Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3791/2018
Urteil v o m 1 7 . September 2018 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, (…) Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Mai 2018 / N (…)
D-3791/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 8. September 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, aus B._______, Distrikt C.______ (Nordprovinz) zu stammen, wo er bis zu seiner Ausreise im Mai 2015 hauptsächlich (abgesehen von einem temporären Aufenthalt in D.________) gelebt habe, dass er, wie auch seine Familienangehörigen, nie Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen seien und er bis 2006 lediglich Schreinerarbeiten in der Werkstatt seines mittlerweile verstorbenen Vaters für die LTTE ausgeführt habe, dass ein in der Schreinerwerkstatt tätige Sohn E.________ einer Cousine des Beschwerdeführers (von diesem „Neffen“ genannt) im Jahre 2006 bei der Explosion einer Claymore-Landmine ums Leben gekommen sei und man diesen verdächtigt habe, selbst die Explosion bewirkt zu haben (vgl. A12 S. 5), dass der Beschwerdeführer in der Folge von Soldaten festgenommen und ins Camp von F.________ gebracht worden sei, wo man ihn zu dem Vorfall und seinen Verbindungen zur LTTE befragt und geschlagen habe (vgl. A12 S. 6), dass er nach seiner Entlassung mit einem Visum nach Katar gereist sei, wo er gearbeitet habe, und im Oktober 2008 nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, dass er nach seiner Heirat im Jahre 2010 erneut von Angehörigen der Sicherheitsbehörden verhaftet und im Camp in F.________ abermals zu der Explosion im Jahre 2006 verhört worden sei, dass er nach seiner Entlassung und einer Phase ohne behördliche Behelligungen im Jahre 2014 von Angehörigen der Sicherheitsbehörden in Zivil zusammengeschlagen worden sei (vgl. A12 S. 9) und er in der Folge bei Verwandten an verschiedenen Orten gelebt habe, bevor er schliesslich im Mai 2018 nach dem Verschwinden des Bruders G.________ des verstorbenen Neffen H.______ aus Furcht vor weiteren behördlichen Behelligungen mit seinem Reisepass ausgereist sei,
D-3791/2018 dass er nach seiner Ausreise erfahren habe, dass sich Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) nach seinem Verbleib erkundigt hätten, dass der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität seine Identitätskarte sowie eine Wohnsitzbestätigung, eine Heiratsurkunde sowie Geburtsurkunden aller Familienmitglieder und zur Stützung seiner Vorbringen ein Bestätigungsschreiben des Parlamentsmitglieds I._______., eine Todesurkunde von H._______ sowie die Vermisstenanzeige von G._______ einreichte, dass das SEM mit Entscheid vom 25. Mai 2018 (Eröffnung am 30. Mai 2018) das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. September 2015 ablehnte, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juni 2018 gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, dass er im Weiteren beantragte, es sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen, dass er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 6. Juli 2018 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
D-3791/2018 dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, als offensichtlich unbegründet erweist und im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen der Explosion einer Claymore-Landmine mehrmals von den Behörden behelligt worden zu sein, zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht glaubhaft erachtet hat,
D-3791/2018 dass der Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich der Dauer seiner ersten als auch der zweiten Haft unterschiedliche Angaben machte (zwei Tage beziehungsweise drei Tage bezüglich der Verhaftung im Jahre 2006, vgl. A4 S. 7, A12 S. 5), wobei insbesondere die Tatsache, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der zweiten Haft im Jahre 2010 einmal angab, am Tag der Verhaftung wieder entlassen worden zu sein (vgl. A4 S. 7), und ein anderes Mal geltend machte, drei Tage im Gefängnis verbracht zu haben (vgl. A12 S. 10) – entgegen der Auffassung in der Beschwerde – als gravierender Widerspruch zu erachten ist, dass an dieser Feststellung die Entgegnung in der Beschwerde, dass der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers an der Anhörung (Schwindelgefühl) Grund für das widersprüchliche Aussageverhalten sein könnte, nichts zu ändern vermag, ergeben sich doch aus dem Protokoll keine konkreten Hinweise auf eine verminderte Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdeführer im Weiteren bezüglich der Behelligungen im Jahre 2014 abweichend von der Angabe an der BzP, wonach er am 2. Mai 2014 auf dem Weg nach Hause von vier Personen angehalten und geschlagen worden sei (vgl. A4 S. 7), im Rahmen der Anhörung geltend machte, im April 2014 von vier Personen bei sich zuhause aufgesucht und geschlagen worden zu sein (vgl. A12 S. 8), dass der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf den summarischen Charakter der BzP diesen wesentlichen Widerspruch nicht plausibel zu erklären vermag, dass schliesslich festzuhalten ist, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers auch als auffallend unbestimmt zu bezeichnen ist und der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage hin nicht in der Lage war, substanziierte Angaben zu seinen Vorbringen zu machen, dass der Beschwerdeführer insbesondere nicht plausibel zu erklären vermochte, warum er auch nach Jahren der Minenexplosion im Jahre 2006 immer wieder hierzu von den Behörden befragt worden sein sollte, dass die eingereichten Dokumente (Todesurkunde von H._______, Vermisstenanzeige von I.________) mangels hinreichenden Sachzusammenhangs mit den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht relevant sind,
D-3791/2018 dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass das SEM in seiner Verfügung die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft beziehungsweise als nicht relevant erachtete und das Vorliegen einer Gefährdungslage im Sinne von Art. 3 EMRK verneinte,
D-3791/2018 dass sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen auseinandersetzte, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. Urteile des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, 25904/07), dass der Gerichtshof dabei stets betonte, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung, dass vielmehr im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden müssten (vgl. Urteile des EGMR T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 sowie das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 [als Referenzurteil publiziert]), dass dabei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellten, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen hat, weshalb auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen, dass der Wegweisungsvollzug somit zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprechen,
D-3791/2018 dass der Beschwerdeführer aus dem Jaffna-Distrikt (Nordprovinz) stammt und dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz, eine gesicherte Wohnsituation und die Möglichkeit verfügt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Wiederaufnahme des Schreinerbetriebes, wenn auch aufgrund des lädierten rechten Arms im eingeschränkten Umfang), dass sich somit der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, falls überhaupt erforderlich, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass die weiteren Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – da sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben – abzuweisen sind, dass demnach die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3791/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli
Versand: