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Bundesverwaltungsgericht 19.02.2018 D-3798/2016

19. Februar 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,683 Wörter·~13 min·6

Zusammenfassung

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 20. Mai 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3798/2016

Urteil v o m 1 9 . Februar 2018 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl); zugunsten von B._______, geboren am (…), Eritrea (zurzeit in Äthiopien), Verfügung des SEM vom 20. Mai 2016 / N (…).

D-3798/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte am 12. April 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 anerkannte das SEM den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. B. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten seiner Ehefrau B._______ ein. Dem Gesuch wurde die Heiratsurkunde im Original beigelegt. C. Mit Eingabe vom 3. Februar 2016 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim SEM nach dem Verfahrensstand. D. Am 5. Februar 2016 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, weitere erforderliche Dokumente nachzureichen sowie einen Fragenkatalog zu beantworten, damit über das Gesuch befunden werden könne. E. Mit Eingabe vom 18. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim SEM zwei Fotos sowie die Antworten auf den Fragenkatalog nach. F. Mit Verfügung des SEM vom 20. Mai 2016 – eröffnet am 24. Mai 2016 – wurde die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Gesuch um Familiennachzug abgelehnt. G. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juni 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seiner Ehefrau sei die Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung zu bewilligen.

D-3798/2016 In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. H. Am 20. Juni 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und erhob keinen Kostenvorschuss. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. J. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-3798/2016 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände sind gemäss der Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger oder Bürgerin eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen: "Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich verfolgt wurden." (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insbesondere S. 68). 3.2 In diesem Sinne bestimmt Art. 51 Abs. 4 AsylG, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die

D-3798/2016 Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und durch die Flucht getrennt wurden. Diese Bestimmung bezieht sich folglich auf Mitglieder der Kernfamilie, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist – im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenführung – die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Demnach ist eine „conditio sine qua non" die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit allein die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/29 E. 3.1 und 3.2, 2012/32 E. 5.1). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Identität der angeblichen Ehefrau des Beschwerdeführers nicht feststehe. Trotz Aufforderung habe der Beschwerdeführer keinerlei Dokumente oder Kopien davon beigebracht, welche die Identität seiner vermeintlichen Ehefrau in irgendeiner Form zu belegen vermöchten. Darüber hinaus bestünden weitere massive Zweifel am angeblichen Familienverhältnis, da die eingereichte Heiratsurkunde klare Fälschungsmerkmale aufweise. So handle es sich beim darauf angebrachten Stempel um einen Druck- und keinen Nassstempel. Ausserdem falle auf, dass das Datum der angeblichen Heirat zweimal im gregorianischen Kalender angegeben worden sei, was zumindest ungewöhnlich erscheine. Auf die Fälschungsmerkmale angesprochen habe der Beschwerdeführer lediglich ausgeführt, er und seine Ehefrau hätten bei der Hochzeit keine Fotos beibringen können und dies sei auch nicht verlangt worden. Er habe selbst aktuelle Fotos von sich und seiner Ehefrau auf die Urkunde geklebt, da er gedacht habe, dies sei wichtig. Dies erkläre jedoch mitnichten die oben erwähnten Fälschungsmerkmale. Folglich sei weder die Identität noch das Familienverhältnis des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Ehefrau belegt. Zudem scheine auch das Erfordernis des Zusammenlebens als Familiengemeinschaft nicht erfüllt. So ergehe aus dem Asylverfahren des Beschwerdeführers, dass er im (…) bei einem Urlaub vom Militärdienst geheiratet habe. Seine Ehefrau sei damals (…)-jährig gewesen, weshalb diese Ehe namentlich nach Schweizer Recht aufgrund der Minderjährigkeit

