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Bundesverwaltungsgericht 19.06.2009 D-3799/2009

19. Juni 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,497 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-3799/2009/wid {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Juni 2009 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, Äthiopien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Mai 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3799/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Äthiopien im Januar 2009 auf dem Landweg in Richtung B._______ verliess, nach C._______ weiterreiste, sich nach einem Aufenthalt (...) nach D._______ begab und von dort am 18. März 2009 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, dass er am 23. März 2009 in F._______ um Asyl nachsuchte, nachdem er am 20. März 2009 beim Versuch, mit einem gefälschten britischen Reisedokument nach E._______ zu fliegen, im Flughafen F._______ in eine sicherheitspolizeiliche Ausweiskontrolle geraten war, dass er, da er bei der Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, noch am selben Tag schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. Vorakten, A3/1), dass er am 26. März 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ (EVZ) zur Person befragt sowie am 21. April 2009 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt (...) F._______ zu den Asylgründen angehört wurde, dass er anlässlich der Befragung im EVZ im Wesentlichen geltend machte, er sei als eritreischer Staatsangehöriger und Einzelkind seit seinem ersten Lebensjahr mit seinen Eltern in Addis Abeba ansässig gewesen, dass Anfang September/Oktober 2008 sein Vater, weil er Eritreer sei, zu Hause von äthiopischen Soldaten festgenommen und in der Folge getötet worden sei, dass der Beschwerdeführer eines Tages auf der Strasse von unbekannten Personen geschlagen worden sei, wobei er einen Schlüsselbeinbruch erlitten habe und sich in spitalärztliche Behandlung habe begeben müssen, D-3799/2009 dass nach seiner Rückkehr auch seine Mutter von Angehörigen der äthiopischen Armee festgenommen worden sei und ihm ihr Aufenthaltsort seither unbekannt sei, dass er anlässlich der Anhörung vom 21. April 2009 erklärte, seine Eltern seien äthiopische Staatsangehörige und er sei zusammen mit ihnen und zwei weiteren Geschwistern in Addis Abeba wohnhaft gewesen, dass er dort keine Probleme mit den Behörden gehabt habe und nach Europa gekommen sei, um weitere Schulen zu besuchen, dass das BFM mit Verfügung vom 29. Mai 2009 - eröffnet am 4. Juni 2009 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Identitätspapiere eingereicht, dass er anlässlich der Anhörung vom 21. April 2009 erklärt habe, sowohl eine Identitätskarte als auch einen Reisepass zu besitzen, das Nichteinreichen dieser Dokumente jedoch widersprüchlich begründet habe, dass er diesbezüglich zum einen zu Protokoll gegeben habe, seine Familienangehörigen in Äthiopien wollten ihm die Dokumente nicht schicken, da sie für seine Ausreise viel Geld bezahlt hätten und deshalb nicht wollten, dass er nach Äthiopien zurückkehre, dass er zum anderen erklärt habe, seine Familie erwarte von ihm nichts, ausser dass er selbständig werden solle, eine Erwartung - so dass BFM -, die naturgemäss mit dem Alter des Beschwerdeführers vereinbar sei, dass er zudem erklärt habe, mit seinem echten Reisepass nach Europa gekommen zu sein und diesen nach seiner Ankunft durch einen Freund nach Äthiopien habe zurücksenden lassen, D-3799/2009 dass mithin der Beschwerdeführer über relevante Identitätspapiere verfüge, diese dem BFM jedoch vorenthalte, dass demnach keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente vorliegen würden, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers auf den ersten Blick als offenkundig nicht asylrelevant erweise, zumal er im Verlauf der zweiten Anhörung erklärt habe, er sei ausschliesslich nach Europa gekommen, um weiter zur Schule zu gehen, wobei es sich - so das BFM - um einen Beweggrund rein persönlicher Natur handle, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juni 2009 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, worin er unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und diese anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, sowie eventualiter die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurden, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Juni 2009 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-3799/2009 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wogegen die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb D-3799/2009 von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend macht, er sei wie von ihm anlässlich der EVZ-Befragung dargelegt - Eritreer und habe seit zehn Monaten nach seiner Geburt zusammen mit seinen Eltern in Äthiopien gewohnt, dass er anlässlich der Anhörung vom 21. April 2009 einzig deshalb gesagt habe, seine Eltern seien Äthiopier, weil er in Äthiopien eine Freundin habe und sich vor einer Rückschaffung nach Eritrea fürchte, zumal er bei einer Rückkehr dorthin mit einer sehr hohen Strafe rechnen müsse, dass die Vorinstanz die Prüfung unterlassen habe, ob er wirklich aus Eritrea stamme, dass die im Zusammenhang mit den Reise- beziehungsweise Identitätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorweg darauf verwiesen werden kann, D-3799/2009 dass sich die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde als unbehelflich erweisen, zumal Asylsuchende gestützt auf ihre Mitwirkungspflicht unter anderem verpflichtet sind, ihre Identität offen zu legen und in der Empfangsstelle Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG), und der Begriff der Identität auch die Staatsangehörigkeit umfasst (Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass es mithin im Rahmen des Asylverfahrens nicht den Asylbehörden obliegt, die Identität von Asylsuchenden zu ermitteln, sondern diese selbst ihre Identität rechtsgenüglich nachzuweisen haben, dass der Beschwerdeführer im Übrigen zu Protokoll gab, mit seinem echten Reisepass nach Europa gereist zu sein und diesen nach seiner Ankunft nach Äthiopien habe zurücksenden lassen, dass er somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass - wie bereits erwähnt - seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6), dass sich demnach auch der weitere Einwand in der Beschwerde, wonach die Vorinstanz in ihrer Entscheidbegründung bloss eine summarische Prüfung vorgenommen und dabei nicht einlässlich begründet habe, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft als nicht erfüllt und den Wegweisungsvollzug als zumutbar erachte, als unbehelflich erweist, dass die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und zutreffend als nicht asylrelevant qualifizierte, wobei vorab wiederum auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, D-3799/2009 dass sich auch aus den weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine Erkenntnisse ergeben, die zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen könnten, und die darin enthaltenen Ausführungen an der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nichts zu ändern vermögen, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des AuG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass in der Beschwerde in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eingewendet wird, die Vorinstanz habe, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei, Nachforschungen unterlassen, D-3799/2009 dass - wie bereits erwähnt - die Prüfung der Vorbringen durch die Vorinstanz auch das offenkundige Fehlen von Wegweisungshindernissen ergab, dass der Begriff der Idenität auch das Geburtsdatum umfasst (Art 1a Bst. a AsylV1), der Beschwerdeführer - wie ebenfalls bereits erwähnt in Verletzung seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht seine Identität nicht rechtsgenüglich nachgewiesen hat und es sich bei seinem Vorbringen, er sei minderjährig, um eine durch nichts belegte Behauptung handelt, weshalb auch in dieser Hinsicht auf zusätzliche Abklärungen verzichtet werden konnte, dass sodann weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen, dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer dorthin unzumutbar wäre, dass angesichts der diesbezüglich widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass (...) nach wie vor in dessen Heimatstaat wohnhaft sind, weshalb er dort über ein Beziehungsnetz verfügt, dass er noch jung ist und - soweit aktenkundig - an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, (...) Schuljahre absolviert hat und es seinen Eltern möglich war, ihm die kostenaufwändige Reise nach Europa zu finanzieren, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, D-3799/2009 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der vom Beschwerdeführer zwar behaupteten, jedoch nicht belegten Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3799/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (...) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 11

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