Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-380/2015
Urteil v o m 8 . M a i 2015 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, Syrien, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum / Visum aus humanitären Gründen; zugunsten B._______, C._______, D._______ und E._______ (Gesuchstellende); Verfügung des BFM vom 29. Dezember 2014 / (…)+(…)+(…)+(…).
D-380/2015 Sachverhalt: A. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin – einer Staatsangehörigen von Syrien aus F._______ – wurde mit Verfügung des BFM vom 27. Februar 2009 abgewiesen und sie wurde als Flüchtling anerkannt. Gleichzeitig wurde die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin angeordnet. Aus den Akten folgt sodann, dass am 24. September 2014 die Familie der Schwester des Beschwerdeführerin – B._______, dessen Ehefrau C._______ sowie die Kinder D._______ und E._______ (die Gesuchstellenden) – vom schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul zu einer Vorsprache empfangen wurden und sie bei dieser Gelegenheit schriftliche Anträge auf Erteilung von Schengen-Visa von zwei Monaten einreichten. In ihren Anträgen machten sie in der entsprechenden Rubrik zum Reisezweck gesundheitliche Gründe geltend (Ziff. 21). Gleichzeitig benannten sie die Beschwerdeführerin als ihre Gastgeberin in der Schweiz (Ziff. 34). Auf einem handschriftlich ausgefüllten Blatt gleichen Datums wurde unter anderem ausgeführt, die Familie habe aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzung Syrien verlassen. Wegen Überlastung des Flüchtlingscamps in K. habe sie dort keinen Unterschlupf gefunden, worauf sie nach Istanbul weitergezogen sei. Der Ehemann und Vater verdiene etwas Geld mit Arbeit und ab und zu werde die Familie von Verwandten in der Schweiz unterstützt. In der Türkei könnte sie nicht länger bleiben; es habe einige Vorfälle mit Einheimischen gegeben, bei denen Syrer getötet worden seien. B. Die vorgenannten Visa-Anträge wurden vom schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul am 20. Oktober 2014 abgelehnt. Dabei wurde im Formularentscheid festgehalten, das beantragte Visum sei verweigert worden, da die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht nachgewiesen worden seien und weil die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. Ergänzend wurde im Entscheid unter dem Titel "Anmerkungen" festgehalten, der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung sei nicht erbracht und die Voraussetzungen für ein humanitäres Visum nach der Weisung vom 28. September 2012 seien nicht erfüllt.
D-380/2015 C. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 13. November 2014 beim BFM Einsprache. Im Wesentlichen machte sie in ihrer Einsprache geltend, die Familie der Schwester – eine psychisch schwer angeschlagene Familie – sei aus verschiedenen Gründen in die Türkei geflüchtet. Der Schwester fehle ein Auge und durch zusätzlichen Stress wirke sich das auf das andere Auge aus. Ferner habe sie Nierenprobleme. Hinzu komme, dass ihr Ehemann von Januar bis Juli 2012 im Gefängnis gewesen sei, weil er zufälligerweise auf dem Heimweg von der Arbeit bei einer Demonstration vorbeigekommen sei. Die beiden Kinder der Familie könnten nicht zur Schule gehen und seien mittlerweile gestört und hätten Albträume. Ein weiterer Verbleib in der Türkei sei nicht möglich. Die türkische Bevölkerung sei engdenkend und diskriminiere die syrischen Flüchtlinge, insbesondere jene kurdischer Ethnie. Zurück nach Syrien könne die Familie aufgrund der dort herrschenden Situation ebenfalls nicht; ihr Haus sei völlig zerstört. Es werde daher um Neubeurteilung der Visumsgesuche für die Angehörigen unter Berücksichtigung der aktuellen Situation und der eingereichten Beilagen (Mietvertrag, medizinischer Bericht vom 19. September 2014) ersucht. D. Nach Instruktion des Verfahrens respektive Einverlangen eines Kostenvorschusses wies das BFM die vorgenannte Einsprache mit Verfügung vom 29. Dezember 2014 – eröffnet am 31. Dezember 2014 – ab. Zur Begründung führte es aus, weder die Bestimmungen der Schengen-Assoziierungsabkommen noch die schweizerische Rechtsordnung gewährten einen Anspruch auf Einreise oder einen solchen auf Erteilung eines Visums. Ein Visum für einen bewilligungsfreien Aufenthalt dürfe im Rahmen des behördlichen Ermessens nur erteilt werden, wenn die in Art. 32 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachfolgend Visakodex) in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung (VEV, SR 142.204) vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllt seien. Die schweizerische Auslandvertretung habe die Visumsgesuche unter Verwendung des im Anhang VI zum Visakodex vorgesehenen Formulars abgewiesen, da die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts als nicht erfüllt erachtet worden seien. Insbesondere hätten keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vorgelegen, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig hätten erscheinen lassen. Gemäss Art. 32 Visakodex in Verbindung mit Art. 12 VEV sei
