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Bundesverwaltungsgericht 28.01.2014 D-380/2014

28. Januar 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,728 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Januar 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-380/2014

Urteil v o m 2 8 . Januar 2014 Besetzung

Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien

A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), beide Kosovo, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Januar 2014 / N (…).

D-380/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind kosovarische Staatsangehörige aus der Volksgruppe der Gorani. Die Beschwerdeführerin stamme aus C._______ und der Beschwerdeführer aus D._______ ([…]). Sie reisten am 27. Dezember 2013 in die Schweiz ein und suchten am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Sie wurden am 10. Januar 2014 zuerst zu ihrer Person und summarisch zum Reiseweg sowie den Asylgründen befragt. Anschliessend fand eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Asylgesuche statt. Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, sie würden als Gorani im Kosovo diskriminiert und schikaniert werden. Die Beschwerdeführerin habe zudem nachts von Unbekannten Drohanrufe erhalten und man habe sie aufgefordert, die Arbeitsstelle zu verlassen, woraufhin sie gekündigt habe. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden folgende Dokumente ein: ihre Identitätskarten, Geburtsurkunden, ihren Heiratsschein und zwei Arbeitsverträge (…). B. Mit Verfügung vom 16. Januar 2014 (Eröffnung 17. Januar 2014) lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 22. Januar 2014 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung des Asyls bzw. einer vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht. D. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 24. Januar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).

D-380/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Rechtsbegehren sind in einer Formularbeschwerde und nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) abgefasst. Da es sich hierbei offensichtlich um die serbische Version eines von Hilfswerken verfassten und in verschiedensten Sprachen vorliegenden Beschwerdeformulars handelt, welches eine wortwörtliche Übersetzung der dem Bundesverwaltungsgericht bekannten standardisierten, in den Amtssprachen formulierten Beschwerdeanträge enthält, und da zudem die Beschwerdeführenden das Formular mit einer handschriftlichen Ergänzung in deutscher Sprache versehen haben, kann praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet werden (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5509/2011 vom 22. November 2011). 1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht. Die Beschwerde-führenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige

D-380/2014 oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Im Wesentlichen machen die Beschwerdeführenden geltend die Beschwerdeführerin habe (…) bis Dezember 2012 (…) in C._______ gearbeitet. Ihr Vorgesetzter und ihre Mitarbeitenden hätten sie immer wieder schikaniert. Die Beschwerdeführerin habe nachts von Unbekannten Drohanrufe erhalten und man habe sie aufgefordert, die Arbeitsstelle zu verlassen. Ausserdem habe man ihr am Telefon gedroht, dass man sie

