehalten hätten, er habe Geheimnisse verraten. Er sei zum MIT-Berater gebracht worden, der ihm gesagt habe, er habe gesehen, wie er die Liste beobachtet habe, als er das Essen serviert habe. Als er Ende August 2003 zum zweiten Mal auf die Sicherheitsdirektion gebracht worden sei, habe ihm deren Leiter gesagt, sie hätten durch eine Anrufrückverfolgung erfahren, wen er vom Hotel aus angerufen habe. Anlässlich der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, er habe auf der auf dem Tisch liegenden Liste die Namen von mehreren Verwandten gesehen. Von einem anderen Zimmer aus (auf Nachfrage sagte er, es habe sich um ein "Inventarzimmer" gehandelt) habe er Verwandte dieser Personen informiert. Es seien sofort zwei Polizisten in dieses Zimmer gekommen, die ihn beim Telefonieren überrascht hätten. Diese hätten ihm das Handy abgenommen und überprüft, wen er angerufen habe. Auf Nachfrage erklärte er, er habe dem MIT-Berater gesagt, welche Speisen es gebe, wobei er die Listen gesehen habe. D-3800/2006 Angesichts dieser in verschiedenen wesentlichen Punkten voneinander abweichenden Aussagen erscheint die Darstellung des Beschwerdeführers, er sei Mitte August 2003 festgenommen worden, weil er während seiner Arbeit erfahrene, vertrauliche Informationen des Geheimdienstes weitergegeben habe, als unglaubhaft. Daran vermag auch der eingereichte Internetauszug über das Hotel, in dem der Beschwerdeführer gearbeitet hat, nichts zu ändern. 5.1.3 Der Beschwerdeführer machte bei seinen Befragungen geltend, er sei Sympathisant der DEHAP gewesen und habe von Zeit zu Zeit deren Büro besucht. Insofern er geltend macht, er sei Ende August 2003 nach einem Besuch dieses Büros von einem Polizisten kontrolliert und auf die Sicherheitsdirektion mitgenommen worden, wo er erneut auf seinen Geheimnisverrat angesprochen worden sei, ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen, wonach sein Vorbringen, er sei wegen Geheimnisverrats in Schwierigkeiten geraten, als unglaubhaft gewertet wurde. Da ihm eben dieses vorgebrachte Sachverhaltselement aufgrund dessen klar widersprüchlicher Schilderung nicht geglaubt werden kann, erscheint auch sein Vorbringen, er sei auf den Posten mitgenommen und erneut auf den Geheimnisverrat angesprochen worden, als unglaubhaft. Somit kann auch nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer sei, wie von ihm vermutet, von den Sicherheitsbehörden beschattet worden. Hätten diese den Beschwerdeführer beschattet, hätten sie gewusst, dass er keinen engen Kontakt zur DEHAP pflegte und keine politischen Aktivitäten hatte, weshalb sie ihm kaum angeboten hätten, mit ihnen zusammenzuarbeiten, indem er ihnen Informationen gegeben hätte, die er aufgrund der gelegentlichen Besuche des DEHAP-Lokals gar nicht hätte haben können. 5.1.4 Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers sei sein Reisepass Ende 2002/Anfang 2003 ausgestellt worden und ein Jahr lang gültig gewesen. Diese Angaben stehen nicht in Übereinstimmung mit den von der Schweizerischen Botschaft in Ankara an die kantonale Behörde übermittelten Unterlagen, wonach sein Reisepass am 22. April 2003 ausgestellt worden und bis zum 21. April 2004 gültig gewesen sei. In seiner Stellungnahme führt er aus, er habe den Pass im August 2003 verlängern lassen wollen, weil man ihm am 29. April 2003 auf der Schweizerischen Botschaft gesagt habe, die Gültigkeitsdauer des Passes sei zu kurz. Dies vermag nicht zu überzeugen, wurde dem Beschwerdeführer doch ein Visum - gültig vom 6. Juni bis zum 5. Juli D-3800/2006 2003 - ausgestellt, mit dem er in der Folge auch in die Schweiz einreiste. Es kann dem Beschwerdeführer somit nicht geglaubt werden, dass er bereits vier Monate nach der Ausstellung des Reisepasses dessen Verlängerung beantragte. Abgesehen davon wurden die Gründe, aus denen der Reisepass beschlagnahmt worden sein soll, als unglaubhaft gewertet. 5.1.5 Insofern der Beschwerdeführer behauptet, er sei nach seiner Ausreise aus der Türkei von der Gendarmerie gesucht worden, weil er die PKK unterstützt habe, ist festzuhalten, dass er diesen Umstand bei der Erstbefragung nicht erwähnte, obwohl er davon kurz vor dieser Befragung telefonisch erfahren haben will. Abgesehen davon, dass er die angeblich seinem Vater zugestellte Vorladung auf den Gendarmerieposten nicht beibrachte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er im Frühjahr 2004 von der Gendarmerie auf den Posten aufgeboten würde, weil er im Jahre 1994 (also im Alter von 14 Jahren) PKK-Angehörige mit Wasser und Esswaren versorgt habe. Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers war den türkischen Behörden bekannt, er hatte im Jahre 2000 und 2001 Kontakt zu den Militärbehörden, es wurden ihm in den Jahren 2002 und 2003 eine Identitätskarte beziehungsweise ein Reisepass ausgestellt und er arbeitete seit Ende 2000 in einem grossen Hotel in C._______. All diese Tatsachen sprechen gegen ein hängiges Verfahren wegen weit zurückliegender Unterstützung der PKK. 5.1.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, die zu seiner Ausreise aus der Türkei vom Februar 2004 geführt haben sollen, als unglaubhaft erscheinen. Ebenso unglaubhaft erscheint seine Behauptung, er sei nach seiner Ausreise aus der Türkei von der Gendarmerie gesucht worden. 6. 6.1 Wie bereits oben festgehalten, stellte der Beschwerdeführer in Deutschland zwei Asylgesuche, die von den deutschen Asylbehörden abgelehnt wurden, weil sie seine Vorbringen für unglaubhaft hielten. Im Jahre 2000 kehrte der Beschwerdeführer in die Türkei zurück und stellte sich somit wieder unter den Schutz seines Heimatlandes, weshalb allfällige frühere Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden für die Frage der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich nicht mehr relevant wären. Für den Zeitpunkt nach seiner Rückkehr in die Türkei im Jahre 2000 konnte der Beschwerdeführer keine ihm erwachsenen ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft D-3800/2006 machen. In diesem Zusammenhang ist ebenso darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Juni 2003 legal in die Schweiz einreiste und nach Ablauf des ihm für 30 Tage ausgestellten Visums wiederum in die Türkei zurückkehrte, womit er sich erneut unter den Schutz seines Heimatstaates stellte. 6.2 Der Beschwerdeführer wies in seinen Befragungen und im Beschwerdeverfahren darauf hin, dass mehrere seiner Verwandten in der Schweiz und in anderen westeuropäischen Staaten Asyl erhalten hätten. 6.2.1 Gemäss konstanter Praxis wird davon ausgegangen, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewandt werden, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Zwar ist festzustellen, dass sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die EU insofern geändert hat, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden sind, abgenommen haben. Dagegen müssen Familienangehörige auch gegenwärtig noch mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden sind. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Feststellen lässt sich immerhin, dass zurzeit besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sind, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen. Dies wiederum heisst nicht, dass eine Reflexverfolgung ausschliesslich von einem besonderen Engagement für politisch aktive Verwandte abhinge. Vielmehr kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen geteilt, beziehungsweise mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fern halten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f., mit weiteren Hinweisen). 6.2.2 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus einer politisch aktiven Familie stammt. Es ist deshalb D-3800/2006 durchaus möglich, dass er wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Familie in seinem Heimatdorf in der Vergangenheit von Massnahmen der Sicherheitskräfte gegen Angehörige mitbetroffen war. Wie bereits vorstehend dargelegt, liegen die von ihm geltend gemachten, von den deutschen Behörden teilweise als unglaubhaft gewerteten Vorfälle, zeitlich weit zurück. Nach seiner zweiten Rückkehr aus Deutschland im Jahre 2000 erlitt der Beschwerdeführer eigenen Aussagen gemäss keine ernsthaften Übergriffe, die ihn zur Flucht bewogen hätten. Er kehrte auch im Sommer 2003 von der Schweiz aus in die Türkei zurück, woraus geschlossen werden kann, dass er im damaligen Zeitpunkt keine konkrete Furcht vor ihm drohender (Reflex-)Verfolgung hatte. Er erklärte auf Nachfrage, er habe seit dem Jahre 2000 keine politischen Aktivitäten mehr gehabt, da er sich keine Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden habe einhandeln wollen. Er machte für diesen Zeitraum keine behördlichen Massnahmen im Zusammenhang mit politisch aktiven Verwandten geltend. Insgesamt gesehen kann dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei keine begründete Furcht vor (Reflex-)Verfolgung zuerkannt werden. 