D-3798/2016 gar nicht anerkannt sei. Es könne nicht von einer vorbestandenen Familiengemeinschaft und einem Zusammenleben gesprochen werden. 4.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, dass es ihm und seiner Ehefrau aufgrund des Militärdienstes, seiner Haft und der Flucht nicht möglich gewesen sei, länger zusammenzuleben. Seine Ehefrau habe aber ab dem Zeitpunkt der Heirat mit seiner Familie gelebt. Auch als er nicht habe zurückkehren können, sei sie dort geblieben. Sie gehöre zu ihm und seiner Familie. Weder sie noch er hätten seit der Ehe andere Partner gehabt. Es sei ihm vorgeworfen worden, beim Interview ein anderes Heiratsdatum angegeben zu haben. Er könne sich nicht vorstellen, dass er während des Interviews nicht den (…) genannt habe, weil das notierte Datum stimme. Falls er das verwechselt habe, sei dieser Fehler auf seine Nervosität zurückzuführen. Es sei ihm nicht möglich, weitere Papiere zur Identität seiner Ehefrau abzugeben. Die vorliegende Heiratsurkunde sei jedoch das Dokument, das sie bei der Eheschliessung erhalten hätten. Falls der Stempel ungewöhnlich sei oder es seltsam wirke, dass zwei Mal das gregorianische Datum verwendet worden sei, so könne er leider auch nicht mehr dazu sagen, als dass dies so erstellt worden sei. Aus Sicherheitsgründen habe er kaum Kontakt zu seiner Ehefrau in Eritrea gepflegt. Als sie geflüchtet sei, habe sie nicht einmal seine Nummer mitnehmen können, um ihn zu kontaktieren. Er habe nicht gewusst, wo sie sei, daher habe er auch das Gesuch erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt. Seine Ehefrau sei ihm sehr wichtig. Sie sei gesundheitlich angeschlagen und es belaste ihn sehr, sie nicht unterstützen zu können. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, dass keine Elemente vorgebracht würden, die nicht bereits Gegenstand des vorangehenden Verfahrens gewesen seien. 5. 5.1 Im asylrechtlichen Verfahren sind anspruchsbegründende Sachverhaltsmomente zu beweisen, sofern der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG). Im Gegensatz zum strikten Beweis erfordert die Glaubhaftmachung lediglich ein reduziertes Beweismass. Abgestellt auf eine objektive Sichtweise ist jeweils im Sinne einer Gesamtwürdigung entscheidend, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 ff.). Dieser Beweisstandard nach Art. 7 AsylG gilt nicht nur für die Frage der Flüchtlingseigenschaft und das Bestehen

D-3798/2016 allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse; er hat vielmehr auch im Verfahren betreffend den asylrechtlichen Familiennachzug gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG zu gelten. 5.2 Zunächst obliegt es der Vorinstanz, ihrer behördlichen Untersuchungspflicht, den Sachverhalt umfassend abzuklären, in geeigneter Weise nachzukommen. Eine – wie für das Asylverfahren in Art. 29 AsylG gesetzlich vorgesehene – Pflicht zur Anhörung der gesuchstellenden Personen, die um Familiennachzug gestützt auf Art. 51 AsylG ersuchen, ergibt sich aus den asylgesetzlichen Bestimmungen allerdings nicht. Gleichwohl muss gewährleistet sein, dass die gesuchstellenden Personen die Möglichkeit haben, zum Vorliegen der Voraussetzung von Art. 51 AsylG umfassend Stellung zu nehmen. 5.3 Die gesuchstellenden Personen haben aber ihrerseits der Mitwirkungspflicht Genüge zu tun. Die Mitwirkungspflicht bestimmt sich auch im Verfahren um Familienasyl nach Art. 8 AsylG. Insbesondere besteht die Verpflichtung, an der Feststellung des Sachverhaltes aktiv mitzuwirken. Der Mitwirkungspflicht kommt naturgemäss dann ein besonderes Gewicht zu, wenn die gesuchstellenden Personen – wie auch im Falle des Familienasyls – von entscheidwesentlichen Tatsachen bessere Kenntnis als die Behörden haben, welche ohne Mitwirkung der Parteien gar nicht oder jedenfalls nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden könnten (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen). 5.4 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seines Asylverfahrens Folgendes geltend: Er sei für den Militärdienst rekrutiert worden. Im (…) sei ihm zwecks Heirat Urlaub gewährt worden. Während des Urlaubs sei er nach etwa einem Monat grundlos von zwei Soldaten festgenommen und ins Gefängnis D._______ gebracht worden. Er habe ohne Verurteilung eine mehrjährige Haftstrafe verbüssen müssen. Nach (…) Jahren sei er aus dem Gefängnis geflüchtet und habe anschliessend Eritrea illegal verlassen. Gestützt auf diese Vorbringen wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2014 in der Schweiz Asyl gewährt. 5.5 Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 24. April 2014 nannte der Beschwerdeführer die Personalien seiner Ehefrau samt ihrer gesamten Familie (Eltern und Geschwister) (vgl. act. A3/14 S. 3 f.). Zudem spielte sie in seinen Asylvorbringen eine zentrale Rolle. So schilderte der Beschwerdeführer während der Anhörung vom 31. Oktober 2014, dass eines Nachts zwei uniformierte Soldaten zu ihm nach Hause gekommen seien. Seine

