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Bundesverwaltungsgericht 01.09.2009 D-3794/2009

1. September 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,574 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Anerkennung als Flüchtling und Vollzug der Wegweis...

Volltext

Abtei lung IV D-3794/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 . September 2009 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, Syrien, vertreten durch lic. iur. Angela Roos, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Anerkennung als Flüchtling und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Mai 2009 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3794/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seine Heimat am S._______ auf dem Landweg beziehungsweise am T._______ auf dem Luftweg verliess und über B._______ und weitere, ihm unbekannte Länder beziehungsweise via unbekannte Destinationen am 30. Oktober 2007 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im C._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im C._______ vom 16. November 2007 sowie der direkten Anhörung vom 26. Februar 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, wegen der im Militärdienst erlebten Diskriminierung, der allgemein schwierigen Lebensbedingungen in seiner Heimat und wegen der zu Unrecht angeordneten Inhaftierungen seiner Verwandten Syrien verlassen zu haben, dass er während des Militärdienstes von seinen Vorgesetzten wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit massiv schikaniert, geschlagen und einmal während (...) inhaftiert worden sei, dass man ihn aus den gleichen Gründen nach seiner Militärdienstentlassung bei der Stellensuche und am Arbeitsplatz diskriminiert und unter Druck gesetzt habe, dass ferner sein Vater sowie sein Bruder nach den Kurdenaufständen im Jahre Y._______ während (...) aufgrund falscher Beschuldigungen in Haft genommen worden seien, dass die Vorinstanz in Syrien eine Botschaftsabklärung veranlasste und der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. April 2009 zum Ergebnis im Rahmen des rechtlichen Gehörs Stellung nahm, dass das BFM mit Verfügung vom 11. Mai 2009 - eröffnet am 13. Mai 2009 - das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2007 ablehnte und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides anführte, die Angaben des Beschwerdeführers seien teilweise als nachgeschoben sowie als realitätsfremd zu erachten, weshalb es diesem aufgrund der erheblichen Ungereimtheiten sowie aufgrund der D-3794/2009 Botschaftsabklärungen nicht gelinge, eine asylrelevante Verfolgung durch die syrischen Behörden wegen seiner Ausreise nach Europa glaubhaft zu machen, dass weder die kurdische Volkszugehörigkeit des Beschwerdeführers noch die von Verwandten erlittenen Nachteile als asylrelevant erachtet werden könnten, dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juni 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 11. Mai 2009 aufzuheben und die Sache sei zur Vervollständigung der Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, und in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Beigabe eines Anwalts im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass mit Eingabe vom 16. Juni 2009 eine Kopie der Krankenversicherungspolice des Beschwerdeführers eingereicht wurde, dass mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 7. Juli 2009 festgehalten wurde, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten, dass weiter festgestellt wurde, dass sich die Beschwerde nicht gegen die von der Vorinstanz verfügte Ablehnung des Asylgesuchs aufgrund der geltend gemachten Vorfluchtgründe, sondern lediglich gegen die Feststellung der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft und gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung richte, dass die Verfügung des BFM vom 11. Mai 2009, soweit sie die Frage des Asyls und der Wegweisung betreffe (Ziff. 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), somit in Rechtskraft erwachsen sei, D-3794/2009 dass damit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage bilde, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfülle und ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Beigabe eines Anwalts im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen wurden und der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, bis zum 22. Juli 2009 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, dass der Kostenvorschuss am 19. Juli 2009 geleistet wurde, dass mit Eingabe vom 18. August 2009 Fotos einer Demonstration vom Z._______ vor (Darlegung der Kundgebungsorte) und Kopien von an dieser Demonstration verteilten Schreiben betreffend die Zusammenarbeit der Schweiz mit Syrien und das Gedenken an D._______ zum Beleg der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers eingereicht wurden mit dem Verweis darauf, er sei auf den im Internet veröffentlichten Fotos erkennbar und damit der Gefahr ausgesetzt, im Falle einer Rückkehr von den syrischen Behörden festgenommen zu werden, dass er gleichzeitig eine deutsche Übersetzung eines syrischen Gesetzesdekrets vom 10. September 2008 über die Erlangung von dinglichen Rechten an Grundstücken im Grenzgebiet einreichte und dazu geltend machte, das Gesetzesdekret zeige, wie die syrischen Kurden in ihrem Heimatland vom Regime systematisch diskriminiert und schikaniert würden, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be- D-3794/2009 ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass vorliegend die Verfügung des BFM vom 11. Mai 2009, soweit sie die Frage des Asyls und der Wegweisung betrifft (Ziff. 