6.2.3 Unter diesen Umständen erübrigt sich ein Beizug der Asylverfahrensakten der vom Beschwerdeführer bezeichneten Verwandten. Er machte nicht geltend, gemeinsam mit diesen politische Aktivitäten durchgeführt zu haben oder wegen ihnen von den türkischen Behörden konkret behelligt worden zu sein. Der Antrag auf Aktenbeizug ist somit abzuweisen. 6.3 Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mehrere Berichte und Internetauszüge ein, in denen über die allgemeine Lage in der Türkei berichtet wird (vgl. die Aufzählung auf S. 1 der Stellungnahme vom 4. Oktober 2004). Diese Beweismittel sind im vorliegenden Verfahren insofern nicht von Relevanz, als damit keine vom Beschwerdeführer konkret erlittene oder ihm drohende Verfolgung belegt werden kann. 6.4 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer zwar die Akte A9/1 nicht zustellte, ihm indessen im Rahmen der Anhörung den wesentlichen Inhalt dieser Akte offenlegte und ihm das rechtliche Gehör dazu gewährte. Ob durch den Umstand, dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer die Edition der Akte A9/1 mit Verfügung vom 24. März 2004 verweigerte, das Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht gemäss Art. 26 ff. VwVG verletzte, D-3800/2006 braucht hier nicht erörtert zu werden. Nachdem ihm die Akte A9/1 vom Instruktionsrichter der ARK mit Zwischenverfügung vom 13. April 2004 zugestellt und dieser ihm gleichzeitig die Möglichkeit einräumte, die Beschwerde zu ergänzen, ist eine allfällige Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht als geheilt zu betrachten. 6.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und den weiteren Eingaben sowie die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend folgt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft und teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit von Art. 7 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss einer Trauungsmitteilung des "Service de l'état civil" in Lausanne vom 30. März 2007 am 29. März 2007 eine Schweizerbürgerin geheiratet. Dadurch hat er grundsätzlich einen Anspruch auf die Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 7 Abs. 1 ANAG). Dessen Beurteilung und damit auch der Entscheid über die Wegweisung ist somit in die Zuständigkeit der fremdenpolizeilichen Behörden gefallen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8c S. 174 f.). Die Ziffern 3 - 5 der Verfügung des Bundesamtes vom 4. März 2004 sind somit gegenstandslos geworden zu betrachten und die Beschwerde ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben, soweit im Eventualbegehren beantragt wird, es sei vom Vollzug einer Wegweisung abzusehen und der Beschwerdeführer sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be- D-3800/2006 schwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit er im Hauptbegehren beantragt, der Entscheid des Bundesamtes vom 4. März 2004 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, weshalb er insoweit kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 9.2 Wird das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos, sind die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen (Art. 5 zweiter Satz des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im konkreten Fall ist aufgrund der Aktenlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch mit seinem Eventualbegehren, es sei vom Vollzug einer Wegweisung abzusehen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, nicht durchgedrungen wäre. Dem Beschwerdeführer sind folglich die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Diese sind auf Fr. 600.-- festzulegen; sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen. 9.3 Die Ausrichtung einer Parteientschädigung fällt bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht in Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 15 i.V.m. Art. 5 zweiter Satz VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-3800/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird bezüglich des Hauptbegehrens abgewiesen; bezüglich des Eventualbegehrens wird sie als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (Kopie), mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______) - (die kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 18

D-3800/2006 — Bundesverwaltungsgericht 09.11.2007 D-3800/2006 — Swissrulings