D-3798/2016 Ehefrau sei noch wach gewesen, er hingegen habe zu diesem Zeitpunkt bereits geschlafen. Die Soldaten hätten die Ehefrau gefragt, wo ihr Mann sei. Trotz des noch gültigen Passierscheins hätten die Soldaten ihn dann verhaftet und ins Gefängnis mitgenommen (vgl. act. A16/24 F142 ff.). Seit diesem Tag habe er seine Ehefrau nicht mehr gesehen (a.a.O. F25). Sie habe indessen nach seiner Verhaftung weiter bei seiner Familie gelebt (a.a.O. F32 f.). Sodann bekundete der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Anhörung die Absicht, seine Ehefrau nachziehen zu wollen (a.a.O. F29), obwohl er den Ausgang seines Asylverfahrens noch nicht voraussehen konnte. 5.6 Nachdem der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung einreichte und als Beweismittel die Heiratsurkunde im Original beilegte, wurde ihm Gelegenheit gegeben, schriftlich nähere Angaben zu seiner im Heimatstaat verbliebenen Ehefrau zu machen (vgl. Sachverhalt Bst. D). Dieser Aufforderung kam er mit Eingabe vom 18. Februar 2016 nach und reichte die Antworten des Fragenkatalogs sowie zwei Fotos ein, welche einerseits ihn zusammen mit seiner zukünftigen Ehefrau, seiner Schwester sowie einer Freundin der Ehefrau und andererseits die Ehefrau zeigen würden. 5.7 Der Beschwerdeführer vermochte bis zum heutigen Zeitpunkt keine Identitätspapiere oder andere schriftliche Dokumente seiner Ehefrau einzureichen. Diesbezüglich führte er lediglich aus, dass es nicht möglich sei, mehr Unterlagen aus Eritrea zu organisieren, da sie im Dorf keine Papiere und Fotos gehabt hätten. Diese Erklärung erscheint vor dem Hintergrund, dass die Ehefrau sich inzwischen angeblich in E._______ (Äthiopien) aufhalten soll und der Beschwerdeführer täglich mit ihr in Kontakt stehen will, nicht plausibel. So ist es nicht nachvollziehbar, weshalb bis dato keine konkreten Angaben zum Aufenthaltsort gemacht und allenfalls Kopien von Flüchtlingsdokumenten sowie aktuelle Fotos aus Äthiopien nachgereicht wurden. Die eingereichten Fotos, welche in Eritrea aufgenommen worden sein sollen, sind ebenfalls nicht geeignet, die Identität der angeblichen Ehefrau nachzuweisen. Des Weiteren bestehen in Übereinstimmung mit dem SEM gewichtige Zweifel an der Echtheit der eingereichten Heiratsurkunde, da nebst den nachträglich eingeklebten Passfotos weitere Manipulationsspuren nicht ausgeschlossen werden können (Fotos, Stempel und Datum). Mithin kann festgehalten werden, dass die Identität von B._______ weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist.

D-3798/2016 5.8 Da dem Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens gestützt auf seine Vorbringen, in welchen seine Ehefrau eine zentrale Rolle spielte, Asyl gewährt wurde, ist zwar davon auszugehen, dass er verheiratet ist. Jedoch kann aufgrund vorstehender Erwägungen nicht geglaubt werden, dass es sich bei dieser Frau, welche er nun nachzuziehen beabsichtigt, um B._______ handelt. Die Voraussetzung, wonach die Zugehörigkeit der nachzuziehenden Person zur Familiengemeinschaft glaubhaft zu machen ist, ist demnach nicht erfüllt. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zum Erfordernis der vorbestandenen Familiengemeinschaft und Trennung durch die Flucht. 6. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG für den Einbezug von B._______ in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und für die Gewährung des Familienasyls nicht erfüllt sind. Das SEM hat das Gesuch um Familiennachzug respektive um Bewilligung der Einreise von B._______ in die Schweiz im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3798/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung

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