Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3794/2015 / wiv
Urteil v o m 2 4 . Juni 2015
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Dieter R. Marty, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. Juni 2015 / (…).
D-3794/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 2. April 2011 um dessen Einbezug in ihr am 14. August 2009 bei der Schweizer Vertretung in Colombo, Sri Lanka gestelltes Asylgesuch ersuchte, dass er am 20. April 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er durch die Vorinstanz am 29. April 2015 summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde, dass ihm diese am 4. Mai 2015 zur Zuständigkeit Estlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zur Wegweisung nach Estland das rechtliche Gehör gewährte, dass er diesbezüglich mutmasste, der Schlepper habe allenfalls das von der Estnischen Botschaft in New Dehli am 2. März 2015 ausgestellte Schengen-Visum ohne sein Wissen beschafft, da er nie in New Dehli gewesen sei, dass er vielmehr vor zwei Monaten (Anfang März 2015, Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts) von Dubai in die Türkei geflogen sei, dass gegen die Wegweisung nach Estland und deren Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens der Umstand spreche, dass er nie ein anderes Land als die Schweiz um Asyl gebeten habe, dass er mit Zuweisungsentscheid der Vorinstanz vom 22. Mai 2015 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Graubünden zugewiesen wurde, dass das SEM aufgrund seiner Einreise in die Schweiz sein aus dem Ausland eingereichtes Asylgesuch mit Verfügung vom 27. Mai 2015 als gegenstandslos geworden abschrieb, dass das SEM mit Verfügung vom 1. Juni 2015 – eröffnet am 11. Juni 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Überstellung aus der Schweiz nach Estland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
D-3794/2015 der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juni 2015 durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege ersucht wurde, dass in der Beschwerdeeingabe zusammengefasst vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei von Januar 2015 bis April 2015 über die Vereinigten Arabischen Emirate, die Türkei und weitere Länder in die Schweiz gereist, wobei die Länder und die dazu gehörenden Reisedaten einen glaubhaften Zeitablauf zeigten, dass er das fragliche Visum folglich nicht selber beantragt haben könne, da dieses am 2. März 2015 in New Dehli ausgestellt worden sei und er sich zu dieser Zeit erwiesenermassen in der Türkei aufgehalten habe, dass sodann auch nicht anzunehmen sei, der Schlepper habe es für ihn organisiert, da er hierfür eigens von der Türkei nach New Dehli und wieder zurück hätte reisen müssen, was auch aus Kostenüberlegungen auszuschliessen sei, dass die Reise entlang des ehemaligen "eisernen Vorhangs" hätte verlaufen müssen, wäre Estland das eigentliche Ziel gewesen, dass die Vorinstanz trotz der vorangehenden Ausführungen und dem dem Beschwerdeführer vom Schlepper abgenommenen Pass hartnäckig an der Gültigkeit des fraglichen Visums festhalte, obwohl das Wissen um den von Schleppern abgenommenen Pass längst zum Allgemeinwissen (oder gar Notorietät) gehöre, dass der Beschwerdeführer nicht angehört worden sei, was eine schwere Verletzung der Verfahrensregeln darstelle, dass seine Abschiebung nach Estland für ihn folgenschwer ausfallen werde,
D-3794/2015 dass flüchtende Tamilen bekanntermassen nie Estland ansteuerten, weil die Esten mit der russischen Ethnie die grösste Mühe hätten, deshalb Fremden gegenüber als höchst misstrauisch gälten und das Scheitern der "Asylanfrage" vorbestimmt sei, dass bei der Klärung der Situation von Flüchtlingen auch deren Einwände zu prüfen seien und die Vorinstanz nicht einmal den Anschein erwecke, "das Umfeld des Visums zu prüfen", dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers in New Dehli nicht möglich gewesen sei, was die Vorinstanz "nicht rühre", dass die Vorinstanz sich nicht einmal die Mühe gemacht habe, abzuklären, ob der Pass des Beschwerdeführers zur Erlangung eines estnischen Visums missbraucht worden sein könnte, dass somit nicht einzusehen sei, weshalb eine blosse Vermutung behördenseits gewichtiger eingestuft werde als die Aussage eines Flüchtlings, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Juni 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
D-3794/2015 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
D-3794/2015 SPRUNG, Dublin-III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand 1.2.2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass die estnischen Behörden dem Beschwerdeführer ein vom 2. März 2015 – 4. April 2015 gültiges Schengen-Visum ausstellten, dass die diesbezüglich vom Beschwerdeführer vorgebrachten, nicht nur in chronologischer Hinsicht nicht überzeugenden Ausführungen, wonach das Visum weder von ihm noch vom Schlepper beantragt worden sei, unglaubhaft sind, da nicht ersichtlich ist, wozu eine Drittperson ein Schengen-Visum beantragen sollte, von welchem sie dann keinen Gebrauch macht,
D-3794/2015 dass die einzige Person, welche im vorliegenden Fall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein nachvollziehbares Interesse an einem Schengen- Visum haben dürfte, der Beschwerdeführer selbst ist, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 4. Mai 2015 bezüglich dem von den estnischen Behörden ausgestellten Schengen-Visum das rechtliche Gehör gewährt hat, weshalb auch nicht einzusehen ist, inwiefern ihr Vorgehen eine "schwere Verletzung der Verfahrensregeln" darstellen soll, dass es das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die Aktenlage als erstellt erachtet, dass die estnischen Behörden dem Beschwerdeführer ein vom 2. März 2015 – 4. April 2015 gültiges Schengen-Visum ausgestellt haben, dass das SEM die estnischen Behörden aufgrund des erteilten Visums am 18. Mai 2015 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO ersuchte, dass die estnischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 29. Mai 2015 zustimmten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung vom 4. Mai 2015 zwar ausführte, er habe nie ein anderes Land als die Schweiz um Asyl gebeten, ihm in dieser Hinsicht jedoch entgegenzuhalten ist, dass es nicht die Sache der asylsuchenden Person ist, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selbst zu bestimmen, sondern die Bestimmung des zuständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine den beteiligten Dublin- Vertragsstaaten obliegt (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 8.3), dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Estland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU- Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO den Mitgliedstaat für die Beurteilung eines Antrags auf internationalen Schutz (Asylgesuch) für zuständig erklärt, für welchen der Antragsteller ein gültiges Visum besitzt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung in der Schweiz ein gültiges Visum für Estland besessen hat,
D-3794/2015 dass die Zuständigkeit Estlands für den Beschwerdeführer somit gegeben ist, dass Estland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, die Esten hätten die grösste Mühe mit der russischen Ethnie, weshalb sie Fremden gegenüber als höchst misstrauisch gälten, womit das Scheitern der "Asylanfrage" vorbestimmt sei, implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde, dass es sich dabei um eine auf reinen Vermutungen basierende, durch nichts belegte und damit offensichtlich unbegründete Pauschalbehauptung handelt und nicht ersichtlich ist, was er dabei zu seinen Gunsten ableiten will, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die estnischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
D-3794/2015 dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Estland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Estland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die estnischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Estland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind,
D-3794/2015 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3794/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
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