D-380/2014 umbringen und ihr Haus in Brand setzen würde, falls sie eine Anzeige bei der Polizei erstatten würde. Deshalb habe sie sich nicht an die Polizei gewandt, sondern habe am (…) ihre Arbeitsstelle gekündigt. Seither habe sie keine Drohanrufe mehr erhalten. Weiter machen beide Beschwerdeführenden geltend, sie hätten keine Zukunft im Kosovo und die Situation der Gorani sei schlecht. Es gebe keine Arbeitsplätze, da die Albaner ihre eigenen Leute anstellen würden. Ausserdem seien sie laufend von den Albanern erniedrigt worden. Die Gorani hätten Angst, ihre Häuser nachts zu verlassen, da sie von den Albanern beschimpft und verspottet würden. Sie persönlich seien immer wieder beim Einkaufen oder Spazieren in der Stadt Diskriminierungen ausgesetzt gewesen. 5.2 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft von Art. 3 AsylG nicht standhielten. Erstens fehle es am zeitlichen Kausalzusammenhang, da die Beschwerdeführenden erst über ein Jahr nach den Drohanrufen und der Kündigung ausgereist seien. Zweitens seien Übergriffe durch Dritte nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommen kann oder will. Am 17. Februar 2008 habe der Kosovo die Unabhängigkeit erklärt und gemäss der neuen kosovarischen Verfassung sei auch nach dem Statuswechsel eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. Im Kosovo bestünden mit der United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) und der Europäischen Union (EU) zwei internationale Missionen. Die am 9. Dezember 2008 offiziell gestartete EULEX- Mission sei formal den Vereinten Nationen unterstellt und werde unter deren Oberhoheit und innerhalb eines statusneutralen Rahmens geführt. Die EULEX-Mission umfasse Polizisten, Richter, Staatsanwälte und Strafvollzugsbeamte. Die internationalen Sicherheitskräfte sowie die Kosovo Police würden die Sicherheit garantieren und seien weitgehend in der Lage, die Bevölkerung im Kosovo zu schützen. Bei Übergriffen würden sie regelmässig intervenieren und bei Straftaten würden Ermittlungen aufgenommen. Zentrale Polizeifunktionen würden weiterhin von internationalen Polizeikräften wahrgenommen. Die neue kosovarische Verfassung gestehe den Minderheiten umfassende Rechte zu. Die Gorani seien im kosovarischen Parlament auch mit einem Abgeordneten vertreten. Somit sei vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen und die geltend gemachten Übergriffe im vorliegenden Fall seien nicht asylrelevant. Die Beschwerdeführenden hätten sich an die kosovarischen Behörden wenden können. Drittens hätten sie ferner erwähnt, dass sie ihr Heimatland unter anderem auch verlassen hätten, um

D-380/2014 eine bessere Zukunft für ihre Familie zu haben, und weil es in Kosovo keine Arbeitsplätze gebe. Weitere Probleme mit den Behörden, der Armee oder der Polizei hätten sie im Heimatland nie gehabt. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass diese Nachteile auf allgemeine politische, wirtschaftliche und soziale Lebensumstände zurückzuführen seien. Somit handle es sich nicht um eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne ferner darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. 5.3 In der Beschwerde halten die Beschwerdeführenden an ihren Ausführungen in den Anhörungen fest und bringen erneut vor, sie seien Gorani und ihre Situation im Kosovo sei sehr schlecht. Aufgrund ihrer Ethnie seien sie diskriminiert und verfolgt worden, weshalb sie nicht zurückkehren könnten. 5.4 Das Gericht schliesst sich der Ansicht der Vorinstanz an. Zur Begründung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen in der Beschwerde nichts Substanzielles entgegnet wurde. Insbesondere weisen die Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche sich über ein Jahr vor der Ausreise ereignet haben sollen, schon allein mangels zeitlichem Kausalzusammenhang keine Asylrelevanz auf. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden im Falle eines Übergriffes an die kosovarischen Behörden wenden können, welche ihnen einen adäquaten Schutz gewähren. Folglich halten die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach

D-380/2014 den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

D-380/2014 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Die allgemeine Lage im Kosovo ist zum heutigen Zeitpunkt weder von Krieg, noch von Bürgerkrieg oder von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich als zumutbar erscheint. Zwar handelt es sich bei den Beschwerdeführenden um Angehörige der ethnischen Minderheit der Gorani. Dieser Umstand allein spricht jedoch nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, da der Vollzug der Wegweisung für slawische Muslime in den Kosovo (ausgenommen den Bezirk Mitrovica) nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich zumutbar ist. Dies gilt insbesondere für die Region Dragaš aus der die Beschwerdeführenden stammen, welche durch ein relativ entspanntes Verhältnis unter den verschiedenen ethnischen Gruppen gekennzeichnet ist (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2011/50 E. 8.6; ferner auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5064/2008 vom 5. April 2012, E. 5.3.3). 7.4.2 Es sind keine Gründe ersichtlich, weder aufgrund der Aktenlage noch werden solche substanziiert geltend gemacht, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Insbesondere ist

D-380/2014 der Vollzug aufgrund der Ausbildung, den Angehörigen und des Gesundheitszustands der Beschwerdeführenden zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-380/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

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