D-380/2015 die Ausstellung eines Visums (Sichtvermerks) insbesondere zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts für einen vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum nicht genügend belegt würden und die gesuchstellende Person deshalb nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen- Raum zu bieten vermöge. Der Gesuchsteller müsse die Behörden davon überzeugen, dass die Rückreise in das Herkunftsland gewährleistet sei. Es liege in der Natur der Sache, dass sich hierzu keine gesicherte Feststellung, sondern lediglich eine unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse zu erstellende Voraussage machen lasse. Die Gesuchstellenden stammten aus Syrien und hielten sich in der Türkei auf. Angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse, der Gesundheitsversorgung und der Sicherheitslage (Bürgerkrieg) Syriens müssten sie über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen verfügen, damit eine Rückkehr als wahrscheinlich gelten könnte. Wie die Erfahrung gezeigt habe, versuchten viele Personen, sich aufgrund der allgemein sehr prekären Situation ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr grundsätzlich als sehr hoch eingestuft werden. Dass die Gesuchstellenden trotz der in Syrien herrschenden Krise nach Ablauf der Besuchsvisa in ihr Herkunftsland zurückkehrten, sei nicht hinreichend belegt worden. Somit seien die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen bezüglich eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden "einheitlichen Visums" als nicht gegeben zu erachten (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex; Art. 12 VEV; Art. 32 Schengener Grenzkodex [SGK]). Es lägen auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vor, welche die Einreise in die Schweiz trotzdem zwingend notwendig erscheinen liessen (Art. 2 Abs. 4 VEV). Eine Einreise im Rahmen eines sogenannten Visums aus humanitären Gründen könne nur erfolgen, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige. Gestützt auf die länderspezifischen Kenntnisse des BFM bestehe in der Türkei keine Gefährdung im oben aufgezeigten Sinne. Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe liessen auf eine konkrete Gefährdung der jungen und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunden Gesuchstellenden schliessen. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung wurde ausgeführt, die Gesuchstellenden hielten sich in einem sicheren Drittstaat auf, wo weder (Bürger-)Krieg noch eine Situation
D-380/2015 landesweiter allgemeiner Gewalt herrsche. In der Türkei würden sich tausende syrische Flüchtlinge aufhalten, ohne dass sie an Leib und Leben gefährdet seien. Sie würden in der Türkei geduldet und müssten keine Angst vor einer zwangsweisen Rückführung nach Syrien haben. Die Flüchtlingslager seien gut ausgestattet, wobei ihre Kapazitäten begrenzt seien. Diese prekäre Lage gefährde aber die Sicherheit und den Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung nicht. Die Situation der Gesuchstellenden in der Türkei sei sicher nicht einfach. Insgesamt sei es ihnen objektiv zumutbar, den in der Türkei gegenüber der Verfolgungsgefahr in Syrien bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. Mithin lägen keine besonderen humanitären Gründe vor, welche eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten Visa nicht erfüllt seien und die Vertretung die Ausstellung der Einreisevisa zu Recht verweigert habe. E. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Januar 2015 (Poststempel) Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2015 – eröffnet am 27. Januar 2015 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung nachzureichen, da sich die entsprechende Eingabe als die identische Einsprache vom 13. November 2014 erwies, welche zudem nicht unterzeichnet war. Ebenfalls wurde ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.–, zahlbar bis zum 10. Februar 2015, einverlangt. G. Die Beschwerdeführerin reichte die Beschwerdeverbesserung am 2. Februar 2015 nach. Zur Begründung wurde – abgesehen von wenigen Ergänzungen – nochmals die Argumentation in der Einsprache vom 13. November 2014 wiederholt, worauf, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird. H. Der Kostenvorschuss wurde am 5. Februar 2015 geleistet.
D-380/2015 I. Mit Eingabe vom 24. April 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um baldigen Entscheid, da sie befürchte, die Gesuchstellenden würden sich aus Verzweiflung entscheiden, sich einem Schlepperboot anzuschliessen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3). Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG). Auf diese ist demnach einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.).