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwuchs und damit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage bildet, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt und ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), D-3794/2009 dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden (Art. 54 AsylG), dass bezüglich der vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe angeführten subjektiven Nachfluchtgründe auf die in der Zwischenverfügung vom 7. Juli 2009 enthaltene und nach wie vor zutreffende Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen ist, dass in der Beschwerdeschrift keine Argumente vorgebracht werden, welche an dieser Erkenntnis Zweifel aufkommen lassen, dass der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Vervollständigung der Abklärungen und Neubeurteilung - da das BFM vom exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers noch keine Kenntnis gehabt habe und in seiner Verfügung nicht habe berücksichtigen können - abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, seine angeblich seit seiner Einreise in die Schweiz ausgeübten exilpolitischen Tätigkeiten bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend zu machen, zumal die direkte Anhörung erst am 26. Februar 2009 stattfand, dass er auch Gelegenheit gehabt hätte, in seiner Stellungnahme vom 28. April 2009 zur Botschaftsabklärung auf sein exilpolitisches Engagement hinzuweisen, dass zudem nicht begründet wird, inwiefern noch weitere Abklärungen erforderlich sind, und der entscheidwesentliche Sachverhalt als erstellt zu erachten ist, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts bei einer Gesamtbetrachtung der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers - auch unter Berücksichtigung der mit Eingabe vom 18. August 2009 nachträglich vorgebrachten Teilnahme an einer Demonstration vom Z._______ - vorliegend nicht ersichtlich ist, dass sich dieser anlässlich der Kundgebungen besonders profiliert beziehungsweise exponiert hätte, dass in der Rechtsmitteleingabe nicht geltend gemacht wird, den mit dieser eingereichten Internetauszügen, der DVD und den auf dieser ersichtlichen Fotos sei zu entnehmen, der Beschwerdeführer übe eine D-3794/2009 herausragende exilpolitische Rolle in einer syrischen Oppositionsbewegung aus, dass es angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa unwahrscheinlich erscheint, dass die heimatlichen Behörden von den sporadischen Teilnahmen des Beschwerdeführers an den Kundgebungen soweit Notiz genommen hätten, dass sie ihn hier in der Schweiz identifiziert hätten und ihn bei einer Rückkehr nach Syrien deswegen verfolgen würden, dass daran - entgegen der in der Beschwerdeschrift angeführten Ansicht - auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, zumal eine Identifizierung hier in der Schweiz im Übrigen kaum wahrscheinlich ist, da der Beschwerdeführer auf den fraglichen Fotos zwar erkennbar, aber eine Zuordnung mit Namen nicht möglich ist, dass es sich demnach beim Vorbringen, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Kundgebung vom W._______ von (...) fotografiert und danach von den syrischen Behörden identifiziert worden, was die behördlichen Nachfragen bei dessen Eltern belegten, um durch keine konkreten Indizien oder Hinweise gestützte Behauptungen handelt, dass hinsichtlich der Kundgebung vom V._______ festzuhalten ist, dass es sich bei dieser aufgrund der vorliegenden Fotos und der auf diesen ersichtlichen Transparenten - welche auf der in der Rechtsmitteleingabe erwähnten Website veröffentlicht wurden - um eine Kundgebung handelte, die die Unterdrückung der Kurden in der Türkei thematisierte, dass demgegenüber nicht erkennbar ist, dass sich diese Demonstration auch gegen den syrischen Staat, dessen Politik oder Repräsentanten gerichtet hätte, dass sich die Demonstration vom Z._______ - laut den damals verteilten Schreiben - insbesondere gegen die Zusammenarbeit der Schweiz mit Syrien richtete sowie das Gedenken an den Tod von D._______ zum Gegenstand hatte und nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer dabei eine herausragende Rolle ausgeübt hätte, D-3794/2009 dass zudem im ordentlichen Asylverfahren der Beschwerdeführer selber bestätigte, von den syrischen Behörden nicht gesucht zu werden, weshalb auszuschliessen ist, dass er bereits im Heimatland aus politischen Gründen aufgefallen wäre, dass dem Bundesverwaltungsgericht bekannt ist, wonach der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über dort lebende Syrer sammelt, jedoch eine exilpolitische Tätigkeit nach Kenntnissen des Gerichts indessen erst wahrgenommen (und bei der Rückkehr nach Syrien geahndet) wird, wenn sie einen gewissen Grad an Öffentlichkeit erreicht und sich als gegen den Bestand, die territoriale Integrität oder das politische System der "Arabischen Republik Syrien" gerichtet interpretieren lässt oder wenn sie eine mit einer gewissen Dauerhaftigkeit nach aussen tretende namhafte Beteiligung an der kurdischen Exilszene darstellt, dass unterhalb dieser Schwelle ein Rückkehrer zwar mit den üblichen Befragungen des Sicherheitsdienstes bei der Einreise, nicht aber mit gezielter Verfolgung zu rechnen hat, dass vorliegend eine Verfolgung - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - nicht anzunehmen ist, zumal es sich wie bereits erwähnt - beim Beschwerdeführer um eine Person ohne ausgeprägteres politisches Profil handelt und dieser bei der Rückkehr nach Syrien daher nicht mit einer ernsthaften Benachteiligung seitens der dortigen Behörden zu rechnen hat, dass somit vorliegend keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen können, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), D-3794/2009 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, insbesondere im Zusammenhang mit den geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründen eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, auch wenn in manchen Bereichen die Menschenrechtssituation in Syrien als unbefriedigend erscheint, dass im Zusammenhang mit der eingereichten Übersetzung des Gesetzesdekrets vom 10. September 2009 mangels hinreichender Begründung nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer von dieser Gesetzesänderung konkret betroffen sein sollte, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat insbesondere über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz sowie über diverse Berufserfahrungen verfügt, weshalb ihm die Reintegration sowie die (erneute) Sicherung einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage möglich und zumutbar ist (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 2 f.), D-3794/2009 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem am 19. Juli 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3794/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - E._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 11

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