D-380/2015 3. Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG wird vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, als zum Vornherein unbegründet erweist. 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, mit weiteren Hinweisen). 4.2 Als syrische Staatsangehörige können sich die Gesuchstellenden nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen. Vielmehr untersteht die Beurteilung ihrer Gesuche dem Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise beziehungsweise Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2–5 AuG). 4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen, bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (nachfolgend: VO Nr. 539/2001). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und
D-380/2015 hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Ausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SGK; Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). 4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5. Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige gemäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visumspflicht für den Schengen-Raum. Anlässlich der Vorsprache beim Generalkonsulat in Istanbul beantragten sie die Ausstellung eines Visums für den Zeitraum vom 15. Oktober 2014 bis 13. Dezember 2014. Weder in der Einsprache vom 13. November 2014 noch im Beschwerdeverfahren wird indes Bezug auf eine freiwillige Rückkehr der Gesuchstellenden in ihre Heimat nach Ablauf der Visumsdauer genommen. Gegen die Absicht einer freiwilligen Rückkehr nach Syrien spricht sowohl die dortige Bürgerkriegslage als auch das (wiederholt) sinngemässe Vorbringen, ihre Lebensgrundlage dort weitgehend verloren zu haben. Vor diesem Hintergrund kann daher nicht darauf geschlossen werden, dass die Gesuchstellenden nach Ablauf der Visa fristgerecht aus dem Schengen-Raum ausreisen würden. Die Erteilung von Visa mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum fällt damit nicht in Betracht beziehungsweise wurde von der Vorinstanz im Rahmen des Einspracheverfahrens mit zutreffender Begründung verweigert. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob das BFM zu Recht die Verweigerung von Einreisevisa in die Schweiz aus humanitären Gründen bestätigt hat.
D-380/2015 6. 6.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er dies unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten zu verlassen. 6.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise werden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung des BFM vom 28. September 2012 betreffend Visumsantrag aus humanitären Gründen [zu finden auf der Internetseite des SEM]). 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa nicht erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin berief sich für das Ausstellen der Visa zugunsten der Gesuchstellenden, welche sich in der Türkei
D-380/2015 befinden, in sämtlichen Verfahrensabschnitten grundsätzlich auf die gleichen Gründe (vgl. Bst. A., C. und G.). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung in einer nicht zu beanstandenden Weise erwogen, dass in casu nicht das Vorliegen einer konkreten, unmittelbaren und ernsten Gefährdungslage geltend gemacht, sondern zur Hauptsache auf die schwierigen Lebensbedingungen verwiesen werde, welche syrische Bürgerkriegsflüchtlinge in der Türkei antreffen können. Im Sinne einer Ergänzung respektive Präzisierung sei in diesem Zusammenhang noch vermerkt, dass die Zahl der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge in der Türkei gemäss jüngeren Berichten auf mittlerweile rund 1,5 Mio. Personen angestiegen ist. Während die türkische Regierung in der Grenzregion zu Syrien erfolgreich verschiedene Flüchtlingslager aufgebaut hat, welche vorbildlich ausgestattet seien, lebt die Mehrheit der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge nicht in solchen Lagern, sondern namentlich in grösseren Städten bis weit in den Westen der Türkei, respektive zum Teil an deren Rand, und damit unter respektive am Rande der türkischen Bevölkerung. Der Zugang zu angemessener Versorgung gestaltet sich für diese Flüchtlinge zum Teil deutlich schwieriger als in den vom türkischen Staat organisierten Flüchtlingslagern, zumal der Zugang zu Arbeit nicht gewährleistet ist (vgl. für die jüngere Quellenlage: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4233/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 4.5). Hinsichtlich der Gesundheitsversorgung ist vorliegend festzuhalten, dass gemäss dem eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 19. September 2014 der Gesuchstellerin im Zusammenhang mit ihren geltend gemachten Augenproblemen medizinische Hilfe gewährt und im entsprechenden Bericht (medical report) kein behandlungsbedürftiger Befund diagnostiziert wurde. Für die übrigen erwähnten gesundheitlichen Beschwerden der Gesuchstellenden (schwer psychisch angeschlagene Familie, Nierenprobleme der Gesuchstellerin, traumatisierte Kinder) fehlen substanzielle Hinweise zu allfälligen, sich manifestierenden Krankheitsbildern überhaupt. Sodann ist zu erwähnen, dass lediglich die ärztliche Versorgung für Flüchtlinge in der Türkei als sehr schlecht bezeichnet wird und es wird mithin nicht vorgebracht, diesen Personen komme keine medizinische Unterstützung zuteil. Vor diesem Hintergrund ist nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Lebensumstände in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge als schwierig darstellen können. Alleine dieser Aspekt ist jedoch nicht ausschlaggebend. Da vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, welche darauf hindeuten würden, die Gesuchstellenden seien in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet, respektive sie würden sich in einer besonderen Notlage befin-
D-380/2015 den, welche ein behördliches Eingreifen als zwingend erforderlich erscheinen liesse, vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen nicht zu rechtfertigen. 7.2 Das BFM hat den Gesuchstellenden somit zu Recht keine humanitären Visa ausgestellt. 8. Die angefochtene Verfügung ist damit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 700.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 5. Februar 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-380/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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